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Skripten - Alpmann Schmidt

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1. Gegenstände des Polizei- und Ordnungsrechts<br />

. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind die Unverletzlichkeit der<br />

Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie<br />

des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder<br />

sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Die öffentliche Ordnung umfasste die<br />

Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen<br />

in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen<br />

als unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes staatsbürgerliches<br />

Zusammenleben gilt. 4<br />

Beispiele für das „geschriebene Recht“ als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind etwa<br />

die Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, von Verstößen gegen Genehmigungspflichten<br />

im Verwaltungsrecht, aber auch von Verstößen gegen grundrechtliche<br />

Schutzpflichten. „Individualgüter“ als Teil der öffentlichen Sicherheit sind gefährdet, wenn<br />

Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum bedroht werden. Um „staatliche Einrichtungen“<br />

als Schutzgüter der örtlichen Sicherheit geht es etwa, wenn die Durchführung offizieller<br />

Veranstaltungen gestört wird oder Behörden bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigt<br />

werden.<br />

. Das Polizei- und Ordnungsrecht setzt – bezogen auf diese Schutzgüter – eine<br />

Störung oder eine Gefahr voraus. Eine Gefahr besteht dann, wenn die hinreichende<br />

Wahrscheinlichkeit eines Schadens besteht. Spezialgesetze können<br />

den Begriff erweitern oder einschränken. So erfasst das BImSchG schon<br />

„erhebliche Belästigungen“ (§ 3 Abs. 1), während die Auflösung einer Versammlung<br />

in geschlossenen Räumen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 VersG an „unmittelbare<br />

Gefahren für Leben und Gesundheit“ geknüpft ist.<br />

. Die Gefahrenabwehrgesetze treffen auch Aussagen darüber, weshalb eine<br />

bestimmte Person als Adressat zur Gefahrenabwehr herangezogen werden<br />

soll. Die Verknüpfung des Gefahrentatbestandes mit der Ordnungspflicht ist<br />

erforderlich, um den mit der Inanspruchnahme verbundenen Grundrechtseingriff<br />

beim Betroffenen rechtfertigen zu können. Deshalb gehört die Ordnungspflicht<br />

ebenso wie die Gefahr auf die Tatbestandsseite einer Maßnahme<br />

zur Gefahrenabwehr. 5<br />

Im Sonderordnungsrecht finden sich zahlreiche „Nichtstörerpflichten“. So<br />

enthält die StVO Aussagen darüber, wer sich wie im Verkehr zu verhalten<br />

hat, und das BBodSchG legt etwa in § 4 fest, welche Personen Verantwortlichkeiten<br />

tragen zum Schutze des Bodens – nicht nur der gegenwärtige Eigentümer,<br />

auch der frühere Eigentümer, der Besitzer, der Betreiber von Anlagen<br />

usw. Bei Lücken leben die Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts<br />

auf. Danach ist für die Gefahrenabwehr verantwortlich, wer durch sein<br />

Verhalten die Gefahr verursacht hat („Handlungsstörer“) und wer Eigentümer/Besitzer<br />

der Sache ist, von der die Störung ausgeht („Zustandsstörer“).<br />

Eine Haftung unbeteiligter Dritter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.<br />

Dritte, die nichts mit der Gefahr zu tun haben, können nur im Falle eines<br />

Notstandes zur Gefahrenabwehr herangezogen werden. Das aber setzt nicht<br />

4 Schoch Jura 2003, 177 ff. m.w.N.<br />

5 Kniesel DÖV 1997, 905, 906; Schenke Rdnr. 145; Pieroth/Schlink/Kniesel § 9 Rdnr. 3.<br />

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