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Skripten - Alpmann Schmidt

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1. Gegenstände des Polizei- und Ordnungsrechts<br />

dass die Verwaltung imperativ durch Rechtsakt handelt. Ein Bedürfnis zur<br />

Gefahrenabwehr durch nichtregelndes Verwaltungshandeln kann aus unterschiedlichen<br />

Gründen hervorgerufen werden. Als Ausdruck des das Gefahrenabwehrrecht<br />

beherrschenden Opportunitätsprinzips muss es der Behörde<br />

überlassen sein, flexibel zu reagieren. Das wirkt sich nicht nur auf das<br />

„Ob“ des Einschreitens, sondern auch auf die gewählte Handlungsform aus.<br />

1.3 Neue Tendenzen im Gefahrenabwehrrecht<br />

Das Polizei- und Ordnungsrecht wird gegenwärtig durch unterschiedliche, zum<br />

Teil gegenläufige Tendenzen geprägt. 7<br />

a) Bezogen auf die Aufgaben der Vollzugspolizei ist eine zunehmende Zentralisierungstendenz<br />

feststellbar. So gibt es schon seit dreißig Jahren keine Gemeindepolizei<br />

mehr. Polizeibehörden sind Landesbehörden. Sie werden zur Optimierung<br />

der Kosten-Nutzen-Relation auf immer höheren Ebenen angesiedelt:<br />

Das hat dazu geführt, dass es in einigen Bundesländern nur noch wenige Polizeidirektionen<br />

gibt.<br />

Die Entwicklung wird dadurch verstärkt, dass – etwa im Bereich der polizeilichen<br />

Datenverarbeitung – Aufgaben vergemeinschaftlicht worden sind.<br />

b) Umgekehrt hat das allgemeine Ordnungsrecht auf der örtlichen Ebene neue<br />

Impulse erfahren. Die Verhinderung strafbarer Handlungen in Fußgängerzonen,<br />

die Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und die Abwehr von Gewalt im familiären<br />

Bereich haben zu neuartigen Regelungen geführt. Dazu gehören nicht<br />

nur die Zunahme ordnungsbehördlicher Verordnungen über Verhaltensweisen<br />

im innerstädtischen Bereich (Sauberkeit, Gefahrhund-VO). In den meisten<br />

Bundesländern werden gegenwärtig die gesetzlichen Maßnahmekataloge erweitert<br />

um Möglichkeiten, um etwa gegenüber Drogenhändlern ein längerfristiges<br />

Aufenthaltsverbot anzuordnen oder ein Wohnungsbetretungsverbot zur Bekämpfung<br />

von Gewalt in der Ehe auszusprechen.<br />

c) Seit einigen Jahren wird auch die Möglichkeit einer Privatisierung von Gefahrenabwehraufgaben<br />

diskutiert (Police-Private-Partnership). Die Privatisierung<br />

staatlicher Aufgaben kann im Leistungsbereich viele Probleme lösen (z.B.<br />

bei Bahn und Post). Im Gefahrenabwehrrecht sind den Privatisierungsbemühungen<br />

Grenzen gesetzt. Gefahrenabwehrrecht kommt nicht ohne einseitiges,<br />

d.h. hoheitliches Handeln aus. Die Übertragung von Hoheitsgewalt auf Private<br />

setzt ein Beleihungsgesetz voraus und ist zudem auf Ausnahmefälle beschränkt,<br />

wie die Regelaussage in Art. 33 Abs. 4 GG deutlich macht. Demgemäß beschränkt<br />

sich die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und Privaten darauf,<br />

dass von privater Seite technische Hilfe geleistet wird („Verwaltungshelfer“)<br />

oder dass die Polizei die Tätigkeit privater Wachdienste unterstützt. Die grundsätzliche<br />

Übertragung von Polizeiaufgaben kommt jedenfalls nicht in Betracht.<br />

7 Schoch in <strong>Schmidt</strong>-Aßmann, BesVerwR, 2. Kap. Rdnr. 6 ff; Pieroth/Schlink/Kniesel § 1 Rdnr. 33 ff. m.w.N.<br />

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