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BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen))<br />

Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien<br />

Büroanschrift : Radetzkystraße 2, 1030 Wien<br />

E-Mail : sch2@bmvit.gv.at<br />

GZ. BMVIT-820.279/0037-IV/SCH2/2008 DVR:0000175<br />

Wien, am 23. September 2008<br />

ÖBB-Strecken Wien Südbahnhof-Staatsgrenze nach Spielfeld-Straß<br />

und Wien Hütteldorf-Wien Nord<br />

Errichtung des Bahnhofes Wien Hauptbahnhof;<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

gem. §§ 23b, 24 und 24h UVP-G 2000;<br />

Bescheid<br />

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet als Behörde gemäß § 24<br />

Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) idF BGBl. I Nr. 2/2008 über den<br />

Antrag der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft vom 14.11.2007 betreffend Durchführung der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung und Erteilung der Trassengenehmigung, der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung und der Verbindung zur Inbetriebnahme mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />

für die angeführten Projektsteile und Provisorien unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen<br />

(Umweltverträglichkeitserklärung, Planunterlagen für den Trassenverlauf, Bauentwurf),<br />

des vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG, des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom<br />

01.05.2008 und der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Verhandlungsschrift<br />

vom 23. und 24.06.2008 unter Vorschreibung der in Spruchpunkt IV angeführten Nebenbestimmungen<br />

wie folgt:<br />

Spruch<br />

A. Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000<br />

I. Trassengenehmigung<br />

Der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft wird nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens der Trassenverlauf für die Errichtung<br />

des Bahnhofes Wien Hauptbahnhof genehmigt und der Trassenverlauf wie folgt bestimmt:


Der Trassenstreifen beginnt am östlichen Ende des Bahnhofes Wien Meidling im 12. Wiener Gemeindebezirk<br />

bei km 3.446 (Südbahn) und verläuft entlang der bestehenden Eisenbahntrassen<br />

nördlich und südlich des Bereichs Bahnhof Wien Matzleinsdorf bis zum westlichen Widerlager der<br />

Brücke über die Triester Straße, zieht sich entlang der Gürtels, über die heute bestehende Abstellgruppe<br />

700, über die Landgutgasse, über den heutigen Traktionsstandort Wien Süd und reicht<br />

bis inklusive zur Brücke über die Laxenburger Straße. Nach der Brücke über die Laxenburger Straße<br />

im Bereich des westlichen Weichenkopfs, bildet der Trassenstreifen den eigentlichen neuen<br />

Bahnhof „Wien Hauptbahnhof“ einschließlich der Brücken über die verlängerte Argentinierstraße<br />

und Mommsengasse. Nach der Brücke über die verlängerte Mommsengasse verläuft die Trasse<br />

nach dem östlichen Weichenkopf der Verkehrsstation und der Ghegastraße in westlicher Seitenlage<br />

zur Arsenalstraße in Richtung Süd-Osten. Das Ende der Anlage Ost ist nach der Gudrunstraße<br />

im Bereich der Querung der A23, Wiener Südosttangente bei Ostbahn-Bestand-km 2.190 erreicht.<br />

Der Geländestreifen für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet<br />

darstellt, ist in dem beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

(Abt. IV/SCH2) und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen für den<br />

Trassenverlauf, (Plannummern: 20-WH-GP000-01-F00 , Plannr:20-WH-GP000-02-F00 und 20-<br />

WH-AO000-01-F00) welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellen, ausgewiesen.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 9, 16, 19, 23b Abs 1, 24 Abs 1 und Abs 6-11, 24a, 24h des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes<br />

2000 - UVP-G 2000,BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008<br />

§2 ,§ 3, § 4, § 5 Abs 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr.<br />

154/2004<br />

§§ 44a, 44b und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr.<br />

51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008<br />

II. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung<br />

Der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft wird nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung<br />

für die Errichtung des Hochleistungsstreckenvorhabens Wien Hauptbahnhof erteilt.<br />

Das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte bleibt unberührt.<br />

Das gegenständliche Bauvorhaben ist innerhalb von 7 Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und<br />

der Betrieb zu eröffnen.<br />

Umfang<br />

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung bezieht sich auf die im Bauentwurf angeführten Einzelbaumaßnahmen.<br />

2


Insbesondere ist von der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung umfasst:<br />

• Errichtung bzw. Umbau der Gleise:<br />

− im Bereich Anlage Süd:<br />

1, 2, 3/4, 4 bis 10, 14, 16, 17, 22, 251, 252, 261, 262/272, 263/273, 264/274,<br />

281, 282, 350, 351, 451, 452, 491, 680, 681, 870 mit zugehörigem Unterbau<br />

− im Bereich Anlage Ost:<br />

1, 2, 4, 5 bis 11, 13 bis 18, 20, 46, 50 bis 63, 132, 134, 136 und Umbaubereich<br />

zur AB Arsenal mit zugehörigem Unterbau<br />

• Errichtung der Gleisverbindungen:<br />

− im Bereich Anlage Süd zwischen den Weichen:<br />

51-52, 54-56, 57-58, 59-60, 61-62, 63-64, 67-68/69-70, 71-72/73-74/75-76,<br />

77-79, 85-86, 88-89, 90-91, 92-93/94-95/96-97, 98-99, 108-109, 110-111,<br />

264-266, 267-270, 269-271, 273-275, 274-276, 277-278, 279-283, 282-307,<br />

306-312, 281-305, 304-309, 302-303, 331-332, 679-680 mit zugehörigem<br />

Unterbau<br />

− im Bereich Anlage Ost zwischen den Weichen:<br />

401-402, 403-404, 405-407, 408-409, 410-411, 412-415, 414-442, 416-<br />

448/447, 421-425, 427-428, 429-431, 434-439/438-440, 435-436, 445-446,<br />

449-450, 470-471, 472-475, 483-485/484-491, 500/499-501, 502-503, 506-<br />

507, 508-509, 510-511, 514-515, 516-517 samt Kreuzungen 437 und 473 mit<br />

zugehörigem Unterbau<br />

• Errichtung von Lärmschutzwände<br />

• Errichtung folgender Hochbauten:<br />

− Verkehrsstation Wien Hbf<br />

− Außenreinigungsanlage ARA 1 und ARA2<br />

− Wasseraufbereitungsanlage / Betriebsgebäude<br />

− Lounge im Bereich Parkplatz ARZ<br />

− Trafostationen<br />

− Schalthäuser TK+ST<br />

− Zugvorheizanlagen<br />

• Errichtung folgender Kunstbauten:<br />

Brücken im Bereich Anlage Süd:<br />

− OB041 bis OB044 / Eisenbahnbrücken über die Triesterstraße<br />

− OB101 bis OB107 / Überwerfung Südbahn<br />

− OB111 bis OB117 / Eisenbahnbrücken über die Landgutgasse<br />

− OB121 / Eisenbahnbrücke S80 über den Schnellbahntunnel<br />

− OB122 / S80-Rampenbrücke / Eisenbahnbrücke längs der Schnellbahnrampe<br />

− OB123 / Kabelsteg über die S-Bahn-Gleise (begehbar)<br />

− OB131 bis OB134 / Eisenbahnbrücken über die Laxenburger Straße und<br />

- OB141 bis OB144 / Eisenbahnbrücken über den Busbahnhof<br />

− OB 201(201/1 bis 201/6) / Eisenbahnbrücken westlich Verteilerhalle<br />

− OB 202 (202/1 bis 202/6) / Eisenbahnbrücken über Verteilhalle 1<br />

3


− OB 202 (203/1 bis 203/6) / Eisenbahnbrücken östlich<br />

− OB 204 (204/1 und 204/6) / Eisenbahnbrücken neben Erdkern<br />

− OB 205 (205/1 und 205/6) / Eisenbahnbrücken neben Erdkern<br />

Stützmauern im Bereich Anlage Süd:<br />

− OB 071 / Stützmauer Triester Straße<br />

− OB 072 / Stützmauer Rampe Matzleinsdorf: westliche Fortsetzung der Überwerfung Süd<br />

− OB 174 / Stützmauer Südbahn Bypass: Stützmauer zwischen Südbahn und S80<br />

− OB 175 / Stützmauer S-Bahn-Rampe: Stützmauer zwischen S80 und Verbindungsbahn (S-Bahn)<br />

mit integriertem Grauwasserspeicher<br />

− OB 176 / Stützmauer Steudeltunnel: Stützmauer zwischen S80 und Gelände (gürtelseitig)<br />

− OB 177 / Stützmauer Laxenburger Straße: Stützmauer zwischen Gl. 17 und Baufeld Laxenburger<br />

Straße 2<br />

Brücken im Bereich Anlage Ost:<br />

− OB206 / Bahnbrücke über Argentinierstraße<br />

− OB207 / Bahnbrücke über Verteilerhalle 2 und Mommsengasse<br />

− OB402 / Bahnbrücke über die verlängerte Ghegastraße<br />

− OB403 / S80-Brücke über die verlängerte Ghegastraße<br />

− OB404 / Unterwerfung Ost der Einfahrt aus Stadlau<br />

− OB405 / S-80 Unterwerfung Ost<br />

− OB406 / Unterführung Zufahrt ARZ<br />

− OB407 / Unterführung Gudrunstraße<br />

Stützmauern im Bereich Anlage Ost:<br />

− OB270 / Stützmauer zwischen Argentinierstraße und Mommsengasse außen<br />

− OB271 / Stützmauer zwischen Argentinierstraße und Mommsengasse innen<br />

− OB470 / Stützmauer zwischen Mommsengasse und Ghegastraße außen<br />

− OB471 / Stützmauer zwischen Mommsengasse und Ghegastraße innen<br />

− OB472 / Stützmauer zwischen der Ghegastraße und Unterwerfung Ost<br />

− OB473 / Stützmauer im Bereich AB Arsenal und Schaltgerüst<br />

• Errichtung der Sicherungsanlage<br />

• Errichtung der Oberleitungsanlage<br />

• Errichtung von Telekommunikationsanlagen<br />

• Errichtung von Sonstige Energie-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen<br />

• Straßenumbauarbeiten sowie Errichtung von bahneigenen Straßen und Wegen<br />

• Provisorien und Betriebszustände gemäß Spruchpunkt III<br />

Bauentwurf und Gutachten<br />

Vorgelegt wurde der Bauentwurf (dreifach) der ÖBB Infrastruktur Bau AG, mit folgenden Einlagen:<br />

1 Eisenbahnplanung<br />

1.1 Projektübersicht<br />

1.2 Eisenbahnanlage Süd<br />

1.3 Eisenbahnanlage Ost<br />

1.4 Kunstbauten Anlage Süd<br />

4


1.5 Kunstbauten Anlage Ost<br />

2 Eisenbahnplanung Bauprogramm<br />

2.1 Bau- und Betriebsphasenplanung<br />

2.2 Eisenbahnanlage Verkürzung Ostbahnhof<br />

2.3 Eisenbahnanlage Provisorium Auto im Reisezuganlage<br />

2.4 Eisenbahnanlage Nachrüstung provisorische Abstellanlage Ost<br />

2.5 Bauprovisorien Anlage Süd<br />

2.6 Bauprovisorien Anlage Ost<br />

2.7 Eisenbahnanlage Teilinbetriebnahme Verkehrsstation (Baumonat 36)<br />

3 Verkehrsanlage Straße<br />

4 Hochbau 1 - Betriebsanlagen<br />

5 Hochbau 2 – Verkehrsstation<br />

6 Signal-, Fernmelde- und Elektrotechnische Planung (inklusive Provisorien)<br />

7 Eisenbahnanlage Entwässerung<br />

8 Grundeinlöseunterlagen<br />

9 Arbeitssicherheit<br />

Die in diesen Einlagen enthaltenen Planstücke, Berichte und Beschreibungen sind in dem angeschlossenen,<br />

einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Inhaltsverzeichnis<br />

der gesamten Projektsunterlagen unter Angabe der jeweiligen Plannummer näher angeführt.<br />

Für den Bauentwurf gelten die im Verfahren bzw. in der angeschlossenen, einen integrierenden<br />

Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift über die am 23.06.2008 und<br />

24.06.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellungen, Korrekturen,<br />

Ergänzungen und Änderungen durch die Antragstellerin.<br />

Gutachten:<br />

Weiters wurde mit dem Antrag zum Beweis, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik und<br />

den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht, ein Gutachten gemäß § 31a EisbG vorgelegt.<br />

Das Gutachten vom 14.11.2007, wurde durch die Projektwerberin am 30.01.2008 sowie<br />

durch die Stellungnahmen der Gutachter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzt wie<br />

in der Verhandlungsschrift vom 23.06.2007 und 24.06.2007 festgehalten, Das Gutachten enthält<br />

somit die im durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aber in der öffentlichen mündlichen<br />

Verhandlung am 23. und 24.06.2008 festgehaltenen Klarstellungen, Korrekturen, Ergänzungen<br />

und Änderungen durch die Gutachter.<br />

Öffentliches Interesse<br />

Es wird festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil<br />

für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der Parteien und Gebietskörperschaften durch die<br />

Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.<br />

5


Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 9, 16, 19, 23b Abs 1 und Abs 3 , 24 Abs 1 und Abs 6-11, 24a, 24c, 24h des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes<br />

2000 - UVP-G 2000,BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008<br />

§§ 2 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr. 154/2004<br />

§§ 31, 31a, 31b, 31d, 31f , 31g des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60 idF BGBl. I Nr.<br />

125/2006<br />

§§ 44a, 44b und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr.<br />

51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008<br />

§ 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr.<br />

147/2006<br />

III. Mitverbindung der Betriebsbewilligung<br />

Mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wird die Bewilligung zur Inbetriebnahme für folgende<br />

Eisenbahnanlagen mitverbunden:<br />

a. Provisorien:<br />

• Verkürzung Ostbahnhof<br />

• provisorische Auto im Reisezuganlage<br />

• Nachrüstung provisorische Abstellanlage Ost<br />

• 3 Bauprovisorien der Anlage Süd:<br />

- Weichenverbindung Gleis 153 – Gleis 2, provisorische Gleisverbindung Gleis<br />

47-43 und Ausziehgleis (BP 1)<br />

- Verschwenkung Sudbahn Gleis 1 und Gleis 5 (BP 2)<br />

- Verschwenkung S-Bahn Gleis 4 und Gleis 6 (BP 3)<br />

• 6 Bauprovisorien der Anlage Ost<br />

- 2-gleisige Umfahrung im Bereich der Verkehrsstation (BP 0)<br />

- Umschwenkung Gudrunstraße (BP 1)<br />

- Anbindung der Baustellenlogistik (BP 2)<br />

- Umschwenkung Gudrunstraße, Verbinden der Verkehrsstation mit der<br />

- Umschwenkung Gudrunstraße (BP 4)<br />

- Teilinbetriebnahme Verkehrsstation (BP 5)<br />

Die Betriebsbewilligung tritt jeweils in Wirksamkeit, sobald eine gemäß § 40 EisbG verzeichnete<br />

Person die der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechende Ausführung in einer Erklärung<br />

festgestellt hat. Diese Erklärung hat einer Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG zu entsprechen<br />

oder ist dieser Erklärung eine entsprechende Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG beizulegen.<br />

Die schriftliche Erklärung ist umgehend dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und unter gleichzeitiger Bekantgabe des Datums<br />

der Inbetriebnahme umgehend vorzulegen.<br />

6


. Eisenbahnsicherungsanlage<br />

• Softwaretausch Baumonat 1<br />

• Softwaretausch Baumonat 8<br />

• Softwaretausch Baumonat 24<br />

• Softwaretausch Baumonat 30<br />

• Softwaretausch Baumonat 38<br />

• Softwaretausch Baumonat 48<br />

• Softwaretausch Baumonat 58<br />

Die Betriebsbewilligung tritt jeweils in Wirksamkeit, sobald eine gemäß § 40 EisbG verzeichnete<br />

Person die der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechende Ausführung in einer Erklärung<br />

festgestellt hat. Diese Erklärung hat einer Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG zu entsprechen<br />

oder ist dieser Erklärung eine entsprechende Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG beizulegen.<br />

Dieser Erklärung sind auch die Unterlagen hinsichtlich der konkreten Bau- und Betriebszustände<br />

anzuschließen.<br />

Die schriftliche Erklärung ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter<br />

Anschluss der erforderlichen Unterlagen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Datums der<br />

Inbetriebnahme umgehend vorzulegen.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 9, 16, 19, 23b Abs 1 und Abs 3 , 24 Abs 1 und Abs 6-11, 24a, 24c, 24h des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes<br />

2000 - UVP-G 2000,BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008<br />

§§ 2 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr. 154/2004<br />

§§ 34 und 34a Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60 idF BGBl. I Nr.<br />

125/2006<br />

§§ 44a, 44b und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr.<br />

51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008<br />

§ 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr.<br />

147/2006<br />

IV. Nebenbestimmungen<br />

Mit der Genehmigung (Spruchpunkte A I. – A III.) wird im Rahmen der Zuständigkeit der ho. Behörde<br />

die Einhaltung bzw. Erfüllung nachstehend angeführter Nebenbestimmungen (Auflagen und<br />

Bedingungen) vorgeschrieben:<br />

a. Fachgebiet Elektrotechnik:<br />

1. Im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Anlagen und Ausrüstungen sind an ausgewählten<br />

Bereichen der allgemein zugänglichen Bereiche die auftretenden Referenzwertausschöpfungen<br />

für die Allgemeinbevölkerung zu erheben. Ausgewählte Bereiche sind nur jene<br />

Bereiche, die von den Berechnungen erfasst und bei denen wenige Reserven bei der<br />

Referenzwertausschöpfung festgestellt wurden.<br />

7


2. Im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Anlagen und Ausrüstungen sind an ausgewählten<br />

Bereichen der zugänglichen Bereiche der abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume<br />

die auftretende in den Außenstationen und Schaltstationen für berufliche Expositionen zu<br />

erheben. Ausgewählte Bereiche sind nur jene Bereiche, die von den Berechnungen erfasst und<br />

bei denen wenige Reserven bei der Referenzwertausschöpfung festgestellt wurden.<br />

3. Im Rahmen der Inbetriebsetzung der Beleuchtungsanlagen sind Beleuchtungsmessungen<br />

vorzunehmen, die einerseits die Einhaltung der gewählten Beleuchtungsstärke bestätigen und<br />

andererseits bei reproduzierbaren Wohnobjekten im Projektsbereich eine Blendwirkung bei<br />

den nächsten Anrainern ausschließen.<br />

b. Fachgebiet Hochbautechnik:<br />

In der Bauphase ist vor Einbau der Geschäftsportale gegenüber der Mall deren Eignung<br />

durch einen projektrelevanten Brandversuch bei einer akkreditierten Prüfanstalt nachzuweisen.<br />

Der Nachweis ist der Behörde umgehend nach dessen Vorliegen zu übermitteln.<br />

c. Fachgebiet Schalltechnik:<br />

1. Abhängig von der Höhe der derzeitigen Umgebungslärmsituation (energieäquivalenter Dauerschallpegel),<br />

wird für die Höhe der spezifischen Baulärmimmissionen (A-bewerteter energieäquivalenter<br />

Dauerschallpegel LA,eq bzw. A-bew. Schalldruckpegel für Dauergeräusche des<br />

„reinen“ Baulärms, für Nachtzeit jeweils unter Berücksichtigung eines Anpassungswertes von +<br />

5 dB) im Freien, vor den betroffenen Wohngebäuden der Nachbarschaft die Einhaltung folgender<br />

Grenzwerte gefordert:<br />

Schallpegelgrenzwerte für Baulärmimmissionen:<br />

Wohngebäude in derzeitiger Grenzwert für den<br />

Bestandslärmsituation LA,eq spezifischen Baulärm<br />

______________________________________________<br />

Tagzeit:<br />

≤ 55 dB 60 dB für LA,eq<br />

55 dB 65 dB für LA,eq<br />

Nachtzeit:<br />

generell 55 dB für LA,eq<br />

generell 50 dB für Dauergeräusche<br />

2. Sämtliche Unterwerfungsbauwerke der Eisenbahn des Projektes sind im Bereich der<br />

Tunnelportale auf einer Länge von mindestens 60 m vom Portal an den Seitenwänden und<br />

Decken mit Ausnahme der Bereiche der Oberleitungen sowie jener Bereiche, welche für die<br />

Bauwerksinspektion frei sichtbar bleiben müssen, hochschallabsorbierend auszustatten.<br />

8


3. Kontrollen der Emissionen in der Bauphase:<br />

Zusätzlich zu den in der UVE für die Bauphase vorgesehenen Maßnahmen zur Beweis-<br />

sicherung und Kontrolle (siehe Punkt 4.2.1.5.7 des vorliegendes Gutachtens) wird die Kontrolle<br />

der Schallemissionen der Einhausungen oder mit Teil-Einhausungen versehenen Anlagen wie<br />

folgt verlangt:<br />

Messtechnische Überprüfung der Schallemission als A-bew. Schallleistungspegel LW,A nach<br />

Ö-NORM EN ISO 3746 zur Kontrolle der ausreichenden Wirksamkeit der Einhausung:<br />

Betonrecyclinganlage in Einhausung LW,A


Die Messungen müssen jeweils bei günstigen Schallausbreitungsbedingungen zwischen der<br />

maßgeblichen Schienenstrecke und dem Immissionsmesspunkt (Windstille bis schwacher Mitwind)<br />

erfolgen. Die Immissionen sind mit den übrigen Kontroll-Messergebnissen und Einbindung<br />

in die Hochrechnung der Gesamt-Schienenlärm-Immissionen. zu vergleichen<br />

6. Kontrollen der Emissionen von Betriebsanlagen in der Betriebsphase:<br />

Zusätzlich zu den in der UVE für den Betrieb vorgesehenen Maßnahmen zur Beweissicherung<br />

und Kontrolle (siehe Punkt 4.2.1.5.7 des vorliegendes Gutachtens) wird die Kontrolle der<br />

Schallemissionen der Betriebsanlagenteile wie folgt verlangt:<br />

Messtechnische Überprüfung der Schallemission als A-bew. Schallleistungspegel LW,A<br />

nach Ö-NORM EN ISO 3746 zur Kontrolle der projektsgemäßen schalltechnischen Ausführung<br />

der Betriebsanlagen entsprechend den im Punkt 4.2.1.7.1 des vorliegenden UVP-Gutachtens<br />

enthaltenen Emissionsangaben, für:<br />

Haustechnikanlagen LW,A < Tabelle (b)<br />

Anlagen der Bahn LW,A < Tabelle (c).<br />

d. Fachgebiet Luftreinhaltung<br />

1. Baustellenzu- und Abfahrten sind mit einer staubfreien Oberfläche (Bitumen) zu befestigen.<br />

2. Dauernd befahrene Baustraßen im Baustellenbereich sind zu befestigen und mit einer<br />

Bitumenschicht zu versehen.<br />

3. Die befestigten Baustraßen sind regelmäßig zu reinigen, im Bereich Anlage Ost jedenfalls<br />

mittels Feuchtreinigung.<br />

4. Befahrene befestigte und sonstige Baustraßen sind feucht zu halten.<br />

5. Zwischenlagerflächen während der Bauphase sind mit einer Besprühungsanlage feucht zu<br />

halten.<br />

6. Während der Bauphase ist im Freien das offene Lagern staubender Güter zu vermeiden,<br />

bzw. sind diese mit Abdeckungen vor Abwehung zu schützen.<br />

7. Aushubmaterial und sonstiges Transportmaterial während der Bauphase ist jedenfalls<br />

erdfeucht zu halten, ausgenommen es handelt sich um nicht staubendes Material. Zur<br />

Befeuchtung ist eine entsprechende wirksame Sprinkleranlage vorzusehen.<br />

8. Zur Vermeidung der Verschmutzung des öffentlichen Straßennetzes sind an allen<br />

permanenten Bauausfahrten wirksame automatische für die eingesetzten LKW bzw. Sattelzüge<br />

hinreichend große Reifenwaschanlagen zu betreiben. Die Waschwässer sind regelmäßig<br />

wechseln und keinesfalls direkt in einen Kanal einzuleiten.<br />

10


9. Baumaschinen müssen mindestens die Stufe 2 MOT-V aufweisen und darüber<br />

hinaus dem Maßnahmenplan zum-IG-Luft entsprechen.<br />

10. LKW und sonstige schwere Nutzfahrzeuge haben mindestens dem Standard EURO 3 zu<br />

entsprechen.<br />

11.Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen im Nahbereich der Ausfahrtstellen sind<br />

umgehend zu reinigen<br />

12. Brecher- und Siebanlagen sind in geschlossener Ausführung zu betreiben.<br />

13. Zur Entsorgung gelangendes kontaminiertes Gut ist durch entsprechende Fachkräfte staubfrei<br />

zu manipulieren und mit geschlossenen Systemen zu transportieren (Sonderentsorgung).<br />

14. Bei Abbrucharbeiten sind hinreichend wirksame Sprühvorrichtungen zur Befeuchtung einzusetzen.<br />

15. Eine während der Bauzeit telephonisch und per Email erreichbare Kontaktstelle<br />

„Ombudsperson“ ist einzurichten. Von der Ombudsperson können mit dem Bauherren bzw.<br />

dessen Vertreter (z.B. Örtliche Bauaufsicht) Anordnungen betreffend Reinigungsarbeiten und<br />

sonstigen dringend erforderlichen Maßnahmen veranlasst werden, um die Staubentwicklung<br />

möglichst gering zu halten.<br />

16. Nach Betriebsaufnahme ist eine permanente Luftgütemessstelle im Bahnhofsbereich<br />

(Freibereich) zur Kontrolle der NOx (NO und NO2) und Partikel PM10/PM2,5 - Entwicklung des<br />

Schienenverkehrs; mit einem Datentransfersystem zum Messnetz der MA22 über einen<br />

Zeitraum von 2 Jahren zu betreiben.<br />

e. Fachgebiet Smoke Management:<br />

1. Während der Bauphase ist die Richtlinie TRVB A 149 - "Brandschutz auf Baustellen" in der<br />

Fassung zum Zeitpunkt des verfahrenseinleitenden Antrags einzuhalten.<br />

2. Sowohl während der Bau als auch der Betriebsphase sind die erforderlichen Kontrollbücher<br />

für die brandschutztechnischen Einrichtungen zu führen, aufzubewahren und auf Verlangen<br />

den Organen der Behörde vorzulegen.<br />

3. Brandmeldeanlage<br />

Die Brandmeldeanlage muss anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf<br />

ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S 123 von einer<br />

akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist vom<br />

Eisenbahnunternehmen in der Betriebsablage aufzubewahren und den Organen der Behörde<br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

11


Die Brandmeldeanlage muss durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen) mindestens<br />

einmal alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S<br />

123 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden.Der Befund ist<br />

vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsablage aufzubewahren und den Organen der<br />

Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

4. Brandfallsteuerungen<br />

Die Brandfallsteuerungen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung<br />

auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S 151 von einer<br />

akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist vom<br />

Eisenbahnunternehmen in der Betriebsablage aufzubewahren und den Organen der Behörde<br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

Die Brandfallsteuerungen müssen durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen) mindestens<br />

einmal alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S<br />

151 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist<br />

vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsablage aufzubewahren und den Organen der<br />

Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

6. Sprinkleranlage<br />

Die Sprinkleranlage muss anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf<br />

ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S 127 von einer<br />

akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist vom<br />

Eisenbahnunternehmen in der Betriebsablage aufzubewahren und den Organen der Behörde<br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

Die Sprinkleranlage muss durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen) mindestens einmal<br />

alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S 127 von<br />

einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist vom<br />

Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde<br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

7. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen<br />

Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine<br />

Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB<br />

S 125 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund<br />

ist vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der<br />

Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen)<br />

mindestens einmal alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand<br />

gemäß TRVB S 125 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft wer-<br />

12


den. Der Befund ist vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren und den<br />

Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

8. Brandrauchabsauganlagen<br />

Die Brandrauchabsauganlagen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine<br />

Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß ÖNORM H<br />

6029 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund<br />

ist vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der<br />

Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

Die Brandrauchabsauganlagen müssen durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen)<br />

mindestens einmal alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand<br />

gemäß Ö-NORM H 6029 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft<br />

werden. Der Befund ist in vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren<br />

und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

9. Druckbelüftungsanlagen<br />

Die Druckbelüftungsanlagen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine<br />

Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S<br />

112 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist<br />

vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der<br />

Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

Die Druckbelüftungsanlagen müssen durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen)<br />

mindestens einmal alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand<br />

gemäß TRVB S112 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft<br />

werden. Der Befund ist in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf<br />

Verlangen vorzulegen.<br />

10. Steigleitungen und Wandhydranten<br />

Die Steigleitungen und Wandhydranten müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine<br />

Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB F<br />

128 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist<br />

in der Eisenbahnanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzule<br />

gen.<br />

Die Steigleitungen und Wandhydranten müssen durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen)<br />

mindestens einmal alle 4 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand<br />

gemäß TRVB F 128 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft<br />

werden. Der Befund ist vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren und<br />

den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

13


f. Fachgebiet Erschütterungsschutz<br />

Die Wirksamkeit der Maßnahmen für den Erschütterungsschutz in der Betriebsphase ist<br />

frühestens sechs und spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme durch<br />

Immissionsmessungen in den betroffenen Objekten zu überprüfen.<br />

g. Fachgebiet Licht, Beschattung<br />

1. Die geplanten hinterleuchteten Werbeflächen in den Unterführungen Argentinierstraße und<br />

Mommsengasse müssen, um Ablenkungen im Straßenverkehr gering zu halten, jedenfalls den<br />

Vorschriften der RVS 05.06.12 entsprechen.<br />

2. Vor Beginn der Bauarbeiten ist an angesuchten Messpunkten die vorhandene vertikale<br />

Beleuchtungsstärke durch Messungen zu dokumentieren. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist<br />

an diesen Punkten die vertikale Beleuchtungsstärke erneut zu messen. Kommt es durch das<br />

Projekt zu Grenzwertüberschreitungen oder, bei bereits erhöhten Bestandswerten, zu einer<br />

weiteren Erhöhung der Lichtimmissionen, so ist die Beleuchtungsstärke durch Justage oder<br />

Montage zusätzlicher Blenden so zu reduzieren, dass die Grenzwerte eingehalten bzw. die<br />

ursprünglichen Bestandswerte nicht überschritten werden.<br />

3. Während der Bauarbeiten hat jedenfalls ein Lichttechniker kurzfristig verfügbar zu sein,<br />

der im Beschwerdefall rasch eine Kontrolle und gegebenenfalls Justage der Baustellenbe-<br />

leuchtung veranlassen kann.<br />

h. Fachgebiet Humanmedizin<br />

1. Die auf Seite 47 der UVE genannte Ombudsperson hat ständigen Kontakt zu halten mit<br />

Personen, die mit Anweisungsbefugnis für die beauftragten Baufirmen ausgestattet sind, damit<br />

erforderlichenfalls die sofortige Möglichkeit besteht, in das Baugeschehen einzugreifen bzw.<br />

Maßnahmen seitens der Bauleitung wie z.B. Einstellung besonders lärmintensiver Arbeiten<br />

während der Ruhezeiten, Reinigung von Straßen, Abdeckung von Transportwägen, etc.<br />

anzuordnen.<br />

2. Die Erreichbarkeit der Ombudsperson ist für die Anrainer (per Mobiltelefon und E-Mail) zu<br />

gewährleisten und ab Baubeginn bekannt zu geben. Ihre Einbindung in die Überwachung und<br />

Kontrolle der Umsetzung der Maßnahmen des Baustellenumweltlogistikkonzeptes und in die<br />

Koordination zwischen Baufirmen und Bauträger ist durch entsprechende Ausstattung dieser<br />

Stelle zu gewährleisten.<br />

3. Mit Ausnahme der Bahnverladung und des Transportes von Abbruch- und Aushubmaterial<br />

(Förderband, Radlader) sowie Brückenbaumaßnahmen, die unter Aufrechterhaltung des<br />

Bahnbetriebes durchgeführt werden müssen, sind folgende Bau-Betriebszeiten einzuhalten:<br />

Montag – Freitag, 6 – 22 Uhr, ausgenommen nächtliche Fertigstellung von Fundierung und<br />

Betonierung gemäß der schalltechnischen Ausführungen im UVP-Gutachten.<br />

14


Andere Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot (von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr), deren Notwendigkeit<br />

dzt. noch nicht vorhersehbar ist, sind mit der Ombudsperson rechtzeitig vorab bekannt zu geben<br />

und müssen den betroffenen Anrainern rechtzeitig vorangekündigt werden.<br />

Besonders lärmintensive Arbeiten (wie z.B. Rammarbeiten von Spundwänden,<br />

Lärmschutzwandfundamenten, etc.) dürfen keinesfalls in den Nachtstunden erfolgen.<br />

4. Interventionen der Ombudsperson wegen Lärm- und Staubbelästigung sind zu protokollieren,<br />

gemeinsam mit dem Ergebnis allenfalls erforderlichen Kontrollmessungen aufzubewahren und<br />

auf Verlangen der Behörde vorzulegen.<br />

5. Die Erreichbarkeit der Ombudsperson ist während des gesamten Baugeschehens und ihre<br />

Einbindung in die Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen vor Ort ist durch eine<br />

entsprechende Ausstattung sicherzustellen.<br />

i. Fachgebiet Geotechnik<br />

1. Maßnahme Bodenaustausch im Kontaminationsbereich der Tankstelle und der<br />

Emulsionsspaltanlage:<br />

a. die Baugrubensicherung des Bodenaustauschbereiches ist in einer Vorbemessung<br />

nachzuweisen (Wahl des Spundwandprofils und ihre Tiefe, Wahl der Verpressanker, ihrer<br />

Ankerlast je Anker und ihre Länge).<br />

b. der Rückbau bzw. die Auffüllung der Bodenaustauschgrube hat gemäß RVS 08.03.01<br />

(ehemals 8.24) zu erfolgen. Die Bodenaustauschlagen mit Einbaulagendicken von ca. 0,50 m<br />

haben sinngemäß dieser Straßenbaurichtlinie aus gut verzichtbarem sandig/kiesigem Material<br />

(od. gleichwertigem Recyclingmaterial) blockfrei und schluff/tonarm nach RVS zu bestehen und<br />

auf ca. 0,35 m Dicke verdichtet zu werden bevor die nächst höhere Lage eingebaut wird.<br />

c. die geplanten Anker sind auszuführen und zu prüfen nach ÖNORM EN 1537 bzw. Ö-NORM<br />

B4455; ob die Zugglieder der Anker rückgebaut werden bleibt der ÖBB freigestellt,<br />

d. die geplanten Spundwände sind nach ÖNORM EN 12063 herzustellen und zu<br />

dokumentieren; es ist der ÖBB freigestellt die Spundwände im Boden zu belassen;<br />

2. Maßnahme Herstellung der Schlitzwand und Bohrpfahlarbeiten: Es sind die ÖNORMEN EN<br />

1536 und 1538 vollinhaltlich einzuhalten.<br />

3. Maßnahme DSV-Arbeiten im Zuge der Erstellung neuer oder Ergänzung bestehender<br />

Tiefgründungselemente: die ÖNORM EN 12716 ist vollinhaltlich anzuwenden, einschließlich<br />

aller Monitoringkontrollen. Die im Einflussbereich befindlichen Baukörper und Einbauten sind mit<br />

Höhenmessmarken zu versehen und während der DSV-Arbeiten kontinuierlich zu beobachten.<br />

15


4. Bei Undichtwerden der Kühlflüssigkeitsrohre ist das ÖWAV-Regelblatt 207 zu beachten.<br />

5, Als Maßnahme zu den DSV-Arbeiten sind Höhenmesspunkten im Einflussbereich der<br />

Spezialtiefbaumaßnahmen zu errichten.<br />

6. Als Maßnahme für die Schlitzwandherstellung, Pfahlherstellung, Einbau der<br />

Wärmetauschrohre sind Kontrollmaßnahmen gemäß geltender ÖNORMEN bzw. RVS und<br />

„ÖWAW“ Richtlinien durchzuführen.<br />

j. Fachbereich Abfallwirtschaft<br />

1. Maßnahme zur abfallwirtschaftlichen Detailerhebung: Im Vorfeld sind im Zuge der<br />

Detailuntersuchungen im Bereich der ehemaligen Hornig-Werke sowie der ehemaligen<br />

Maschinenfabrik im Bereich der Gleisgruppe 600 verdichtete bau- und abfalltechnische<br />

Erkundungen durchzuführen.<br />

2. Die Dokumentation der kritischen Bauelemente und Betriebsmittel hat nur für den im Projekt<br />

vorgesehenen Abbruch von Gebäuden und Bauwerken entsprechend dem vorliegenden<br />

Maßnahmenkatalog zu erfolgen.<br />

3. Maßnahme für die Verfüllung von Baugruben und Kontaminationsbereichen:<br />

Eine Verfüllung der Baugrube oder von ausgehobenen Kontaminationsbereichen darf nur mit<br />

Material der Qualität „geeignet für Bodenaushubdeponie“ gemäß AWG oder den einschlägigen<br />

Bestimmungen des BAWPL 2006 erfolgen. Darüber sind entsprechende und nachvollziehbare<br />

Unterlagen zu erstellen und von der entsprechend dafür qualifizierten Allgemeinen Bauaufsicht<br />

oder einer Chemischen Bauaufsicht zu bestätigen. Diese Unterlagen sind aufzubewahren und<br />

der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Unterlagen sind der Behörde jedenfalls nach<br />

Baufertigstellung im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens gesammelt vorzulegen.<br />

4. Maßnahme für die Räumung des Kontaminationsherdes „ehemalige Emulsionsspaltanlage“.<br />

Ein Konzept zur Räumung ist aufbauend auf den Vorgaben der ÖNORM S2088-1 zu erarbeiten<br />

und der Behörde spätestens 1 Monat vor Baubeginn der Räumung vorzulegen.<br />

5. Maßnahme für die Räumung des Kontaminationsherdes „ehemalige Betriebstankstelle<br />

Ost“:<br />

6. Maßnahme für die Räumung der WASTL-Eintragung 10.27 Baurestmassen und<br />

Schlackeschüttungen:<br />

Ein Konzept zur Räumung ist aufbauend auf den Vorgaben der ÖNORM S2088-1 zu erarbeiten<br />

und der Behörde spätestens 1 Monat vor Baubeginn der Räumung vorzulegen.<br />

16


k. Fachgebiet Bodenchemie<br />

1. Die kontaminierten Bereiche insbesondere im Bereich der Betriebstankstelle und der<br />

ehemaligen Emulsionsspaltanlage sind sowohl lateral als auch in die Tiefe so weit zu entfernen,<br />

bis das festgelegte Sanierungsziel erreicht ist. Die Sanierungsbereiche sind sowohl vom Abfallmanagement<br />

als auch von(m) (der) verantwortlichen ChemikerIn (fachlich qualifiziertes örtliches<br />

Bauaufsichtsorgan) im Hinblick auf die Erreichung des Sanierungszieles freizugeben. Die<br />

Bestimmungen des AWG 2002 gelten sinngemäß. Nachweise hierüber sind zu sammeln und<br />

der Behörde auf Verlangen zu übermitteln.<br />

2. Das zu entfernende Material (Abfall) ist nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen<br />

(Massenbilanz, Behandlungsanlagen, getrennt nach Deponien und sonstigen Behandlungen).<br />

Hinweis: Für diese Aufzeichnungen sind die Einstufungen der zu entfernenden Materialien<br />

(Abfälle) gemäß AbfallverzeichnisVO zu berücksichtigen.<br />

3. Als Sanierungsziel von Kontaminationsherden unter HGW + 1m wird die Einhaltung folgender<br />

Grenzwerte festgelegt:<br />

Gesamtgehalt<br />

ÖNORM S 2088-1: PWb*)<br />

Ausnahme:<br />

Kohlenwasserstoff-Index 200 mg/kg<br />

Eluatgehalt<br />

ÖNORM S 2088-1: PWb<br />

*) Prüfwert b<br />

4. Der Nachweis dieser Qualität hat für das vor Ort verbleibende Material in einem<br />

Beprobungsraster für Untergrundaufschlüsse (Schürfe oder Bohrungen mind. 1m tief) von<br />

maximal 10 x 10 m bis 30 x 30 (Raster abhängig von der Homogenität des Schadensbildes) zu<br />

erfolgen. Es ist sowohl die Sohle als auch die Böschung (gewachsener Boden oder verbleiben<br />

der Ablagerungskörper) zu beproben.<br />

5. Für die Qualitätsanforderungen an Verfüllmaterialien (Verfüllungen und Hinterfüllungen) sind<br />

generell die einschlägigen Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006<br />

anzuwenden.<br />

Verfüllungen im Sanierungsbereich dürfen nur mit Materialien erfolgen, die in der ungesättigten<br />

Bodenzone bis 1,0 m über dem HGW der Qualität gemäß den einschlägigen Bestimmungen<br />

des BAWP 2006 entsprechen (z. B.: Material der Qualität A1, A2, A2-G gemäß BAWP 2006).<br />

Unter HGW + 1 m darf ausschließlich natürlich gewachsenes Bodenaushubmaterial, dessen<br />

Qualität gemäß den einschlägigen Bestimmungen des BAWP 2006 entspricht (z. B.: Material<br />

der Qualität A2, A2-G gemäß BAWP 2006), verfüllt werden. Die Eignung ist in chemischer Hinsicht<br />

durch entsprechende Untersuchungen vor Einbau der Materialien nachzuweisen.<br />

17


6. Sämtliche Arbeiten sind von der dafür entsprechend qualifizierten allgemeinen Bauaufsicht<br />

oder einschlägigen Ziviltechnikern oder technischen Büros begleitend zu überwachen. Von<br />

dieser ist nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ein Gutachten, dass die gesetzten<br />

Sanierungsziele erreicht worden sind, sowie eine Dokumentation (Ablauf der Arbeiten, vorhan-<br />

denen Schadstoffkonzentrationen, Ausmaß der Verunreinigung, Menge des entsorgten<br />

Schadstoffes, Entsorgungswege, usw.) erstellen zu lassen. Diese Gutachten sind von der<br />

Projektwerberin zu sammeln und zu archivieren und sind der Behörde auf Verlangen zu<br />

übermitteln. Erstrecken sich die Maßnahmen über einen längeren Zeitraum als 6 Monate, sind<br />

Zwischenberichte in diesem Zeitabstand zu erstellen, zu sammeln und auf Verlangen der<br />

Behörde vorzulegen.<br />

l. Fachbereich Wasserbautechnik<br />

1. Ist im Zuge der Baumaßnahmen in den Bereichen mit Kohlenwasserstoffkontaminationen die<br />

Abfuhr von Wässern aus den Baugruben erforderlich, ist dieses über eine geeignete Reini-<br />

gungsanlage der Reinigungsklasse 1 der ÖNORM EN 858-1 zu führen und in den öffentlichen<br />

Mischwasserkanal abzuleiten.<br />

2. Die flüssigkeitsdichte Ausführung des betriebsinternen Kanalsystems zur Ableitung von<br />

Abwässern der nachfolgend genannten Bereiche Flächen mit der Möglichkeit des Anfalls von<br />

mineralölhältigen Abwässern (Tankstellen, Busbahnhof, Garage, etc.), Sammelkanal für die<br />

Grauwässer, Abwasser aus den Außenreinigungsanlagen, Retentionsräume,<br />

ist nach dessen baulicher Herstellung durch eine befugte Fachperson oder Fachinstitution (z.B.<br />

öffentliche Prüfanstalt, Zivilingenieur, Fachfirma, etc.) gemäß der ÖNORM EN 1610 vom<br />

September 1997 (Punkt 13) in Verbindung mit ÖNORM B2503 vom 1.10.2003 (Punkt 6) auf<br />

ihren flüssigkeitsdichten Zustand prüfen zu lassen. Diese Prüfung hat von den Stellen des<br />

Abwasseranfalls beginnend, das gesamte Kanalnetz zu umfassen, einschließlich vorhandener<br />

Abwasserreinigungsanlagen (Schlammfänge, Mineralölabscheider, Neutralisationsbecken, etc.).<br />

Bei Einlaufrigolen und –schächten sowie Mineralölabscheidern, Schlammfängen, Sammel- und<br />

Neutralisationsbecken und beim Staukanal sind Standproben im Sinn der ÖNORM B2503 vom<br />

1.10.2003 durchzuführen.<br />

In der Folge sind im Abstand von max. 15 Jahren Überprüfungen in gleicher Weise<br />

durchzuführen, sie können dann aber – hinsichtlich der Rohrkanäle – auch auf visuellem<br />

Wege (z.B. mit Kamerabefahrung) erfolgen. Die Ergebnisse sind vom Unternehmen aufzubewahren<br />

und der Behörde auf Verlangen mitzuteilen.<br />

3. Sämtliche Mineralölabscheider sind gemäß Reinigungsklasse 1 der ÖNORM EN 858-1<br />

auszuführen und entsprechend dieser Norm zu warten.<br />

4. Zur quantitativen und qualitativen Beweissicherung des Grundwassers in der Bauphase ist<br />

folgendes Netz an Grundwasseraufschlüssen heranzuziehen:<br />

KB 1/08, KB 26/06, KB 30/06, KB 19/93, KB 18/93, KB 6/08. KB 17/93, KB 15/93, KB 13/93,<br />

KB 11/93, KB 9/93, KB 39a/06, KB 39b/06, KB 40a/06, KB 42/06, KB 43/06, KB 8/93, KB 7/93,<br />

18


KB 6c/93, KB 44/06, KB 45d/06, KB 6a/93, KB 6/93, KB 5/93, KB 3/93, KB 45c/06, KB 2/93,<br />

KB 1/93, KB 12/08, KB 13/08<br />

5. Zur Beweissicherung der Grundwasserquantität ist das gesamte unter o .a. Punkt 4.<br />

beschriebene Messnetz ab Bescheiderlassung bis zwei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher<br />

tiefbautechnischer Baumaßnahmen zumindest in ca. 3-monatigen Abständen zu beobachten.<br />

Daran anschließend ist ein ausgedünntes Messnetz, bestehend aus den Sonden KB 26/06, KB<br />

6/08, KB 7/93,KB 45d/06, KB 6a/93, KB 6/93, KB 45c/06, KB 1/93, KB 12/08, KB 13/08 noch<br />

weitere 3 Jahre in halbjährlichen Abständen zu beobachten. Es ist zumindest der pleistozäne<br />

Grundwasserleiter zu beobachten. Die Wasserstände sind in Form von absoluten Koten<br />

bezogen auf "Meter über Adria" umzurechnen und tabellarisch, sowie für typische Messzeitpunkte<br />

in Form von Isohypsenplänen darzustellen.<br />

7 . Zur Beweissicherung der Grundwasserqualität ist das unter o .a. Punkt 4.<br />

beschriebene Messnetz ab Bescheiderlassung bis zwei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher<br />

tiefbautechnischer Baumaßnahmen in ca. ca. 3-monatigen Abständen zu beproben und zu<br />

untersuchen. Daran anschließend ist ein ausgedünntes Messnetz, bestehend aus den Sonden<br />

KB 26/06, KB 6/08, KB 7/93, KB 45d/06, KB, 6a/93, KB 6/93, KB 45c/06, KB 1/93, KB<br />

12/08, KB 13/08 noch weitere 3 Jahre in halbjährlichen Abständen zu beobachten. Darüber<br />

hinaus sind die Beobachtungen der Grundwasseraufschlüsse im Bereich der beiden<br />

Sanierungsstellen "Emulsionsspaltanlage" und "Tankstelle Ost" (KB 44/06, KB 45d/06,<br />

KB 6a/93, KB 6/93, KB 5/93, KB 3/93, KB 45c/06, KB 2/93, KB 1/93, KB 12/08, KB 13/08)<br />

während der Phase der Räumung bis 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten zur<br />

Wiederverfüllung auf ein Intervall von 14-Tagen zu verdichten.<br />

8. Sollten aus Gründen der Projektsabwicklung Grundwasseraufschlüsse wegfallen, so sind<br />

Ersatzsonden im Einvernehmen mit den SV für Grundbau, Chemie und Wasserbau festzulegen,<br />

bzw. im Bedarfsfall neu zu errichten (mindestens 125 mm Ausbau in Bohrungen Durchmesser 2<br />

30 mm, bis zum Stauer des pleistozänen Grundwasserleiters).<br />

9. Es ist zumindest der pleistozäne Grundwasserleiter zu beobachten.<br />

10. Der analytisch-chemische Untersuchungsumfang ist – neben den projektsgemäßen<br />

Parametern - um folgende Parameter zu erweitern: Kohlenwasserstoffindex, BTEX, PAK. Bei<br />

den verdichteten14-tägigen Beprobungen während der Räumung der beiden Altstandorte<br />

"Emulsionsspaltanlage" und "Tankstelle Ost" kann der Parameterumfang auf die Parameter<br />

Kohlenwasserstoffindex und BTEX reduziert werden.<br />

11. Zusammenfassungen der Ergebnisse der quantitativen und qualitativen Beweissicherung<br />

des Grundwassers eines Jahres sind der Behörde unaufgefordert bis Mitte des Folgejahres zu<br />

übermitteln gleichermaßen ein Gesamtbericht nach Ende der gesamten Beweissicherungs-<br />

phase.<br />

19


m. Fachgebiet Kulturgüter<br />

Zur Abklärung der Frage, ob im Bereich der Gudrunstraße noch Reste einer dort vermuteten<br />

römischen Straße anzutreffen sind, ist wie folgt vorzugehen: Im Bereich der Gudrunstraße sind<br />

entlang der Grundstücksgrenze im Bereich des Baufeldes mittels eines Bagger Schnitte<br />

anzulegen, in denen die oberflächlichen Erdschichten bis zum Gewachsenen abgegraben<br />

werden. Die Schnitte müssen im Rechten Winkel zur Grundstücksgrenze im Abstand von etwa<br />

25 Metern zueinander angelegt werden und eine Länge von 50 m Länge und 2.5 m Breite<br />

aufweisen. Die Anlage dieser Schnitte ist unter Aufsicht einer fachlich geschulten und im Sinne<br />

des DMSG qualifizierten Person durchzuführen. Sollten Reste der Straßen festgestellt werden,<br />

sind diese fachgerecht zu untersuchen. Die beschriebenen Arbeiten sind zeitlich so vor dem<br />

Beginn der eigentlichen Errichtungsarbeiten der neu zu errichtenden Gebäuden anzusetzen,<br />

dass allfällig notwendige archäologische Untersuchungen nach fachlichen Gesichtspunkten<br />

begonnen, durchgeführt und abgeschlossen werden können. Beim Abbruch von Gebäuden, die<br />

sich im angesprochenen Bereich befinden, ist so vorzugehen, dass durch die dafür notwendigen<br />

Arbeiten nicht allfällig notwendige archäologische Untersuchungen verunmöglicht werden.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 24c Abs 5 und 24h Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000<br />

§ 2 des Hochleistungsstreckengesetzes<br />

§ 31 des Eisenbahngesetzes<br />

§ 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes<br />

V. Entscheidung über Einwendungen<br />

Die Einwendungen von BezR Roland Dippelreiter, Herbert Hofmann, Rene Bolz, Viktor Horak und<br />

Dr. Brigita Hana gegen das gegenständliche Projekt wird zurückgewiesen.<br />

Die übrigen Einwendungen werden abgewiesen.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 9, 16, 19, 23b Abs 1 und Abs 3 , 24 Abs 1 und Abs 6-11, 24a, 24d, 24e, 24h des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes<br />

2000<br />

§ 2 des Hochleistungsstreckengesetzes<br />

§§ 31, 31f und 31g des Eisenbahngesetzes<br />

§ 99 Abs. 2 Z 1 / § 118 Abs. 2 Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957<br />

§§ 44a, 44b und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr.<br />

51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008<br />

B. Kosten<br />

Vorschreibung von Kommissionsgebühren des Bundes:<br />

I. Für die am 02. und 03.06.2008 sowie am 23. und 24.06.2008 durchgeführte Amtshandlungen<br />

(öffentliche Erörterung, öffentliche mündliche Verhandlung) hat die ÖBB-Infrastruktur Bau AG<br />

für insgesamt 141 Halbstunden (eine Halbstunde zu € 13,80) sind für drei Vertreter des BMVIT<br />

20


€ 1.945,80<br />

an Kommissionsgebühren innerhalb von 14 Tagen ab Bescheidzustellung durch Einzahlung auf<br />

das Konto Nummer 5040003 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60 000, lautend auf<br />

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, zu entrichten. Als Verwendungszweck<br />

ist die Zahl dieses Bescheides anzuführen.<br />

II. Für die Teilnahme an den am 02. und 03.06.2008 sowie am 23. und 24.06.2008 durchgeführten<br />

Amtshandlungen (öffentliche Erörterung, öffentliche mündliche Verhandlung) hat die ÖBB-<br />

Infrastruktur Bau AG für insgesamt 31 Halbstunden (eine Halbstunde zu € 7,63) für einen Vertreter<br />

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk<br />

€ 236,53<br />

an Kommissionsgebühren innerhalb von 14 Tagen ab Bescheidzustellung durch Einzahlung auf<br />

das Konto Nummer 5080001 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60 000, lautend auf<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, zu entrichten. Als Verwendungszweck ist „02/20/2008<br />

und 02/280/2008 – Wien Hauptbahnhof“ anzuführen.<br />

III. Für die Teilnahme an den am 02. und 03.06.2008 sowie am 23. und 24.06.2008 durchgeführten<br />

Amtshandlungen (öffentliche Erörterung, öffentliche mündliche Verhandlung) hat die ÖBB-<br />

Infrastruktur Bau AG für insgesamt 32 Halbstunden (eine Halbstunde zu € 7,63) für einen Vertreter<br />

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorates für den 51. Aufsichtsbezirk<br />

€ 244,16<br />

an Kommissionsgebühren innerhalb von 14 Tagen ab Bescheidzustellung durch Einzahlung auf<br />

das Konto Nummer 5080001 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60 000, lautend auf<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, zu entrichten. Als Verwendungszweck ist „51/2/2008<br />

und 51/4/2008 – Wien Hauptbahnhof“ anzuführen.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, BGBl. II. Nr. 262/2007<br />

21


Begründung:<br />

A. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens<br />

Verfahrensablauf<br />

Antrag und Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens:<br />

Mit Schreiben vom 14.11.2007 hat die ÖBB-Infrastruktur Bau AG den Antrag auf Durchführung<br />

der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Erteilung der im Spruch angeführten Genehmigung im<br />

teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie für das Vorhaben "ÖBB-Strecken Wien Südbahnhof-Staatsgrenze nach Spielfeld-<br />

Straß und Wien Hütteldorf-Wien Nord; Errichtung des Bahnhofes Wien Hauptbahnhof;" gestellt.<br />

Mit dem Antrag wurden die Umweltverträglichkeitserklärung und die entsprechenden<br />

Projektsunterlagen (Planunterlagen für den Trassenverlauf, Bauentwurf, Gutachten gem § 31a<br />

EisbG) vorgelegt.<br />

Daraufhin wurde seitens der Behörde das Prüfungsverfahren im Sinne des § 24a Abs 2 UVP-G<br />

2000 eingeleitet und die Ergänzungsbedürftigkeit des Genehmigungsantrages bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung<br />

geprüft. Weiters wurden im Sinne des § 24a Abs 3 leg cit die Projektsunterlagen<br />

aus fachlicher und rechtlicher Sicht im Hinblick auf ihre Vollständigkeit einer Prüfung unterzogen.<br />

Zur fachlichen Prüfung des Antrages sowie zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

wurden seitens der Behörde Gutachter aus folgenden Fachbereichen bestellt bzw. herangezogen:<br />

• Eisenbahnwesen<br />

• Eisenbahnbautechnik<br />

• Eisenbahnbetrieb<br />

• Elektrotechnik (inkl. Elektromagnetische Felder aus elektrotechnischer Sicht, Lichttechnik)<br />

