08.03.2013 Aufrufe

Skripten - Alpmann Schmidt

Skripten - Alpmann Schmidt

Skripten - Alpmann Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Behörden zur Gefahrenabwehr<br />

gaben. Die Gefahrenabwehr ist eine Landesaufgabe, die von Kreisen und<br />

Gemeinden als übertragene Aufgabe vollzogen wird.<br />

Art. 6 bay LStVG; § 62 bad-württ PolG; Nr. 35 Nr. 2 Zust Kat Ord (Bln); §§ 3 OBG BB;<br />

65 Brem PolG; 3 Abs. 1 Nr. 1-3 SOG MV; 85 HSOG; 96 NGefAG; 3 OBG NW; 88 Abs. 1<br />

POG RP; 75 Abs. 2 SPolG; 64 Abs. 1 Sächs PolG; 84 SOG LSA; 164 Abs. 1 Nr. 1-3 LVwG<br />

SH; 1 Thür OBG.<br />

In den Ländern mit Bezirksebene sind damit das jeweilige Fachministerium, die Bezirksregierung,<br />

die Kreisverwaltungsbehörde (Landrat) sowie die Gemeindeverwaltung (Bürgermeister)<br />

allgemeine Ordnungsbehörden.<br />

In den anderen Flächenstaaten gibt es keine Bezirksverwaltung, sodass die allgemeine<br />

Ordnungsverwaltung vertikal in Landesminister/Kreisverwaltung/Gemeindeverwaltung<br />

gegliedert ist. In Bundesländern mit Amtsverfassung nimmt die Aufgabe der allgemeinen<br />

Ordnungsbehörde auf der unteren Instanz für amtsangehörige Gemeinden der Amtsvorsteher<br />

wahr.<br />

In den Stadtstaaten gilt: Die allgemeine „Polizeibehörde“ ist in Bremen in zwei Instanzen<br />

(Senatsverwaltung, Gemeindeverwaltung) gegliedert (§ 65 Abs. 1 PolG). In Berlin ist das<br />

Bezirksamt auch allgemeine Ordnungsbehörde (Nr. 35 Nr. 2 ZustKat Ord, letzter Halbs.).<br />

In Hamburg gibt es keine allgemeine Ordnungsbehörde, jede Fachbehörde ist hier in ihrem<br />

Geschäftsbereich Sonderordnungsbehörde (§ 3 Abs. 1 SOG).<br />

. Sachlich zuständig ist im Regelfall die unterste Behördenebene und damit<br />

der Bürgermeister als „örtliche“ Ordnungsbehörde.<br />

§§ 66 Abs. 2 bad-württ PolG; 5 Abs. 1 OBG BB; 79 Abs. 2 Brem PolG; 84 Abs. 2 SOG MV;<br />

89 Abs. 2 S. 1 HSOG; 101 Abs. 2 NGefAG; 5 Abs. 1 OBG NW; 1 ZustVO OB RP; 80 Abs. 2<br />

SPolG; 68 Abs. 2 Sächs PolG; 89 Abs. 2 SOG LSA; 165 Abs. 2 LVwG SH; 4 Abs. 1 Thür<br />

OBG.<br />

2.2.3 Vollzugspolizei<br />

a) Verwaltungsbehörden des Bundes mit vollzugspolizeilichen Kompetenzen<br />

sind das Bundeskriminalamt, die Zolldienste und die Bundeswehr. Das BGSG<br />

bezeichnet die Grenzschutzbehörden ausdrücklich als Polizei des Bundes (§ 1<br />

Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 57 BGSG).<br />

b) Die in ihrer Kompetenz auf den „ersten Zugriff“ beschränkte Vollzugspolizei<br />

der Länder ist eine eigenständige, landesunmittelbare Verwaltungsbehörde. Sie<br />

kann – landesrechtlich unterschiedlich – horizontal und vertikal dekonzentriert<br />

gegliedert sein.<br />

Horizontal (fachlich) kann es neben der Schutzpolizeibehörde die Bereitschaftspolizei, Wasserschutzpolizei<br />

und Kriminalpolizei geben. Vertikal kann insbesondere die Schutzpolizei in<br />

zwei Instanzen (i.d.R. auf Bezirks- und Kreisebene) gegliedert sein. Die im Zweifelsfall zuständige<br />

untere Instanz ist in vielen Bundesländern örtlich in Polizeidirektionen bzw. Polizeipräsidien<br />

aufgeteilt.<br />

bay POG; §§ 70, 71 bad-württ PolG i.V.m. 2. DVO PolG; 5 Abs. 1 ASOG (Bln); POG Bbg;<br />

70 ff. Brem PolG; 91 ff. HSOG; PolOrgVO; 87 ff. NGefAG; POG NW; 76 ff. POG RP; 82<br />

SPolG; 71 Sächs PolG; 70 ff. SOG LSA; POG SH; Thür POG.<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!