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Skripten - Alpmann Schmidt

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1. Teil: Einführung 1. Gegenstände des Polizei- und Ordnungsrechts<br />

1. Teil: Einführung<br />

Das Ordnungsrecht befasst sich mit der Abwehr von Gefahren durch die dafür<br />

zuständigen Verwaltungsbehörden. Es gliedert sich in das Sonderordnungsrecht<br />

und in das allgemeine Ordnungsrecht.<br />

Im Sonderordnungsrecht geht es um die Abwehr von bereichsspezifischen Gefahren<br />

(z.B. Gefahren durch schädliche Umwelteinwirkungen, durch unzuverlässige<br />

Gewerbetreibende). Das Sonderordnungsrecht ist stets spezialgesetzlich<br />

geregelt und zwar in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen (z.B. BImSchG,<br />

GewO, LBauO). Die Ausführung fällt i.d.R. in die Kompetenz besonderer Fachbehörden,<br />

der Sonderordnungsbehörden.<br />

Das allgemeine Ordnungsrecht dient der Abwehr „unbenannter Gefahren“. Es<br />

hat subsidiäre Bedeutung, denn es kommt nur zur Anwendung, wenn Spezialgesetze<br />

fehlen oder unvollständig sind. Geregelt ist das allgemeine Ordnungsrecht<br />

im Landesrecht. Das allgemeine Ordnungsrecht wird vollzogen durch die allgemeinen<br />

Ordnungsbehörden – Behörden, die ortsnah tätig werden können und<br />

nicht spezialisiert sind (z.B. der Bürgermeister in den Gemeinden, das Bezirksamt<br />

in Berlin).<br />

Auch das Polizeirecht dient der Gefahrenabwehr. Die Polizei ist zuständig, unaufschiebbare<br />

Maßnahmen zu treffen. Die Polizei wird tätig, wenn die Gefahr so<br />

dringend ist, dass auf Entscheidungen der Ordnungsbehörden nicht gewartet<br />

werden kann. Das Polizeirecht ist wie das allgemeine Ordnungsrecht landesgesetzlich<br />

geregelt, die Polizeiverwaltung ist unmittelbare Landesverwaltung.<br />

1. Gegenstände des Polizei- und Ordnungsrechts<br />

Das Polizeirecht gehört zu den ältesten Gebieten des öffentlichen Rechts. Erst<br />

vor etwas mehr als hundert Jahren ist es auf das Recht zur Gefahrenabwehr beschränkt<br />

worden. Vorher gehörten zum Polizeirecht noch weitere Bereiche der<br />

inneren Verwaltung.<br />

1.1 Historische Entwicklung des Gefahrenabwehrrechts<br />

Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts umfasste der Begriff der Polizeiverwaltung<br />

nahezu die gesamte innere Verwaltung. Die Polizeigewalt gab dem Landesherrscher<br />

das ungeschriebene und uneingeschränkte Recht, mit Zwangsmaßnahmen<br />

für die allgemeine Wohlfahrt zu sorgen („Polizeistaat“).<br />

Erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden die Kompetenzen der<br />

Polizeibehörden auf das Recht der Gefahrenabwehr begrenzt. Gleichzeitig wurde<br />

die Polizei an gesetzliche Grundlagen gebunden. 1<br />

1 Götz Rdnr. 6 ff.; Schenke Rdnr. 2 ff.; Friauf Rdnr. 6 ff.; Schoch JuS 1994, 391, 392 und in <strong>Schmidt</strong>-Aßmann,<br />

BesVerwR, 2. Kap. Rdnr. 4 ff.; Pieroth/Schlink/Kniesel § 1 Rdnr. 2 ff.<br />

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