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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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Siehe auch Abschnitt 6.4.1 Abs. 6 Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten TRbF<br />

30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".<br />

Beim Befüllen <strong>von</strong> Tanks muss der Grenzwertgeber (GWG) des Tanks an die<br />

Abfüllsicherung des Tankfahrzeuges angeschlossen sein.<br />

Siehe Abschnitt 6.4.1 Abs. 7 Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten TRbF 30<br />

"Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".<br />

Der Entladevorgang ist vom Fahrzeugführer ständig zu überwachen, um bei Störungen<br />

sofort eingreifen zu können. Erforderlichenfalls müssen das Tankfahrzeug und die<br />

Tankanlage wechselnd beobachtet werden. Bei einer Störung ist der Abfüllvorgang sofort<br />

zu unterbrechen. Ist die Störung nicht zu beheben, ist der Abfüllvorgang zu beenden.<br />

Siehe auch Abschnitt 6.4.1 Abs. 5 Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten TRbF<br />

30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".<br />

Bei der Anlieferung <strong>von</strong> Kraftstoff (DK) <strong>für</strong> gewerbliche Zwecke ist der Einsatz einer<br />

automatischen Notaus-Einrichtung (ANA) vorgeschrieben.<br />

Siehe auch § 19 g Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Abschnitt 9.3.2.1<br />

Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 "Läger".<br />

Wird mit dem Tankfahrzeug auch Ottokraftstoff ausgeliefert, ist die Überwachung durch<br />

die im Abschnitt 4.3.3 beschriebene Abfüllschlauchsicherung (ASS) erforderlich.<br />

Bild 28: Befüllstutzen und Grenzwertgeberanschluss an einem häuslichen<br />

Heizöltank, links die Entlüftung.<br />

Siehe auch § 19g Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Abschnitt 9.3.2.1<br />

Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 "Läger".<br />

Beim Umgang mit Additiven ist die <strong>Betrieb</strong>sanweisung zu beachten.<br />

Siehe auch § 20 Abs. 2 Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen<br />

(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV).

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