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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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Eine Entzündung ist möglich, wenn der Anteil der Mineralöldämpfe im Dampf-/Luft-Gemisch in<br />

einem bestimmten produktabhängigen Bereich liegt und eine ausreichend starke Zündquelle<br />

vorhanden ist. Der zündfähige Bereich wird abgegrenzt durch die untere Explosionsgrenze<br />

(UEG) und die obere Explosionsgrenze (OEG), wobei die Werte in Volumen-% angegeben<br />

werden. Als Zündquelle kommt auch eine elektrostatische Funkenentladung in Betracht.<br />

Sicherheitstechnische Kennzahlen <strong>für</strong> die Brand- und Explosionsgefährlichkeit<br />

Flammpunkt<br />

Der Flammpunkt ist die niedrigste Flüssigkeitstemperatur, bei der sich unter festgelegten<br />

Bedingungen Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass diese über dem Flüssigkeitsspiegel<br />

durch eine herangeführte Flamme kurzzeitig entzündet werden können.<br />

Die einzelnen <strong>Mineralölprodukte</strong> besitzen unterschiedliche Flammpunkte.<br />

Da Ottokraftstoffe einen Flammpunkt <strong>von</strong> unter minus 25 °C aufweisen, entwickeln sich bei<br />

normalen Umgebungstemperaturen so viel Dämpfe, dass – mit einer ausreichenden Luftmenge<br />

vermischt – immer Brand- und Explosionsgefahr besteht. Werden Stoffe mit einem Flammpunkt,<br />

der höher als die Umgebungstemperatur liegt, über den Flammpunkt hinaus erwärmt, entstehen<br />

ebenfalls entzündbare Dampf-/Luft-Gemische.<br />

Der Flammpunkt bildet sowohl im ADR als auch in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft<br />

befindlichen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) die Grundlage <strong>für</strong> eine Einteilung in<br />

Stoffe unterschiedlicher Gefährlichkeit. Die Zuordnungen beziehungsweise Einteilungen in<br />

Gefahrklassen sind in den beiden Rechtsgebieten unterschiedlich:<br />

Flammpunkt Zuordnung nach ADR 1<br />

höchstens 61 °C Klasse 3<br />

über 61 °C, wenn auf oder<br />

über ihren Flammpunkt erwärmt<br />

Klasse 3<br />

Flammpunkt Gefahrklasse nach VbF 2<br />

unter 21 °C A I z.B. Ottokraftstoff<br />

<strong>von</strong> 21 bis 55 °C A II z.B. Turbo Fuel Jet A1<br />

über 55 bis 100 °C A III z.B. Dieselkraftstoff<br />

Mit dem außer Kraft treten der VbF ist die Einteilung in Gefahrklassen im Recht zur Zeit nicht<br />

genannt, weil die <strong>Betrieb</strong>ssicherheitsverordnung (BetrSichV) sie nicht enthält. Die TRbF<br />

verwenden die Gefahrklassen und gelten gemäß § 27 Abs. 6 BetrSichV, der die<br />

Übergangsvorschriften regelt, fort. Insofern sind die Gefahrklassen weiterhin anwendbar.<br />

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt<br />

sind, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI gleich.<br />

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nennt im § 4 die Begriffe hochentzündlich,<br />

leichtentzündlich und entzündlich, ohne sie mit der Festlegung <strong>von</strong> Flammpunktgrenzen zu<br />

definieren.<br />

1 Die weitere Zuordnung hängt da<strong>von</strong> ab, ob noch die gefährlichen Eigenschaften giftig und/oder ätzend<br />

hinzukommen.<br />

2 bis 31. Dezember 2002 in Kraft

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