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Skripten - Alpmann Schmidt

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4. Handlungsformen (Instrumentarien) zur Gefahrenabwehr<br />

Tätigkeitsbereiche ineinander übergehen. Wenn etwa eine Straftat begangen wird, wird die Polizei<br />

etwa zur Verhütung der Fortsetzung der Straftat tätig (Gefahrenabwehr), zugleich wird<br />

sie aber auch ihre Ermittlungen aufnehmen, damit wegen des vergangenen Unrechts einer<br />

Verurteilung erfolgen kann (Strafverfolgung, keine Gefahrenabwehr).<br />

Behörde<br />

Ermächtigungsgrundlage<br />

Ergänzende<br />

Anwendung<br />

Rechtsgrundlagen im Gefahrenabwehrrecht<br />

Bundesbehörde<br />

SpezialG<br />

Bund<br />

VwVfG Bd<br />

VwVG Bd<br />

UZwG Bd<br />

Fachbehörde<br />

Land<br />

Allgem.<br />

Ordn.-<br />

Behörde<br />

1. SpezialG Bd<br />

2. SpezialG Ld<br />

Vollzugs-<br />

Polizei<br />

3. AllgOrdBeh PolizeiG i.d.R ein<br />

Ges (Ld)Ld Gesetz<br />

1. AusführungsG Ld zum BdG<br />

2. Allg Ordnungs- bzw. PolizeiG<br />

3. VwVfG, VwVG, UZwG Land<br />

4. Handlungsformen (Instrumentarien) zur Gefahrenabwehr<br />

Gefahrenabwehr kann durch unterschiedliche Handlungsformen (Instrumentarien)<br />

bewirkt werden. Neben das klassisch imperative Mittel der Ge-/Verbotsverfügung<br />

sind heute vielfach andere Handlungsformen getreten – wie etwa die<br />

Eigenhandlung (unmittelbare Ausführung) oder nichtregelndes Verwaltungshandeln<br />

(z.B. eine Warnung).<br />

Die nachfolgende Darstellung orientiert sich an den unterschiedlichen Handlungsformen<br />

der Behörden zur Gefahrenabwehr. Dies hat zwei Gründe:<br />

. Die für die Falllösung relevanten Fragen lassen sich nur systematisieren,<br />

wenn man sich an der jeweiligen Handlungsform orientiert. Rechtsnatur,<br />

Rechtmäßigkeit und Angreifbarkeit sind etwa bei einem VA anders zu beurteilen<br />

als bei einer VO. Welche Handlungsformen von den Gefahrenabwehrbehörden<br />

„gewählt“ werden und dementsprechend zu beurteilen sind, ergibt<br />

sich aus dem vorgegebenen Sachverhalt.<br />

Dem entspricht die Gliederung der nachfolgenden Darstellung: In Teil 2 werden alle denkbaren<br />

Handlungsformen nach ihrer Rechtsnatur, Rechtmäßigkeit und Angreifbarkeit einschließlich<br />

ihrer Durchsetzbarkeit systematisch dargestellt. Entsprechend der in einer<br />

Klausur vorgegebenen Handlungsform kann auf diese Weise die Grundstruktur der Falllösung<br />

entwickelt werden. Teil 3 befasst dann sich mit gemeinsamen Schwerpunktproblemen<br />

des Gefahrenabwehrrechts, die bei allen diesen Handlungsformen auftreten können (z.B.<br />

Kompetenzprobleme, Störerfragen). Damit ergänzen sich beide Teile. Die Kombination<br />

beider Teile ermöglicht es, dass der richtige Schwerpunkt an der richtigen Stelle dargestellt<br />

und geprüft werden kann.<br />

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