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7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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(3) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- o<strong>der</strong> Globalgenehmigungen innerhalb<br />

einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> Gepflogenheiten richtet.<br />

(4) Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen<br />

a) gelten nicht für Güter, die in Anhang II Teil 2 aufgeführt sind;<br />

b) werden entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> Gepflogenheiten<br />

bestimmt. Sie können von allen Ausführern genutzt werden, die in dem Mitgliedstaat<br />

ansässig o<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>gelassen sind, <strong>der</strong> die Genehmigungen erteilt, wenn sie alle Anforde-<br />

rungen dieser Verordnung und <strong>der</strong> ergänzenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften<br />

erfüllen. Sie werden gemäß den Angaben in Anhang IIIc ausgestellt. Sie werden in<br />

Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> Gepflogenheiten ausgestellt.<br />

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle erteilten o<strong>der</strong><br />

geän<strong>der</strong>ten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen. Die Kommission<br />

veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union , Reihe C.<br />

c) dürfen nicht verwendet werden, wenn <strong>der</strong> Ausführer von seinen Behörden davon<br />

unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz o<strong>der</strong> teilweise für einen <strong>der</strong> in<br />

Artikel 4 Absätze 1 und 3 o<strong>der</strong> in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verwendungszwecke o<strong>der</strong><br />

in einem Land, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten<br />

Gemeinsamen Standpunkts o<strong>der</strong> einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion o<strong>der</strong><br />

einer Entscheidung <strong>der</strong> OSZE o<strong>der</strong> ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen<br />

Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, für Verwendungen im Sinne des<br />

Artikels 4 Absatz 2 bestimmt sind o<strong>der</strong> bestimmt sein könnten, o<strong>der</strong> wenn dem Ausführer<br />

bekannt ist, dass die Güter für die oben genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.<br />

<strong>7815</strong>/<strong>09</strong> AF/ar 19<br />

DG E WMD DE

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