7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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(18) Eine EU-weit einheitliche und kohärente Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um die europäische und internationale Sicherheit zu verbessern und gleiche Wettbewerbs- bedingungen für EU-Ausführer zu schaffen. Daher ist es in Einklang mit den Empfeh- lungen des Aktionsplans von Thessaloniki und den Forderungen der MVW-Strategie der EU angezeigt, den Umfang der Konsultation zwischen Mitgliedstaaten vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung auszuweiten. Einer der Vorteile dieses Ansatzes bestünde beispielsweise in der Gewissheit, dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch Ausfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat bedroht würden. Einheitlichere Bedingungen für die Durchführung nationaler Kontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind, und eine Harmonisierung der Bedingungen für die Verwendung der verschiedenen Arten von Genehmigungen, die nach dieser Verordnung erteilt werden können, würden zu einer einheitlicheren und kohärenteren Durchführung der Kontrollen führen. Eine bessere Definition der nichtgegenständlichen Weitergabe von Technologie, die sich auch auf Fälle erstrecken würde, in denen Technologie, die der Kontrolle unterliegt, Personen außerhalb der EU zugänglich gemacht wird, würde die Bemühungen um mehr Sicherheit unter- stützen. Gleiches gilt für die weitere Angleichung der Modalitäten für den Austausch sensibler Informationen unter Mitgliedstaaten an die Regelungen internationaler Ausfuhrkontrollregime, insbesondere indem vorgesehen wird, dass ein sicheres elektronisches System für den Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten eingerichtet werden kann. (19) Jeder Mitgliedstaat sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 7815/09 AF/ar 7 DG E WMD DE

KAPITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Mit dieser Verordnung wird eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" Güter, einschließlich Datenverarbeitungs- programme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können; 2. "Ausfuhr" i) ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 Der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaften), ii) eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 182 des Zollkodex der Gemeinschaften, jedoch nicht enn Güter durchgeführt werden, und 7815/09 AF/ar 8 DG E WMD DE

(18) Eine EU-weit einheitliche und kohärente Durchführung <strong>der</strong> Kontrollen ist wünschenswert,<br />

um die europäische und internationale Sicherheit zu verbessern und gleiche Wettbewerbs-<br />

bedingungen für EU-Ausführer zu schaffen. Daher ist es in Einklang mit den Empfeh-<br />

lungen des Aktionsplans von Thessaloniki und den For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> MVW-Strategie <strong>der</strong><br />

EU angezeigt, den Umfang <strong>der</strong> Konsultation zwischen Mitgliedstaaten vor Erteilung einer<br />

Ausfuhrgenehmigung auszuweiten. Einer <strong>der</strong> Vorteile dieses Ansatzes bestünde<br />

beispielsweise in <strong>der</strong> Gewissheit, dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen eines<br />

Mitgliedstaats nicht durch Ausfuhren aus einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat bedroht würden.<br />

Einheitlichere Bedingungen für die Durchführung nationaler Kontrollen bei Gütern mit<br />

doppeltem Verwendungszweck, die nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind, und eine<br />

Harmonisierung <strong>der</strong> Bedingungen für die Verwendung <strong>der</strong> verschiedenen Arten von<br />

Genehmigungen, die nach dieser Verordnung erteilt werden können, würden zu einer<br />

einheitlicheren und kohärenteren Durchführung <strong>der</strong> Kontrollen führen. Eine bessere<br />

Definition <strong>der</strong> nichtgegenständlichen Weitergabe von Technologie, die sich auch auf Fälle<br />

erstrecken würde, in denen Technologie, die <strong>der</strong> Kontrolle unterliegt, Personen außerhalb<br />

<strong>der</strong> EU zugänglich gemacht wird, würde die Bemühungen um mehr Sicherheit unter-<br />

stützen. Gleiches gilt für die weitere Angleichung <strong>der</strong> Modalitäten für den Austausch<br />

sensibler Informationen unter Mitgliedstaaten an die Regelungen internationaler<br />

Ausfuhrkontrollregime, insbeson<strong>der</strong>e indem vorgesehen wird, dass ein sicheres<br />

elektronisches System für den Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten<br />

eingerichtet werden kann.<br />

(19) Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen<br />

festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen<br />

sind –<br />

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:<br />

<strong>7815</strong>/<strong>09</strong> AF/ar 7<br />

DG E WMD DE

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