09.03.2013 Aufrufe

7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(2) Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats schaden<br />

könnte, kann dieser einen an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen<br />

o<strong>der</strong>, wenn eine <strong>der</strong>artige Genehmigung bereits erteilt worden ist, um <strong>der</strong>en Ungültigkeitserklärung,<br />

Aussetzung, Abän<strong>der</strong>ung, Rücknahme o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf ersuchen. Der Mitgliedstaat, an den ein<br />

solches Ersuchen gerichtet wird, nimmt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unver-<br />

bindliche Konsultationen auf, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein müssen.<br />

Entschließt sich <strong>der</strong> ersuchte Mitgliedstaat, die Genehmigung zu erteilen, ist dies <strong>der</strong> Kommission<br />

und den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten über das in Artikel 13 Absatz 6 genannte elektronische System<br />

mitzuteilen.<br />

Artikel 12<br />

(1) Bei <strong>der</strong> Entscheidung, ob eine Einzel- o<strong>der</strong> Globalausfuhrgenehmigung o<strong>der</strong> eine<br />

Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung erteilt<br />

wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, und zwar unter an<strong>der</strong>em<br />

folgende Punkte:<br />

a) die Verpflichtungen und Bindungen, die je<strong>der</strong> Mitgliedstaat als Mitglied <strong>der</strong> jeweiligen<br />

internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen o<strong>der</strong> durch<br />

die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat;<br />

b) ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines vom Rat festgelegten<br />

Gemeinsamen Standpunkts o<strong>der</strong> einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion o<strong>der</strong><br />

aufgrund einer Entscheidung <strong>der</strong> OSZE o<strong>der</strong> aufgrund einer verbindlichen Resolution des<br />

VN-Sicherheitsrats verhängt wurden;<br />

c) Überlegungen <strong>der</strong> nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich <strong>der</strong> Aspekte,<br />

die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame<br />

Regeln für die Kontrolle <strong>der</strong> Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern 1 erfasst<br />

werden;<br />

d) Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung.<br />

1 ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.<br />

<strong>7815</strong>/<strong>09</strong> AF/ar 22<br />

DG E WMD DE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!