• Hochbau,<br />

• Hochbautechnik<br />

• Maschinen- und Lüftungstechnik<br />

• Klima<br />

• Lärmschutz<br />

• Luftschadstoffe<br />

• Smoke Management (Brandschutz)<br />

• Erschütterungen und Sekundärschallschutz<br />

• Licht, Beschattung<br />

• Humanmedizin (inkl. Elektromagnetische Felder aus medizinischer Sicht)<br />

• Geotechnik (Grundbau, Tiefbau, Geologie, einschl. Geohydrologie)<br />

• Abfallwirtschaft<br />

• Abfall- und Wasserchemie<br />

22


• Wasserbautechnik<br />

• Abwassertechnische Beurteilung (öffentliche und private Kanalisation)<br />

• Raum-, Stadtplanung inkl. Sachgüter<br />

• Stadtbild, Weltkulturerbe<br />

• Kulturgüter<br />

• Tiere, Pflanzen, Lebensräume<br />

Von der Behörde wurde auch ein UVP-Koordinator zur Unterstützung der Behörde sowie der Koordination<br />

der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Gesamtgutachten) beauftragt.<br />

Bei der Auswahl der Sachverständigen waren neben der fachlichen Qualifikation auch die durch<br />

das UVP-G 2000 gestellten Anforderungen (Teamfähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit<br />

mit dem Ergebnis der Erstellung eines Gesamtgutachtens) und die im Sinne einer Verfahrensökonomie<br />

bzw. Verfahrenskontinuität bzw. -koordination zu sehende Gutachtertätigkeit in dem nachfolgenden<br />

Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs 3 und § 24 Abs 4 UVP-G 2000 zu beachten.<br />

Im Sinne der Koordinationsverpflichtung des § 24h Abs 7 UVP-G 2000 erfolgten im Zuge des gesamten<br />

Verfahrensablaufes regelmäßige Kontaktaufnahmen und Besprechungen mit den Behörden<br />

gemäß § 24 Abs 3 und 24 Abs 4 (Landeshauptmann – MA 22 Wiener Umweltschutzabteilung).<br />

Des Weiteren wurden auch die in § 24a Abs 3 und 4 UVP-G 2000 vorgesehenen Behörden und<br />

Dienststellen zu einer Stellungnahme eingeladen. In diesem Sinne wurden der Antrag und die Unterlagen<br />

den mitwirkenden Behörden, der Stadt Wien als Standortgemeinde sowie der Wiener<br />

Umweltanwaltschaft und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.<br />

Seitens der Stadt Wien, der Wiener Umweltanwaltschaft und des Bundesministeriums für Land<br />

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgten daraufhin Stellungnahmen zum Vorhaben.<br />

Diese gemäß § 24a Abs 3 bzw. 4 UVP-G 2000 erstatteten Stellungnahmen wurden im Wege<br />

der Koordination den Sachverständigen zur Kenntnis gebracht.<br />

Unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 HlG hinsichtlich der beantragten Trassengenehmigung<br />

erfolgte auch die Befassung des Landes und der Gemeinde Wien sowie der gesetzlichen<br />

Interessenvertretungen im Sinne des Anhörungsverfahrens nach dem Hochleistungsstrecken-Gesetz.<br />

Hier erfolgten Stellungnahmen der Stadt bzw. des Landes Wien, der Arbeiterkammer Wien, der<br />

Wiener Wirtschaftskammer und der Wiener Landwirtschaftskammer.<br />

Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und öffentliche Auflage:<br />

23


Nach Abschluss der im UVP-G 2000 vorgesehenen Verfahrensschritte für die Prüfung der<br />

Vollständigkeit der Einreichunterlagen bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung wurde<br />

das gegenständliche Vorhaben durch Edikt vom 04.02.2008 im redaktionellen Teil der Wien-<br />

Ausgabe der "Kronen Zeitung" und des "Kurier", im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" sowie im Internet<br />

unter http://www.bmvit.gv.at kundgemacht und der Antrag samt verbesserten Einreichprojekt<br />

und Umweltverträglichkeitserklärung im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

sowie bei der Gemeinde Wien als Standortgemeinde zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.<br />

Das Edikt wurde auch an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen.<br />

Da dem Bauentwurf jedenfalls die Beteiligung von mehr als 100 Personen an der gegenständlichen<br />

Verwaltungssache zu entnehmen war, ist die Kundmachung des das Verfahren einleitenden<br />

Antrages sowie die öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) gemäß den<br />

§§ 24 Abs 8 iVm § 9 UVP-G 2000 im Großverfahren nach den Bestimmungen des §§ 44a und 44b<br />

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) erfolgt.<br />

Dem Edikt war der Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens zu entnehmen.<br />

Es wurde festgelegt, dass bei der UVP-Behörde und der Standortgemeinde vom 11.02.2008<br />

bis einschließlich 28.03.2008 in die Unterlagen Einsicht genommen werden könne und dass bei<br />

der Behörde in diesem Zeitraum von jedermann schriftlich Einwendungen eingebracht werden<br />

können. Auf die Parteistellung von Bürgerinitiativen gemäß § 19 UVP-G 2000 wurde hingewiesen.<br />

Ebenso wurde auf den Verlust der Parteistellung gemäß § 44b AVG hingewiesen, wenn nicht innerhalb<br />

der Auflagefrist bei der Behörde schriftlich Einwendungen erfolgen. Abschließend wurde<br />

darauf hingewiesen, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt<br />

vorgenommen werden können.<br />

Während der Einwendungsfrist von 11.02.2008 bis einschließlich 28.03.2008 wurden bei der UVP-<br />

Behörde folgende schriftliche Stellungnahmen eingebracht:<br />

1. Elfriede SCHÖN, Graf Starhemberggasse 34/2/13, 1040 Wien v. 21.02.2008<br />

2. Karl KANDLER, Blechturmgasse 10/5, 1040 Wien vom 21.02.2008<br />

3. Andreas WILNER, Wiedner Gürtel 42/1/20, 1040 Wien vom 21.02.2008<br />

4. Maria PANZENBÖCK-STOCKNER, Karolinengasse 19/10, 1040 Wien vom 21.02.2008<br />

5. Mag. Martina KRAUS, Gudrunstraße 117/2/25, 1100 Wien vom 20.02.2008<br />

6. Claudia Jeanette PRICE, Mommsengasse 30/30, 1040 Wien vom 22.02.2008<br />

7. Dipl.-Ing Slaven VLAISAVLJEVIC, Südtiroler Platz 4, 1040 Wien vom 20.02.2008<br />

8. Elisabeth SMEJKAL, Reisingergasse 1-5/1/1410, 1100 Wien vom 22.02.2008<br />

9. Erich KALINA, Rieplstraße 4, 1100 Wien vom 21.02.2008<br />

10. Susanne KRAUS, Gudrunstraße 105/2/6.Stock/20, 1100 Wien vom 23.02.2008<br />

11. Dr. Reinhold MORITZ, Südtiroler Platz 9/17, 1040 Wien vom 22.02.2008<br />

12. Elisabeth KANDLER, Blechturmgasse 10/15, 1040 Wien vom 22.02.2008<br />

13. Ulrich CHMEL, Radeckgasse 2/7, 1040 Wien vom 23.02.2008<br />

14. Helga CHMEL , Radeckgasse 2, 1040 Wien vom 21.02.2008<br />

15. Dr. Karl Uffe KACETL , Schelleingasse 39/9, 1040 Wien vom 27.02.2008<br />

24


16. Ing. Mag. Martin ONDRA, Siccardsburggasse 4/1/16, 1100 Wien vom 06.03.2008<br />

17. Dr. Wolfgang MOR, Wiedner Gürtel 42, 1040 Wien vom 08.03.2008<br />

18. Waltraud KAINZBAUER, Schelleingasse 2/8, 1040 Wien vom 12.03.2008<br />

19. BzR Roland DIPPELREITER, Frankenberggasse 12/15, 1040 Wien vom 25.03.2008<br />

20. Herbert HOFMANN, Kardinal Pifflgasse 16, 1130 Wien vom 25.03.2008<br />

21. Rene BOLZ, Amalienstraße 5, Zi 706, 1130 Wien vom 27.03.2008<br />

22. Karl DWORAK, Erlaaerstraße 5-6, 1230 Wien vom 27.03.2008<br />

23. RICHET, Favoritenstraße 60/1/12, 1040 Wien vom 21.03.2008<br />

24. Alexander MALY, Gassergasse 2-8/III/4, 1050 Wien vom 25.03.2008<br />

25. Viktor HORAK, Schuppengase 10, 1230 Wien vom 27.03.2008<br />

26. Luise SCHOTT, Wiedner Gürtel 40/Stiege1/ 12, 1040 Wien vom 21.03.2008<br />

27. Dr. Brigitta HANNA, Schwendergasse 35, 1150 Wien vom 20.03.2008<br />

28. Mag. Wolfgang STOIBER, Schelleingasse 5, 1040 Wien vom 27.03.2008<br />

29. Mathias LENZ, Schelleingasse 43/22A, 1040 Wien vom 25.03.2008<br />

30. Renate MAYER, Schelleingasse 41/13, 1040 Wien vom 25.03.2008<br />

Weiters wurden während der Auflagefrist Stellungnahmen und Unterschriftenlisten von drei nachstehend<br />

angeführten Personengruppen vorgelegt und von diesen gemäß § 19 Abs 1 Z 6 UVP-G<br />

2000 Parteistellung als Bürgerinitiativen behauptet:<br />

1. "Bürgerinitiative Verein Initiative Arsenal", Arsenal Objekt 5/3/13, 1030 Wien vom 26.03.2008<br />

2. "Bürgerinitiative UVE Bahn-Infrastruktur - Bürgerinitiative Bahnhof Wien (BMVIT)",<br />

Wiedner Gürtel 4/7, 1040 Wien vom 28.03.2007<br />

3. "Bürgerinitiative Wiener Hauptbahnhof", Favoritenstraße 19, 1040 Wien vom 28.03.2008<br />

Weiters erfolgte während der Auflagenfrist die Stellungnahme der<br />

- Umweltorganisation GLOBAL 2000, Neustiftgasse 36 1070 Wien, vom 27.03.2008 und wurde<br />

auch von dieser Parteistellung gem. § 19 Abs 1 Z 7 UVP-G 2000 behauptet.<br />

Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

Bereits während der öffentlichen Auflage des Antrags und der Unterlagen wurde das erstellte Prüfbuch<br />

den Sachverständigen zur Beantwortung übermittelt.<br />

Nach entsprechenden Forderungen von Sachverständigen wurden seitens der Projektwerberin mit<br />

Schreiben vom 31.01.2008 die im Umweltverträglichkeitsgutachten unter Punkt 1.6.4.2 angeführten<br />

Ergänzungen zu den Einreichunterlagen und zur UVE vorgelegt:<br />

Die Unterlagen bzw. das Vorhaben wurden durch die beteiligten Sachverständigen im Hinblick auf<br />

die Auswirkungen des Vorhabens in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau geprüft.<br />

Aufgrund der von den Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen wurde das<br />

in vier Fragenbereiche gegliederte Umweltverträglichkeitsgutachten gemäß § 24c UVP-G 2000 mit<br />

25


Datum vom 01.05.2008 erstellt. Die im Rahmen der öffentlichen Auflage bzw. vorab abgegebenen<br />

Stellungnahmen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft, der Interessensvertretungen und der Standortgemeinde<br />

Wien, der oben angeführten Personen sowie der Bürgerinitiativen und der Umweltorganisation<br />

GLOBAL 2000 wurden im Umweltverträglichkeitsgutachten behandelt.<br />

Mit Edikt vom 02.05.2008 im redaktionellen Teil der Wien-Ausgabe der "Kronen-Zeitung" und des<br />

"Kurier", im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" sowie im Internet unter http://www.bmvit.gv.at wurde<br />

das Umweltverträglichkeitsgutachten gemäß § 24e Abs 2 UVP-G 2000 verlautbart. Unter einem<br />

wurde die Anberaumung der am 02. und 03.06.2008 durchgeführten öffentlichen Erörterung gemäß<br />

§ 44c AVG und die Anberaumung der am 23. und 24.06.2008 durchgeführten öffentlichen<br />

mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 7 iVm 16 UVP-G 2000 und § 44e AVG nach den Bestimmungen<br />

des § 44d AVG kundgemacht.<br />

Mit Schreiben der Projektwerberin vom 14.04.2008 wurden seitens der Projektwerberin die im<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten unter 1.6.4.2 angeführten Unterlagen des Städtebau-UVP-<br />

Verfahrens auch als Projektsbestandteil des gegenständlichen Eisenbahn-Hochleistungsstreckenprojektes<br />

vorgelegt.<br />

öffentliche Erörterung<br />

Im Sinne der im UVP-Gesetz vorgesehenen mehrmaligen Einbindung der Öffentlichkeit, insbesondere<br />

durch die öffentliche Auflage der UVE und des Umweltverträglichkeitsgutachtens, die u. a.<br />

auch die Bildung der drei bereits erwähnten Bürgerinitiativen zur Folge hatte, fand am 02. und<br />

03.06.2008 im Haus der Begegnung, 1100 Wien, Ada Christengasse 2B auch eine öffentliche Erörterung<br />

gemäß § 44c AVG statt.<br />

Zu Wort gemeldet haben sich der Vertreter der Wiener Umweltanwaltschaft und vier Proponenten<br />

der drei Bürgerinitiativen, wobei zwei dieser Personen auch in ihrer Funktion als Mitglieder der<br />

Bezirksvertretung des 4. Wiener Gemeindebezirkes anwesend waren.<br />

Die Fragen bezogen sich hauptsächlich auf die Fachgebiete Verkehr, Luftschadstoffe, Lärmschutz,<br />

Klima (Wind), Wasser wobei sich ein Teil der Fragen auf die nicht gegenständlichen anderen UVP-<br />

Verfahren (Städtebau, Straße) bezog. Auch diese Fragen wurden von der Behörde und den Sachverständigen,<br />

so weit möglich, unter Hinweis, dass diese nicht Gegenstand des gegenständlichen<br />

Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-Vorhabens (Infrastrukturprojekts) in groben Zügen aus fachlicher<br />

Sicht beantwortet.<br />

Zwischen der Bekanntmachung der öffentlichen Erörterung und mündlichen Verhandlung wurde<br />

mit Schreiben vom 05.06.2008 der Gemeinde Hennersdorf, Achauerstraße 2, 2332 Hennersdorf<br />

die Parteistellung gemäß § 19 Abs 3 UVP-G 2000 als unmittelbar angrenzende Gemeinde behauptet<br />

und Einwendungen vorgebracht.<br />

26


mündliche Verhandlung<br />

Am 23.06.2008 und 24.06.2008 wurde die mündliche Verhandlung im Haus der Begegnung, 1100<br />

Wien, Ada Christengasse 2B durchgeführt.<br />

Das Ergebnis der Verhandlung ist der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden<br />

Verhandlungsschrift, GZ. BMVIT-820.279/0035-IV/SCH2/2008 zu entnehmen.<br />

Mit Edikt vom 27.06.2008, GZ. BMVIT-820.279/0035-IV/SCH2/2008 wurde die öffentliche Einsicht<br />

der Verhandlungsschrift gem § 44e Abs 3 AVG vom 01.07.2008 bis 22.07.2008 im redaktionellen<br />

Teil der Wien-Ausgabe der "Kronen-Zeitung" und des "Kurier", im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung"<br />

sowie im Internet unter http://www.bmvit.gv.at bei der UVP-Behörde und der Stadt Wien als<br />

Standortgemeinde kundgemacht.<br />

Durch das Ergebnis der erfolgten Verfahrensschritte und insbesondere der mündlichen Verhandlung<br />

war der Sachverhalt ausreichend geklärt, um ihn der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu<br />

legen.<br />

Vorhaben<br />

Durch das Vorhaben werden die Gleisanlagen der Südbahn und der Ostbahn miteinander verbunden<br />

und in der Verbindungsspange der Hauptbahnhof Wien als Durchgangsbahnhof anstelle des<br />

aus zwei Kopfbahnhöfen bestehenden Bahnhofes Wien Südbahnhof errichtet.<br />

Der Trassenverlauf ist der Trassengenehmigung., Spruchpunkt A I. zu entnehmen bzw. in den<br />

Unterlagen zur Trassengenehmigung und im Bauentwurf ausreichend konkretisiert.<br />

Durch das Vorhaben erfolgt die Herstellung der Bahn-Infrastrukturanlage, konkret die Errichtung<br />

und der Umbau von Gleisanlagen samt zugehörigen Objekten wie Brückenbauten, Stützmauern,<br />

Feuerwehr- und sonstigen Zufahrten, weiters von Hochbauten (wie insbesondere die Verkehrsstation<br />

selbst), von Bahnhofsvorplätzen, einer Tiefgaragenabfahrt, eines Busbahnhofes, einer Auto im<br />

Reisezuganlage und deren Anbindung an das öffentliche Straßennetz bzw. an den sonstigen öffentlichen<br />

Personenverkehr.<br />

Weiters wurden bereits entsprechende Teilinbetriebnahmen (Verbindung der Inbetriebnahme von<br />

Eisenbahnanlagen bzw. eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen mit der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung gem § 34a Z1 EisbG) beantragt.<br />

Das Projekt sieht auch entsprechende Maßnahmen hinsichtlich Provisorien während der Bauzeit<br />

vor.<br />

Der Umfang des Vorhabens ergibt sich insbesondere aus den, dem gegenständlichen Hochleistungsstreckenvorhaben<br />

zugrunde liegenden und einen integrierenden Teil dieses Bescheides darstellenden<br />

Projektsunterlagen bestehend aus der Umweltverträglichkeitserklärung, den technischen<br />

Grundlagen zur UVE (4 „grüne Kisten“) sowie dem Technischen Einreichoperat ( 6 „graue<br />

27


Kisten“) bestehend aus dem den Bauentwurf, den Planunterlagen für das Trassengenehmigungsverfahren,<br />

dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie den angeführten ergänzend vorgelegten<br />

Unterlagen.<br />

Gegenstand des Verfahrens ist somit gemäß § 24 Abs 1 UVP-G die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

sowie die Erteilung der Trassengenehmigung, der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung sowie die Bewilligung zur Inbetriebnahme im beantragten Umfang.<br />

Hinsichtlich der Geschäftsflächen im Aufnahmegebäude sowie der wasserrechtlichen Belange der<br />

Geothermieanlage ist beim Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Verfahren gemäß § 24 Abs 3<br />

UVP-G 2000 unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung und des<br />

Wasserrechtsgesetzes anhängig. Weiters ist beim Landeshauptmann auch ein naturschutzrechtliches<br />

Verfahren im Sinne des § 24 Abs 4 UVP-G 2000 anhängig.<br />

Neben dem gegenständlichen Infrastrukturprojekt ist auch die Verbauung größerer, durch das gegenständliche<br />

Infrastrukturprojekt freiwerdender Flächen vorgesehen. Es soll ein neuer Stadtteil<br />

mit multifunktionaler Nutzung entstehen. Geplant sind Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen<br />

inkl. Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Grünflächen etc.). Diese Nutzungsabsichten werden<br />

zwar durch das gegenständliche Infrastrukturprojekt ermöglicht, sind aber nicht dadurch bedingt.<br />

Das so genannte „Städtebauprojekt“ ist daher nicht Gegenstand der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-UVP<br />

(„Infrastrukturprojekt“) sondern Gegenstand eines in die Zuständigkeit der Wiener<br />

Landesregierung anhängigen eigenen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach § 3 Abs 1<br />

UVP-G 2000 iVm Z 18 lit b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.<br />

Zur Erschließung des neuen Stadtteils ist auch die Errichtung von Erschließungsstraßen vorgesehen.<br />

Auch bei der Errichtung von Erschließungsstraßen handelt es sich um ein eigenständiges<br />

Vorhaben. Auch dieses „Straßenbauvorhaben“ ist Gegenstand eines gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens<br />

nach § 3 Abs 1 UVP-G 2000 iVm Z 9 des Anhanges 1 zum UVP-G<br />

2000 bei der Wiener Landesregierung. Auch das Straßenbauvorhaben ist somit nicht Gegenstand<br />

des gegenständlichen UVP-Verfahrens für Hochleistungsstrecken.<br />

Weiters erfolgen in der Umgebung des Vorhabensbereiches derzeit die Errichtung neuer bzw. der<br />

Umbau bestehender Eisenbahnanlagen (Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe, Umbau<br />

S-Bahn Hst. Südtiroler Platz, Umbau Frachtenbahnhof Matzleinsdorferplatz, Errichtung Stellwerk<br />

Wien Südbahnhof). Es handelt sich dabei um bei Antragstellung des gegenständlichen Eisenbahn-<br />

Hochleistungsstreckenvorhabens nach dem Eisenbahngesetz rechtskräftig genehmigte Bauvorhaben.<br />

Diese eisenbahnrechtlich rechtskräftig genehmigten „benachbarten Bauvorhaben“ werden<br />

unabhängig von der Realisierung des Projektes Wien Hauptbahnhof errichtet, d.h. diese würden<br />

auch ausgeführt, wenn das Projekt „Wien Hauptbahnhof“ nicht realisiert würde. Ein sachlicher Zusammenhang<br />

mit dem Projekt Wien Hauptbahnhof im weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2<br />

UVP-G 2000 ist nicht gegeben, es gibt nur einen räumlichen Zusammenhang.<br />

28


Ergebnis des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Basis der UVE einschließlich der im<br />

Gutachten angeführten Unterlagen erstellt.<br />

Die Gutachter kommen zu folgendem Ergebnis:<br />

• betreffend Fragenbereich 1 (Alternativen, Trassenvarianten, Nullvariante)<br />

Die von der Projektwerberin vorgelegte Darlegung zu Alternativen bzw.<br />

Varianten einschließlich Nullvariante entspricht den Erfordernissen der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVP-G 2000.<br />

Die Ergebnisse der UVE werden von den Sachverständigen bestätigt.<br />

• betreffend Fragenbereich 2 (Auswirkungen, Maßnahmen, Kontrolle)<br />

Bei Einhaltung der in der UVE angeführten und der von den<br />

Sachverständigen zusätzlich für zwingend erforderlich erachteten<br />

Maßnahmen und Kontrollen ist die Umweltverträglichkeit des geplanten<br />

Vorhabens gegeben.<br />

• betreffend Fragenbereich 3 (Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes)<br />

Unter Berücksichtigung der in der UVE angeführten und der von den<br />

Sachverständigen zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten<br />

Maßnahmen sind keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen des<br />

geplanten Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes zu erwarten.<br />

• betreffend Fragenbereich 4 (fachliche Auseinandersetzung mit den<br />

Stellungnahmen)<br />

Die Sachverständigen stellen aufgrund der durchgeführten fachlichen<br />

Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen fest, dass bei<br />

Berücksichtigung der im Fragenbereich 2 geforderten zwingenden Maßnahmen<br />

und Kontrollen das in der UVE dargelegte Projekt umweltverträglich ist.<br />

Die Sachverständigen wurden mit den im Zuge der öffentlichen Auflage<br />

erfolgten Stellungnahmen befasst Das Ergebnis ihrer fachlichen Äußerung<br />

ist im Kapitel 6 „FRAGENBEREICH 4 Fachliche Auseinandersetzung<br />

mit Stellungnahme“ (S 382- 478) dargelegt.<br />

Unter der Voraussetzung, dass die in der UVE bereits enthaltenen und die von den Sachverständigen<br />

zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten<br />

Maßnahmen bei der Detailplanung und den Genehmigungsverfahrens berücksichtigt<br />

werden, kommen die Sachverständigen im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau<br />

zu dem Ergebnis, dass die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projekts<br />

gegeben ist.<br />

29


Sachverhalt<br />

Die Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung samt technischen Grundlagen, Bauentwurf,<br />

Planunterlagen für das Trassengenehmigungsverfahren, Gutachten gemäß § 31a EisbG)<br />

stellen die Beurteilungsgrundlage für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens dar und<br />

werden die sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergehenden Beschreibungen des Projektes<br />

und der Umwelt als maßgebender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt der rechtlichen<br />

Beurteilung zugrunde gelegt. Somit kann als entscheidungsrelevanter Sachverhalt hinsichtlich der<br />

Umweltverträglichkeit des Vorhabens auf die Beschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

insbesondere in den Kapiteln 2 „DAS VORHABEN“, S 38-55 und 8 „ZUSAMMENFASSUNG“<br />

S 506-523 verwiesen werden.<br />

B. Beweiswürdigung und Rechtliche Beurteilung<br />

Die Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf das<br />

Einreichprojekt (UVE samt technischen Beilagen, Planunterlagen für den Trassenverlauf, Bauentwurf)<br />

das Gutachten gemäß § 31a EisbG, auf das im UVP-Verfahren erstellte Umweltverträglichkeitsgutachten,<br />

auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 23. und 24.06.2008 sowie<br />

auf die Stellungnahmen und Erklärungen der Parteien, Beteiligten und sonst beizuziehenden Stellen.<br />

Das von der Projektwerberin vorgelegte Gutachten gem § 31a EisbG vom 14,11,2008 sowie das<br />

im Zuge des Verfahrens eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten vom 01.05.2008 sind vollständig,<br />

schlüssig und nachvollziehbar.<br />

Rechtliche Grundlagen:<br />

Gemäß § 23b Abs 1 Z1 UVP-G 2000 ist bei Vorhaben für Hochleistungsstrecken u. a. für den<br />

Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen<br />

auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />

dem dritten Abschnitt des UVP-G durchzuführen.<br />

Gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation<br />

und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen<br />

Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen<br />

anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in<br />

zu vollziehen sind. Gemäß § 24 Abs 3 hat der Landeshauptmann ein teilkonzentriertes<br />

Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften,<br />

auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen<br />

sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden.<br />

Gemäß § 24 Abs 4 UVP-G 2000 bleibt die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften<br />

von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen unberührt. Gemäß §<br />

24h Abs 7 hat die nach § 24 Abs.1 UVP-G 2000 zuständige Behörde die Genehmigungsverfahren<br />

mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die<br />

30


Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt<br />

werden und ist auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.<br />

Gemäß §23b Abs 3 UVP-G 2000 ist, wenn für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt durchzuführen ist und dieses Vorhaben<br />

auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen<br />

und sachlichen Zusammenhang steht, die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben<br />

(Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes<br />

des UVP-G 2000 durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist<br />

keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />

Gemäß § 24h Abs 1 UVP-G 2000 dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf<br />

eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,<br />

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichstgering zu halten, wobei<br />

jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die<br />

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum<br />

oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen<br />

gefährden oder<br />

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige<br />

Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet<br />

sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand<br />

oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder<br />

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen<br />

im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und<br />

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu<br />

verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar<br />

ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

Gemäß § 2 Hochleistungsstreckengesetz (HlG) idgF iVm § 13 Abs. 1 EisbG erteilt der Bundesminister<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie als gemäß § 12 Abs. 3 EisbG für Hauptbahnen zuständige<br />

Behörde die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen. Gemäß<br />

§ 3 Abs 1 HlG bedarf es für die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer Hochleistungsstrecke,<br />

die nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen,<br />

Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf<br />

Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet<br />

werden kann, es einer Trassengenehmigung, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation<br />

und Technologie auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen<br />

und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen<br />

Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4 HlG) mit Bescheid zu erteilen hat.<br />

31


Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen<br />

ist, bedarf die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer solchen Hochleistungsstrecke<br />

gemäß § 3 Abs 2 HlG ebenfalls einer Trassengenehmigung, die durch Bescheid des Bundesministers<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen ist.<br />

Gemäß § 2 Abs 3 HlG ist im Trassengenehmigungsbescheid der Trassenverlauf insoweit sicher zu<br />

stellen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite<br />

dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf das<br />

Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen,<br />

die für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke erforderlich<br />

sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m<br />

nicht überschreiten darf.<br />

Gemäß § 24 Abs 10 UVP-G 2000 hat die grundsätzliche Genehmigung im Verfahren nach § 24<br />

Abs 1 UVP-G 2000 jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Hochleistungsstreckengesetz<br />

vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen.<br />

Gemäß § 31 EisbG ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten<br />

eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen um die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung<br />

anzusuchen. Dem Antrag ist gemäß § 31a EisbG ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und<br />

bei Hauptbahnen ein, projektrelevante Fachgebiete umfassendes Gutachten beizulegen. Dieses<br />

dient dem Beweis, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit<br />

und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf<br />

der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

entspricht. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine<br />

Hauptbahn hinausgehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben,<br />

das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat. Werden für die Erstattung dieses<br />

Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein<br />

verständliche Zusammenfassung zu enthalten. Für das Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung<br />

der inhaltlichen Richtigkeit.<br />

Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen,<br />

die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und<br />

Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn<br />

und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz<br />

gewährleistet sind.<br />

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31f EisbG zu erteilen, wenn:<br />

1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden<br />

Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />

auf der Eisenbahn entspricht, wobei vom Stand der Technik beantragte Abweichungen in Aus-<br />

32


nahmefällen zulässig sind, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der<br />

Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der<br />

Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.<br />

2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das<br />

Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen<br />

der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die<br />

Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit<br />

durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und<br />

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer<br />

Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung<br />

und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit<br />

größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />

entsteht.<br />

Für die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen ist die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung<br />

gemäß § 34 EisbG erforderlich. Mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung kann gemäß § 34a<br />

Z. 1 EisbG die Bewilligung zur Inbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen<br />

Einrichtungen verbunden werden, wenn dagegen vom Standpunkt der<br />

Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf<br />

der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn keine Bedenken bestehen.<br />

Bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957 sind<br />

nach § 94 Abs. 1 Z. 4 ASchG die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange<br />

des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen, sofern nicht § 93 anzuwenden ist. Gemäß<br />

§ 93 Abs. 2 ASchG sind u. a. im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des<br />

Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92<br />

Abs. 3 ASchG genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt<br />

werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass<br />

überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen<br />

und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die<br />

Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />

Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, idgF ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten,<br />

die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.<br />

Gemäß Abs. 2 der zitierten Norm ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat insbesondere zu einer mündlichen<br />

Verhandlung zu laden.<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

Prüfung der UVP-Pflicht und Zuständigkeit<br />

Die Eisenbahnstrecke Wien Südbahnhof - Staatsgrenze bei Spielfeld/Straß im Abschnitt<br />

Raum Wien – Baden - Gloggnitz und die Eisenbahnstrecke Wien-Staatsgrenze bei Nickelsdorf<br />

wurden mit Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989, BGBl. Nr. 675/1989, (2.<br />

33


Hochleistungsstrecken-Verordnung) gemäß § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl.<br />

Nr. 135/1989 idgF zur Hochleistungsstrecke erklärt. Die ebenfalls betroffene ÖBB – Strecke<br />

Wien Hütteldorf – Wien Nord ÖBB-Strecke 105 01) ist im Abschnitt Wien Meidling – Wien Floridsdorf<br />

als HL – Strecke anzusehen („Raum Wien“ der 2. Hochleistungsstreckenverordnung).<br />

Es handelt sich somit bei den gegenständlichen Eisenbahnstrecken um Hochleistungsstrecken.<br />

Vorhaben an Hochleistungsstrecken fallen bei Vorliegen der UVP-Pflicht gemäß § 23b UVP-G<br />

2000 in den 3 Abschnitt des UVP-G 2000.<br />

Weiters erfolgt der künftige Eisenbahnverkehr zum und vom Wiener Hauptbahnhof über die Eisenbahnstrecken<br />

Wien Südbahnhof-Laa an der Thaya, Wien Matzleinsdorf-(Wien Meidling) Wiener<br />

Neustadt und nach Inbetriebnahme des Lainzer Tunnels auch der HL1 Strecke Wien-Salzburg.<br />

Der Standort des Vorhabens liegt im Kreuzungsbereich der TEN-Hauptachsen PP17 (Paris-<br />

Straßburg-Stuttgart-Wien-Bratislava), PP 22 (Athen-Sofia-Budapest-Wien-Praha-Nürnberg-<br />

Dresden) und PP 23 Gdansk-Warszawa-Brno-Bratislava-Wien.<br />

Die genannten Eisenbahnstrecken stellen somit unzweifelhaft Fernverkehrsstrecken dar.<br />

Durch das Vorhaben werden die Gleisanlagen der Südbahn und der Ostbahn miteinander verbunden<br />

und damit eine neue, derzeit in dieser Form nicht verkehrswirksam vorhandene Verbindung<br />

geschaffen. Es ist somit von einem Neubau im rechtlichen Sinn auszugehen.<br />

Somit war für das gegenständliche Vorhaben gemäß § 23b Abs 1 Z. 1 UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 idgF durchzuführen. Zuständige<br />

Behörde ist gemäß § 47 Abs 2 UVP-G 2000 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.<br />

Teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

Für Vorhaben nach dem 3. Abschnitt ist kein vollständig konzentriertes Verfahren wie<br />

nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation<br />

und Technologie hat aber nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ein teilkonzentriertes<br />

Genehmigungsverfahren mit UVP durchzuführen, in dem nicht nur die zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />

des UVP-G 2000 (§ 24 h Abs. 1 bis 5), sondern darüber hinaus alle nach dem<br />

Hochleistungsstreckengesetz und nach den sonstigen für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen<br />

bundesrechtlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, die ansonsten vom/von<br />

der BundesministerIn oder einem/einer anderen BundesministerIn zu vollziehen sind.<br />

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat weiters alle jene in bundesrechtlichen<br />

Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die –<br />

ansonsten, d.h. ohne UVP-Pflicht – von ihm selbst oder einem/einer anderen Bundesminister als<br />

erstinstanzliche Behörde zu vollziehen sind.<br />

34


In diesem Genehmigungsverfahren sind sowohl die materiellrechtlichen als auch die<br />

verfahrensrechtlichen Vorschriften der Materiengesetze anzuwenden.<br />

Es handelt sich um keine „echte“ Konzentration, d.h. die sonst erforderlichen Genehmigungen<br />

werden nicht ersetzt (wie etwa im 2. Abschnitt UVP-G 2000, § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 39 und 40 UVP-G<br />

2000), sondern nur von einer Behörde, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,<br />

gemeinsam erteilt (es fehlt eine Anordnung, dass gesonderte Genehmigungen „ersetzt“ würden;<br />

die Vollzugsklausel in § 47 Abs. 2 UVP-G 2000 bestimmt die jeweils mit der Vollziehung der<br />

anwendbaren Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister als zur Vollziehung zuständig).<br />

Der im Gegenstand erlassene Bescheid ist daher nach Spruchpunkten gemäß der anzuwendenden<br />

Verwaltungsvorschriften, jeweils in Verbindung mit den zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />

nach § 24h Abs. 1 bis 5, gegliedert.<br />

Verfahrensbestimmungen des UVP-G 2000, die im 3. Abschnitt enthalten sind oder auf<br />

die dieser verweist, gehen jedoch als lex specialis jenen Verfahrensbestimmungen anzuwendender<br />

Materiengesetze vor, die den gleichen Regelungszweck haben.<br />

zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 24h Abs 1 UVP-G<br />

§ 24 h Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 legt die in UVP-Verfahren anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />

für alle Genehmigungen fest. Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die<br />

teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und Abs 3 UVP-G 2000 als auch für<br />

alle übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren gemäß<br />

§ 24 Abs 4 leg. cit.<br />

Die Sachverständigen kommen im Umweltverträglichkeitsgutachten zum Schluss, dass unter der<br />

Voraussetzung, dass die in der UVE bereits enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen<br />

zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen<br />

bei der Detailplanung und den der UVP nachfolgenden Bewilligungsverfahren gemäß<br />

§ 24 Abs 3 und § 24 Abs 4 UVP-G 2000 berücksichtigt werden, im Sinne einer umfassenden und<br />

integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projekts gegeben ist.<br />

Im Einzelnen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten die Erfüllung bzw. Einhaltung der zusätzlichen<br />

Genehmigungskriterien des § 24h Abs 1-5 zu bestätigt.<br />

Nach Aussage der Sachverständigen (Punkt 4.2.9) werden die Emissionen von Luftschadstoffen,<br />

soweit diese im gegenständlichen Verfahren beeinflusst werden können, dem Stand der Technik<br />

entsprechend begrenzt. Eine Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen im Zusammenhang<br />

mit einem Brandereignis ist unmittelbar nicht möglich. Die mittelbare Begrenzung in Form<br />

einer Brandabschnittsbildung, Brandfrüherkennung, Sprinklerung sowie Rauch- und Wärmeabfuhr<br />

entspricht weitestgehend dem Stand der Technik bzw. ist durch Ersatzmaßnahmen gegeben.<br />

Gemäß § 24h Abs 1 Z1 werden bei Realisierung und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens<br />

Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt.<br />

35


Dem Gutachten (Punkt 4.2.11) ist weiters zu entnehmen, dass die Immissionsbelastung zu schützender<br />

Güter u. a. unter Einsatz von umfangreichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering<br />

gehalten wird. Durch die Baumassenlogistik, durch Auflagen des Einsatzes emissionsarmer LKW<br />

und Arbeitsmaschinen sowie durch Auflagen hinsichtlich der Staubbekämpfung auf Baustellen wird<br />

die Immissionsbelastung von Luftschadstoffen möglichst gering gehalten. Auch können durch gezielte<br />

Maßnahmen zum Erschütterungsschutz in der Bauphase die Immissionsbelastungen der zu<br />

schützenden Güter gering gehalten werden sowie die Belastung durch Lichtimmissionen so gering<br />

wie bei einem Vorhaben dieser Größe möglich gehalten werden.<br />

Seitens des Sachverständigen für Humanmedizin wird festgehalten, dass für Leben oder Gesundheit<br />

von Menschen gefährliche Immissionen vermieden werden. Auch Behandlungsanlagen/ Deponien<br />

des Projektes stellen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit dar (Punkt 4.2.12 des Gutachtens).<br />

Hinsichtlich der Frage, ob im gegenständlichen Vorhaben Immissionen vermieden werden, die<br />

erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen wird seitens des<br />

Sachverständigen für Luftschadstoffe ausgeführt, dass die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben<br />

für NO2 (max. HMW und JMW) und Partikel PM10 (max. TMW und JMW) irrelevant gering<br />

sind, für Benzol und CO ebenfalls irrelevant gering und für die Staubdeposition geringfügig (< 10%<br />

des Grenzwerts) sind, Es ist nach dem Stand der Beurteilungstechnik hinsichtlich der Auswirkungen<br />

auf die Luft die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gegeben. Eine bleibende Schädigung<br />

der Luft ist nicht anzunehmen, da im EU Raum erhebliche Anstrengungen zur Senkung der NOx-<br />

und der Feinstaubemissionen unternommen werden. Dies betrifft zum einen die Reduktion der<br />

Abgasemissionen von NOx und PM10 von Kfz; zum anderen soll die Verbesserung des Anteils an<br />

öffentlichem Verkehr gerade durch das gegenständliche Projekt bewirkt werden. (Punkt 4.2.13 des<br />

Gutachtens).<br />

Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass aus lärmschutztechnischer Sicht beim vorliegenden<br />

Projekt Immissionen durch Lärm, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige<br />

Einwirkungen verursachen oder solche, die geeignet sind, den Tierbestand bleibend zu schädigen,<br />

jedenfalls vermieden werden. Soweit anwendbar, werden einschlägige Immissionsgrenzwerte bei<br />

Luftschadstoffen eingehalten (CO, Benzol, Staubdeposition), bzw. sind die Zusatzbelastungen<br />

durch das Vorhaben irrelevant gering (NO2, PM10). Seitens des ökologischen Sachverständigen<br />

wird festgehalten, dass auf Grund der Angaben aus dem Fachgebiet „Luftreinhaltung“, jedenfalls<br />

die Irrelevanzkriterien für die Anrainer eingehalten werden. Damit kann vom SV für das Fachgebiet<br />

Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume davon ausgegangen werden, dass keine Schädigungen<br />

durch Luftschadstoffe oder Staub an Pflanzen und Tieren erfolgen. Im Umfeld des in Rede stehenden<br />

Projektes gibt es keine Ökosysteme, die auf Luftschadstoffe sensibel reagieren, wie zum<br />

Beispiel Trockenrasenflächen. Eine Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe, vor allem NOx, ist<br />

daher auszuschließen (Punkt 4.4.4 des Gutachtens).<br />

36


Hinsichtlich flüssiger Immissionen wird seitens des geologisch-geotechnischen Sachverständigen<br />

festgehalten, dass aus den Bentonitsuspensionen der Schlitzwände oder Pfähle keine nachhaltig<br />

schädliche Einwirkung auf den Boden und das Grundwasser zu erwarten ist. Seitens der Sachverständigen<br />

für Bodenchemie wird festgehalten, dass die anfallenden Aushubmaterialien und Abbruchmassen<br />

in den Zwischenlagerungsflächen gemäß den Baumassenlogistikkonzept gelagert<br />

und je nach Verunreinigungsgrad aufbereitet, rückgebaut oder einer externen Behandlung zugeführt<br />

werden. Bei Einhaltung der beschriebenen Vorgangsweisen und Maßnahmen zur Lagerung<br />

und Entsorgung der anfallenden Abfälle, Altstoffe und Rückstände ist davon auszugehen, dass es<br />

zu keinen Auswirkungen auf den Untergrund kommt. Insgesamt kann durch den umfangreichen<br />

Bodenmaterialaustausch eine Bodenverbesserung erreicht werden und die Geländeveränderungen<br />

bedingen eine Erhöhung der Untergrundstabilität. In der Betriebsphase sind bauliche Einrichtungen<br />

und entsprechende Maßnahmen vorgesehen, so dass flüssige Emissionen in den Untergrund<br />

hintangehalten und Immissionen (insb. durch flüssige Emissionen) vermieden werden, die<br />

erhebliche Belastungen für den Boden darstellen würden. Bituminöse Tragschichten in sensiblen<br />

Bereichen verhindern den Eintrag von Betriebsmitteln der Bahn gänzlich. Ein Entwässerungskonzept<br />

für jeden einzelnen Teilabschnitt zur geordneten Erfassung und Einleitung der anfallenden<br />

Abwässer gewährleistet, dass Immissionen (insb. durch flüssige Emissionen) vermieden werden,<br />

die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls<br />

solche, die geeignet sind den Boden (die geologischen Verhältnisse, Bodenbeschaffenheit, Bodenstruktur<br />

etc.) bleibend zu schädigen.<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden sind ausreichend dargestellt. Ergänzungen der<br />

fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens sind nicht erforderlich.<br />

In der Bodenstruktur und im anstehenden Untergrund ist mit Immissionen durch Abfälle weder<br />

während der Bauphase noch in der Betriebsphase zu rechnen. Auch illegale Abfallentsorgungen<br />

werden durch das Vorhaben mehr als bisher unterbunden. Seitens des wasserbautechnischen<br />

Sachverständigen wird ausgeführt, dass projektsgemäß Schutzvorkehrungen zur Verhinderung<br />

von Immissionen (insb. durch flüssige Emissionen), die erhebliche Belastungen der Umwelt durch<br />

nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind den Boden bleibend zu<br />

schädigen, vorgesehen sind. Zu nennen ist dabei die Errichtung von Mineralölabscheidern, die<br />

flüssigkeitsdichte und produktbeständige Ausbildung von Flächen, auf denen Wassergefährdende<br />

Stoffe verwendet werden oder betriebsbedingt austreten können und letztlich die dem Stand der<br />

Technik entsprechende flächige Entwässerung der Gleisanlagen auf gering bis nicht wasserdurchlässigem<br />

Unterbau. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfung von Kanalanlagen und Reinigungsanlagen<br />

sind näherer) Festlegungen erforderlich, die in Form von Vorschlägen für Auflagen bzw. Bedingungen<br />

formuliert sind (Punkt 4.5.4 des Gutachtens).<br />

Seitens der Sachverständigen für Bodenchemie wird weiters ausgeführt, dass zur Sicherung und<br />

Sanierung von Kontaminationsbereichen die Maßnahmenschwellwerte gem. ÖNORM S 2088-1 als<br />

qualitatives Bewertungsinstrument für die Beseitigung zugrunde gelegt werden .<br />

Die Grenzwerte der Grundwasserschwellenwert- und Trinkwasserverordnung sind zur Beurteilung<br />

der beprobten Wässer bestimmend. Die Beseitigung der punktuellen Kontaminationsherde, die<br />

insgesamt geplanten Sanierungsmaßnahmen für Bodenaushubmaterialien, Baurestmassen, Gleisschotter<br />

und technischem Schüttmaterial und die geänderte Entwässerungstechnik stellen wesent-<br />

37


liche Vorteile zur Verbesserung der Umweltsituation dar und tragen zum Schutz des Grundwassers<br />

bei. Für die Betriebsphase ergibt sich insgesamt eine positive Auswirkung auf die Grundwasserqualität.<br />

Aus der Sicht des Sachverständigen für Wasserbautechnik erfolgt die Einleitung dieser<br />

Abwässer im Rahmen des Konsenses der Hauptkläranlage Wien. Die zentrale Abwasserreinigungsanlage<br />

der Stadt Wien ist für deren Behandlung ausgelegt und sie werden daher dort problemlos<br />

gereinigt werden können. Stellenweise stattfindende Versickerungen der Niederschlagswässer<br />

aus Gleisbereichen sowie Straßen und Parkplätzen werden weder quantitativ noch qualitativ<br />

nachteilige Auswirkungen auf Gewässer haben. Die erhebliche Belastungen der Umwelt durch<br />

nachhaltige Einwirkungen, jedenfalls solche, die geeignet sind den Zustand der Gewässer bleibend<br />

zu schädigen, werden daher aus Sicht des SV für Wasserbautechnik nicht verursacht (Punkt<br />

4.6.4 des Gutachtens).<br />

Hinsichtlich einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs 2<br />

der Gewerbeordnung 1994 wird seitens des lärmtechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass<br />

die Erfüllung der Kriterien der Irrelevanz nach der ÖAL-Richtline Nr. 3, Blatt 1 für die Betriebsgeräusche<br />

des Projekts praktisch nicht wahrnehmbare Immissionen in der Nachbarschaft ergibt.<br />

Unzumutbare Belästigungen von NachbarInnen können dadurch mit Sicherheit ausgeschlossen<br />

werden. Seitens des brandschutztechnischen Sachverständigen wird hiezu ausgeführt, dass durch<br />

Kombination von Baulogistik, Auflagen und Kontrolle von Maßnahmen Immissionen vermieden<br />

werden, die zu unzumutbaren Belästigungen der NachbarInnen führen. Betreffend die Bauphase<br />

wird seitens des erschütterungstechnischen Sachverständigen angemerkt, dass gemäß humanmedizinischer<br />

Beurteilung eine unzumutbare Belästigung der NachbarInnen ausgeschlossen werden<br />

kann wenn die in Absatz 4.2.3.7.1 beschriebenen Maßnahmen zur bestmöglichen Reduktion<br />

der Erschütterungseinwirkungen auf die Menschen umgesetzt werden. Sollten in einzelnen Bauphasen<br />

wahrnehmbare Erschütterungen auftreten, sind diese als zumutbar einzustufen, da es sich<br />

um zeitlich begrenzte Ereignisse handelt. Betreffend die Betriebsphase wird angemerkt, dass<br />

aus humanmedizinischer Sicht eine unzumutbare Belästigung der NachbarInnen bei Einhaltung<br />

der im Absatz 4.2.3.7.2 angeführten Maßnahmen auszuschließen ist. Seitens des humanmedizinischen<br />

Sachverständigen wird ausgeführt, dass Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige<br />

Einwirkungen (im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO) bei Erfüllung der Auflagen auf ein<br />

zumutbares Maß beschränkt bleiben werden (Punkt 4.2.14 des Gutachtens)<br />

Nach Aussage des Sachverständigen für Lärmschutz werden die Immissionsgrenzwerte für<br />

Schienenlärm nach den Bestimmungen des § 4 der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung<br />

(SchIV) in der Nachbarschaft bei Nachtzeit vor allem im Bereich der oberen Geschosse<br />

zum Teil deutlich überschritten. Zur Kompensation werden im Projekt nach den Bestimmungen<br />

des § 5 der SchIV ausreichende Schallschutzmaßnahmen (Objektschutzmaßnahmen und<br />

schallabsorbierende Ausstattungen), ergänzt durch zusätzliche Maßnahmenvorschreibungen, vorgesehen.<br />

Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Auswirkungen werden im Sinne des<br />

§ 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 der GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt. (Punkte 4.2.15 und 4.2.17<br />

des Gutachtens).<br />

38


Somit ist dem Gutachten, insbesondere den oben zitierten Passagen zu entnehmen, dass gemäß<br />

§ 24h Abs 1 Z 2 lit a) - c) UVP-G 2000 die Immissionsbelastung zu schützender Güter durch das<br />

gegenständliche Vorhaben möglichst gering gehalten wurde und Immissionen vermieden werden,<br />

die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche<br />

Rechte der Nachbarn gefährden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen<br />

verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen-<br />

oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, bzw. die zu einer unzumutbaren<br />

Belästigung der Nachbarn führen.<br />

Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden<br />

oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden<br />

(Punkt 4.5.3.4) und ist daher die Genehmigungsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 erfüllt.<br />

Die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 24h Abs 1 UVP-G sind somit erfüllt.<br />

Trassengenehmigung (Spruchpunkt A I.)<br />

Mit dem Antrag sind von der Bewilligungswerberin zum Zwecke der Anhörung im Sinne des § 4<br />

HlG beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausreichende Planunterlagen<br />

über den Trassenverlauf übermittelt worden (Mappe 10 bestehend aus dem „Trassenverlaufsbericht“<br />

Plannr: 20-WH-GP000-00-001-F00 und den 3 Trassenverlaufsplänen „Anlage Süd -Teil 1“<br />

Plannr:20-WH-GP000-01-F00 , „Anlage Süd-Teil 2“ Plannr:20-WH-GP000-02-F00und „Anlage Ost“<br />

Plannr:20-WH-AO000-01-F00 jeweils im Maßstab 1:1.000). In diesen Unterlagen wurde auf die<br />

Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht genommen indem der Trassenverlaufsbericht<br />

eine entsprechende Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung enthält. Es werden<br />

somit durch Vorkehrungen, durch die aus dem Bau und Betrieb von und dem Betrieb auf der geplanten<br />

Hochleistungsstrecke zu erwartenden und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten<br />

Geländes wesentlichen zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten.<br />

Insbesondere werden die Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle sowie<br />

Maßnahmen, mit denen wesentlich nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden,<br />

eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen, beschrieben.<br />

Im gegenständlichen Teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren erfolgte die Befassung von Stadt<br />

bzw. des Landes Wien, der Arbeiterkammer Wien, der Wiener Wirtschaftskammer und der Wiener<br />

Landwirtschaftskammer im Sinne des § 4 HlG.<br />

Die Stellungnahmen samt fachlicher Beantwortung durch die Sachverständigen sind dem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

(Punkte 6.1.1, 6.1.2, 6.1.3 und 6.1.4,) zu entnehmen.<br />

Da im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs 1 auch die formellrechtlichen<br />

Vorschriften der Materiegesetze anzuwenden sind, wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens<br />

das Anhörungsverfahren gemäß § 4 HlG im Zuge des gegenständlichen teilkonzentrierten<br />

Genehmigungsverfahrens durchgeführt. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Verfahren<br />

gemäß § 4 HlG um ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht handelt, welches jedoch keine Partei-<br />

39


stellung verleiht. Somit kommt den Interessensvertretungen keine Parteistellung zu. Der Gemeinde<br />

Wien kommt im gegenständlichen teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren Parteistellung als<br />

Standortgemeinde gemäß § 19 Abs 3 UVP-G zu.<br />

Seitens der Landwirtschaftskammer Wien wurden in der Stellungnahme vom 12.12.2007 keine<br />

Einwendungen erhoben.<br />

Seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien wurden, mit Ausnahme der Situierung<br />

des Autoreiszugterminals, keine dem vorgesehen Trassenverlauf entgegenstehenden Äußerungen<br />

getätigt. Diesbezüglich ist auf die Darlegungen im Gutachten zu verweisen, wonach der Autoreisezugterminal<br />

in seiner Anlage modernen Anforderungen entspricht.<br />

Seitens der Wirtschaftskammer Wien wurde in der Stellungnahme vom 27.12.2007 das Vorhaben<br />

umfassend positiv bewertet und keine Einwendungen erhoben.<br />

Seitens der Stadt Wien erfolgte eine Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung<br />

64 vom 27.12.2007 mit dem Inhalt, dass grundsätzlich gegen den von den ÖBB beantragten<br />

Trassenverlauf unter der Voraussetzung kein Einwand besteht, dass im davon betroffenen<br />

Geländestreifen bauliche Anlagen in derzeit gewidmetem Bauland in ihrem Bestand auf Bestandsdauer<br />

erhalten werden.<br />

Seitens des UVP-Sachverständigen für Raumplanung wurde hiezu ausgeführt, dass die baulichen<br />

Anlagen bzw. Gebäude im angrenzenden Baulandstreifen auf Bestandsdauer erhalten bleiben,<br />

Gefährdungen durch Erschütterungen können aufgrund der Ausführungen im Fachbereich Erschütterungen<br />

ausgeschlossen werden (siehe Frage KS2).Da es sich um den Umbau eines Bahnhofs<br />

handelt, werden bahnhofsbezogene Gebäude (Altbestand) abgerissen und Einrichtungen der<br />

technischen Infrastruktur unterbrochen und erneuert. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch vertraglich<br />

abgesichert bzw. betreffen diese Einrichtungen der Projektwerberin.<br />

Die gegenständliche Einwendung bezieht sich nicht auf Fragen des Trassenverlaufes. Des weiteren<br />

ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung gemäß Spruchpunkt A. I (eisenbahnrechtliche<br />

Baugenehmigung) unter der Bedingung des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke<br />

und Rechte durch die Projektwerberin erteilt wurde.<br />

Weites wurde seitens der Stadt Wien moniert, dass im Bereich der Arsenalstraße der Geländestreifen<br />

so festzulegen ist, dass die öffentliche Verkehrsfläche nicht berührt ist. Die Aufrechterhaltung<br />

der Funktionstüchtigkeit der Arsenalstraße als wichtige radiale Verbindung der Bezirke 3., 4.,<br />

10. und 11. mit dem Zentrum ist jedenfalls sicherzustellen und können daher Einschränkungen<br />

dieser Verkehrsverbindung nicht gebilligt werden. Gleiches gilt für Teilbereiche des Gürtels bzw.<br />

der Sonnwendgasse.<br />

Seitens des Sachverständigen für Verkehr wurde hiezu im Umweltverträglichkeitsgutachten ausgeführt,<br />

dass In der Bauablaufplanung keine Sperre der Arsenalstraße vorgesehen ist. Bei den Bau-<br />

40


arbeiten zu den geplanten Straßenanschlüssen verlängerte Schweizergartenstraße und verlängerte<br />

Ghegastraße kann es zu kurzzeitigen Behinderungen kommen.<br />

Hinsichtlich der Rechtswirkungen der Trassengenehmigung ist auf § 5 Abs 1 HlG zu verweisen,<br />

wonach nach Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides auf den vom künftigen Trassenverlauf<br />

betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten<br />

nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden, keine Gewinnung<br />

mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien eingerichtet oder erweitert<br />

werden dürfen. Ausnahmen hievon hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie gemäß § 5 Abs 4 HlG nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen.<br />

Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

gemäß § 5 Abs 8 HlG auf Antrag des Eisenbahnunternehmens oder von Amts wegen die<br />

Rechtswirkungen eines Trassengenehmigungsbescheides für unwirksam zu erklären hat, wenn<br />

oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig sind.<br />

Dies wird regelmäßig bei Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens anzunehmen sein und<br />

im Zuge der Inbetriebnahme auch die Rechtswirkungen des Trassengenehmigungsbescheides<br />

von Amts wegen für unwirksam zu erklären sein.<br />

Seitens des Sachverständigen für Eisenbahnwesen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten ausgeführt,<br />

dass die in § 3 Abs 3 HlG erhobenen Forderungen zur Darstellung des Geländestreifens<br />

des Trassenverlaufes unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erfüllt sind . Die maximale<br />

Breite ist in den Planunterlagen enthalten und überschreitet die vom HlG geforderten Randbedingungen<br />

nicht. Der Sachverständige für Eisenbahbautechnik führt hiezu aus, dass die gesetzliche<br />

Vorgabe der Darstellung eines entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegten erforderlichen<br />

Geländestreifens des Trassenverlaufs durch die Vorlage von Trassenverlaufsplänen erfüllt<br />

wurde. Die Breite des Geländestreifens für den Bahnkörper ist geringer als 150 m und erfüllt auch<br />

diesbezüglich die gesetzlichen Vorgaben. Auch seitens des Sachverständigen für Eisenbahnbetrieb<br />

werden die Vorgaben des § 3 Abs. 3 HIG erfüllt. Die Breite des Geländestreifens liegt unter<br />

