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7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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Artikel 23<br />

(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" eingesetzt,<br />

in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> Kommission den Vorsitz führt. Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter<br />

in diese Gruppe.<br />

Sie prüft alle Fragen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Anwendung dieser Verordnung, die entwe<strong>der</strong> vom<br />

Vorsitzenden o<strong>der</strong> von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.<br />

(2) Der Vorsitzende <strong>der</strong> Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck"<br />

o<strong>der</strong> die Koordinierungsgruppe konsultiert Ausführer, Vermittler und sonstige Interessenträger, die<br />

von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer dies für erfor<strong>der</strong>lich gehalten wird.<br />

Artikel 24<br />

Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung aller<br />

Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbeson<strong>der</strong>e Sanktionen fest, die bei<br />

einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. Die<br />

Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.<br />

<strong>7815</strong>/<strong>09</strong> AF/ar 34<br />

DG E WMD DE

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