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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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• Zulassungsbescheinigung <strong>für</strong> Zugfahrzeug und Anhänger<br />

gemäß Abschnitt 9.1.2 ADR (bisherige B.3-Bescheinigung).<br />

• Bescheinigung über Abgas-Untersuchung (AU).<br />

• Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer (ADR Bescheinigung).<br />

Siehe Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR.<br />

• Gegebenenfalls Fahrwegbestimmung (nur innerstaatlich und abhängig <strong>von</strong> der<br />

Bauart des Tanks).<br />

4.1.3 Fahrbetrieb<br />

Siehe § 7 GGVSE.<br />

Defensives Fahren wird <strong>von</strong> dem Fahrzeugführer eines Tankfahrzeuges in besonderem<br />

Maße erwartet. Bei teilbeladenem Fahrzeug kann sich das Fahrverhalten ungünstig<br />

verändern.<br />

Die Beladezustände haben nicht nur Einfluss auf die Gesamtmasse, sondern auch auf<br />

die Achslasten.<br />

Sofern Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe nicht durch Trenn- oder Schwallwände in<br />

Abteile <strong>von</strong> höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt sind, müssen sie entweder zu<br />

mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.<br />

Siehe Absatz 4.3.2.2.4 ADR.<br />

Der Fahrzeugbesatzung und weiteren gegebenenfalls anwesenden Personen eines<br />

Tankfahrzeuges ist Folgendes nicht gestattet:<br />

• Rauchen bei Be- und Entladearbeiten in der Nähe des Tankfahrzeuges und im<br />

Fahrerhaus.<br />

Siehe Abschnitt 8.3.5 ADR.<br />

• Personen, die nicht zur Fahrzeugbesatzung gehören, mitzunehmen.<br />

Siehe Abschnitt 8.3.1 ADR.<br />

Anmerkung: Innerbetriebliche Regelungen können zu weiteren Beschränkungen führen.<br />

Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt<br />

können durchgeführt werden unter der Voraussetzung, dass alle Maßnahmen zur völlig<br />

sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen werden.<br />

Siehe Unterabschnitt 1.1.3.1 e ADR.<br />

Versicherte (hier: das Fahrpersonal) dürfen sich weder durch den Konsum <strong>von</strong> Alkohol,<br />

Drogen oder anderen berauschenden Mitteln noch durch Medikamente in einen Zustand<br />

versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.<br />

Siehe § 15 Abs. 2 und 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV<br />

A1).

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