09.03.2013 Aufrufe

7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(4) Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er aus-<br />

führen möchte und die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz o<strong>der</strong> teilweise für eine <strong>der</strong> Verwen-<br />

dungen im Sinne <strong>der</strong> Absätze 1, 2 und 3 bestimmt sind, so hat er die in Absatz 1 genannten<br />

Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungs-<br />

pflichtig sein soll.<br />

(5) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen o<strong>der</strong> beibehalten, in<br />

denen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I<br />

aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn <strong>der</strong> Ausführer Grund zu <strong>der</strong><br />

Annahme hat, dass diese Güter ganz o<strong>der</strong> teilweise für einen <strong>der</strong> in Absatz 1 genannten Verwen-<br />

dungszwecke bestimmt sind o<strong>der</strong> bestimmt sein können.<br />

(6) Ein Mitgliedstaat, <strong>der</strong> gemäß den Absätzen 1 bis 5 für die Ausfuhr eines Gutes mit<br />

doppeltem Verwendungszweck, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht<br />

vorschreibt, teilt dies, soweit angebracht, den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten und <strong>der</strong> Kommission mit. Die<br />

an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten ihre<br />

Zollbehörden und an<strong>der</strong>en zuständigen nationalen Behörden.<br />

(7) Artikel 13 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 gelten für Fälle im Zusammenhang mit Gütern mit<br />

doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.<br />

(8) Diese Verordnung lässt das Recht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maß-<br />

nahmen gemäß Artikel 11 <strong>der</strong> Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 zu ergreifen.<br />

<strong>7815</strong>/<strong>09</strong> AF/ar 14<br />

DG E WMD DE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!