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7815/09 - Öffentliches Register der Ratsdokumente - Europa

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iii) die Übertragung von Software o<strong>der</strong> Technologie mittels elektronischer Medien wie<br />

Telefax, Telefon, elektronischer Post o<strong>der</strong> sonstiger elektronischer Träger nach<br />

einem Bestimmungsziel außerhalb <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft;dies beinhaltet<br />

auchdas Bereitstellen solcher Software o<strong>der</strong> Technologie für juristische o<strong>der</strong><br />

natürliche Personen o<strong>der</strong> Personenvereinigungen in elektronischer Form außerhalb<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaft . Als Ausfuhr gilt auch die mündliche Weitergabe von<br />

Technologie, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird;<br />

3. "Ausführer" jede natürliche o<strong>der</strong> juristische Person o<strong>der</strong> Personenvereinigung,<br />

i) für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d.h. die Person, die zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Entgegennahme <strong>der</strong> Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist<br />

und über die Versendung <strong>der</strong> Güter aus dem Zollgebiet <strong>der</strong> Gemeinschaft bestimmt.<br />

Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen o<strong>der</strong> handelt <strong>der</strong> Vertragspartner nicht für<br />

sich selbst, so gilt als Ausführer, wer die Versendung <strong>der</strong> Güter aus dem Zollgebiet<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaft tatsächlich bestimmt;<br />

ii) die entscheidet, Software o<strong>der</strong> Technologie mittels elektronischer Medien wie<br />

Telefax, Telefon, elektronischer Post o<strong>der</strong> sonstiger elektronischer Träger nach<br />

einem Bestimmungsziel außerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft zu übertragen o<strong>der</strong> für ein<br />

solches Bestimmungsziel bereitzustellen.<br />

Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem<br />

Verwendungszweck einer außerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft nie<strong>der</strong>gelassenen Person zu, so gilt<br />

als Ausführer die in <strong>der</strong> Gemeinschaft nie<strong>der</strong>gelassene Vertragspartei.<br />

<strong>7815</strong>/<strong>09</strong> AF/ar 9<br />

DG E WMD DE

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