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7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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in Erwägung nachstehen<strong>der</strong> Gründe:<br />

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemein-<br />

schaftsregelung für die Kontrolle <strong>der</strong> Ausfuhr von Gütern und Technologien mit<br />

doppeltem Verwendungszweck 1 wurde mehrfach erheblich geän<strong>der</strong>t. Da weitere<br />

Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden, sollte die Verordnung im Interesse <strong>der</strong> Klarheit neu<br />

gefasst werden<br />

(2) Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie)<br />

sollten bei ihrer Ausfuhr aus <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden.<br />

(3) Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwen-<br />

dungszweck ist erfor<strong>der</strong>lich, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen<br />

und Verantwortlichkeiten <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Nicht-<br />

verbreitung, und die <strong>der</strong> Europäischen Union (EU) eingehalten werden.<br />

(4) Das Bestehen eines gemeinsamen Kontrollsystems und harmonisierter Konzepte für die<br />

Durchführung und Überwachung in allen Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung für den<br />

freien Verkehr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb <strong>der</strong> Gemein-<br />

schaft.<br />

(5) Für Entscheidungen über Einzelgenehmigungen, Globalgenehmigungen o<strong>der</strong> nationale<br />

Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr, über Genehmigungen für Vermittlungs-<br />

leistungen, über die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwen-<br />

dungszweck o<strong>der</strong> über Genehmigungen für die Verbringung <strong>der</strong> in Anhang IV aufge-<br />

führten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft sind die<br />

nationalen Behörden zuständig. Einzelstaatliche Vorschriften und Beschlüsse, die<br />

Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, müssen im Rahmen<br />

<strong>der</strong> gemeinsamen Handelspolitik, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des<br />

Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung 2<br />

erlassen werden.<br />

1 ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.<br />

2 ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25.<br />

<strong>7815</strong>/<strong>09</strong> AF/ar 2<br />

DG E WMD DE

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