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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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Das Tankfahrzeug muss mit betätigter Feststellbremse abgestellt werden. Im Gefälle<br />

sind zusätzlich die vorgeschriebenen Unterlegkeile zu benutzen.<br />

Siehe auch Abschnitt 8.3.7 ADR in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift<br />

"Fahrzeuge" (BGV D29).<br />

Der Fahrzeugmotor muss während des Entladevorganges abgestellt werden. Dies gilt<br />

nicht, wenn der <strong>Betrieb</strong> des Fahrzeugmotors <strong>für</strong> das Entladen erforderlich ist.<br />

Siehe auch Abschnitt 8.3.6 ADR.<br />

Es ist verboten, aus dem Führerhaus herauszuspringen sowie vom Aufstieg<br />

abzuspringen. Aufstiege und Haltegriffe sind bestimmungsgemäß zu benutzen.<br />

Siehe auch § 41 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).<br />

Vor dem Beginn der Entladung muss der Fahrer die erforderlichen persönlichen<br />

Schutzausrüstungen, zum Beispiel Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, anziehen.<br />

Funkenreißende Gegenstände, zum Beispiel Schlüssel oder Feuerzeuge, sollten nach<br />

Möglichkeit nicht in den Taschen der Arbeitskleidung mitgeführt werden. Wenn dies<br />

dennoch erforderlich ist, ist zu empfehlen, sie nur in verschließbaren Taschen am Körper<br />

mitzunehmen.<br />

Die Schachtdeckel sollen nur mit den zugelassenen Schachthaken geöffnet werden.<br />

Festgefrorene Schachtabdeckungen dürfen nicht durch offenes Feuer aufgetaut werden.<br />

Hier<strong>für</strong> hat sich heißes Wasser bewährt.<br />

Schächte sollen nicht länger offen stehen als notwendig. Geführte Schachtabdeckungen<br />

sind gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen zu sichern. Geöffnete Schächte müssen durch<br />

Warndreieck, Leitkegel und/oder <strong>für</strong> Zone 1 zugelassene Leuchten gesichert werden. Für<br />

über Fahrbahnen ausgelegte Schläuche und Kabel ist die Sicherung auch erforderlich.<br />

Siehe auch Abschnitt 5.1.2 Absätze 3 und 6 Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare<br />

Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".<br />

Bild 26: Kenntlich machen <strong>von</strong> ausgelegten Schläuchen.<br />

Wenn an der Anlieferungsstelle Bau- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden,<br />

ist zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen eine Koordination mit dem<br />

Baustellenverantwortlichen herzustellen.<br />

Siehe auch § 6 Absatz 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV<br />

A1).

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