150m und entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben (Punkt 4.1.4 des Gutachtens).<br />

Das Vorhaben entspricht nach Aussage des Sachverständigen für Eisenbahnwesen den Erfordernissen<br />

einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn. Es wird auf die Interessen der Eisenbahnkunden<br />

Bedacht genommen (Punkt 4.1.6 des Gutachtens).<br />

Auch sind de zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 24h Abs 1 UVP-G erfüllt (siehe<br />

oben).<br />

Die Trasse entspricht somit den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn.<br />

Auch die Ergebnisse der Anhörung standen der Erteilung der Trassengenehmigung nicht<br />

entgegen.<br />

41


eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (Spruchpunkt A II.)<br />

Gemäß § 31f EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn die darin angeführten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Stand der Technik - Gutachten gemäß § 31a EisbG:<br />

Seitens der Antragstellerin wurde ein Gemeinschaftsgutachten gemäß § 31a EisbG vom<br />

14.11.2007 vorgelegt. Da das betreffende Vorhaben eine Hauptbahn betrifft, enthält das Gutachten<br />

auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung.<br />

Das Gemeinschaftsgutachten gemäß § 31a EisbG wurde von Sachverständigen aus den in § 31a<br />

Abs. 2 EisbG angeführten Personenkreis verfasst und beinhaltet die im Folgenden angeführten<br />

projektrelevanten Fachgebiete:<br />

• Konstruktiver Ingenieurbau (Anlage Sud, Anlage Ost)<br />

• Konstruktiver Ingenieurbau (Verkehrsstation, Hochbau I)<br />

• Hochbau<br />

• Technische Gebäudeausrüstung<br />

• Rauch und Warmeabzug (Brandschutz)<br />

• Eisenbahnbautechnik<br />

• Eisenbahnbetrieb<br />

• Lärm<br />

• Elektrotechnik - Teilfachgebiet Traktionsstromanlagen (Oberleitung)<br />

• Signal-, Fernmelde- und Elektrobetriebstechnik<br />

• Geotechnik und Erschütterungen<br />

• Wasserbau<br />

• Verkehr<br />

• Maschinenbau<br />

• Abfallwirtschaft<br />

Die aufgezählten Fachgebiete umfassen nach Aussage der Gutachter alle projektrelevanten Aspekte.<br />

Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass der gegenständliche Bauentwurf dem<br />

Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn,<br />

des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn<br />

einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz entspricht.<br />

Im Hinblick auf die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes wird im Gutachten gemäß § 31a<br />

EisbG angemerkt, dass insbesondere die Aspekte des Arbeitnehmerschutzes entsprechend der<br />

AVO Verkehr begutachtet und deren Einhaltung festgestellt wurde. Die Prüfung erfolgte unter Berücksichtigung<br />

der relevanten Punkte der Richtlinie R 10 des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,<br />

(Schwerpunktkonzept aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes) herausgegeben von der Versicherungsanstalt<br />

für Eisenbahnen und Bergbau.<br />

42


Seitens der Gutachter gemäß § 31a EisbG besteht gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung gemäß § 31 ff. EisbG kein Einwand.<br />

Insbesondere wird im Gutachten gemäß § 31a EisbG ausgeführt, dass das Bahnhofsgebäude und<br />

die Auto-im-Reisezug Anlage barrierefrei im Sinne der ONORM B1600 gestaltet wird und somit<br />

von einer barrierefreien Nutzung des gegenständlichen Hochbaus gemäß § 4 Abs. 5 Eisenbahnverordnung<br />

2003 (EisbVO) auszugehen ist.<br />

Angemerkt wird, dass im Gutachten gemäß § 31a EisbG auch auf die vorliegende erforderliche<br />

Zustimmung des Betriebsleiters gemäß § 6 Abs. 4 EisbVO 2003 hingewiesen wurde.<br />

Die vorgesehene bauliche Ausgestaltung von Maschinenräumen und Aufzugsschachten für die<br />

Aufzuge und Fahrtreppen in der Verkehrsstation und in der Auto-im-Reisezug Anlage wurde von<br />

einem Aufzugsprüfer im Rahmen einer Vorprüfung gemäß § 17 Aufzüge-Sicherheitsverordnung<br />

1996 positiv beurteilt.<br />

Im Gutachten wurde auch auf die keiner eisenbahnrechtlichen Genehmigung unterliegenden Anlagenteile<br />

eingegangen. Die nicht dem Eisenbahnanlagenbegriff unterliegenden maschinentechnischen<br />

und elektrotechnischen Anlagen, die jedoch ein notwendiges Zugehör zu der gegenständlichen<br />

Eisenbahnanlage darstellen, wurden im Gutachten ebenfalls entsprechend beschrieben.<br />

Für das Gutachten gemäß § 31 a EisbG gilt die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit, da die<br />

materiellen und formellen Bestimmungen der Materiegesetze, hier konkret des § 31a EisbG, im<br />

teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 anzuwenden<br />

sind.<br />

Seitens der Behörde erscheint das § 31a EisbG Gutachten schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.<br />

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die inhaltliche Richtigkeit des<br />

Gutachtens in Zweifel gezogen hätten. Es ist somit von der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens<br />

auszugehen.<br />

Abschließend ist zu den Sachverständigen bzw. zu dem von ihnen erstatteten Gutachten festzustellen,<br />

dass sich daraus für das gegenständliche Bauvorhaben ergibt, dass es jedenfalls unter<br />

Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von<br />

Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn unter Einhaltung der<br />

Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik entspricht.<br />

2. Berührte Interessen von Gebietskörperschaften<br />

Das Anhörungsrecht des § 31d EisbG verleiht keine Parteistellung. Nach der ständigen Judikatur<br />

des Verwaltungsgerichtshofes zu der korrespondierenden Bestimmung des § 34 EisbG in der Fassung<br />

vor der Novelle 2006 begründet das bloße Recht zum Bauentwurf gehört zu werden und<br />

dazu Stellung zu nehmen keine Parteistellung in der Sache selbst.<br />

43


Auf die Stellungnahmen der Gebietskörperschaften wird unter dem Punkt „Stellungnahmen und<br />

Einwendungen“ weiter unten im Einzelnen näher eingegangen. Auf die Stellungnahme der Stadt<br />

Wien im Zuge des Anhörungsverfahrens gem § 4 HlG wurde bereits oben eingegangen.<br />

Eine Verletzung von berührten Interessen der Gebietskörperschaften liegt nicht vor.<br />

3. Eingewendete subjektiv öffentliche Rechte<br />

Stellungnahmen und Einwendungen von Parteien erfolgten im Zuge des gesamten UVP-<br />

Verfahrens. Auf diese wird unten unter dem Punkt „Stellungnahmen und Einwendungen“ im Einzelnen<br />

näher eingegangen.<br />

Wie dem Spruchpunkt IV zu entnehmen ist , waren sämtliche Einwendungen, soweit es sich überhaupt<br />

um Einwendungen im Rechtssinne handelt, ab- bzw. zurückzuweisen.<br />

4. Einhaltung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes<br />

Eisenbahnrechtliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften<br />

der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass Gefährdungen für die Sicherheit<br />

und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />

Gemäß § 2 der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) BGBl. II Nr. 422/2006<br />

idgF, ist im Rahmen von Gutachten gemäß § 31a Abs. 1 EisbG jeweils auch die Einhaltung der<br />

Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen und haben die Gutachten<br />

hiezu insbesondere die in Abs. 2 der zitierten Bestimmung angeführten Prüfungen zu enthalten.<br />

Diese wurden durch die Gutachter überprüft. Insbesondere wurde seitens der Sachverständigen<br />

festgehalten, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen gemäß der AVO-Verkehr unter Berücksichtigung<br />

der relevanten Punkte der Richtlinie R10 des Verkehrs-Arbeitsinspektorates (Schwerpunktkonzept<br />

aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes) herausgegeben von der Versicherungsanstalt für<br />

Eisenbahnen und Bergbau eingehalten wurden.<br />

Mit Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 21.12 2007, GZ BMVIT-454.427/0009-<br />

IV/V1/2007 wurde auf die Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die von der Genehmigungsbehörde<br />

im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind, insbesondere<br />

auf §§ 31ff. und 34b EisbG, AVO Verkehr und ASchG hingewiesen.<br />

Weiters wurde mitgeteilt, dass an der im Gegenstand am 23. und 24. Juni 2008 anberaumten<br />

mündlichen Verhandlung kein Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates teilnehmen kann.<br />

Im Übrigen wurde keine Beurteilung des Vorhabens durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durchgeführt<br />

und um Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ersucht. Um gesonderte<br />

Übermittlung der Verhandlungsschrift (Aktenübersendung) gemäß § 15 Abs. 2 VAIG wurde<br />

jedoch nicht ersucht.<br />

44


Somit ist seitens der Behörde aufgrund der Aussage der Gutachter gemäß § 31a EisbG von der<br />

Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes auszugehen.<br />

Auch de zusätzlichen Genehmigungsvorausstzungen des § 24h Abs 1 UVP-G sind erfüllt (siehe<br />

oben).<br />

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung war somit im Rahmen der Genehmigung gem § 24 Abs<br />

1 UVP-G 2000 spruchgemäß zu erteilen.<br />

Bauausführungsfrist:<br />

Gemäß § 31g EisbG ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung eine angemessene Frist<br />

vorzuschreiben, innerhalb der der Bau abzuschließen und der Betrieb zu eröffnen ist.<br />

Im Hinblick auf Art, Größe und Umfang des gegenständlichen Vorhabens wurde die Bauausführungsfrist<br />

mit sieben Jahren bemessen.<br />

Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche<br />

Baugenehmigung für erloschen zu erklären.<br />

Hingewiesen wird darauf, dass diese Frist auf rechtzeitig gestellten Antrag verlängert werden kann.<br />

Öffentliches Interesse:<br />

Den Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass mit der Errichtung des neuen Hauptbahnhofs Wien<br />

zu einer der bedeutendsten Verkehrsdrehscheiben Europas wird. Aus der historisch gewachsenen<br />

Situation mit zwei Endbahnhöfen – dem heutigen Süd- und Ostbahnhof – wird ein zentraler Durchgangsbahnhof,<br />

an dem erstmals Züge aus allen Himmelsrichtungen an einem Bahnhof verknüpft<br />

werden. Den neuen Hauptbahnhof werden in Zukunft 145.000 Menschen pro Tag frequentieren.<br />

Seitens der Projektwerberin wird dargelegt, dass der neue Hauptbahnhof Wien für die Stadt, ihre<br />

Menschen und den Wirtschaftsstandort von entscheidender Bedeutung, für die Wiener Bevölkerung<br />

und für die Reisenden bringt das Projekt viele Vorteile.<br />

Projektsbestandteil sind auch umfassende Maßnahmen zum Schutz der Anrainer (insbesondere<br />

Lärm- und Erschütterungsschutz).<br />

Das eingereichte Projekt ist notwendiger Bestandteil des Ausbaues des HL-Streckennetzes bzw.<br />

dient der Verknüpfung der HL-Strecken Wien-Gloggnitz, Wien - Eisenstadt - Oberwart - Graz -<br />

Klagenfurt - Villach - Staatsgrenze Österreich/Italien, Raum Wien – St. Pölten, Wien - Staatsgrenze<br />

bei Bernhardsthal, Wien-Staatsgrenze bei Nickelsdorf und Wien Matzleinsdorf-Wiener Neustadt<br />

(Pottendorfer Linie) und dient auch dem Regionalverkehr (S-Bahn, Nebenbahnen). Das Projekt ist<br />

Teil des Ausbaues des transeuropäischen Netzes (TEN - Hauptachsen Paris –Stuttgart - München<br />

– Wien – Bratislava, Athen – Sofia – Budapest – Wien – Praha – Nürnberg – Dresden und<br />

Gdansk – Warszawa – Brno - Bratislava/Wien), womit das öffentliche Interesse am gegenständlichen<br />

Vorhaben ausgewiesen ist.<br />

45


Bei der Interessensabwägung nach § 31 f Z 2 EisbG ist davon auszugehen, dass der durch die<br />

eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der<br />

Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwächst (Siehe dazu auch das<br />

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2006, Zl.2004/03/0053 zu § 35 Abs 3 EisbG<br />

aF).<br />

Interoperabilität<br />

Die gegenständliche Eisenbahnstrecke Wien Südbahnhof-Staatsgrenze nach Spielfeld-Straß ist<br />

Teil des europäischen Hochgeschwindikeitsbahnsystems, die ebenfalls gegenständliche ÖBB-<br />

Strecke Wien Meidling – Wien Floridsdorf ist auch eine Strecke des konventionellen<br />

transeuropäischen Eisenbahnsystems (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates in der Fassung der Entscheidung Nr. 884/2004/ EG).<br />

Dies bedeutet, dass der 8. Teil des EisbG (§§ 86 ff) anzuwenden ist.<br />

Im § 31a EisbG Gutachten wird hier insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der europäischen<br />

Hochgeschwindigkeits-Interoperabilitatsrichtlinie 96/48/EG geändert durch RL 2004/50/EG sowie<br />

der technischen Spezifikationen für Interoperabilitat (TSI) festgehalten, dass für das gegenständliche<br />

Projekt anwendbare TSI existieren. Die entsprechende EG-Prüfung für die „Entwurfs- und<br />

Entwicklungsphase“ erfolgt durch eine Arbeitsgemeinschaft der beiden Benannten Stellen BCTen<br />

(Notified Body-Nr. 1602) und Luxcontrol (Notified Body-Nr. 1010) für die Teilsysteme Infrastruktur,Energie<br />

und Zugsteuerung, Zugsicherung & Signalgebung (für den Fall des Einbaues des europäischen<br />

Zugsicherungssystems ETCS).<br />

Präzisierend wird von den Gutachtern gem § 31a EisbG festgehalten, dass hinsichtlich Anwendung<br />

der Technischen Spezifikation für die Interoperabilitat (TSI) für die Gleise der Schnellbahn<br />

keine auf den Projektgegenstand anwendbaren TSI existieren, da diese Gleise zum konventionellen<br />

TEN zählen.<br />

Der angeführte EG-Prüfbericht für das Teilsystem Infrastruktur für die „Entwurfs- und Entwicklungsphase“<br />

liegt den Projektsunterlagen bei (Interoperabilität gem. RL 96/48/EG-Zwischenbericht,<br />

TS INS, Modul SG, (E), 30.01.2008). Auch hinsichtlich des Teilsystems Energie wurde von der<br />

Projektwerberin die Beauftragung einer Benannten Stelle bekannt gegeben.<br />

Zur Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Schnellbahnstrecke<br />

Wien Meidling – Wien Floridsdorf) ist ergänzend anzumerken, dass für diesen Vorhabensteil<br />

die §§ 103 ff EisbG anzuwenden sind.<br />

Zweck der oben angeführten Bestimmungen ist die Sicherstellung der Interoperabilität des konventionellen<br />

österreichischen Eisenbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen konventionellen<br />

Eisenbahnsystem.<br />

46


Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen richtet sich nach § 118 EisbG.<br />

Gemäß § 118 EisbG müssen die Teilsysteme nach § 117 leg. cit. den grundlegenden Anforderungen<br />

entsprechen. Sofern eine einschlägige anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität<br />

(TSI) im Sinne des § 106 leg. cit. vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im<br />

Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen.<br />

Zur konventionellen Interoperabilität liegen derzeit sieben Technische Spezifikationen (TSI) vor.<br />

Davon sind zwei TSIs (TSI Lärm, TSI Güterwagen) fahrzeugrelevant und daher im gegenständlichen<br />

Fall nicht anzuwenden. Die TSI „Eingeschränkt mobile Personen“ und „Sicherheit in Eisenbahntunneln“<br />

kommen im Bereich der Schnellbahn nicht zur Anwendung. Die anderen drei<br />

TSI (TSI Telematikanwendungen für Güterverkehr, TSI Betrieb, TSI Zugsteuerung, Zugsicherung<br />

und Signalgebung) sind infrastrukturrelevant, jedoch sind für diese TSI nationale Umsetzungsstrategien<br />

bzw. –pläne auszuarbeiten und danach der Europäischen Kommission zu notifizieren. Erst<br />

danach bzw. gemäß den Festlegungen der Umsetzungsstrategie sind diese TSI inhaltlich anzuwenden.<br />

§ 118 EisbG verweist – soweit keine anwendbaren TSI vorliegen – auf die gebräuchlichen technischen<br />

Normen. Das gegenständliche Projekt wurde unter Zugrundelegung der gebräuchlichen<br />

technischen Vorschriften erstellt. Dazu ist auf das Gutachten der Sachverständigen gem § 31a<br />

EisbG zu verweisen. Der Projektsbereich, der das konventionelle TEN betrifft, wurde - mangels<br />

anwendbarer TSI - entsprechend den gebräuchlichen technischen Vorschriften gemäß § 118<br />

EisbG geprüft und ist somit davon auszugehen, dass dieses den grundlegenden Anforderungen<br />

gemäß § 110 EisbG entspricht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass nunmehr die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der<br />

Gemeinschaft (Zusammenführung der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG) am 18. Juli 2008 im<br />

Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und ist somit in Kraft getreten ist. Da die Mitgliedstaaten<br />

diese bis spätestens 19. Juli 2010 in nationales Recht umsetzen müssen und diese außerdem die<br />

Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG mit Wirkung zum 19. Juli 2010 aufhebt, wird auf allfällige<br />

Auswirkungen auf allfällige künftige Änderungsverfahren bzw. das Betriebsbewilligungsverfahren<br />

für das gegenständliche Vorhaben hingewiesen. Durch die Zusammenfassung der beiden Richtlinien<br />

soll eine weitere Harmonisierung erreicht werden.<br />

Mitverbindung mit der Betriebsbewilligung (Spruchpunkt A III.)<br />

a. Hinsichtlich der Provisorien<br />

• Verkürzung Ostbahnhof<br />

• provisorische Auto im Reisezuganlage<br />

• Nachrüstung provisorische Abstellanlage Ost<br />

• 3 Bauprovisorien der Anlage Süd<br />

- Weichenverbindung Gleis 153 – Gleis 2, provisorische Gleisverbindung Gleis 47-43 und<br />

Ausziehgleis<br />

47


- Verschwenkung Sudbahn Gleis 1 und Gleis 5<br />

- Verschwenkung S-Bahn Gleis 4 und Gleis 6<br />

• 6 Bauprovisorien der Anlage Ost<br />

- 2-gleisige Umfahrung im Bereich der Verkehrsstation (BP 0)<br />

- Umschwenkung der Gudrunstraße (BP 1)<br />

- Anbindung der Baustellenlogistik (BP 2)<br />

- Umschwenkung der Gudrunstraße, Verbinden der Verkehrsstation mit der<br />

Umschwenkung der Gudrunstraße (BP 4)<br />

- Teilinbetriebnahme Verkehrsstation (BP 5)<br />

wurde um Verbindung der Bewilligung zur Inbetriebnahme mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />

angesucht.<br />

Dem Gutachten gemäß § 31a EisbG ist zu den gegenständlichen Provisorien hinsichtlich der Mitverbindung<br />

der Bewilligung zur Inbetriebnahme mit der Baugenehmigung zu entnehmen, dass vom<br />

Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen<br />

auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn keine Bedenken bestehen.<br />

Auf das Wirksamwerden erst nach Ausstellung einer entsprechenden § 40-EisbG-Erklärung wird<br />

hingewiesen.<br />

b. Hinsichtlich der Eisenbahnsicherungsanlage wurde für die Maßnahmen<br />

• Softwaretausch Baumonat 1<br />

• Softwaretausch Baumonat 8<br />

• Softwaretausch Baumonat 24<br />

• Softwaretausch Baumonat 30<br />

• Softwaretausch Baumonat 38<br />

• Softwaretausch Baumonat 48<br />

• Softwaretausch Baumonat 58<br />

um Verbindung der Bewilligung zur Inbetriebnahme mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />

angesucht.<br />

Auch hinsichtlich dieser Maßnahmen ist dem Gutachten gemäß § 31a EisbG ist zu den gegenständlichen<br />

Provisorien hinsichtlich der Mitverbindung der Bewilligung zur Inbetriebnahme mit der<br />

Baugenehmigung zu entnehmen, dass vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf<br />

der Eisenbahn keine Bedenken bestehen.<br />

Dem Gutachten gemäß § 31a ist weiters zu entnehmen, dass sämtliche Ausbaumaßnahmen unter<br />

der Leitung einer § 40 EisbG oder einer dieser gem Abs 5 leg. cit gleichzuhaltenden Person erfolgt.<br />

48


Hinsichtlich der Baudurchführung ist dem Gutachten gemäß § 31a zu entnehmen, dass die Erfüllung<br />

der Anforderungen für Umbauten der Eisenbahnsicherungsanlagen SpDrS Wien Zvbf Zstw.1,<br />

die nicht gemäß CENELEC entwickelt werden,durch Sicherheitsnachweise dokumentiert werden.<br />

Alle Stellwerke sind grundsätzlich dafür geeignet, dass die vorgesehenen Änderungen umgesetzt<br />

werden können. Die Bedingungen für Erst- und Wiederholungsprüfungen aller Einrichtungen der<br />

Signal- , Fernmelde-, und Elektrobetriebstechnik werden in Prüf- und Wartungsbüchern erfasst.<br />

Weiters ist dem Gutachten gem. § 31a EisbG zu entnehmen, dass im Zuge der Baumaßnahmen<br />

der Behörde die konkreten Bau- und Betriebszustände gemeinsam mit einem positiven Prüfbericht<br />

eines gemäß § 31a befugten Sachverständigen rechtzeitig vor der beabsichtigten Inbetriebnahme<br />

des entsprechenden Provisoriums bzw. der entsprechenden Software übermittelt werden.<br />

Auf die Erfüllung der zusätzlichen Genehmigungsvorausstzungen im Sinne § 24h Abs 1 UVP-G<br />

wird hingewiesen. (siehe oben).<br />

Für die beantragten Provisorien und Softwaretäusche konnte somit im Rahmen der Genehmigung<br />

gem § 24 Abs 1 UVP-G 2000 die Verbindung der Bewilligung zur Inbetriebnahme der Eisenbahnanlagen,<br />

nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen bzw. der veränderten<br />

eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />

spruchgemäß erteilt werden.<br />

Betriebsbewilligung<br />

Hinsichtlich der Betriebsbewilligung für das Gesamtvorhaben ist darauf hinzuweisen, dass wegen<br />

des Umfanges und der Komplexität des gesamten Vorhabens die Betriebsbewilligung nicht im<br />

Sinne des § 34a EisbG mit der Baugenehmigung mitverbunden werden könnte.<br />

Änderungen der erteilten Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 noch vor Errichtung und Inbetriebnahme<br />

des Vorhabens sind im Sinne des § 24g UVP-G 2000n noch durch die teilkonzentriert<br />

zuständige Behörde zu behandeln.<br />

§ 24 Abs 1 UVP-G 2000 bestimmt, dass diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn ein Vorhaben<br />

einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Nach der Inbetriebnahme des Vorhabens<br />

sind daher allenfalls erforderliche Genehmigungen für Änderungen und Umbauten, soferne diese<br />

nicht für sich genommen einer (neuerlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden<br />

müssen, dann wieder durch die nach den Materiengesetzen zuständige Behörde durchzuführen.<br />

Gemäß § 34 b EisbG iVm § 24 Abs 1 UVP-G 2000 wird es daher Aufgabe der Projektwerberin<br />

sein, für die Gesamtinbetriebnahme der gegenständlichen Eisenbahnanlagen unter Vorlage einer<br />

entsprechenden Prüfbescheinigung bzw. einer dieser entsprechenden Erklärung einer gemäß § 40<br />

EisbG verzeichneten Person um Betriebsbewilligung anzusuchen. Mit Erteilung der Betriebsbewilligung<br />

wird das Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs 1 abgeschlossen und endet die Zu-<br />

49


ständigkeit des BMVIT als Genehmigungsbehörde gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 iVm § 47 Abs 2<br />

UVP-G 2000 leg. cit.<br />

Nebenbestimmungen (Spruchteil A IV.)<br />

Allgemeines<br />

Soweit von den Parteien und Beteiligten und insbesondere den Sachverständigen die Aufnahme<br />

von Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen) in den Genehmigungsbescheid<br />

gefordert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass durch den Antrag der ÖBB-Infrastruktur<br />

Bau AG auch der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens klar und eindeutig vorgegeben wird.<br />

Nebenbestimmungen können von der Behörde nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie sich<br />

auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben beziehen.<br />

Überdies müssen Nebenbestimmung hinreichend bestimmt sein. Vorschreibungen haben darüber<br />

hinaus eine rechtliche Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck zu bringen<br />

Soweit zu den im Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. in der Verhandlungsschrift enthaltenen<br />

Vorschreibungen der Sachverständigen auch Erläuterungen enthalten sind, warum die Vorschreibung<br />

als erforderlich erachtet wird oder worauf bei der Umsetzung der Vorschreibung ganz besonders<br />

zu achten ist (obwohl sich dies bereits klar aus den festgelegten Pflichten ergäbe), wurde von<br />

der Übernahme des gesamten Textes in den Spruch weitgehend abgesehen, weil im Spruch gemäß<br />

§ 59 Abs. 1 AVG „in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung“ die in Verhandlung stehende<br />

Angelegenheit zu erledigen ist.<br />

Dies bedeutet aber nicht, dass die Projektwerberin von der Beachtung dieser Erläuterungen<br />

zu der Vorschreibung entbunden wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass derartige<br />

Erläuterungen für die allfällig erforderliche Auslegung der in den Spruch aufgenommen Nebenbestimmungen<br />

heranzuziehen sind, wobei festzuhalten ist, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

und die Verhandlungsschrift integrative Bestandteile des gegenständlichen Bescheides sind. Die<br />

Erläuterungen und Begründungen in Umweltverträglichkeitsgutachten und Verhandlungsschrift<br />

sind somit insbesondere bei der Auslegung des Spruches heranzuziehen.<br />

Gutachten gemäß § 31a<br />

Hinsichtlich des Aspekts der Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />

auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne<br />

des § 31a EisbG ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich, da aufgrund<br />

des vorliegenden Gutachtens gem. § 31a EisbG, welchem im Zuge des Verfahrens nicht<br />

entgegengetreten wurde und an dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit<br />

seitens der Behörde keine Bedenken bestehen, jedenfalls von der Einhaltung der angeführten<br />

Kriterien auszugehen ist.<br />

50


Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist grundsätzlich auf die bereits oben getätigte<br />

Aussage, dass diesem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist , dass das Bauvorhaben bei Einhaltung<br />

der zwingenden Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach<br />

dem UVP-G 2000 entspricht, hinzuweisen.<br />

Zwingende Maßnahmen werden aus Sicht der Sachverständigen als Voraussetzung für die<br />

Bestätigung der Umweltverträglichkeit gefordert. Diese werden von den UVP-Sachverständigen im<br />

Sinne des § 24c Abs 5 Z1 UVP-G 2000 vorgeschlagen („die zur Beurteilung der Auswirkungen des<br />

Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von<br />

der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen sind nach dem Stand der Technik und dem<br />

Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen<br />

Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h UVP-G 2000 aus<br />

fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“).<br />

Empfohlene Maßnahmen sind jene, deren Umsetzung aus der Sicht der Sachverständigen sinnvoll<br />

wären und zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenssituation über das unbedingt<br />

erforderliche Ausmaß hinaus – führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist § 24c<br />

Abs 5 Z 3, wonach die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten Vorschläge für Maßnahmen<br />

gemäß § 1 Abs 1 Z2 UVP-G zu machen haben (Die Sachverständigen haben „Maßnahmen<br />

zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens<br />

auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert<br />

werden“),<br />

Maßnahmenvorschläge der Sachverständigen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle<br />

wurden, soferne von der Behörde als erforderlich erachtet, ebenfalls in den Spruch des Bescheides<br />

übernommen.<br />

In den Spruch wurden nur aus der Sicht der Behörde zwingende (=unbedingt erforderliche) Maßnahmen<br />

bzw. Auflagenvorschläge der Sachverständigen übernommen. Hinsichtlich der empfohlenen<br />

