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7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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Artikel 7<br />

Diese Verordnung gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen o<strong>der</strong> die Weitergabe von<br />

Technologie, wenn diese Erbringung o<strong>der</strong> Weitergabe mit einem Grenzübertritt von Personen<br />

verbunden ist.<br />

Artikel 8<br />

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die<br />

nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit o<strong>der</strong> aus Menschen-<br />

rechtserwägungen untersagen o<strong>der</strong> hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich nach <strong>der</strong>en Erlass über die<br />

gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen Gründe für diese Maß-<br />

nahmen an.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unverzüglich über alle Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen.<br />

(4) Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten<br />

Maßnahmen im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union, Reihe C.<br />

<strong>7815</strong>/<strong>09</strong> AF/ar 17<br />

DG E WMD DE

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