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Tallink Silja Line

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BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN<br />

22<br />

AS TALLINK GRUPP<br />

TALLINK SILJA OY<br />

BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN<br />

für Passagiere und ihr Reisegepäck<br />

1 Beförderer<br />

Der Beförderungsvertrag, der durch die Fahrkarte<br />

oder ein anderes Dokument nachgewiesen ist und<br />

der zu diesen Beförderungsbedingungen hinweist,<br />

gilt zwischen dem Beförderer und dem Passagier.<br />

AS <strong>Tallink</strong> Grupp ist der Beförderer in jedem Beförderungsvertrag<br />

geltend die folgenden Routen:<br />

Tallinn–Helsinki (v.v.)<br />

Tallinn–Mariehamn–Stockholm (v.v.)<br />

Riga–Stockholm (v.v.)<br />

Helsinki–Rostock (v.v.)<br />

und alle andere Routen außer den unten erwähnten.<br />

<strong>Tallink</strong> <strong>Silja</strong> Oy ist der Beförderer in jedem Beförderungsvertrag<br />

geltend die folgenden Routen:<br />

Helsinki–Mariehamn–Stockholm (v.v.)<br />

Turku–Mariehamn–Stockholm (v.v.)<br />

2 Anwendbares Recht<br />

Der Beförderungsvertrag unterliegt entweder den<br />

Bestimmungen des estnischen Seegesetzes, des fi nnischen<br />

Seegesetzes, des schwedischen Seegesetzes,<br />

des Handelsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder des lettischen Seegesetzes, abhängig davon,<br />

welches am Ort des unter diesen Beförderungsbedingungen<br />

zuständigen Gerichtes obligatorisch<br />

anwendbar ist. Wenn keine von diesen gesetzlichen<br />

Bestimmungen am Ort des unter diesen Beförderungsbedingungen<br />

zuständigen Gerichtes obligatorisch<br />

anwendbar sind, dann gelten die gesetzlichen<br />

Bestimmungen, obligatorisch anwendbar für den<br />

Ort, der Beförderung von Passagieren und ihrem<br />

Reise gepäck (einschließlich, hier und später in diesen<br />

Beförderungsbedingungen, des Handgepäcks<br />

und der Begleitfahrzeugen).<br />

Falls keine gesetzlichen Bestimmungen für die Beförderung<br />

von Passagieren und ihrem Reisegepäck am<br />

Ort des unter diesen Beförderungsbedingungen zuständigen<br />

Gerichtes oder an einem anderen Ort eines<br />

Gerichtes, welches Jurisdiktion gewährt, zwingend<br />

anwendbar sind, dann unterliegt der Beförderungsvertrag<br />

den Bestimmungen der Athener Konvention<br />

von 1974, in der durch Zusatzprotokoll vom 29.3.1990<br />

geänderten Fassung, über die Beförderung von Passagieren<br />

und ihrem Reisegepäck auf See.<br />

3 Jurisdiktion<br />

Streitigkeiten unter dem Beförderungsvertrag sollen<br />

nach Wahl der Klägerin vom zuständigen Gericht an<br />

den folgenden Orten entschieden werden:<br />

a) am ständigen Wohnsitz oder eigentlichen Firmensitz<br />

der Beklagten oder<br />

b) an dem im Beförderungsvertrag bestätigten Abfahrts-<br />

oder Bestimmungsort.<br />

Falls die Bestimmungen des schwedischen Seegesetzes<br />

laut obiger Klausel 2 für den Beförderungsvertrag<br />

gelten sollen, kann die Streitigkeit auch nach Wahl<br />

der Klägerin von einem zuständigen, im Kapitel 21<br />

§ 4, Absatz 1, Punkte 3 und 4 des schwedischen<br />

Seegesetzes vorgeschriebenen Gericht entschieden<br />

werden.<br />

Falls die Bestimmungen der Athener Konvention laut<br />

obiger Klausel 2 für den Beförderungsvertrag gelten<br />

sollen, kann die Streitigkeit auch nach Wahl der Klägerin<br />

von einem zuständigen, im § 17 Abs. 1 (c) und<br />

(d) vorgeschriebenen Gericht entschieden werden.<br />

4 Anwendungsbereich<br />

Die Beförderung von Passagieren und ihrem Reisegepäck<br />

unterliegt dem Beförderungsvertrag und den<br />

nach obiger Klausel 2 geltenden gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Die Beförderung auf See umfasst nicht<br />

