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Skripten - Alpmann Schmidt

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1. Teil: Einführung<br />

d) Eine letzte Tendenz ist die zunehmende Spezialisierung im Sonderordnungsrecht.<br />

Mit ihr reagiert der Gesetz- und Verordnungsgeber etwa in weiten Bereichen<br />

des Umweltrechts auf die ordnungsrechtlichen Probleme, die sich hier stellen.<br />

Kennzeichnend dafür sind zahlreiche Grenzwertverordnungen, mit denen<br />

namentlich für das Wasserrecht, das Bodenrecht und das Immissionsschutzrecht<br />

präzise Vorgaben entstehen. Für die Beteiligten bedeutet dies mehr Rechtssicherheit<br />

durch genaue Berechenbarkeit. Diese Entwicklung hat aber auch die Konsequenz,<br />

dass sowohl die Behörde als auch der Bürger in zunehmendem Maße<br />

auf technischen Sachverstand angewiesen sind – nicht die Juristen, sondern Spezialisten<br />

unterschiedlicher Disziplinen entscheiden Prozesse etwa im Bereich<br />

des KrW-/AbfG, GenTG, BBodSchG, LWG, aber auch der LBauO.<br />

2. Behörden zur Gefahrenabwehr<br />

Alle Verwaltungsorgane, denen Ordnungsaufgaben zugewiesen sind, sind „Behörden<br />

zur Gefahrenabwehr“.<br />

Angesichts der geringen Verwaltungskompetenzen des Bundes im Bereich der<br />

Gefahrenabwehr (vgl. Art. 40 Abs. 2 S. 1, 87 ff. GG) handelt es sich dabei nur<br />

selten um Bundesbehörden wie etwa das Bundesamt für Verfassungsschutz oder<br />

den Bundestagspräsidenten bei Wahrnehmung der Polizeigewalt im Plenum.<br />

Gefahrenabwehrbehörden sind deshalb in erster Linie Landesbehörden. Dabei<br />

kann es sich um landeseigene Behörden handeln (z.B. eine Polizeidirektion –<br />

unmittelbare Landesverwaltung), es kann sich aber auch um Behörden der Kreise<br />

und Gemeinden handeln, auf die das Land Aufgaben der Gefahrenabwehr<br />

übertragen haben kann (mittelbare Landesverwaltung). Die Organisation der<br />

Gefahrenabwehrbehörden auf Landesebene ist nicht nur durch Funktionalität,<br />

sondern auch durch eine lange historische Entwicklung geprägt. 8<br />

2.1 Einheitssystem<br />

Im System des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (1931) war die Organisation<br />

der Gefahrenabwehrbehörden in den Ländern dadurch gekennzeichnet,<br />

dass alle Aufgaben der Gefahrenabwehr bei ein und derselben Behörde lagen –<br />

der Polizeibehörde. Sie gliederte sich behördenintern in verschiedene Arbeitsbereiche.<br />

Die „Verwaltungspolizei“ war zuständig zur Gefahrenabwehr in den<br />

verschiedenen Verwaltungsfachbereichen – z.B. die „Ausländerpolizei“, die<br />

„Gewerbepolizei“, die „Gesundheitspolizei“ oder die „Baupolizei“. Die „Vollzugspolizei“<br />

als weiterer Teil der Polizeibehörde wurde tätig, wenn die Beamten<br />

der Verwaltungspolizei nicht rechtzeitig einschreiten konnten.<br />

Damals stimmten der „institutionelle“ und der „materielle“ Polizeibegriff überein: Die Amtswalter<br />

der Polizeibehörde (als Institution) nahmen auch materiell alle Aufgaben zur Gefahrenabwehr<br />

wahr.<br />

8 Götz § 3; Schenke Rdnr. 10 ff.; Friauf Rdnr. 9 ff.; Schoch in <strong>Schmidt</strong>-Aßmann, BesVerwR, 2. Kap. Rdnr. 35 ff.<br />

und JuS 1994, 391, 395; Pieroth/Schlink/Kniesel § 2 Rdnr. 40 ff.

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