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Skripten - Alpmann Schmidt

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SonderB<br />

SonderB SonderB<br />

SonderB SonderB<br />

1. Teil: Einführung<br />

Gefahrenabwehrbehörden im Flächenstaat<br />

Minister<br />

RegPräs<br />

Kreis<br />

KreisVerw<br />

Gemeinde<br />

GemVerw<br />

Sonderordnungsbehörde Allg. Ordnungsbehörde Vollzugspolizei<br />

(Zur Erläuterung der Grafik: fetter Rahmen = juristische Person, dünner Rahmen = Behörde)<br />

3. Gesetze zur Gefahrenabwehr<br />

Die Befugnisnormen finden sich für Gefahrenabwehrmaßnahmen von Bundesbehörden<br />

ausschließlich im Bundesrecht (Art. 83, 87 GG), während sich Landesbehörden<br />

sowohl auf Bundes- (Art. 83 GG) als auch auf Landesrecht stützen<br />

können (Art. 30 GG). 9<br />

3.1 Gefahrenabwehrgesetze des Bundes<br />

Dem Bund steht für zahlreiche Materien die Gesetzgebungskompetenz zu<br />

(Art. 71 ff. GG). Die jeweils zugewiesene Materie kann vorwiegend oder als Teilfrage<br />

das Recht der Gefahrenabwehr umfassen. Macht der Bund von der Gesetzgebungskompetenz<br />

Gebrauch, entsteht Bundesrecht zur Gefahrenabwehr.<br />

Wegen der umfangreichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes gibt es zahlreiche<br />

Spezialgesetze des Bundes zur Gerfahrenabwehr.<br />

9 Pieroth/Schlink/Kniesel § 3; Schenke Rdnr. 16; Schoch in <strong>Schmidt</strong>-Aßmann, BesVerwR, 2. Kap. Rdnr. 36<br />

und JuS 1994, 391, 394; Götz Rdnr. 42.<br />

Minister<br />

z.B. LKA<br />

PolDirektion

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