die Zeit vor dem Anbordgehen oder nach der Landung<br />

des Passagiers und seines Reisegepäcks. Der<br />

Zeitraum, in welchem sich der Passagier und sein<br />

Reisegepäck im Terminal oder auf dem Kai befi nden,<br />

zählt nicht zu der Beförderung auf See.<br />

Der Beförderungsvertrag und die laut obiger Klausel 2<br />

geltenden gesetzlichen Bestimmungen sollen nicht<br />

für andere Dienste und/oder Verträge zwischen dem<br />

Passagier und dem Beförderer außerhalb des o.g. Beförderungsgebietes<br />

gelten. Solche Dienste und/oder<br />

Verträge unterliegen den Allgemeinen Bedingungen<br />

für Reisen. Zusätzlich fi nden Gut zu wissen-Bedingungen,<br />

Bedingungen für Zahlung und Rücktritt sowie<br />

an Bord geltende Sicherheitsregeln auf sämtlichen<br />

Beförderungsverträgen zwischen dem Passagier und<br />

dem Beförderer Anwendung.<br />

Sämtliche oben erwähnte Regeln und Bedingungen<br />

sind in den Broschüren des Beförderers festgehalten,<br />

die an Bord der Schiff e, in Büros des Beförderers und<br />

in anderen Reisebüros, welche die Dienste des Beförderers<br />

anbieten, und im Internet (www.tallink.ee,<br />

www.tallinksilja.com) erhältlich sind.<br />

Sollten diese Beförderungsbedingungen mit den<br />

Allgemeinen Bedingungen für Reisen, Gut zu wissen-<br />

Bedingungen, Bedingungen für Zahlung und Rücktritt<br />

oder irgendwelcher an Bord anwendbaren Sicherheitsregel<br />

in Widerspruch stehen, haben diese<br />

Beförderungsbedingungen den Vorrang.<br />

5 Fahrkarten und Schiff<br />

Die Fahrkarte oder ein anderes Dokument, als Nachweis<br />

des Beförderungsvertrages, muss am Check-in<br />

im Terminal des Beförderers am Abgangsort vorgezeigt<br />

werden. Dem Passagier ist es nicht erlaubt,<br />

die Rechte aus der Fahrkarte oder dem anderen<br />

Dokument auf eine andere Person zu übertragen.<br />

Jeder, der eine Fahrkarte oder ein anderes Dokument<br />

im Auftrag einer anderen Person beschaff t hat, gilt<br />

als bevollmächtigt dies zu tun und diese Beförderungsbedingungen<br />

im Namen dieser Person zu<br />

akzeptieren.<br />

Der Beförderer ist nicht verpfl ichtet, Ersatz für gestohlene,<br />

verlorene oder zerstörte Fahrkarten oder<br />

andere Dokumente zu leisten, in anderen Fällen gelten<br />

die Bedingungen für Zahlung und Rücktritt.<br />

Das Recht des Passagiers und des Beförderers, den<br />

Beförderungsvertrag aufzuheben, regeln die nach<br />

obiger Klausel 2 geltenden gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Der Beförderer ist berechtigt, die Beförderung auch<br />

