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Skripten - Alpmann Schmidt

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2. Behörden zur Gefahrenabwehr<br />

2.2 Trennungssystem<br />

Die Westalliierten sahen nach 1945 im Einheitssystem eine rechtsstaatlich unerwünschte<br />

Machtansammlung bei einer Behörde – der Polizeibehörde. Auf Betreiben<br />

der Briten und Amerikaner wurde deshalb in der Folgezeit in den Ländern<br />

die Vollzugspolizei von der Verwaltungspolizei organisatorisch getrennt.<br />

Aus der Verwaltungspolizei wurden die Ordnungsbehörden. Heute gilt das<br />

Trennungs- oder Ordnungsbehördensystem in allen Bundesländern, auch wenn<br />

in vier Bundesländern die von der Vollzugspolizei institutionell getrennten Ordnungsbehörden<br />

weiterhin die traditionelle Bezeichnung „Polizeibehörde“ tragen.<br />

Der „materielle Polizeibegriff“ stimmt damit heute nicht mit dem formellen oder<br />

institutionellen Polizeibegriff überein, er geht vielmehr erheblich über den institutionellen<br />

Polizeibegriff hinaus. Materiell polizeirechtlich werden alle Gefahrenabwehrbehörden<br />

tätig. Gefahrenabwehrbehörde sind eben nicht nur die Vollzugspolizei,<br />

sondern – und dies vor allem – die Ordnungsbehörden: Gemeint sind<br />

damit zahlreiche Fachbehörden, die im Rahmen ihres Geschäftsbereichs Aufgaben<br />

der Gefahrenabwehr wahrnehmen und damit materiell polizeirechtlich tätig<br />

werden („Sonderordnungsbehörden“). Schließlich wird auch die allgemeine<br />

Ordnungsbehörde materiell polizeirechtlich tätig. Sie handelt, wenn die Gefahr<br />

nicht in den Kompetenzbereich einer Sonderordnungsbehörde fällt.<br />

Allgemeine Ordnungsbehörde ist in den Flächenstaaten die Gemeindeverwaltung<br />

und damit der Bürgermeister. Institutionell gehört er zur Gemeindeverwaltung,<br />

materiell nimmt er als allgemeine Ordnungsbehörde Polizeiaufgaben wahr.<br />

Auch in Baden-Württemberg, Bremen, Sachsen und dem Saarland besteht trotz der Beibehaltung<br />

der traditionellen Behördenbezeichnungen („Fachpolizei“, „Verwaltungspolizei“,<br />

„Polizeivollzugsdienst“) gleichwohl das Trennungssystem zwischen Polizei und Ordnungsverwaltung.<br />

Die Aufgaben der Fach- bzw. Verwaltungspolizei liegen in diesen Bundesländern –<br />

wie in allen übrigen Bundesländern – bei der von der Vollzugspolizei getrennten Fachverwaltung<br />

bzw. bei der Gemeindeverwaltung als „allgemeine Polizeibehörde“.<br />

In Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen setzt sich die organisatorische<br />

Trennung von Ordnungs- und Polizeiverwaltung auch bei den gesetzlichen Eingriffsermächtigungen<br />

fort. In diesen vier Bundesländern stützen sich die Ordnungsbehörden, sofern<br />

Spezialgesetze fehlen, auf ein allgemeines Ordnungsbehördengesetz des Landes (OBG;<br />

LStVG). Davon getrennt gibt es für die Polizei jeweils ein eigenständiges Polizeigesetz (PolG,<br />

PAG). Diese konsequente Trennung vermisst man in den übrigen Bundesländern: Sie haben<br />

zwar Ordnungsbehörden und Polizeibehörden institutionell getrennt, stellen aber für beide<br />

Behörden ein und dasselbe Eingriffsgesetz zur Verfügung, sofern Spezialgesetze nicht einschlägig<br />

sind: ein allgemeines (gemeinsames) Ordnungsbehörden- und Polizeigesetz.<br />

2.2.1 Sonderordnungsbehörden<br />

Sonderordnungsbehörden sind alle Behörden, denen im Rahmen ihres speziellen<br />

Aufgabenbereiches als „Annex“ auch die bereichsspezifischen Aufgaben<br />

der Gefahrenabwehr zugewiesen sind. Die entsprechende Fachverwaltung kann<br />

mehrinstanzlich gegliedert sein.<br />

a) Bundesbehörden sind Sonderordnungsbehörden, soweit Bundesgesetze Fragen<br />

der Gefahrenabwehr regeln und – ausnahmsweise (vgl. Art. 83 und 87 GG)<br />

– von Bundesbehörden vollzogen werden.<br />

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