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7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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KAPITEL VII<br />

KONTROLLMASSNAHMEN<br />

Artikel 20<br />

(1) Die Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck führen entsprechend den<br />

geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> Gepflogenheiten des betreffenden Mitglied-<br />

staats ausführliche <strong>Register</strong> o<strong>der</strong> Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren. Diese <strong>Register</strong> o<strong>der</strong><br />

Aufzeichnungen müssen insbeson<strong>der</strong>e Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse,<br />

Beför<strong>der</strong>ungs- o<strong>der</strong> sonstige Versandpapiere enthalten, anhand <strong>der</strong>en Folgendes festgestellt werden<br />

kann:<br />

a) die Bezeichnung <strong>der</strong> Güter mit doppeltem Verwendungszweck,<br />

b) die Menge dieser Güter,<br />

c) Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,<br />

d) soweit bekannt, die Endverwendung und <strong>der</strong> Endverwen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Güter mit doppeltem<br />

Verwendungszweck.<br />

(2) In Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> Gepflogenheiten<br />

des betreffenden Mitgliedstaats führen die Vermittler <strong>Register</strong> o<strong>der</strong> Aufzeichnungen über<br />

Vermittlungstätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Artikels 5 fallen, damit sie auf Verlangen<br />

Nachweise zur Beschreibung <strong>der</strong> Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die Gegenstand <strong>der</strong><br />

Vermittlungstätigkeiten waren, zum Zeitraum, in dem Vermittlungstätigkeiten für diese Güter<br />

erbracht wurden, zu ihren Bestimmungszielen und zu den Län<strong>der</strong>n, auf die sich die<br />

Vermittlungstätigkeiten erstreckt haben, vorlegen können.<br />

<strong>7815</strong>/<strong>09</strong> AF/ar 30<br />

DG E WMD DE

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