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Zumutbare Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit

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Versicherten aber aufgr<strong>und</strong> des Ausmasses der unfall- oder krankheitsbedingten<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschäden nicht, einen Erwerb in früherer Höhe zu erzielen. Solche<br />

Erwerbseinbussen können eine Invalidität begründen.<br />

Zumutbarkeit ist auch als Ausdruck einer zu erwartenden Willensanstrengung<br />

bzw. Willensanspannung zu verstehen, welche nötig wäre, um allfällige Erschwernisse<br />

– z.B. Schmerzen, psychische Belastungen, eine massvolle Änderung<br />

der Lebensgewohnheiten, einen sozialen Abstieg, finanzielle Einbussen,<br />

weniger Freizeit – zu überwinden, die einer geforderten Leistung im Wege<br />

stehen. Die Anforderungen an den Versicherten müssen mit seiner Ges<strong>und</strong>heitsschädigung<br />

vereinbar sein <strong>und</strong> im Einklang mit seinen persönlichen Fähigkeiten<br />

<strong>und</strong> Eignungen stehen. Sie dürfen keine gr<strong>und</strong>legenden Änderungen der<br />

Lebensgewohnheiten mit sich bringen.<br />

4<br />

Rolle des Arztes<br />

Für die Frage, ob einer Person eine bestimmte Ar<strong>bei</strong>tsleistung zugemutet werden<br />

kann, sind vorab die medizinisch ausgewiesenen, ges<strong>und</strong>heitlichen Verhältnisse<br />

ausschlaggebend. Es kommt darauf an, ob der Versicherte in physischer<br />

<strong>und</strong> psychischer Hinsicht über die Voraussetzungen verfügt, eine bestimmte<br />

Ar<strong>bei</strong>tsleistung zu erbringen. Es ist eine ärztliche Aufgabe, die <strong>nach</strong> einem <strong>Unfall</strong><br />

oder <strong>bei</strong> <strong>Krankheit</strong> verbliebenen Funktionen <strong>und</strong> Fähigkeiten bzw. die diesbezüglichen<br />

Defizite <strong>und</strong> Behinderungen einer Person aufzuzeigen. Der Arzt erfüllt in<br />

diesem Beurteilungsvorgang eine Experten- <strong>und</strong> Hilfsfunktion. Er muss sich darauf<br />

beschränken, Funktions- <strong>und</strong> Fähigkeitsprofile zu erstellen – unter keinen<br />

Umständen darf er sich in seiner ärztlichen Stellungnahme zur Erwerbsunfähigkeit,<br />

zur Invalidität oder zu Rentenfragen äussern! Den ärztlichen Feststellungen<br />

kommt ein gutachterlicher Stellenwert zu; nicht nur der Auftraggeber, sondern<br />

unter Umständen zahlreiche weitere Parteien <strong>und</strong> Fachpersonen können sich im<br />

Laufe eines versicherungsrechtlichen Verfahrens damit auseinandersetzen.<br />

Gr<strong>und</strong>lage der Stellungnahme bildet die fachgerechte Abklärung <strong>und</strong> Dokumentation<br />

des Ges<strong>und</strong>heitszustandes. Dazu gehören das Aktenstudium, die Befragung<br />

<strong>und</strong> Untersuchung des Versicherten <strong>und</strong> unter Umständen das Einholen<br />

von Fremdauskünften. Der Arzt erstellt eine Diagnoseliste, allenfalls ergänzt

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