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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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4.2 Beladen des Tankfahrzeuges<br />

4.2.1 Allgemeines<br />

Das Tankfahrzeug darf nur mit Produkten beladen werden, <strong>für</strong> die es zugelassen ist.<br />

Siehe auch Abschnitt 9.1.2 ADR (bisherige B.3-Bescheinigung).<br />

Wenn ein Fahrzeug FL vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug FL verwendet werden.<br />

Wenn ein Fahrzeug AT vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge AT oder FL verwendet<br />

werden.<br />

Siehe auch Abschnitt 7.4.2 ADR.<br />

Ein Fahrzeug FL ist ein Fahrzeug zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem<br />

Flammpunkt <strong>von</strong> höchstens 61 °C (mit Ausnahme <strong>von</strong> DK, Gasöl und HEL – UN-<br />

Nummer 1202).<br />

Ein Fahrzeug AT ist ein nicht den Fahrzeugen FL oder OX (Fahrzeug zur Beförderung<br />

<strong>von</strong> Wasserstoffperoxid) zugehöriges Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter.<br />

Siehe auch Unterabschnitt 9.1.1.2 ADR.<br />

Bei der Planung der Beladung sind die zulässige Gesamtmasse und die zulässigen<br />

Achslasten (Zugfahrzeug und Anhänger) zu berücksichtigen. Aus der Dichte der zu<br />

ladenden Produkte ergibt sich das maximale Ladevolumen. Die Dichte ist deutlich<br />

sichtbar an der Beladestelle angegeben, sofern nicht durch elektronische Steuerung der<br />

Abgabemenge ein Überladen des Fahrzeuges verhindert wird.<br />

Wegen der Überlaufgefahr durch Wärmeausdehnung dürfen die Kammern nicht voll<br />

befüllt werden. Der je nach Produkt erforderliche Freiraum muss im Einzelfall berechnet<br />

werden. Ohne eine Berechnung kann <strong>von</strong> einem ausreichenden Freiraum ausgegangen<br />

werden, wenn keine Kammer nach der Beladung mit mehr als 95 % ihres Volumens<br />

befüllt ist.<br />

Überlaufende Produkte können Brand oder Explosionsgefahren nach sich ziehen. Das<br />

gilt insbesondere <strong>für</strong> Produkte der Gefahrklassen AI und AII. Darüber hinaus können <strong>von</strong><br />

übergelaufenen Produkten Gewässer- und Bodenverunreinigungen ausgehen. Deshalb<br />

sind sie immer entsprechend den <strong>Betrieb</strong>sanweisungen des Verladers aufzunehmen und<br />

zu entsorgen. Dem Fahrzeugführer obliegt die Meldung an den Verantwortlichen der<br />

Füllstelle. Dieser hat die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die<br />

<strong>Betrieb</strong>sanweisung des Verladers kann die Forderung enthalten, bei Gewitter den<br />

Ladebetrieb einzustellen.<br />

Ergänzende Hinweise sind im Anhang 6 enthalten.

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