Maßnahmen wird auf das Umweltverträglichkeitsgutachten und auf die Verhandlungsschrift<br />

vom 23. und 24.6.2008 sowie auf entsprechende Ausführungen in der Begründung dieses Bescheides<br />

verwiesen.<br />

In Spruchteil A IV. sind ausschließlich jene Maßnahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens als<br />

Nebenbestimmungen festgelegt, deren Umsetzung in die Zuständigkeit der ho. Behörde fällt.<br />

Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar<br />

verpflichtet, es keiner Bescheidauflage bedarf (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 26.<br />

März 1980, Zl. 1571/77, VwSlg. 10078 A/1980, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0055). Die bloße<br />

Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind,<br />

kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden.<br />

51


Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Bescheidvoraussetzungen durch die<br />

Projektwerberin einzuhalten sind. Diese stellen neben den in den Spruch des Bescheides übernommenen<br />

Vorschreibungen der Sachverständigen vor allem auch sämtliche in der UVE dem<br />

Bauentwurf, dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie der<br />

Verhandlungsschrift und sonstigen Unterlagen enthaltenen Bedingungen hinsichtlich Bau und<br />

Betrieb des gegenständlichen Vorhabens dar.<br />

Die Aufnahme von Auflagenvorschlägen, die bereits im Projekt enthalten und somit Projektsbestandteil<br />

sind ist daher ebenfalls entbehrlich.<br />

Aus der Sicht der Fachgebiete Verkehr, Eisenbahnwesen, Maschinen- und Lüftungstechnik, Klima,<br />

Raum-, Stadtplanung inkl. Sachgüter, Stadtbild und Weltkulturerbe, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume<br />

sind zwingende Maßnahmen als Ergänzung zum Projekt nicht erforderlich.<br />

Zu den in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Auflagen und<br />

Bedingungen) wäre im Detail festzuhalten:<br />

a. Elektrotechnik:<br />

Die Vorschläge für Maßnahmen zur Beweissicherung und Kontrolle Nr 30. und 31. (Untersuchungsgebiet<br />

Elektromagnetische Felder) und 41. (Untersuchungsgebiet Licht-Blendung) des<br />

Umweltverträglichkeitsgutachtens wurden in modifizierter Form als Nebenbestimmung in den<br />

Spruch übernommen.<br />

Die Auflagenvorschläge Nr, 39 und 40 wurden im Wesentlichen dem Änderungsvorschlag der<br />

ÖBB-Infrastruktur Bau AG entsprechend abgeändert. Es konnte jedoch nicht nachvollzogen werden,<br />

warum die Erhebung der die auftretenden Referenzwertausschöpfungen durch eine gemäß<br />

§ 31a Eisenbahngesetz für das Fachgebiet Elektrotechnik befugte Person erfolgen muss. Jedenfalls<br />

werden die erhobenen Referenzwerte im Zuge der Betriebsbewilligung im dann vorzulegenden<br />

Prüfgutachten gemäß § 34b EisbG mit dem vorliegenden Bestand bzw. den getroffenen Annahmen<br />

vergleichend zu bewerten und allenfalls organisatorische Maßnahmen zur Betriebsführung<br />

festzusetzen sein.<br />

Nach Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sind die zulässigen Referenzwerte für magnetische<br />

und elektrische Felder in der Vornorm E 8850 angeführt, die tatsächlich auftretenden magnetischen<br />

Flussdichten können gemessen werden, daraus ist dann die entsprechende Referenzwertausschöpfung<br />

zu ermitteln).<br />

Zum Auflagenvorschlag Nr 41 wurde seitens der Projektwerberin keine Stellungnahme abgegeben.<br />

b. Hochbautechnik:<br />

(Auflagenvorschlag 2. des UVP-GA) Die Notwendigkeit des Brandversuches wurde vom Sachverständigen<br />

mit dem seiner Ansicht nach aufgrund der Projektsunterlagen nicht nachgewiesenen<br />

Stand der Technik im Sinne des § 9b EisbG begründet, da seitens des Sachverständigen davon<br />

52


ausgegangen wird, dass die Funktionstüchtigkeit der projektgemäß vorgesehen Ausführung nicht<br />

entsprechend erwiesen und erprobt ist. Der Nachweis der Einhaltung des Standes der Technik<br />

kann somit nur über eine entsprechende Erprobung im Sinne des angeführten Brandschutzversuches<br />

erfolgen.<br />

Bereits im Zuge der im Verfahren durchgeführten 3. Sachverständigen-Sitzung am 20.02.2008<br />

wurde seitens des Sachverständigen bemängelt, dass der Brandversuch noch nicht durchgeführt<br />

wurde und dessen Ergebnisse somit noch nicht vorliegen.<br />

Seitens des Vertreters der ÖBB-Infrastruktur Bau AG wurde damals erklärt, dass der Brandversuch<br />

seitens der Projektwerberin durchgeführt wird. Er kann jedoch erst dann durchgeführt werden,<br />

wenn klar ist, was eingebaut wird.<br />

Im Zuge der Verhandlung wurde der Auflagenvorschlag seitens der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ohne<br />

weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />

Seitens der Behörde wurde bereits im Zuge der Sachverständigen-Sitzung darauf hingewiesen,<br />

dass dieser Umstand mittels einer Bedingung im Bescheid berücksichtigt werden kann.<br />

Der Vorschlag des Sachverständigen wird von der Behörde als Maßnahme zur begleitenden Kontrolle<br />

im Hinblick auf die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne des § 24c Abs 6 UVP-G als<br />

Nebenbestimmung in den Spruch übernommen.<br />

c. Schalltechnik:<br />

1. (Auflagenvorschlag 3. des UVP-GA) Seitens des Sachverständigen wird zu dieser Maßnahme<br />

ausgeführt, dass die in der UVE vorliegenden schalltechnischen Untersuchungsergebnisse die<br />

Einhaltung der obigen Grenzwerte grundsätzlich erwarten lassen. Die Ergebnisse beruhen allerdings<br />

auf theoretischen Annahmen über die Abwicklung des Baubetriebes, von denen erfahrungsgemäß<br />

der reale Baubetrieb abweichen kann.<br />

Zur Absicherung der Vermeidung von erhöhten Lärmbeeinträchtigungen während der Bauzeit ist<br />

die Vorgabe der Einhaltung von entsprechenden Immissionsgrenzwerten für den Baulärm mit der<br />

Konsequenz der Ausführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen im Überschreitungsfalle erforderlich.<br />

Die Form der messtechnischen Kontrollen wird im vorliegenden UVP-Gutachten LA im<br />

Abschnitt „Beweissicherung und Kontrollmaßnahmen“ festgelegt.<br />

Im Bauentwurf und im Gutachten gemäß § 31a EisbG sind keine Angaben hinsichtlich des Baulärms<br />

vorhanden bzw. wird auf die entsprechenden Passagen in der UVE verwiesen.<br />

In der UVE sind die vom Sachverständigen angeführten Grenzwerte für Baulärm, konkret bei<br />

Überschreitung der ortsüblichen Immission durch die spezifische Baulärmimmission,<br />

53


zwar enthalten (Seite 173, Punkt 4.2.1.4.5 der UVE) durch die Aufnahme dieser Nebenbestimmung<br />

in den Spruch wird die ausdrückliche Einhaltung der in der UVE angeführten Grenzwerte für<br />

Baulärm als Bestandteil in den Spruch aufgenommen. Der Zusatz „wobei zur Nachtzeit unter Berücksichtigung<br />

eines Anpassungswertes von +5 dB m Überschreitungsfall unter Einbeziehung der<br />

Bau-Ombudsperson einvernehmlich zusätzliche Schallschutzmaßnahmen auszuführen oder sonstige<br />

Zielführende Konsequenzen zu treffen sind.“ konnte, da zu unbestimmt - wie auch in der Stellungnahme<br />

der Projektwerberin ausgeführt – nicht in den Spruch übernommen werden. Die Berücksichtigung<br />

des Anpassungswertes von +5 dB ergibt sich auch ohne dem Zusatz aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten.<br />

Die in der UVE enthaltenen bzw. nunmehr in den Spruch des Bescheides übernommenen Grenzwerte<br />

sind jedenfalls einzuhalten. Die Einhaltung der angeführten Grenzwerte wurde von der Projektwerberin<br />

im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Auf die entsprechenden<br />

Aussagen der Sachverständigen zur sofortige Abstellung von Überschreitungen unter<br />

Einbeziehung der Ombudsperson wie im Umweltverträglichkeitsgutachten und in der Stellungnahme<br />

des Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wird verwiesen.<br />

2. (Auflagenvorschlag 15 des UVP-GA) Seitens des Sachverständigen wird das Erfordernis dieser<br />

Maßnahme damit begründet, dass einige Tunnelportale nicht absorbierend vorgesehen sind und<br />

somit Schallemissionen aus solchen Tunnelportalen dadurch deutlich höher und wegen der Frequenzverschiebung<br />

als höhlenartige Geräusche besonders auffällig sind. Die zusätzliche Vorschreibung<br />

dient zur Vermeidung der Auffälligkeit.<br />

Das Projekt ist in der eingereichten Form umweltverträglich. Auch aus Sicht der Behörde war die<br />

Auflage bezogen auf die Straßenunterführungen aus rechtlicher Sicht nicht notwendig. Die Anwendung<br />

der Nebenbestimmung wurde daher auf sämtliche „Eisenbahntunnel“ bzw. Unterwerfungsbauwerke<br />

der Eisenbahn eingeschränkt.<br />

Hinsichtlich der Maßnahmenvorschläge Nr 42. und 43. für die Bauphase ist anzumerken, dass<br />

diese Vorschläge seitens der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen<br />

wurden.<br />

Die Grenzwerte sind jedenfalls einzuhalten. Von genehmigungs- und daher rechtswidrigen Überschreitungen<br />

des Grenzwertes für Baulärmimmissionen kann nicht ausgegangen werden. Sollten<br />

Überschreitungen auftreten ist dieser rechtswidrige Zustand unverzüglich abzustellen und zur<br />

Vermeidung weiterer Überschreitungen für maßgebliche Baulärmquellen, gegebenenfalls mit Kontrolle<br />

der Schallemissionen, gemeinsam mit der Bau-Ombudsperson geeignete Lärmminderungsmaßnahmen<br />

festzulegen.<br />

Auch die Maßnahmenvorschläge 56 und 57 für die Betriebsphase wurden seitens der Projektwerberin<br />

ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Wie bereits oben ausgeführt, sind<br />

ausschließlich jene Maßnahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens als Nebenbestimmungen<br />

festgelegt, deren Umsetzung in die Zuständigkeit der ho. Behörde fällt. Die vom Sachverständigen<br />

54


genannten Anlagen stellen zwar keine Eisenbahnanlagen per se dar, sind jedoch als notwendiges<br />

Zugehör zu den gegenständlichen Eisenbahnanlagen zu werten. Daneben können diese Anlagen<br />

auch Teil der im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zu genehmigenden Gewerbeanlagen<br />

darstellen. Die Umsetzung der Maßnahme c6 (Maßnahmenvorschlag 56 des UVP-GA) kann daher<br />

über den Zuständigkeitsbereich der ho. Behörde, hinaus auch Belange des Gewerberechtes<br />

betreffen. Diese Maßnahmen könnten daher allenfalls als Ergebnisse der UVP im Sinne des § 24h<br />

Abs. 3 UVP-G 2000 gemäß § 24h Abs. 3 iVm Abs. 6 von der gemäß § 24 Abs 3 zuständigen Behörde<br />

zu berücksichtigen sein. Bei den im Sinne des § 24h Abs 7 stattgefundenen Abstimmungen<br />

und Gesprächen mit den Vertretern der Behörde gem § 24 Abs 3 UVP-G 2000 sind keine Widersprüche<br />

hervorgekommen und ist dies durch die weitgehende Sachverständigenidentität auch<br />

nicht zu erwarten.<br />

d. Luftreinhaltung<br />

Die Auflagen- und Maßnahmenvorschläge des Sachverständigen für Luftreinhaltung wurden im<br />

Wesentlichen unverändert in den Spruch des Bescheides übernommen.<br />

Der Auflagenvorschlag 115 des Umweltverträglichkeitsgutachtens wurde nach einem Hinweis des<br />

Sachverständigen für Luftreinhaltung per E-Mail in der nunmehr im Vorschreibungspunkt 9. angeführten<br />

Form formuliert. Nach Auskunft des Sachverständigen wäre die Vorschreibung "Baumaschinen<br />

müssen mindestens der Stufe 2 MOT-V entsprechen und ab 18 kW Leistung mit Partikelfiltern<br />

ausgerüstet sein" ohne der Einschränkung: "bzw. PM10 Emissionen aufweisen, die Maschinen<br />

mit Partikelfiltern gleichwertig sind" allein irreführend, da ab Stufe 3 (inklusive) keine Partikelfilter<br />

erforderlich sind, da diese Geräte bereits die strengen Emissionsnormen aufweisen.<br />

e. Smoke Management:<br />

1. (Auflagenvorschlag 3. des UVP-GA) Der Auflagenvorschlag wurde unter Zusatz des Hinweises,<br />

dass die angeführte technische Richtlinie im Sinne des § 31f EisbG in der Fassung zum Zeitpunkt<br />

der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages anzuwenden ist, in den Bescheid übernommen.<br />

Die Auflage ist somit entsprechend bestimmt. Seitens der Projektwerberin wurde diese Auflage<br />

ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />

Die Auflagenvorschläge 44 bis 51 für die Bauphase und Inbetriebnahme bzw. die damit korrespondierenden<br />

Auflagenvorschläge 58 bis 65 für die Betriebsphase wurden im Wesentlichen unverändert<br />

als Nebenbestimmungen in den Spruchteil des Bescheides übernommen. Im Zuge der<br />

Betriebsbewilligung wird die Einhaltung dieser Vorschreibungen vom Eisenbahnunternehmen entsprechend<br />

zu dokumentieren sowie in der vorzulegenden Prüfbescheinigung gem § 34b entsprechend<br />

abzuhandeln und zu prüfen sein.<br />

Auch die Brandschutzanlagen können über Ihrer Eigenschaft als notwendiges Zugehör zur Eisenbahnanlage<br />

auch einen Teil der durch die Behörde gem § 24 Abs 3 zu genehmigenden Gewerbeanlagen<br />

dar. Die Umsetzung der Maßnahmen kann daher auch hier über den Zuständigkeitsbereich<br />

der ho. Behörde, hinaus auch Belange des Gewerberechtes betreffen. Auch hier sind bei<br />

den im Sinne des § 24h Abs 7 stattgefundenen Behördenabstimmungen und Gesprächen mit den<br />

55


Vertretern der Behörde gem § 24 Abs 3 UVP-G 2000 keine Widersprüche hervorgekommen und<br />

ist dies durch die weitgehende Beurteilungs- und Sachverständigenidentität auch nicht zu erwarten.<br />

f. Erschütterungsschutz<br />

Im Umweltverträglichkeitsgutachten wird seitens des Sachverständigen ausgeführt, dass sämtliche<br />

erforderlichen Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen bereits Projektbestandteil sind. Besonders<br />

hingewiesen wird auf die Beweissicherung von Anrainergebäuden in Bezug auf Schäden vor<br />

Baubeginn. Weiters wird seitens des Sachverständigen insbesondere auf die Bedeutung des<br />

Messprogramms zur Verifizierung/ Optimierung der Maßnahmen für die Betriebsphase verwiesen.<br />

Auch dieser Maßnahmenvorschlag wurden seitens der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme<br />

zur Kenntnis genommen.<br />

g. Licht Beschattung<br />

Der Auflagenvorschlag 16 des Umweltverträglichkeitsgutachtens wurde in der in der Verhandlung<br />

durch den Sachverständigen modifizierten Form, welche der Verhandlungsschrift entnommen werden<br />

kann, als Nebenbestimmung in den Spruch übernommen. Eine Abstimmung mit der MA 46 –<br />

Verkehrsicherheit und Umweltverbund - im Zuge der Detailplanung wird seitens der Projektwerberin<br />

erfolgen müssen, konnte jedoch wegen der inhaltlichen Unbestimmtheit nicht in den Spruch<br />

übernommen werden. Auch wird auf die Überprüfung im Zuge der Betriebsbewilligung hingewiesen.<br />

Dir Maßnahmenvorschläge zur Kontrolle und Beweissicherung Nr. 53. und 54. des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

wurden im Wesentlichen unverändert als Nebenbestimmungen in den Spruchteil<br />

des Bescheides übernommen. Der Maßnahmenvorschlag Nr 54 (Auflagenpunkt 3. des Fachgebietes<br />

„Licht, Beschattung“ wurde als entsprechendes „Sollen“ formuliert. Seitens der Projektwerberin<br />

wurde dieser Vorschlag ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />

Auf die Stellungnahme des Sachverständigen zu den empfohlenen Maßnahmen 23 bzw.28 und<br />

deren Zusammenfassung und neue Formulierung in der Verhandlungsschrift (Seite 84) wird hingewiesen.<br />

h. Humanmedizin<br />

Allgemein ist dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen, dass aus humanmedizinischer<br />

Sicht zwingende Maßnahmen als Ergänzung zum vorliegenden Projekt aufgrund der vorliegenden<br />

Stellungnahmen nicht erforderlich sind . Zusätzliche Maßnahmen werden aus fachlicher Sicht<br />

empfohlen.<br />

Es liegen somit trotz der „zwingenden“ Formulierung lediglich Empfehlungen des Sachverständigen<br />

für Humanmedizin vor.<br />

Zum Auflagenvorschlag 5 (Dieselaggregate sind durch Elektroaggregate zu ersetzen) ist auch auf<br />

das Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. auf die entsprechenden Aussagen des Sachverständi-<br />

56


gen für Luftreinhaltung zu verweisen, wonach das Vorhaben auch ohne diese Maßnahme als umweltverträglich<br />

einzustufen ist.<br />

Seitens des Sachverständigen wurde der Maßnahmenvorschlag in der Verhandlung insoweit präzisiert,<br />

dass Dieselmotoren für Stromerzeugung auf der Baustelle nicht verwendet werden sollen<br />

(empfohlene Maßnahme).<br />

Zum Auflagenvorschlag 6 (Punkt des UVP-GA, dass Dieselmotoren von Baumaschinen ab 18 kW<br />

mit geeigneten (z.B. VERT geprüften Partikelfiltern ausgestattet sein müssen) ist auf die im Wesentlichen<br />

gleichlautende Auflage aus dem Fachgebiet Luftreinhaltung (d. 9.)zu verweisen. Nach<br />

Auskunft des Sachverständigen für Luftreinhaltung wäre die Vorschreibung "Baumaschinen<br />

müssen mindestens der Stufe 2 MOT-V entsprechen und ab 18 kW Leistung mit Partikelfiltern<br />

ausgerüstet sein" ohne der Einschränkung: "bzw. PM10 Emissionen aufweisen, die Maschinen mit<br />

Partikelfiltern gleichwertig sind" allein irreführend, da ab Stufe 3 MOT-V (inklusive) keine Partikelfilter<br />

erforderlich sind, da diese Geräte bereits die strengen Emissionsnormen aufweisen. Der Auflagenvorschlag<br />

war, da bereits als Nebenbestimmung im Spruchteil enthalten, nicht in den Spruch<br />

des Bescheides zu übernehmen.<br />

Der Auflagenvorschlag 7 (Außerhalb der Reichweite der Sprinkleranlage offen gelagerte, feinkörnige<br />

Schüttgüter sind vor Windverfrachtung durch Abdeckungen zu schützen.) ist auf die im Wesentlichen<br />

gleichlautende Auflage aus der Sicht des Fachgebietes Luftreinhaltung zu verweisen<br />

und wurde dieser Punkt nicht nochmals in den Spruch aufgenommen<br />

(Auflagenvorschläge 8 und 9 des UVP-GA) Die Auflagenvorschläge wurden, da sie entsprechend<br />

bestimmt sind als Nebenbestimmungen in den Spruch des Bescheides übernommen. Sie wurden<br />

seitens der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />

(Auflagenvorschlag 10 des UVP-GA) Wie von der Projektwerberin ausgeführt, kommt der Ombudsperson<br />

keine Anweisungsbefugnis zu und wäre die Auflage in der im Gutachten angeführten<br />

Form rechtswidrig. Die Auflage wurde in der von der Projektwerberin vorgeschlagenen Form umformuliert.<br />

Die Aufnahme der Auflagenvorschläge 11 und 12 war entbehrlich da das Gutachten und die im<br />

Wesentlichen gleichlautenden Auflagenvorschläge (z. B. Maßnahmen 3 und 43 )des Sachverständigen<br />

für Schallschutz jedenfalls einzuhalten sind.<br />

(Auflagenvorschlag 13 des UVP-GA) Der Auflagenvorschlag wurde dahingehend präzisiert, dass<br />

die Protokolle der Interventionen der Ombudsperson sowie Ergebnisse der Kontrollmessungen<br />

aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind. Der Auflagenvorschlag wurde in<br />

seiner ursprünglichen Form seitens der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis<br />

genommen.<br />

57


Wie von der Projektwerberin ausgeführt, hat die Ombudsperson die Funktion einer Kontaktperson,<br />

hat aber keine Anweisungsbefugnis. Diese kann nur durch den Bauherrn oder dessen Vertretung<br />

(z.B. örtliche Bauaufsicht etc) erfolgen. Der Maßnahmenvorschlag wurde daher entsprechend modifiziert<br />

in den Spruch des Bescheides übernommen.<br />

Auflagenvorschlag 14 (Altlastensanierung gem Auflagenvorschlag UVP-GA ist einzuhalten) entspricht<br />

jenen des Kapitels Abfallwirtschaft und wurde bereits, soweit erforderlich, als Nebenbestimmungen<br />

in den Spruch übernommen. Eine doppelte Aufnahme bzw. ein Verweis auf in den<br />

Spruch aufgenommenen Auflagenvorschläge durch eine eigene Nebenbestimmung war entbehrlich.<br />

Zu Auflagenvorschlag 17 ist anzumerken, dass die Diesellokstunden im Projekt angegeben und<br />

daher Projektbestandteil sind. Daher war die Maßnahme nicht als Nebenbestimmung in den<br />

Spruch aufzuheben.<br />

Der Auflagenvorschlag 18 stellt eine empfohlene und keine zwingende Maßnahme dar (arg. „ist<br />

anzustreben“). Das Vorhaben ist mit den im Projekt angegebenen Diesellokstunden, bzw. dem<br />

Äquivalent der angegebenen Emissionen durch den Dieselbetrieb jedenfalls als umweltverträglich<br />

anzusehen. Eine Aufnahme als Nebenbestimmung in den Bescheid wäre daher überschießend.<br />

Darüber hinaus ist den Argumenten der Projektwerberin, wonach eine vollständige Elektrifizierung<br />

des Verschubs eisenbahnbetrieblich und eisenbahntechnisch nicht möglich ist zuzustimmen. Insbesondere<br />

der freien Traktionswahl wegen ist der Projektwerberin kein diesbezüglicher direkter<br />

Einfluss auf Dritte (Eisenbahnverkehrsunternehmen) möglich. Die vorgeschlagene Maßnahmen<br />

widerspricht auch der Liberalisierung des Schienenverkehrs in der EU. Letztlich ist die Auflage<br />

quantitativ und zeitlich völlig unbestimmt, sodass sie in der vorliegenden Form auch einer Umsetzung<br />

als Nebenbestimmung im gegenständlichen Genehmigungsbescheid nicht zugänglich ist.<br />

Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit sind der Behörde auf Verlangen entsprechende Nachweise<br />

durch das Eisenbahnunternehmen vorzulegen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das<br />

Vorhaben nach Aussage des Umweltverträglichkeitsgutachten insgesamt aber insbesondere nach<br />

den Aussagen des Sachverständigen für Luftreinhaltung in der eingereichten Form jedenfalls umweltverträglich<br />

ist. Auch seitens des Sachverständigen für Luftreinhaltung wird die Senkung der<br />

Anzahl der Diesellokstunden empfohlen.<br />

Maßnahmenvorschlag 19. wonach sämtliche Tunnel bis zu einer Länge von 60 m vom Portal<br />

schallabsorbierend auszukleiden sind, wurde bereits unter Punkt 2. der schalltechnischen Maßnahmen<br />

entsprechend modifiziert in den Spruch des Bescheides aufgenommen.<br />

Auch aus humanmedizinischer Sicht wurde der Begriff „Tunnel“ auf „Eisenbahntunnel“ eingeschränkt.<br />

Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Grenzwerten hinsichtlich Schienenlärm ist darauf<br />

hinzuweisen, dass bei Nichteinhaltung der Grenzwerte die Erteilung der Betriebsbewilligung nicht<br />

möglich sein wird. Nach der Betriebsbewilligung ist das Eisenbahnunternehmen von sich aus verpflichtet,<br />

die Eisenbahnanlage u. a. gemäß den erteilten Genehmigungen und Bewilligungen zu<br />

58


etreiben und hat dieses entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass keine Schäden an öffentlichen<br />

und privaten Gut entstehen.<br />

Hinsichtlich der Maßnahme Nr 20, mit dem Inhalt dass die im Zuge der Beweissicherung gemessenen<br />

Schallimmissionen der Behörde unverzüglich vorzulegen sind - im Falle über den Prognosen<br />

liegenden Immission mit einer Ursachenanalyse und im Falle einer projektbedingten Grenzwertverletzung<br />

mit einem Sanierungsplan, ist zu bemerken, dass die projektgemäß und durch das<br />

Umweltverträglickeitsgutachten angeführten Grenzwerte Projektsbestandteil und daher einzuhalten<br />

sind. Überdies hätte die Auflage, da zu unbestimmt – in dieser Form nicht in den Spruch übernommen<br />

werden können .<br />

Der Maßnahmevorschlag 21 ist ohnedies gesetzlich angeordnet und war daher eine Übernahme<br />

als Nebenbestimmung in den Spruch des gegenständlichen Genehmigungsbescheides entbehrlich.<br />

Zu Maßnahmenvorschlag 22 ist der Stellungnahme der Projektwerberin beizupflichten, wonach<br />

die Anführung dieser Maßnahmen nicht erforderlich ist, da es entsprechende gesetzliche Regelungen<br />

für diesen Fall gibt.<br />

Der normative Gehalt des § 31a Eisenbahngesetz zielt auf die Gewährleistung einer mit den Anforderungen<br />

von Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Einhaltung des Arbeitnehmerinnenschutzes<br />

konformen Bau, Planung und Ausführung. Störfälle sind damit nur indirekt Regelungsgegenstand<br />

des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens und nicht primärer<br />

Beurteilungsgegenstand.<br />

Der Maßnahmenvorschlag 55 konnte nicht in den Spruch übernommen werden, da die Ombudsperson<br />

eine Kontaktperson ist und mit keinerlei Anweisungsbefugnis ausgestaltet werden<br />

kann. Die Aufgaben der Ombudsperson hinsichtlich der Einleitung effizienter Maßnahmen und<br />

seiner Erreichbarkeit wurden hinreichend in den Auflagepunkte h8 und h9 festgelegt.<br />

Die Maßnahmenvorschläge 66 und 67 waren nicht in Spruch des Bescheides zu übernehmen, da<br />

hier der Stellungnahme der Projektwerberin in der Verhandlung zu folgen war. Die Bezughabenden<br />

Maßnahmenvorschläge sind rechtlich nicht möglich, zu unbestimmt und gesetzlich ohnedies<br />

geregelt.<br />

Das Erfordernis der im Umweltverträglichkeitsgutachten vorgesehenen Vorschläge für die in den<br />

Bescheid übernommenen Vorschreibungen aus humanmedizinischer Sicht wurden im Wesentlichen<br />

von der Projektwerberin nicht bestritten; es bestand auch aus der Sicht der Behörde keine<br />

Bedenken gegen die Übernahme, dieser Vorschreibungen allenfalls in modifizierter und präzisierter<br />

Form und wurden diese daher in den Spruch des Bescheides übernommen.<br />

59


i Geotechnik und j Abfallwirtschaft<br />

Wie im Punkt i4 (Maßnahmenvorschlag 81 des Gutachtens) angeführt, ist für die Geothermieanlage<br />

als Eisenbahnanlage sowohl eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung als auch kumulativ<br />

eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Die im Gutachten angeführten Vorschreibungen<br />

der MA 45 dürften sich somit auf das teilkonzentrierte Verfahren beim Landeshauptmann gemäß §<br />

