Skripten - Alpmann Schmidt
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2. Behörden zur Gefahrenabwehr<br />
gaben. Die Gefahrenabwehr ist eine Landesaufgabe, die von Kreisen und<br />
Gemeinden als übertragene Aufgabe vollzogen wird.<br />
Art. 6 bay LStVG; § 62 bad-württ PolG; Nr. 35 Nr. 2 Zust Kat Ord (Bln); §§ 3 OBG BB;<br />
65 Brem PolG; 3 Abs. 1 Nr. 1-3 SOG MV; 85 HSOG; 96 NGefAG; 3 OBG NW; 88 Abs. 1<br />
POG RP; 75 Abs. 2 SPolG; 64 Abs. 1 Sächs PolG; 84 SOG LSA; 164 Abs. 1 Nr. 1-3 LVwG<br />
SH; 1 Thür OBG.<br />
In den Ländern mit Bezirksebene sind damit das jeweilige Fachministerium, die Bezirksregierung,<br />
die Kreisverwaltungsbehörde (Landrat) sowie die Gemeindeverwaltung (Bürgermeister)<br />
allgemeine Ordnungsbehörden.<br />
In den anderen Flächenstaaten gibt es keine Bezirksverwaltung, sodass die allgemeine<br />
Ordnungsverwaltung vertikal in Landesminister/Kreisverwaltung/Gemeindeverwaltung<br />
gegliedert ist. In Bundesländern mit Amtsverfassung nimmt die Aufgabe der allgemeinen<br />
Ordnungsbehörde auf der unteren Instanz für amtsangehörige Gemeinden der Amtsvorsteher<br />
wahr.<br />
In den Stadtstaaten gilt: Die allgemeine „Polizeibehörde“ ist in Bremen in zwei Instanzen<br />
(Senatsverwaltung, Gemeindeverwaltung) gegliedert (§ 65 Abs. 1 PolG). In Berlin ist das<br />
Bezirksamt auch allgemeine Ordnungsbehörde (Nr. 35 Nr. 2 ZustKat Ord, letzter Halbs.).<br />
In Hamburg gibt es keine allgemeine Ordnungsbehörde, jede Fachbehörde ist hier in ihrem<br />
Geschäftsbereich Sonderordnungsbehörde (§ 3 Abs. 1 SOG).<br />
. Sachlich zuständig ist im Regelfall die unterste Behördenebene und damit<br />
der Bürgermeister als „örtliche“ Ordnungsbehörde.<br />
§§ 66 Abs. 2 bad-württ PolG; 5 Abs. 1 OBG BB; 79 Abs. 2 Brem PolG; 84 Abs. 2 SOG MV;<br />
89 Abs. 2 S. 1 HSOG; 101 Abs. 2 NGefAG; 5 Abs. 1 OBG NW; 1 ZustVO OB RP; 80 Abs. 2<br />
SPolG; 68 Abs. 2 Sächs PolG; 89 Abs. 2 SOG LSA; 165 Abs. 2 LVwG SH; 4 Abs. 1 Thür<br />
OBG.<br />
2.2.3 Vollzugspolizei<br />
a) Verwaltungsbehörden des Bundes mit vollzugspolizeilichen Kompetenzen<br />
sind das Bundeskriminalamt, die Zolldienste und die Bundeswehr. Das BGSG<br />
bezeichnet die Grenzschutzbehörden ausdrücklich als Polizei des Bundes (§ 1<br />
Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 57 BGSG).<br />
b) Die in ihrer Kompetenz auf den „ersten Zugriff“ beschränkte Vollzugspolizei<br />
der Länder ist eine eigenständige, landesunmittelbare Verwaltungsbehörde. Sie<br />
kann – landesrechtlich unterschiedlich – horizontal und vertikal dekonzentriert<br />
gegliedert sein.<br />
Horizontal (fachlich) kann es neben der Schutzpolizeibehörde die Bereitschaftspolizei, Wasserschutzpolizei<br />
und Kriminalpolizei geben. Vertikal kann insbesondere die Schutzpolizei in<br />
zwei Instanzen (i.d.R. auf Bezirks- und Kreisebene) gegliedert sein. Die im Zweifelsfall zuständige<br />
untere Instanz ist in vielen Bundesländern örtlich in Polizeidirektionen bzw. Polizeipräsidien<br />
aufgeteilt.<br />
bay POG; §§ 70, 71 bad-württ PolG i.V.m. 2. DVO PolG; 5 Abs. 1 ASOG (Bln); POG Bbg;<br />
70 ff. Brem PolG; 91 ff. HSOG; PolOrgVO; 87 ff. NGefAG; POG NW; 76 ff. POG RP; 82<br />
SPolG; 71 Sächs PolG; 70 ff. SOG LSA; POG SH; Thür POG.<br />
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