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Skripten - Alpmann Schmidt

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2<br />

1. Teil: Einführung<br />

a) In den süddeutschen Staaten geschah dies durch die parlamentarische Verabschiedung<br />

der sog. Polizeistrafgesetzbücher. Die Parlamente schufen zur<br />

Verhütung von Gefahren in einzelnen Sachgebieten Übertretungstatbestände.<br />

Die Polizei hatte die Aufgabe, darauf bezogene Gesetzesverstöße zu verhüten<br />

(Gefahrenabwehr) und zu verfolgen. Durch die Strafbewehrung sollte zugleich<br />

erreicht werden, dass der Bürger seine Polizeipflichten erfüllte, ohne dass es eines<br />

besonderen Verwaltungsakts zur Gefahrenabwehr bedurfte. 2<br />

An diese Tradition knüpft heute nur noch das Polizei- und Ordnungsrecht im Freistaat Bayern<br />

an. Das „Landesstraf- und Verordnungsgesetz“ (LStVG) ermächtigt die Ordnungsbehörden, in<br />

einer Vielzahl von Gefahrenbereichen bußgeldbewehrte Rechtsverordnungen zu erlassen<br />

(Art. 12 ff. LStVG); eine generalklauselartige Befugnisnorm ermächtigt zugleich die Ordnungsbehörde,<br />

„rechtswidrige Taten, die den Tatbestand ... einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen,<br />

... zu verhüten oder zu unterbinden“ (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG). Daneben ist aber – entsprechend<br />

der Systematik in den übrigen Ländern – eine Generalklausel zur Gefahrenabwehr getreten<br />

(Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG).<br />

b) In Preußen bestand zwar schon seit 1794 eine Generalermächtigung für die<br />

Polizei (§ 10 II 17 ALR), deren ausdrückliche Befugnisbegrenzung auf das Recht<br />

der Gefahrenabwehr durch die Behörden jedoch nicht beachtet wurde. Die Vorschrift<br />

wurde in den ersten 100 Jahren ihrer Existenz praktisch nicht angewendet.<br />

Erst 1882 wurde die Aussage des § 10 II 17 ALR in Preußen durch die<br />

Rechtsprechung durchgesetzt: Das PreußOVG stellte die Nichtigkeit einer Polizeiverordnung<br />

fest, die der Erhaltung der ungestörten Aussicht auf ein Kriegerdenkmal<br />

diente. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die VO<br />

nicht der Gefahrenabwehr diene und deshalb nicht auf der Grundlage der polizeilichen<br />

Generalklausel erlassen werden durfte, weil diese ihrem Wortlaut<br />

nach nur zur Gefahrenabwehr ermächtigte. 3<br />

1.2 Gefahrenabwehrrecht heute<br />

Das heutige Recht der Gefahrenabwehr befasst sich mit der Umschreibung von<br />

Gefahrentatbeständen. Entsprechend der Spezialisierung geschieht dies in einer<br />

Fülle von bereichsspezifischen Gesetzen. Die Spezialgesetze umschreiben für<br />

ihren Bereich zahlreiche „Nichtstörerpflichten“. Sie legen Verhaltensweisen<br />

fest, um auf diese Weise zu erreichen, dass Gefahren ohne staatliches Dazwischentreten<br />

frühzeitig durch ein gesetzeskonformes Verhalten des Bürgers entgegengewirkt<br />

wird. Die Gesetze weisen i.d.R. aber auch Befugnisermächtigungen<br />

für Instrumentarien zur Gefahrenabwehr auf, die zum Einsatz kommen,<br />

wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden.<br />

a) Materiell geht es dabei – sachlich – um die Verhütung und Beseitigung von Beeinträchtigungen<br />

der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und –<br />

persönlich – in erster Linie um denjenigen, der für die Gefahr verantwortlich ist.<br />

2 Drews/Wacke/Vogel/Martens § 1, 4 b: Baden (1863/71), Bayern (1861/71), Hessen (1847) und Württemberg<br />

(1839/71).<br />

3 „Kreuzbergurteil“, PrOVG 9, 353-384; Nachdruck in DVBl 1985, 219-226 @ ; dazu Kroeschell VBlBW 1993,<br />

268 ff.<br />

Hinweis: Die mit einem @ gekennzeichneten Urteile stehen im Volltext zum kostenlosen Download im Internet<br />

bereit: http://www.alpmann-schmidt.de

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