Skripten - Alpmann Schmidt
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1. Gegenstände des Polizei- und Ordnungsrechts<br />
dass die Verwaltung imperativ durch Rechtsakt handelt. Ein Bedürfnis zur<br />
Gefahrenabwehr durch nichtregelndes Verwaltungshandeln kann aus unterschiedlichen<br />
Gründen hervorgerufen werden. Als Ausdruck des das Gefahrenabwehrrecht<br />
beherrschenden Opportunitätsprinzips muss es der Behörde<br />
überlassen sein, flexibel zu reagieren. Das wirkt sich nicht nur auf das<br />
„Ob“ des Einschreitens, sondern auch auf die gewählte Handlungsform aus.<br />
1.3 Neue Tendenzen im Gefahrenabwehrrecht<br />
Das Polizei- und Ordnungsrecht wird gegenwärtig durch unterschiedliche, zum<br />
Teil gegenläufige Tendenzen geprägt. 7<br />
a) Bezogen auf die Aufgaben der Vollzugspolizei ist eine zunehmende Zentralisierungstendenz<br />
feststellbar. So gibt es schon seit dreißig Jahren keine Gemeindepolizei<br />
mehr. Polizeibehörden sind Landesbehörden. Sie werden zur Optimierung<br />
der Kosten-Nutzen-Relation auf immer höheren Ebenen angesiedelt:<br />
Das hat dazu geführt, dass es in einigen Bundesländern nur noch wenige Polizeidirektionen<br />
gibt.<br />
Die Entwicklung wird dadurch verstärkt, dass – etwa im Bereich der polizeilichen<br />
Datenverarbeitung – Aufgaben vergemeinschaftlicht worden sind.<br />
b) Umgekehrt hat das allgemeine Ordnungsrecht auf der örtlichen Ebene neue<br />
Impulse erfahren. Die Verhinderung strafbarer Handlungen in Fußgängerzonen,<br />
die Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und die Abwehr von Gewalt im familiären<br />
Bereich haben zu neuartigen Regelungen geführt. Dazu gehören nicht<br />
nur die Zunahme ordnungsbehördlicher Verordnungen über Verhaltensweisen<br />
im innerstädtischen Bereich (Sauberkeit, Gefahrhund-VO). In den meisten<br />
Bundesländern werden gegenwärtig die gesetzlichen Maßnahmekataloge erweitert<br />
um Möglichkeiten, um etwa gegenüber Drogenhändlern ein längerfristiges<br />
Aufenthaltsverbot anzuordnen oder ein Wohnungsbetretungsverbot zur Bekämpfung<br />
von Gewalt in der Ehe auszusprechen.<br />
c) Seit einigen Jahren wird auch die Möglichkeit einer Privatisierung von Gefahrenabwehraufgaben<br />
diskutiert (Police-Private-Partnership). Die Privatisierung<br />
staatlicher Aufgaben kann im Leistungsbereich viele Probleme lösen (z.B.<br />
bei Bahn und Post). Im Gefahrenabwehrrecht sind den Privatisierungsbemühungen<br />
Grenzen gesetzt. Gefahrenabwehrrecht kommt nicht ohne einseitiges,<br />
d.h. hoheitliches Handeln aus. Die Übertragung von Hoheitsgewalt auf Private<br />
setzt ein Beleihungsgesetz voraus und ist zudem auf Ausnahmefälle beschränkt,<br />
wie die Regelaussage in Art. 33 Abs. 4 GG deutlich macht. Demgemäß beschränkt<br />
sich die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und Privaten darauf,<br />
dass von privater Seite technische Hilfe geleistet wird („Verwaltungshelfer“)<br />
oder dass die Polizei die Tätigkeit privater Wachdienste unterstützt. Die grundsätzliche<br />
Übertragung von Polizeiaufgaben kommt jedenfalls nicht in Betracht.<br />
7 Schoch in <strong>Schmidt</strong>-Aßmann, BesVerwR, 2. Kap. Rdnr. 6 ff; Pieroth/Schlink/Kniesel § 1 Rdnr. 33 ff. m.w.N.<br />
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