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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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Siehe Absatz 5.2.2.1.1 ADR bzw. § 23 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung.<br />

Zur Vermeidung <strong>von</strong> Überfüllungen ist eine Abfüllschlauchsicherung (ASS) vorhanden.<br />

Beim Abfüllen muss der Grenzwertgeber (GWG) des Tanks an die Abfüllsicherung des<br />

Tankfahrzeuges angeschlossen sein. Kabel und Leitungen können Stolperstellen bilden.<br />

Sie sollten deshalb zum Beispiel mit einer auffälligen Farbgebung versehen sein.<br />

Siehe Abschnitt 6.4.1 Absätze 1 und 7 Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten<br />

TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".<br />

Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1000 l zur Lagerung <strong>von</strong> DK oder HEL dürfen aus<br />

<strong>Tankfahrzeugen</strong> im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip<br />

schließenden Zapfventil mit Füllraten <strong>von</strong> nicht mehr als 200 l/min im freien Auslauf<br />

befüllt werden. Beim Vollschlauchsystem ist der Schlauch bis zum Zapfventil gefüllt.<br />

Siehe Abschnitt 9.3.2.3 Abs. 3 Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten TRbF 20<br />

"Läger".<br />

Der Armaturenschrank soll mit einer geeigneten Beleuchtung ausgestattet sein.<br />

3.4 Tankfahrzeuge <strong>für</strong> die Auslieferung <strong>von</strong> Bitumen<br />

Bitumen (z.B. Rohstoff <strong>für</strong> Asphaltmischwerke oder Dachmaterialhersteller) wird mit<br />

<strong>Tankfahrzeugen</strong> befördert. Da Bitumen <strong>für</strong> den Umschlag flüssig sein muss, ist es<br />

erforderlich, es in erwärmtem Zustand zu beladen. Um während der Beförderung die<br />

Abkühlung soweit wie möglich zu reduzieren, sind die Fahrzeuge mit einer Isolierung<br />

ausgestattet. Die üblichen Temperaturen des Bitumens liegen zwischen 160 und 200 °C.<br />

Eine Heizung ist in der Regel nicht vorhanden.<br />

Bild 9: Tanksattelkraftfahrzeug <strong>für</strong> die Beförderung <strong>von</strong> Bitumen (zur Zeit<br />

des Fotos kein Gefahrgut, deshalb keine Kennzeichnung).<br />

3.5 Sicherheitseinrichtungen an <strong>Tankfahrzeugen</strong><br />

Tankfahrzeuge müssen mit verschiedenen <strong>für</strong> die Arbeitssicherheit erforderlichen<br />

Einrichtungen ausgerüstet sein. Diese über die Verkehrs- und die<br />

Beförderungsvorschriften (vorrangig das ADR) hinausgehenden Anforderungen ergeben<br />

sich aus Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der UVV "Fahrzeuge" (BGV D29),<br />

der <strong>Betrieb</strong>ssicherheitsverordnung und gegebenenfalls der Maschinenverordnung.

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