7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa
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(4) In dem in Absatz 3 genannten Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, unverzüglich zu konsultieren, damit sie Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 treffen können. Wenn diese zuständigen Behörden beschließen, die Geneh- migung aufrechtzuerhalten, ergeht ihre Antwort innerhalb von zehn Arbeitstagen, wobei diese Frist auf ihren Antrag hin unter außergewöhnlichen Umständen auf 30 Arbeitstage verlängert werden kann. Wird die Genehmigung aufrechterhalten oder ist innerhalb von zehn bzw. 30 Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unverzüglich freigegeben. Der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Artikel 17 (1) Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können. (2) Nehmen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Artikel 18 Die Bestimmungen des Artikels 843 und der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für Beschränkungen der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und des Verlassens des Zollgebiets von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig ist. 7815/09 AF/ar 27 DG E WMD DE
KAPITEL VI ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 19 (1) Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um auf diese Weise insbesondere die Gefahr auszuschließen, dass eine etwaige unterschiedliche Anwendung der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwen- dungszweck zu Handelsverlagerungen und so zu Schwierigkeiten für einen oder mehrere Mitgliedstaaten führen kann. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusam- menarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Wirk- samkeit der gemeinschaftlichen Ausfuhrkontrollregelung zu verbessern. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen: a) Angaben zu Ausführern, die aufgrund nationaler Sanktionen nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; b) Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen. 7815/09 AF/ar 28 DG E WMD DE
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(4) In dem in Absatz 3 genannten Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, <strong>der</strong> die<br />
Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, unverzüglich zu konsultieren, damit sie Maßnahmen gemäß<br />
Artikel 13 Absatz 1 treffen können. Wenn diese zuständigen Behörden beschließen, die Geneh-<br />
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auf ihren Antrag hin unter außergewöhnlichen Umständen auf 30 Arbeitstage verlängert werden<br />
kann. Wird die Genehmigung aufrechterhalten o<strong>der</strong> ist innerhalb von zehn bzw. 30 Arbeitstagen<br />
keine Antwort eingegangen, so werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unverzüglich<br />
freigegeben. Der Mitgliedstaat, <strong>der</strong> die Genehmigung erteilt hat, unterrichtet die an<strong>der</strong>en<br />
Mitgliedstaaten und die Kommission.<br />
Artikel 17<br />
(1) Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern<br />
mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können.<br />
(2) Nehmen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch, so teilen sie<br />
<strong>der</strong> Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Die<br />
Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union, Reihe C.<br />
Artikel 18<br />
Die Bestimmungen des Artikels 843 und <strong>der</strong> Artikel 912a bis 912g <strong>der</strong> Verordnung (EWG)<br />
Nr. 2454/93 gelten für Beschränkungen <strong>der</strong> Ausfuhr, <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>ausfuhr und des Verlassens des<br />
Zollgebiets von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, <strong>der</strong>en Ausfuhr nach dieser Verordnung<br />
genehmigungspflichtig ist.<br />
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