mit einem anderen als dem angekündigten oder<br />

dem in der Fahrkarte oder einem anderen Dokument<br />

verzeichneten Schiff durchzuführen.<br />

6 Beschränkungen betreff end Reisegepäck<br />

Der Passagier darf nicht solches Reisegepäck ins Terminal<br />

oder an Bord mitbringen, das dem Terminal,<br />

dem Schiff , den Menschen, anderem Reisegepäck<br />

oder der Ladung Gefahr oder wesentliche Ungelegenheit<br />

verursachen kann. Der Beförderer hat das Recht,<br />

solches Reisegepäck auf Kosten des Passagiers und<br />

ohne irgendwelche Haftung seitens des Beförderers<br />

an Land zu bringen, unschädlich zu machen oder zu<br />

zerstören. Kein unidentifi ziertes/unentgegen genommenes<br />

Gepäck ist an Bord erlaubt, bevor der Passagier,<br />

dem es gehört, das erkannt hat.<br />

Der Passagier darf nicht ohne besondere und separate<br />

Abrede mit dem Beförderer lebende Tiere ins<br />

Terminal oder an Bord mitbringen.<br />

Der Beförderer hat aus Sicherheitsgründen das Recht,<br />

im Terminal sowie an Bord, den Ausweis des Passagiers<br />

zu kontrollieren und das Reisegepäck zu besichtigen.<br />

7 Haftung des Beförderers<br />

Die Haftung des Beförderers wird durch das geltende<br />

Gesetz unter Klausel 2 oben bestimmt. Die Haftung<br />

des Beförderers ist immer beschränkt, und zwar auf<br />

den Betrag, der in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen<br />

oder in der Athener Konvention, in der<br />

durch Zusatzprotokoll vom 29.3.1990 geänderter<br />

Fassung, angegeben worden ist.<br />

Die Haftung des Beförderers ist ferner beschränkt<br />

nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den<br />

internationalen Konventionen betreff end die Beschränkung<br />

von seerechtlicher Haftung je nachdem,<br />

welche von diesen am Ort des zuständigen Gerichtes<br />

unter obiger Klausel 3 anzuwenden sind.<br />

Der Beförderer haftet nicht für solche Schäden, Verluste<br />

oder Auslagen in Zusammenhang mit irgendwelchen<br />

Verzögerungen, die dem Passagier und<br />

seinem Reisegepäck vor oder nach der Beförderung<br />

auf See entstanden sind und zwar unabhängig davon<br />

wie sie zustande gekommen sind.<br />

Der Beförderer haftet nicht für verloren gegangene<br />

Gelder oder Wertpapiere sowie verloren gegangene<br />

oder beschädigte Juwelen, Kunststücke, elektronische<br />

Geräte oder andere Wertgegenstände ausgenommen<br />

das Eigentum, das er in sicherer Aufbewahrung<br />

genommen hat.<br />

Der Passagier soll dem Beförderer den Verlust des<br />

Reisegepäcks oder die Schäden an dem Reisegepäck<br />

(inklusive Fahrzeuge) schriftlich mitteilen:<br />

a) im Falle eines off enbaren Schadens an dem Gepäck:<br />

(i) angehend das in der Kabine aufbewahrte Gepäck<br />

bevor oder zu dem Zeitpunkt, wenn der<br />

Passagier an Land geht;<br />

(ii) angehend alles anderes Reisegepäck, bevor<br />

oder zu dem Zeitpunkt der Rücklieferung<br />

b) im Falle, wo der Schaden an dem Gepäck nicht<br />

off enbar ist oder das Gepäck verloren gegangen<br />

ist, innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag<br />

der Landung oder der Rücklieferung oder dem<br />

Zeitpunkt, wenn solche Rücklieferung hätte stattfi<br />

nden sollen.<br />

Soll der Passagier nicht die oben gestellten Mitteilungspfl<br />

icht einhalten, kann es angenommen werden, sofern<br />

es nicht anderes bewiesen ist, dass er das Gepäck/den<br />

Fahrzeug unbeschädigt entgegen genommen hat. Die<br />

Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des<br />

Gepäcks/Fahrzeugs auf dem Zeitpunkt der Rücklieferung<br />

gemeinsam besichtigt und geprüft geworden ist.<br />

8 Haftung der Bediensteten des Verfrachters,<br />

der Agenten und der selbstständigen<br />

Vertragspartner<br />

Falls eine Klage direkt gegen den Reeder des Schiff es,<br />

seinen Kapitän, seine Besatzung oder gegen irgendeinen<br />

Bediensteten des Schiff es, Agenten oder selbständigen<br />

Vertragspartner oder gegen irgendeinen<br />

am Schiff Beteiligten erhoben wird, sind diese Personen<br />

berechtigt, dieselben Verteidigungen und Haftungsbeschränkungen<br />

geltend zu machen, auf die<br />

der Beförderer unter dem Beförderungsvertrag und<br />

den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf obiger<br />

Klausel 2 ein Recht hat, so als wirkten sie unmittelbar<br />

zu ihren Gunsten. Wenn der Beförderer einen Beförderungsvertrag<br />

abschließt, handelt er nicht nur in<br />

seinem Namen, sondern auch als Vertreter und Vertrauensmann<br />

für solche Personen, die insoweit Vertragspartner<br />

sind oder als Vertragspartner unter dem<br />

Beförderungsvertrag angesehen werden.<br />

Die gesamten, von dem Beförderer oder solchen anderen<br />

Personen zahlbaren Entschädigungsbeträge<br />

dürfen unter keinen Umständen die Maximalbeträge<br />

überschreiten, die sowohl im Beförderungsvertrag<br />

als in den laut obiger Klausel 2 geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen angegeben worden sind.<br />

BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN<br />

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