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7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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Artikel 6<br />

(1) Die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in<br />

Anhang I aufgeführt sind, kann von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, durch den die<br />

Güter durchgeführt werden, verboten werden, wenn die Güter ganz o<strong>der</strong> teilweise für einen <strong>der</strong> in<br />

Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind o<strong>der</strong> bestimmt sein könnten. Bei<br />

<strong>der</strong> Entscheidung über ein solches Verbot tragen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen und<br />

Bindungen Rechnung, die sie als Parteien internationaler Verträge o<strong>der</strong> als Mitglie<strong>der</strong><br />

internationaler Nichtverbreitungsregime eingegangen sind.<br />

(2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass, bevor eine Entscheidung über ein Durchfuhrverbot<br />

getroffen wird, seine zuständigen Behörden in Einzelfällen eine Genehmigungspflicht für die<br />

betreffende Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt<br />

sind, auferlegen können, wenn die Güter ganz o<strong>der</strong> teilweise für einen <strong>der</strong> in Artikel 4 Absatz 1<br />

genannten Verwendungszwecke bestimmt sind o<strong>der</strong> bestimmt sein könnten.<br />

(3) Ein Mitgliedstaat kann Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungs-<br />

zweck für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 sowie auf Güter mit doppeltem<br />

Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele gemäß Artikel 4<br />

Absatz 2 anwenden.<br />

(4) Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 gilt für die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels<br />

genannte einzelstaatliche Maßnahmen.<br />

<strong>7815</strong>/<strong>09</strong> AF/ar 16<br />

DG E WMD DE

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