24 Abs 3 UVP-G beziehen und werden dort zu präzisieren sein. Bei den im Sinne des § 24h Abs 7<br />

stattgefundenen Abstimmungen und Gesprächen mit den Vertretern der Behörde gem § 24 Abs 3<br />

UVP-G 2000 sind keine Widersprüche hervorgekommen und ist dies durch die weitgehende Sachverständigenidentität<br />

auch nicht zu erwarten.<br />

Die Maßnahme 85 des UVP-GA hinsichtlich der Erstellung eines Baustellenkonzeptes wurde als<br />

empfohlene Maßnahme im Gutachten angeführt. Das es sich hiebei trotz der zwingenden Formulierung<br />

um eine empfohlene Maßnahme handelt, wurde vom Sachverständigen telefonisch am<br />

17.09.2008 der Behörde bestätigt. Die rechtzeitige Fertigstellung des Baustellenkonzeptes und<br />

Aufbewahrung zur Einsicht wird somit nur empfohlen.<br />

Auf das Erfordernis der entsprechend chemisch-abfallwirtschaftlichen Kompetenz und Befugnis<br />

der allgemeinen Bauaufsicht wird hingewiesen. Sollte eine ausreichend qualifizierte allgemeine<br />

Bauaufsicht seitens der Projektwerberin nicht bestellt werden, wäre eine gesonderte chemischabfallwirtschaftliche<br />

Bauaufsicht zu bestellen.<br />

Die übrigen Auflagen- und Maßnahmenvorschläge wurden weitgehend unverändert bzw. in Form<br />

der in der Verhandlungsschrift präzisierten Sachverständigenstellungnahmen in den Bescheid<br />

übernommen. Die Auflagenvorschläge, insbesondere auch die Nummern 93 -95 wurden seitens<br />

der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />

k Bodenchemie<br />

Die Auflagenvorschläge wurden insofern abgeändert, dass eine unverzügliche Übermittlung von<br />

Nachweisen und Gutachten an die Behörde nicht erforderlich erscheint. Die Nachweise und Gutachten<br />

sind vom Eisenbahnunternehmen zu sammeln und aufzubewahren und nur auf Verlangen<br />

der Behörde vorzulegen. Jedenfalls werden diese Nachweise und Gutachten im Rahmen der Betriebsbewilligung<br />

in der Prüfbescheinigung gem § 34b EisbG zu berücksichtigen sein.<br />

Vorschreibung von Sonder-Bauaufsichten (Maßnahme 92) sind auch aus der Sicht der Behörde<br />

überschießend . Seitens der Bauwerberin wird hier eine ausreichend qualifizierte allgemeine Bauaufsicht<br />

zu bestellen sein. Auf die oben schon angeführte Empfehlung des Sachverständigen für<br />

Abfallwirtschaft gemeinsam mit der Sachverständigen für Bodenchemie und dem Sachverständigen<br />

für Wasserbautechnik wird verwiesen.<br />

Hingewiesen wird auf die Stellungnahme der Sachverständigen für Bodenchemie und Wasserbautechnik,<br />

dass gegenüber dem Einreichprojekt, welches bei jeder Untersuchung auch den Parameter<br />

„Pestizide“ umfasst, der Parameterumfang der qualitativen Grundwasserbeweissicherung da-<br />

60


hingehend geändert werden kann, dass dieser Parameter nur einmal jährlich untersucht werden<br />

muss. Die zu analysierenden Einzelsubstanzen haben sich an der Trinkwasserverordnung und der<br />

Grundwasserschwellenwertverordnung zu orientieren.<br />

l Wasserbautechnik<br />

Die Auflagen- und Maßnahmenvorschläge für das Fachgebiet Wasserbautechnik wurden in der<br />

nach der Stellungnahme der Projektwerberin in der der Verhandlungsschrift zu entnehmenden,<br />

durch den Sachverständigen modifizierten Form in den Spruchteil des gegenständlichen Genehmigungsbescheides<br />

übernommen.<br />

Die Vorlage und Prüfung der Ergebnisse der quantitativen und qualitativen Beweissicherung des<br />

Grundwassers bei der Behörde ist nach Aussage des Sachverständigen jedenfalls erforderlich.<br />

m Kulturgüter<br />

Der Auflagenvorschlag wurde unverändert als Nebenbestimmung in den Bescheid übernommen.<br />

Dieser wurde seitens der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />

Zu den weiteren, nicht in den Spruchteil des Bescheides übernommenen und im Zusammenhang<br />

mit anderen Vorschreibungspunkten noch nicht erwähnten, nach Ansicht der Sachverständigen<br />

zwingenden Auflagen- und Maßnahmenvorschlägen ist auszuführen:<br />

Die Aufnahme des Vorschreibungspunktes 106 des Sachverständigen für Klima in den gegenständlichen<br />

Genehmigungsbescheid war wegen des selben Inhaltes wie die Vorschreibungen des<br />

Fachgebiet Humanmedizin und Luftreinhaltung, insbesondere der Punkte 7 und 111 des Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

entbehrlich. Zu den Auflagen- bzw. Maßnahmenvorschläge 129 und 130<br />

der Sachverständigen für Hochbau und Stadtbild konnten von der Behörde nicht in den Bescheid<br />

übernommen werden. An „Einzelgenehmigungsmaßnahmen“ welche in die Zuständigkeit des<br />

Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, und noch im Rahmen der gegenständlichen<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung abzuführen sein können sind allfällige Änderungsverfahren<br />

gemäß § 24g UVP-G bzw. das Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 24 Abs 1 UVP-G<br />

iVm § 34 ff EisbG. Die Einbindung der erforderlichen Sachverständigen wird dann im Anlassfall<br />

der UVP-Behörde obliegen.<br />

Hinsichtlich der Begründung zur Maßnahme ist hinsichtlich der Barrierefreiheit des Aufnahmegebäudes<br />

anzumerken, dass das Thema Barrierefreiheit primär mit den Prüfern gem § 34b im Zuge<br />

der Betriebsbewilligung abzuhandeln sein wird.<br />

Hinsichtlich der Einbindung der Stadt Wien in die konkrete Farb- und Materialauswahl ist dem<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen, dass das Projekt umweltverträglich ist. Eine Verträglichkeit<br />

der Farben- und Materialien der Detailgestaltung mit dem Stadtbild wird im Zuge der<br />

Betriebsbewilligung erfolgen, wobei in Bezug auf das Stadtbild auch von der Beiziehung des entsprechenden<br />

Sachverständigen für Stadtbild im Anlassfall der Behörde obliegen wird.<br />

61


Hinsichtlich der Empfehlung des Sachverständigen für Hochbau, dass wegen der Lage des Vorhabens<br />

im Gefährdungsbereich mehrerer U- und Straßenbahnlinien auch eine entsprechende zivilrechtliche<br />

Vereinbarung im Sinne des § 43 EisbG zu schließen sein wird, wird darauf hingewiesen,<br />

dass die gegenständlichen Genehmigungen unter der Bedingung der für das Projekt benötigten<br />

Grundstücke und Rechte erteilt wurden.<br />

Eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beiden Eisenbahnunternehmen wird jedenfalls<br />

erforderlich sein.<br />

Auseinandersetzung mit Einwendungen und Stellungnahmen<br />

Parteien im UVP-Verfahren<br />

Im gegenständlichen Verfahren haben gemäß § 19 Abs 1 UVP-G neben der Projektwerberin<br />

Nachbarn, die nach den geltenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien soferne ihnen<br />

nicht schon als Nachbarn Parteistellung zukommt, die Umweltanwaltschaft, das wasserwirtschaftliche<br />

Planungsorgan, die Standortgemeinde sowie die an diese angrenzenden Gemeinden soferne<br />

diese von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt berührt sein können, Bürgerinitiativen<br />

und Umweltorganisationen Parteistellung.<br />

Im gegenständlichen Großverfahren verlieren Parteien gemäß § 44b ihre Parteistellung, soweit sie<br />

nicht innerhalb der Auflagefrist bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben.<br />

Bürgerinitiativen erlangen erst nach entsprechender Konstituierung gemäß § 19 Abs 4 UVP-G<br />

2000 während der öffentlichen Auflage Parteistellung als Formalpartei.<br />

Eine mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 erlangt im UVP-Verfahren<br />

Parteistellung, soweit sie während der Auflagefrist schriftliche Einwendungen erhebt.<br />

Als geltende Verwaltungsvorschriften waren das HlG und das EisbG anzuwenden.<br />

Beim Verfahren gemäß § 4 HlG handelt es sich um ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht, welches<br />

jedoch nur der Antragstellerin Parteistellung verleiht. Gemäß § 31e EisbG sind im eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigungsverfahren neben der Antragstellerin, die Eigentümer der betroffenen<br />

Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten,<br />

und die Eigentümer der in den Bauverbotsbereich kommenden Liegenschaften Parteien.<br />

Im eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 34 ff EisbG ist das Eisenbahnunternehmen<br />

Partei. Weiters ist auf die Parteistellung von weiteren Formalparteien, z.B. dem<br />

Verkehrs-Arbeitsinspektorat hinzuweisen.<br />

62


Dem Bauentwurf für das gegenständliche Vorhaben sind jeweils gemäß § 31b Abs 1 Z 4 EisbG<br />

Unterlagen hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften<br />

zu entnehmen.<br />

Allgemeines<br />

Im allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass durch die Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages<br />

Einwendungen gemäß § 59 Abs 1 AVG als miterledigt gelten. Diese Bestimmung trägt dem<br />

Umstand Rechnung, dass sich aus der Erteilung einer Bewilligung mittelbar die Abweisung der<br />

gegen diese Bewilligungserteilung gerichteten Einwendungen ergibt. Es ist daher rechtlich bedeutungslos,<br />

wenn im Spruch des Bewilligungsbescheides nicht förmlich über alle Einwendungen abgesprochen<br />

wird. Die im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Einwendungen sind somit im Rahmen<br />

der gegenständlichen Genehmigung abschließend zu behandeln.<br />

Dem Begriff Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes<br />

Recht immanent. Eine Einwendung ist sohin, allgemein formuliert, ihrer begrifflichen Bestimmung<br />

nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben<br />

des Bauwerbers entspricht entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen<br />

der Rechtsordnung (VwGH v. 09.12.1986; Zl. 86/05/0126).<br />

Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

nur dann vor, wenn das Vorbringen der Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes<br />

durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung<br />

aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor (vgl.<br />

Heuer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4, 1990, S 277 f).<br />

Grundeinlöse<br />

Generell ist zur Grundeinlösung folgendes festzuhalten:<br />

Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung durch die Behörde erfolgt unter der Voraussetzung<br />

des Erwerbes der erforderlichen Grundstücke und Rechte.<br />

Im Baugenehmigungsbescheid liegt aber auch die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an<br />

der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden<br />

Interessen überwiegt. Darin eingeschlossen ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der für<br />

die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Grundstücke im überwiegenden öffentlichen<br />

Interesse liegt.<br />

Enteignung<br />

Fragen der Grundeinlösung, der Einräumung von Servituten, etc. sind grundsätzlich nicht<br />

Gegenstand des im Rahmen des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren abzuhandelnden eisenbahnrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahrens. Sofern keine einvernehmliche Lösung erzielt werden<br />

kann, hat die Konsenswerberin als Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit, die Enteignung<br />

auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetzes zu beantragen.<br />

63


Anzumerken ist noch, dass für die Verwirklichung des Bauvorhabens neben der erforderlichen<br />

eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung auch noch die Erlangung der Verfügungsberechtigung<br />

über die vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffenen Grundstücke erforderlich ist. Dies kommt<br />

im Spruch des Bescheides auch entsprechend zum Ausdruck. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass<br />

zum Teil Fremdgrund beansprucht wird. Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG erwarten für den Erwerb<br />

der benötigten Grundflächen eine vertragliche Einigung.<br />

Enteignungen wurden von den ÖBB nicht beantragt. Die ÖBB hat als Eisenbahnunternehmen jedoch<br />

das Recht, im Bedarfsfall auch die Enteignung von für das Vorhaben erforderlichen<br />

Grundstücken zu beantragen. Enteignungen sind im Sinne der Bestimmungen des Eisenbahn-<br />

Enteignungsentschädigungsgesetzes und des HlG zu behandeln.<br />

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass im Hinblick auf allfällige spätere Enteignungsanträge<br />

der Eigentümer sein sämtliches Vorbringen zu den Projekten im gegenständlichen teilkonzentrierten<br />

Genehmigungsverfahren anzubringen hat. Eine diesbezügliche Rechtsbelehrung durch den<br />

Verhandlungsleiter erfolgte ausdrücklich im Zuge der mündlichen Verhandlung.<br />

Immissionen<br />

Emissionen von Schadstoffen sind gemäß § 24 h Abs 1 Z 1. nach dem Stand der Technik zu begrenzen.<br />

Dies bedeutet, dass dort, wo die Projektwerberin keinen Einfluss auf den Fuhrpark der<br />

BenutzerInnen des jeweiligen Vorhabens hat, dass die baulichen Anlagen so gestaltet sein müssen,<br />

dass Emissionen aus der Anlage selbst und in der Bauphase (Staub, Abgase) nach dem<br />

Stand der Technik zu beschränken sind.<br />

Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten (§24 Abs 1 Z 2 UVP-<br />

G 2000). Bei Eisenbahnvorhaben ist die Zumutbarkeit einer Belästigung nach den bestehenden ,<br />

besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen. Für die Begrenzung der Schallimmissionen<br />

auf Grund des Schienenverkehrs ist für den Neubau und den wesentlichen Umbau von Strecken(teilen)<br />

die Schieneverkehrs-Immissionschutzverordnung (SchiV) anzuwenden. Diese Verordnung<br />

enthält einen aus Sicht des Nachbarschutzes tragfähigen Kompromiss zwischen dem Schutz<br />

der Nachbarn vor Belästigungen durch Bahnlärm und den Interessen der Öffentlichkeit an der<br />

Verwirklichung des Bahnvorhabens. Diese Verordnung wurde vom (damaligen) Bundesminister für<br />

öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf Grund eingehender medizinischer und lärmtechnischer Studien<br />

erlassen. Deren Anwendung ist daher für den Bereich des Lärmschutzes an Eisenbahnstrecken<br />

auch im Verfahren gemäß UVP-G 2000 gerechtfertigt.<br />

Zu den einzelnen Stellungnahmen und Einwendungen wird ausgeführt:<br />

Zu den Stellungnahmen im Zuge der Einleitung des Verfahrens ( § 24a Abs 3 und 4 UVP-G<br />

2000, § 4 HlG)<br />

Diesbezüglich wird auf die entsprechenden fachlichen Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

verwiesen (Seiten 382 – 411)<br />

64


Zu den im Zuge der öffentlichen Auflage erfolgten Einwendungen und Stellungnahmen<br />

(§ 24 Abs 8 UVP-G)<br />

zu den im Wesentlichen gleich lautenden Einwendungen von Elfriede Schön, Karl Kandler,<br />

Andreas Wilner, Martina Panzenböck-Stockner, Mag. Martina Kraus Claudia Jeanette Price,<br />

Dr. Slaven Vlasavljevic, Elisabeth Smejkal, Erich Kalina, Susanne Kraus, Dr. Reinhold Moritz,<br />

Elisabeth Kandler, Ulrich Chmel, Helga Chmel, Richet, Luise Schot, Mag. Wolfgang<br />

Stoiber, Mathias Lenz, Renate Mayer und Dr. Karl-Uffe Kacetl ist auf die entsprechenden fachlichen<br />

Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten zu verweisen. Unzumutbare Staub- und<br />

Lärmbelastung während der Bauzeit werden durch entsprechende Maßnahmen im Projekt bzw.<br />

ergänzend im gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen ausgeschlossen. Die<br />

zusätzliche Feinstaub- und Luftbelastung mit Schadstoffen wird im Gutachten als sehr gering (irrelevant)<br />

angegeben. Die Problematik Lärmschutzfenster und Raumlüftung wird durch den Einbau<br />

entsprechender Lärmschutzlüfter erfolgen. Die im Projekt vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />

entsprechen nach Aussagen der Gutachter jedenfalls den erforderlichen Anforderungen und entspricht<br />

das Projekt auch den Anforderungen und Vorgaben der Schienenverkehrslärm-<br />

Immissionschutzverordnung. Die Einwendungen waren daher abzuweisen.<br />

Stellungnahme von Ing. Mag. Martin Ondra<br />

Diese Stellungnahme stellt keine Einwendung im Rechtssinne dar. Auf die fachlichen Ausführungen<br />

im Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 2006) wird verwiesen<br />

Stellungnahme von Dr. Wolfgang Mor<br />

Im Wesentlichen entspricht diese Stellungnahme den oben genannten Stellungnahmen. Auf die<br />

entsprechenden fachlichen Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten wird verwiesen (Seite<br />

418 – 420). Die zusätzliche Feinstaub- und Luftbelastung mit Schadstoffen wird im Gutachten als<br />

sehr gering (irrelevant) angegeben. Eine Gefährdung von Gesundheit und Leben durch das Projekt<br />

ist nach Aussage der Sachverständigen ausgeschlossen. Die Lärmschutzwände sind jedenfalls<br />

ausreichend dimensioniert.<br />

Die Forderung nach einer Lärmschutzwand im Bereich bzw. für das Gymnasium an der Bezirksgrenze<br />

Wieden-Margareten stellt keine zulässige Einwendung dar, da dadurch keine Parteienrechte<br />

(subjektiv-öffentliches Recht der Partei) berührt werden.<br />

Stellungnahme von BezR Roland Dippelreiter<br />

Gemäß § 19 Abs 1 Z1 UVP-G sind Nachbarn Parteien. Als Nachbarn gelten Personen, die durch<br />

die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt bzw. deren<br />

dingliche Rechte im In- und Ausland gefährdet werden können. Seitens des Einschreitens wurde<br />

eine dementsprechende Gefährdung oder Belästigung auch nicht behauptet. Es ist auf die Aussage<br />

der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. und 24.06.2008 zu verweisen,<br />

wonach sich der Wohnort des Einschreiters aufgrund der örtlichen Lage zum Projekt mit Sicherheit<br />

außerhalb der hinsichtlich Gefährdungen und Belästigungen relevanten Bereiche befindet. In den<br />

Stellungnahmen werden auch keine dinglichen Rechte im In- oder Ausland geltend gemacht bzw.<br />

65


handelt es sich bei dem Einschreiter offensichtlich auch nicht um einen Inhaber von Einrichtungen,<br />

in denen sich regelmäßig Personen aufhalten.<br />

Auch hat gemäß § 19 Abs 3 UVP-G 2000 nur die Standortgemeinde bzw. unter den gesetzlich<br />

determinierten Voraussetzungen die an diiese unmittelbar angrenzenden Gemeinden Parteistellung.<br />

Die Gemeinde ist gem Art. 116 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF eine Gebietskörperschaft<br />

mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Gemäß Art 108 B-VG ist<br />

Wien zugleich Gemeinde, Stadt mit eigenem Statut und Bundesland.<br />

Gemäß § 2 Wr. Stadtverfassung idgF umfasst die Gemeinde Wien das Gebiet, das durch § 2 des<br />

Gebietsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, umgrenzt wird. Gemäß<br />

§ 3 Wr. Stadtverfassung ist dieses Gebiet zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke eingeteilt.<br />

Der Bezirk bzw. die Bezirksvertretung nach der Wiener Stadtverfassung stellt somit keine Gemeinde<br />

im Sinne des § 18 Abs 3 UVP-G dar und kommt dem Bezirk im UVP-Verfahren somit keine<br />

Parteistellung zu.<br />

Die vorliegende Umweltverträglichkeitserklärung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 6<br />

UVP-G 2000. Im Umweltverträglichkeitsgutachten werden die Ausführungen in der UVE als plausibel<br />

und nachvollziehbar sowie dem Stand der Technik entsprechend beurteilt.<br />

Hinsichtlich des geforderten öffentlichen Projektcontrollings wird auf das in der UVE enthaltene<br />

Beweissicherungsprogramm verwiesen, welches in Teilbereichen durch entsprechende Maßnahmenvorschläge<br />

der Sachverständigen, welche als Nebenbestimmungen in den gegenständlichen<br />

Genehmigungsbescheid übernommen wurden, ergänzt bzw. modifiziert wurde.<br />

Zu den Unterlagen (Antrag, UVE, Bauentwurf, Trassengenehmigungsunterlagen) ist auszuführen,<br />

dass nur die gestempelten Papierausdrucke (Pläne und Berichte) gem. § 6 Abs 1 UVP-G öffentlich<br />

aufgelegt wurden. Die Gültigkeit der Papierunterlagen war jedenfalls dem angebrachten Anlagestempel<br />

der Behörde zu entnehmen. Die Bereitstellung der Unterlagen auch in elektronischer<br />

Form, ohne Gewähr der Richtigkeit, ist nur als zusätzliche Serviceleistung der Projektwerberin<br />

erfolgt.<br />

Hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Personenfrequenzen wird auf das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

verwiesen, wonach die Personenverkehrsfrequenzen und die induzierten<br />

Kfz-Verkehrsbelastungen überprüft wurden und die vorliegenden Zahlen als übersichtlich dokumentiert,<br />

nachvollziehbar aufbereitet und plausibel angegeben werden.<br />

Die angeführte Arsenal- bzw. Südbahnhofbrücke und der damit zusammenhängende Ausbau der<br />

Franz-Grill Straße ist nicht Gegenstand der Genehmigung (Entscheidungsgegenstand) dieses<br />

UVP-Verfahrens. Diese ist jedoch, wie auch die weiteren Vorhaben (Städtebauprojekt, Straßenbauprojekt,<br />

Eurogate, Projekt Arsenal) Beurteilungsgegenstand. Seitens der Behörde wird von der<br />

66


Errichtung der genannte Brücke ausgegangen, da diese in der Flächenwidmung bereits vorgesehen<br />

ist und das Projekt damit bereits als hinreichend konkret absehbar ist.<br />

Hinsichtlich der angeführten Wertminderung für Dachgeschosswohnungen ist auszuführen, dass<br />

eventuelle Wertminderungen nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens sind und diese<br />

allenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen wären.<br />

Im Übrigen wird auf die fachlichen Antworten der Sachverständigen verwiesen (Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

Seite 421 -429)<br />

Stellungnahme von Herbert Hofmann<br />

Es ist auf die Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. und<br />

24.06.2008 zu verweisen, wonach sich der Wohnort des Einschreiters aufgrund der örtlichen Lage<br />

zum Projekt mit Sicherheit außerhalb der hinsichtlich Gefährdungen und Belästigungen relevanten<br />

Bereiche befindet. In den Stellungnahmen werden auch keine dinglichen Rechte im In- oder Ausland<br />

geltend gemacht bzw. handelt es sich bei dem Einschreiter offensichtlich auch nicht um einen<br />

Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen aufhalten. Der Einschreiter ist somit<br />

nicht Partei im gegenständlichen Verfahren.<br />

Inhaltlich ist zu dieser schriftlichen Stellungnahme auszuführen, dass die Kundmachung und Auflage<br />

der Projektunterlagen jedenfalls rechtskonform gemäß § 6 UVP-G erfolgt ist. Darüber hinausgehende<br />

elektronische Auflagen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Auf die durch die Projektwerberin<br />

erfolgten Informationsveranstaltungen wird hingewiesen.<br />

Die Auflagezeiten entsprechen den Amtszeiten der Behörden. Eine telefonische Anmeldung war<br />

aus organisatorischen Gründen erforderlich. Eine anonyme Einsicht der Unterlagen wird im UVP-G<br />

nicht verlangt, wäre aber nach Anruf trotzdem möglich gewesen, da im Zusammenhang mit der<br />

öffentlichen Auflage keine Personendaten verlangt wurden. Die beiden unterschiedlichen Standorte<br />

bei der öffentlichen Auflage in der Gemeinde ergaben sich durch die während der Auflage erfolgte<br />

Übersiedlung der MA 22.<br />

Im Übrigen wird auf die fachlichen Antworten der Sachverständigen verwiesen (Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

Seite 429 -431)<br />

Stellungnahme von Rene Bolz<br />

Es ist auf die Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. und<br />

24.06.2008 zu verweisen, wonach sich der Wohnort des Einschreiters aufgrund der örtlichen Lage<br />

zum Projekt mit Sicherheit außerhalb der hinsichtlich Gefährdungen und Belästigungen relevanten<br />

Bereiche befindet. In den Stellungnahmen werden auch keine dinglichen Rechte im In- oder Ausland<br />

geltend gemacht bzw. handelt es sich bei dem Einschreiter offensichtlich auch nicht um einen<br />

Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen aufhalten. Der Einschreiter ist somit<br />

nicht Partei im gegenständlichen Verfahren.<br />

67


Inhaltlich wird auf die fachlichen Antworten der Sachverständigen verwiesen (Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

Seite 429 -433).<br />

Stellungnahme der Stadt Wien – Magistratsdirektion – Klimaschutzkoordination<br />

Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergibt sich, dass das Vorhaben in der eingereichten<br />

Form, unter Beachtung der von den Sachverständigen für notwendig erachteten Auflagen und<br />

Maßnahmen umweltverträglich ist. Inhaltlich wird auf die fachlichen Antworten der Sachverständigen<br />

verwiesen (Umweltverträglichkeitsgutachten Seite 429 -437).<br />

Stellungnahme von Karl Dworak<br />

Es ist auf die Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. und<br />

24.06.2008 zu verweisen, wonach sich der Wohnort des Einschreiters aufgrund der örtlichen Lage<br />

zum Projekt mit Sicherheit außerhalb der hinsichtlich Gefährdungen und Belästigungen relevanten<br />

Bereiche befindet. In den Stellungnahmen werden auch keine dinglichen Rechte im In- oder Ausland<br />

geltend gemacht bzw. handelt es sich bei dem Einschreiter offensichtlich auch nicht um einen<br />

Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen aufhalten. Der Einschreiter ist somit<br />

nicht Partei im gegenständlichen Verfahren.<br />

Inhaltlich wird auf die fachlichen Antworten der Sachverständigen verwiesen (Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

Seite 438 -433).<br />

Stellungnahme der Bürgerinitiative „Verein Initiative Arsenal-unabhängiges Bürgerforum<br />

der Bewohner und Freunde des Wiener Arsenals“<br />

Die „Stellungnahmen und Einwendungen“ der Bürgerinitiative „Verein Initiative Arsenal“ sowie<br />

eine Unterschriftenliste wurden mit schriftlicher Stellungnahme vom 26.03.2008, bei der Behörde<br />

eingelangt am 27.03.2008 vorgelegt und im Gegenstand die Parteistellung gemäß § 24h Abs 5<br />

iVm § 19UVP-G behauptet.<br />

Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste erfolgte während des Zeitraums der<br />

öffentlichen Auflage (11.02.2008 – 28.03.2008) gemäß § 9 Abs 1 UVP-G 2000 und somit innerhalb<br />

offener Frist.<br />

Sowohl aus der Stellungnahme als auch in der Unterschriftenliste ergibt sich Techn. Rat Dipl. –Ing.<br />

Werner Grieshofer, 1030 Wien, Arsenal 5/3/13 als Vertreter und Zustellbevollmächtigter der Bürgerinitiative<br />

„Verein Initiative Arsenal“.<br />

Im Zuge einer Prüfung durch die Standortgemeinde – Wahlbehörde (MA 62) konnte ermittelt werden,<br />

dass zumindest 224 Personen in den vorgelegten Unterschriftenlisten für den Gemeinderat<br />

der Stadt Wien wahlberechtigt sind.<br />

Seitens der Behörde wird daher von der Konstituierung einer Bürgerinitiative ausgegangen und<br />

hat diese im gegenständlichen Verfahren Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften<br />

als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.<br />

68


Hinsichtlich der eingewendeten Punkte ist Folgendes auszuführen:<br />

Eine Anbindung der U-Bahn-Linie 2 an den Hauptbahnhof ist nicht Gegenstand des Projektes.<br />

Hinsichtlich der Führung von Güterzügen werden jedenfalls die Grenzwerte der SchIV eingehalten<br />

(auch hinsichtlich der geforderten Einkapselung der Bahnunterwerfung). Hinsichtlich der geforderten<br />

Einhausung der Autoverladeanlage ist auf die entsprechenden Passagen des Schalltechnischen<br />

Sachverständigen im Gutachten zu verweisen.<br />

Der Ausbau von Ghega- und Arsenalstraße ist nicht Gegenstand der Eisenbahn-Infrastruktur-UVP.<br />

Ebenso die Führung der Lilienthalgasse-Faradaygasse.<br />

Sonst wird inhaltlich auf das Umweltverträglichkeitsgutachten, wonach das Projekt in der vorgelegten<br />

Form umweltverträglich ist, insbesondere jedoch auf die fachlichen Ausführungen zu den Stellungnahmen<br />

und Einwendungen (Seite 439-447) hingewiesen.<br />

Stellungnahme von Dr. Brigita Hana<br />

Es ist auf die Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. und<br />

24.06.2008 zu verweisen, wonach sich der Wohnort der Einschreiterin aufgrund der örtlichen Lage<br />

zum Projekt mit Sicherheit außerhalb der hinsichtlich Gefährdungen und Belästigungen relevanten<br />

Bereiche befindet. In den Stellungnahmen werden auch keine dinglichen Rechte im In- oder Ausland<br />

geltend gemacht bzw. handelt es sich bei der Einschreiterin offensichtlich auch nicht um eine<br />

Inhaberin von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen aufhalten. Die Einschreiterin ist<br />

somit nicht Partei im gegenständlichen Verfahren.<br />

Inhaltlich wird auf die fachlichen Antworten der Sachverständigen verwiesen (Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

Seite 448).<br />

Stellungnahme der „UVE Bahn-Infrastruktur Bürgerinitiative Bahnhof Wien“<br />

Die Unterschriftenliste und Stellungnahme der Bürgerinitiative „UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative<br />

Bahnhof Wien (BMVIT)“ wurden mit schriftlicher Stellungnahme vom 28.03.2008, bei der<br />

Behörde vorgelegt und im Gegenstand die Parteistellung gemäß § 24h Abs 5 iVm § 19UVP-G<br />

behauptet.<br />

Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste erfolgte während des Zeitraums der<br />

öffentlichen Auflage (11.02.2008 – 28.03.2008) gemäß § 9 Abs 1 UVP-G 2000 und somit innerhalb<br />

offener Frist.<br />

Sowohl aus der Stellungnahme als auch in der Unterschriftenliste ergibt sich Walter Papst, Wiedner<br />

Gürtel 4/7, 1040 Wien als Vertreter und Zustellbevollmächtigter der Bürgerinitiative „Verein<br />

Initiative Arsenal“.<br />

69


Im Zuge einer Prüfung durch die Standortgemeinde – Wahlbehörde (MA 62) konnte ermittelt werden,<br />

dass zumindest 228 Personen in den vorgelegten Unterschriftenlisten für den Gemeinderat<br />

der Stadt Wien wahlberechtigt sind.<br />

Seitens der Behörde wird daher von der Konstituierung einer Bürgerinitiative ausgegangen und<br />

hat diese im gegenständlichen Verfahren Parteistellung. mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften<br />

als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.<br />

Inhaltlich wird auf das Umweltverträglichkeitsgutachten, wonach das Projekt in der vorgelegten<br />

Form umweltverträglich ist, insbesondere jedoch auf die fachlichen Ausführungen zu den Stellungnahmen<br />

und Einwendungen (Seite 450-459) hingewiesen.<br />

Stellungnahme der Bürgerinitiative Wiener Hauptbahnhof<br />

Die Unterschriftenliste und Stellungnahme der Bürgerinitiative „UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative<br />

Bahnhof Wien (BMVIT)“ wurden mit schriftlicher Stellungnahme vom 28.03.2008, bei der<br />

Behörde vorgelegt und im Gegenstand die Parteistellung gemäß § 24h Abs 5 iVm § 19 UVP-G<br />

behauptet.<br />

Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste erfolgte während des Zeitraums der<br />

öffentlichen Auflage (11.02.2008 – 28.03.2008) gemäß § 9 Abs 1 UVP-G 2000 und somit innerhalb<br />

offener Frist.<br />

Da der Stellungnahme bzw. dem vorgelegten Konvolut von Unterschriftenlisten weder eine als<br />

Vertreterin bezeichnete Person zu entnehmen war noch mangels Nummerierung der einzelnen<br />

Blätter eine an erster Stelle gereihte Person auszunehmen war, wurde mit Verbesserungsauftrag<br />

vom 21.04.2008 die Bürgerinitiative zur Bekanntgabe des Vertreters/der Vertreterin der Bürgerinitiative<br />

aufgefordert.<br />

Mit Schreiben vom 02.05.2008, ho eingelangt am 06.05.2008 wurde von Frau Bezirksvorsteherin<br />

Susanne Reichard mitgeteilt, dass sie die Funktion der Vertreterin der Bürgerinitiative Wien Hauptbahnhof<br />

wahrnehme. Als Zustelladresse wurde nach Rückfrage im „Bürgerzentrum Wieden“ die<br />

Adresse der Bezirksvertretung, Favoritenstraße 19, 1040 Wien genannt.<br />

Im Zuge einer Prüfung durch die Standortgemeinde – Wahlbehörde (MA 62) konnte ermittelt werden,<br />

dass zumindest 250 Personen in den vorgelegten Unterschriftenlisten für den Gemeinderat<br />

der Stadt Wien wahlberechtigt sind.<br />

Seitens der Behörde wird daher von der Konstituierung einer Bürgerinitiative ausgegangen und<br />

hat diese im gegenständlichen Verfahren Parteistellung. mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften<br />

als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.<br />

Inhaltlich wird auf das Umweltverträglichkeitsgutachten, wonach das Projekt in der vorgelegten<br />

Form umweltverträglich ist, insbesondere jedoch auf die fachlichen Ausführungen zu den Stellung-<br />

70


nahmen und Einwendungen (Seite 460 -470) hingewiesen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass<br />

die angesprochenen Punkte „Anbindung an eine 2. U-Bahn“ , „Umbau der U-Bahn-Station Südtiroler<br />

Platz“ und „Ausverhandlung eines neuen Verkehrsdienstevertrages“ nicht Gegenstand des<br />

Genehmigungsverfahrens sind.<br />

Stellungnahme von Global 2000<br />

Im Zuge der öffentlichen Auflage der Unterlagen im gegenständlichen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren<br />

vom 11.02.2008 bis zum 28.03.2008, somit innerhalb offener Frist, hat die Umweltorganisation<br />

GLOBAL 2000 eine Stellungnahme vom 27.03.2008 abgegeben.<br />

Mit dem der Behörde in Kopie vorliegenden Bescheid vom 17.05.2005, GZ BMLFUWUW.<br />

1.4.2/0035-V/1/2005 wurde der Umweltschutzorganisation GLOBAL 2000, Flurschützstraße<br />

13, 1120 Wien die Anerkennung als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 österreichweit erteilt.<br />

Es ist daher davon auszugehen, dass die Umweltschutzorganisation GLOBAL 2000 im gegenständlichen<br />

Verfahren Parteistellung zukommt.<br />

Inhaltlich wird auf das Umweltverträglichkeitsgutachtens, wonach das Projekt in der vorgelegten<br />

Form umweltverträglich ist, insbesondere jedoch auf die fachlichen Ausführungen zu den Stellungnahmen<br />

und Einwendungen (Seite 470-476) hingewiesen.<br />

Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft<br />

Hinsichtlich der Bahnhofsgarage wird von den Sachverständigen ausgeführt, dass diese 640 Stellplätze<br />

auf 2 Ebenen aufweist und die Benützung der Garage öffentlich ist. Sowohl Bahnkunden als<br />

auch Kunden der Geschäftsflächen und andere Besucher werden die Garage nutzen.<br />

Hinsichtlich der angezweifelten Barrierefreiheit ist auszuführen, dass die barrierefreie Ausführung<br />

des Bahnhofgebäudes, dessen Bestandteil auch die Bahnhofsgarage ist, von den Gutachtern gemäß<br />

§ 31a EisbG bestätigt wird. Die entsprechende Barrierefreiheit des Bahnhofsgebäudes einschließlich<br />

der Garage nach der Detailplanung und Bauausführung der Garage wird jedenfalls im<br />

Zuge der Betriebsbewilligung nachzuweisen sein.<br />

Sonst wird inhaltlich auf das Umweltverträglichkeitsgutachten, wonach das Projekt in der vorgelegten<br />

Form umweltverträglich ist, insbesondere jedoch auf die fachlichen Ausführungen zu den Stellungnahmen<br />

und Einwendungen (Seite 476-478) hingewiesen.<br />

Zu den Einwendungen und Stellungnahmen im Zuge der mündlichen Verhandlung (§ 24<br />

Abs 7 ivm § 16 UVP-G 2000)<br />

schriftliche Stellungnahme Gemeinde Hennersdorf vom 27.05.2008<br />

Gemäß § 19 Abs 3 UVP-G haben die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden<br />

Gemeinden Parteistellung, sofern sie von wesentlichen negativen Auswirkungen<br />

71


des Vorhabens betroffen sein können. Da die befürchtete Hauptauswirkung des Vorhabens in der<br />

Verkehrserregung liegen könnte und die Heranziehung der Pottendorfer Linie für Umleitungsverkehre<br />

als eine vom Hauptbahnhof aus gehende Eisenbahnlinie für allfällige Umleitungsverkehre<br />

von vornherein nicht denkunmöglich scheint, ist von der Parteistellung der Gemeinde Hennersdorf<br />

im gegenständlichen Verfahren auszugehen.<br />

Im Zuge der Verhandlung wurden entsprechende Stellungnahmen des UVP- Sachverständigen für<br />

Eisenbahnbetrieb eingeholt.<br />

Seitens des Sachverständigen wird ausgeführt, dass derzeit auf der Pottendorfer Linie eine Betriebsruhe<br />

von ca. 23:00 Uhr – ca. 05:00 Uhr besteht . Die Pottendorfer Linie wird unter anderem<br />

benützt wenn es auf der Süd- und Ostbahn zu Störungen und Engpässen kommt. Eine Erhöhung<br />

der Zugzahlen auf der Pottendorfer Linie aus dem Titel „Errichtung Wien Hauptbahnhof“ ist ursächlich<br />

nicht erkennbar.<br />

Auch seitens der Projektwerberin wurde erklärt, dass infolge der Realisierung des Vorhabens<br />

„Wien Hauptbahnhof“ kein verstärkter „Ausweichverkehr“ auf der Pottendorfer Linie geplant ist.<br />

Angemerkt wird, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gem § 18 EisbG das Recht hat,<br />

seine Eisenbahnstrecken jederzeit gesetz- und konsensgemäß zu betreiben.<br />

Schriftliche Stellungnahme der Bürgerinitiative UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative<br />

Bahnhof Wien (BMVIT) vertreten durch Hrn. Kurt Trescher:<br />

In der Stellungnahme werden keine bzw. nicht ausreichend konkretisierte Forderungen vorgebracht<br />

und liegen somit keine Einwendungen im Rechtssinne vor. Darüber hinaus betreffen die<br />

Fragen teilweise allgemeine Verkehrspolitische Aspekte, die nicht Gegenstand des UVP-<br />

Genehmigungsverfahrens sind. Auf die fachliche Auskunft des betrieblichen UVP-Sachverständigen<br />

in der Verhandlungsschrift wird verwiesen.<br />

Schriftliche Stellungnahme der Bürgerinitiative UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative<br />

Bahnhof Wien (BMVIT) vertreten durch den Sprecher Herrn Walter Papst<br />

Ad 1.A) Die in der UVE angegebenen Verkehrszahlen unterscheiden sich von jenen des Städtebau-<br />

und Straßenprojektes, da nach erfolgter Einreichung durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen<br />

der MA 46 – dieser ist mit der Begutachtung des Städtebau- und Straßenprojektes<br />

befasst – die Prognosen leicht modifiziert wurden (kleinräumig veränderte Verkehrsbeziehungen).<br />

Der Begutachtung durch die UVP-Sachverständigen wurden, wie dem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

zu entnehmen ist, bereits die geänderten Verkehrszahlen zugrunde gelegt, sodass<br />

der behördlichen Beurteilung in allen Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.<br />

Anzumerken ist hier auch, dass bei der öffentlichen Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

sämtliche Projektunterlagen in der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Version bei der Behörde und der<br />

Gemeinde aufgelegen sind. Somit waren die geringfügig modifizierten bzw. aktualisierten Verkehrszahlen<br />

der Öffentlichkeit bereits vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt.<br />

72


Seitens des Sachverständigen für Verkehr wurde zu den Verkehrszahlen angemerkt, dass diese in<br />

den eingereichten Unterlagen zum Infrastrukturprojekt enthaltenen Zahlen auf Plausibilität<br />

geprüft wurden . Das Ergebnis der Verkehrsdaten samt der Erstellung der Prognose entspricht<br />

dem Stand der Technik.<br />

Zu 1. B) Die Frage der Stellplätze für das Städtebauprojekt ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-<br />

Infrastrukturgenehmigungsverfahrens.<br />

Zu 1.C) Die Genehmigungsfähigkeit des Projektes ist nach dem vorliegenden Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

erwiesen, weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.<br />

Zu 1 D) Das eingereichte Projekt wird von den Sachverständigen bei projektsgemäßer Ausführung<br />

unter Einhaltung der zwingenden Maßnahmen als umweltverträglich beschrieben.<br />

Zu 1 E) Der Radweg Schelleingasse ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-Infrastrukturverfahrens.<br />

Auf die Aussage des Sachverständigen für Verkehrstechnik in der Verhandlungsschrift wird verwiesen.<br />

Zu 2 A) Die Dimensionierung der Verkehrsstation entspricht nach dem Gutachten gemäß § 31a<br />

EisbG dem Stand der Technik und den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes. Weiters wird<br />

das Projekt von den Sachverständigen bei projektsgemäßer Ausführung unter Einhaltung der<br />

zwingenden Maßnahmen als umweltverträglich beschrieben. Seitens des verkehrstechnischen<br />

Sachverständigen wurde in der Verhandlung hiezu bemerkt, dass die Verkehrsstation auf die<br />

prognostizierten Zugsbewegungen und Zugskunden dimensioniert ist.<br />

Zu 2 B) Ein Anschluss des verkürzten Ostbahnhofes an das innerstädtische Verkehrsnetz ist jedenfalls<br />

vorgesehen und wird dies im Umweltverträglichkeitsgutachtens als ausreichend und umweltverträglich<br />

angesehen. Auf die vom Sachverständigen für Verkehr angeführten laufenden Verhandlungen<br />

mit den Wiener Linien für eine optimierte Anbindung des innerstädtischen öffentlichen<br />

Verkehrs im Zuge der Detailplanung wird hingewiesen.<br />

Zu 2 C) Die Verlagerung des Frachtaufkommens des derzeitigen Frachtenbahnhofes Wien Südbahnhof<br />

auf andere Standorte liegt nicht in der Ingerenz des antragstellenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens.<br />

Die Disposition über allfällige erforderliche Ersatzstandorte liegt bei den die Verkehre<br />

durchführenden Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. den Nutzern (Mietern) des Frachtenbahnhofes.<br />

Somit ist auch in der UVE keine Befassung mit den nicht bekannten allfälligen Auswirkungen<br />

möglich. Für eine Verlagerung auf bestehende Standorte sind die Vorgaben der für diese<br />

Anlagen bestehenden Genehmigungen einzuhalten. Für eine allfällige Begründung neuer Standorte<br />

werden durch das Eisenbahnunternehmen und die Nutzer die erforderlichen Genehmigungen<br />

(EisbG, GewO) einzuholen sein. Diese allenfalls erforderlichen Genehmigungen sind dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />

derzeit nicht bekannt und stehen mit dem gegenständlichen Vorha-<br />

73


en jedenfalls in keinen räumlichen Zusammenhang. Sie sind somit nicht Bestandteil des gegenständlichen<br />

Vorhabens gemäß § 2 Abs 2 UVP-G 2000.<br />

Zu 2D) Die Zufahrt zur provisorischen Auto-im-Reisezug Anlage entspricht nach dem vorliegenden<br />

Gutachten gemäß § 31a EisbG dem Stand der Technik.<br />

Zu 2 E und F) Seitens der Bürgerinitiative wird nicht begründet, warum „die Herausnahme“ der<br />

Projekte „Umbau Frachtenbahnhof Matzleinsdorferplatz“ und „Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe“<br />

aus dem gegenständlichen Vorhaben nicht sachlich gerechtfertigt sein sollte.<br />

Wie bereits oben ausgeführt, besteht zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und den angeführten<br />

Maßnahmen (Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe, Umbau S-Bahn Hst. Südtiroler<br />

Platz, Umbau Frachtenbahnhof Matzleinsdorferplatz, Errichtung Stellwerk Wien Südbahnhof) kein<br />

zwingender sachlicher Zusammenhang. Diese Projekte werden unabhängig von der Realisierung<br />

des Vorhabens Wien-Hauptbahnhof errichtet und sind jeweils für sich verkehrswirksam. Für diese<br />

Bauvorhaben wurden bereits vor Einlangen des Antrages für das gegenständliche Projekt die eisenbahnrechtliche<br />

Baugenehmigung erteilt. Das Projekt „Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe“<br />

ist bereits fertig gestellt und in Betrieb genommen. Die Übersiedlung des Busbahnhofes Südtiroler<br />

Platz auf die „Waldmanngründe“ war eine unabdingbare Voraussetzung für den Umbau der<br />

Schnellbahnhaltestelle Südtiroler Platz. Das Projekt „ Errichtung Stellwerk Wien Südbahnhof“ ist<br />

nach Auskunft der Projektwerberin fertig gestellt und soll in Kürze die Betriebsbewilligung beantragt<br />

werden. Der Umbau des Frachtenbahnhofes Matzleinsdorferplatz soll Ende 2009, also noch<br />

vor dem eigentlichen Baubeginn für den Wiener Hauptbahnhof erfolgen. Das Projekt „Umbau der<br />

Hst. Südtiroler Platz“ erfolgt in Umsetzung bzw. konsequenter Fortsetzung des S-Bahn-Konzeptes<br />

der bereits realisierten Bahnsteigverlängerungen (Wien Mitte, Wien Nord etc.). Die Fertigstellung<br />

des Umbaus der S-Bahn Hst. Südtiroler Platz ist für das Jahr 2010 vorgesehen.<br />

Auf die diesbezügliche ständige Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird<br />

verwiesen ( VfGH v. 28.06.2001, VfSlg 16.242/2001, VwGH v. 20.03.2002, GZ. 2000/03/0004)<br />

zu 2 G) Hinsichtlich der nach Ansicht der Bürgerinitiative nicht gegebenen optimalen Anbindung an<br />

innerstädtische Verkehrsmittel ist auf das Gutachten gemäß § 31a EisbG und das Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

sowie die Aussage des UVP-Sachverständigen für Verkehr zu verweisen, wonach<br />

die eingereichte Version der Verknüpfung des sekundären öffentlichen Verkehrs bezüglich<br />

der Beurteilung des Projektes ausreichend ist. Auf die im Zuge der Detailplanung für weitere Verbesserungen<br />

im öffentlichen Verkehr laufenden Gespräche zwischen ÖBB und Wiener Linien wird<br />

ebenfalls hingewiesen.<br />

zu 2 H) Die Kapazität des Bahnhofes Meidling ist sowohl nach dem § 31a EisbG Gutachten als<br />

auch nach dem Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 397) ausreichend. Die eisenbahnrechtliche<br />

Behandlung des Umbaus des Bahnhofes Meidling, in dessen Rahmen auch die Dimensionierung<br />

erfolgte, ist in einem eigenen eisenbahnrechtlichen Verfahren erfolgt.<br />

74


zu 2 I) Die Erschließungsstrasse B ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-Infrastrukturvorhabens.<br />

zu 2H) Die Ausgestaltung der verlängerten Ghegastraße ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-<br />

Infrastrukturvorhabens.<br />

zu 2K) Zusätzliche Abgänge sind im Projekt nicht vorgesehen. Deren Errichtung würde ein anderes<br />

Projekt darstellen. Im gegenständlichen Verfahren ist alleine das vorgelegte Projekt zu beurteilen<br />

und entspricht dies sowohl nach dem Gutachten gemäß § 31a dem Stand der Technik und den<br />

Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz also ist das Vorhaben auch nach dem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

als Umweltverträglich anzusehen.<br />

Klarzustellen ist, dass nach Aussage des Sachverständigen für Verkehr in der mündlichen Verhandlung<br />

die Verkehrsstromanalyse des ÖIR zur Beurteilung eines worst-case-Falles dient (maximale<br />

Zugsanzahl und maximale Zugsauslastung) und ist dies nicht der Regelfall.<br />

Zu 3 A) Die gewerbliche Nutzung der Geschäftsflächen ist nicht Gegenstand des teilkonzentrierten<br />

Verfahrens beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gem § 24 Abs 1 UVP-G<br />

2000.<br />

Zu 3B) Fragen der Parkraumbewirtschaftung sind nicht Gegenstand des Eisenbahn-<br />

Infrastrukturvorhabens. Das vorliegende Projekt ist jedenfalls umweltverträglich.<br />

zu 4) Die Abluft der Garage ist im Projekt, im Gutachten gemäß § 31a EisbG und im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

(Seite 175) entsprechend behandelt. Weiters wird auf die entsprechende<br />

Aussage des Sachverständigen für Luftschadstoffe in der Verhandlungsschrift verwiesen (Seite<br />

99).<br />

zu 5A und B) Die Grenzwerte der SchiV werden im gegenständlichen Projekt eingehalten und ist<br />

das vorliegende Projekt gemäß dem Umweltverträglichkeitsgutachten umweltverträglich. Auf die<br />

der Verhandlungsschrift zu entnehmenden Aussagen des UVP-Sachverständigen für Lärmschutz<br />

(Seite 102) und Elektrotechnik (Seite 87) sowie die gemeinsame Aussage des § 31a EisbG und<br />

UVP-Sachverständigen für Eisenbahntechnik (Seite 85) wird verwiesen.<br />

zu 5 C) Zur Plausibilität der Angaben der Zugbewegungen wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen<br />

für Eisenbahnbetrieb gemäß § 31a EisbG in der Verhandlung (Verhandlungsschrift<br />

Seite 84) verwiesen.<br />

zu 5 D ) Die Grenzwerte der SchiV werden im gegenständlichen Projekt eingehalten und ist das<br />

vorliegende Projekt gemäß dem Umweltverträglichkeitsgutachten umweltverträglich. Auf die der<br />

Verhandlungsschrift erfolgte Stellungnahme auf Prüfung der seitlichen Schließung der Galerie im<br />

Zuge der Detailplanung (Verhandlungsschrift Seite 111) wird hingewiesen.<br />

75


zu 5 E) Zur geforderte Einhausung der Autoverladeanlage ist auszuführen, dass diese projektgemäß<br />

nicht vorgesehen ist. Das Vorhaben wurde in der vorliegenden Form von den Sachverständigen<br />

als umweltverträglich bewertet. Auf die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen für Lärmtechik<br />

im Zuge der Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 103), wonach eine Einhauung der Autoverladeanlage<br />

aus lärmtechnischer Sicht nicht zu begründen ist, wird verwiesen.<br />

zu 6A und B) Die projektsgemäß vorgesehenen Lösungen hinsichtlich Abwässer wurden von den<br />

Sachverständigen als umweltverträglich beurteilt. Auf die in der Verhandlung erfolgten gemeinsame<br />

Stellungnahmen der Sachverständigen (Verhandlungsschrift Seite 89) wird verwiesen.<br />

zu 7) Die Genehmigungskriterien des § 20 Abs 3 Z 1 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I<br />

Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 34/2006 werden eingehalten, d. h. die Emissionen der Anlage leisten<br />

keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung. Es wird auf die Stellungnahme des UVP-<br />

Sachverständigen für Luftschadstoffe im Zuge der Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 90)<br />

verwiesen.<br />

zu 8) Es wird auf die Aussage der Projektwerberin verwiesen, wonach sich diese Unterlage auf der<br />

Seite 157 von 1112 der UVE Einlage 0001 in der Tabelle 4 befindet.<br />

zu 9) Dieser Einwand (Beschattung) betrifft nicht das gegenständliche Eisenbahn-<br />

Infrastrukturprojekt sondern die Städtebau-UVP.<br />

zu 10) Nach Aussage des UVP-Sachverständigen für Raumplanung wurden die Bezirksleitlinien<br />

Wieden im Jahre 1997 beschlossen und auf Grund der geringen Aktualität nicht explizit als Grundlage<br />

angeführt. Die Aussagen zum Vorhaben wurden geprüft, das Projekt<br />

entspricht den Zielfestlegungen der Bezirksleitlinien (Verhandlungsschrift Seite 101).<br />

zu 11) A-D und F-O Diese Forderungen betreffen Empfehlungen der Sachverständigen. Das eingereichte<br />

Projekt ist nach Aussage des Umweltverträglichkeitsgutachtens jedenfalls auch ohne die<br />

angeführten Empfehlungen umweltverträglich.<br />

zu 11E) Hiezu wird auf die Aussage des UVP-Sachverständigen für Abfallwirtschaft verwiesen,<br />

wonach die RUMBA-Richtlinien in das Logistikkonzept eingearbeitet wurden (Verhandlungsschrift<br />

Seite 94).<br />

Erste ergänzende Stellungnahme der BI UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative Bahnhof<br />

Wien (BMVIT) vertreten durch GR Rüdiger Maresch<br />

Hinsichtlich der Forderung für den Abtransport der Massen nur LKW der Euroklasse 4 zu verwenden<br />

wird auf die Aussage des Sachverständigen für Luftschadstoffe verwiesen, wonach bei Mindeststandart<br />

EURO 3 die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtprojektes nachgewiesen wurde<br />

(Verhandlungsschrift Seite 99). Das Vorhaben ist somit bei Einhaltung der angeführten Nebenbestimmungen<br />

jedenfalls umweltverträglich.<br />

76


Zweite der BI UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative Bahnhof Wien (BMVIT) vertreten<br />

durch Dr. Wolfgang Mor<br />

Die Stellungnahme ist weitgehend ident mit der bereits von Walter Papst abgegeben und im Zuge<br />

der Verhandlung auch mündlich vorgetragenen Stellungnahme der Bürgerinitiative. Somit wird auf<br />

die bereits oben angeführten Punkte verwiesen. Gesondert ist hier nur auf den Punkt 5F (Lärmschutz<br />

– Überwerfung Süd) einzugehen.<br />

Hiezu ist anzumerken, das die Überwerfung Gegenstand des vorgelegten Antrags bzw. Projektes<br />

ist. Eine Unterwerfung statt der Überwerfung würde eine Projektänderung darstellen, die jedoch<br />

nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Zu beurteilen ist nur das vorgelegte Vorhaben. Dieses<br />

entspricht nach dem Gutachten gem. § 31a EisbG dem Stand der Technik und den Anforderungen<br />

an den Arbeitnehmerschutz und ist nach dem Umweltverträglichkeitsgutachten umweltverträglich.<br />

Es wird auf die Aussage der Projektwerberin verwiesen, wonach eine Unterwerfung aus technischen<br />

Gründen wegen des Längsgefälles im Zusammenhang mit bestehenden Straßen nicht möglich<br />

ist.<br />

Dritte ergänzende Stellungnahme der BI UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative Bahnhof<br />

Wien (BMVIT) vertreten durch Mag. Barbara Neuroth<br />

Hinsichtlich der nicht in den Unterlagen aufscheinenden Verlagerung des Frachtaufkommens wird<br />

auf die Aussage weiter oben (Punkt 2C zur schriftlichen Stellungnahme der BI Bahnhof Wien) verwiesen.<br />

Die Umweltauswirkungen allfälliger neuer Standorte stehen mit dem gegenständlichen<br />

Projekt in keinem räumlichen Zusammenhang und zählen daher nicht zum Vorhaben.<br />

Beurteilungsgrundlage, auch hinsichtlich der angeführten Radserviceanlage, ist das vorgelegte<br />

Projekt. Dieses entspricht dem Stand der Technik und den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

im Sinne des § 31 EisbG und ist umweltverträglich.<br />

Hinsichtlich der Baumpflanzungen wird auf die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen für Luft<br />

und Klima (Verhandlungsschrift Seite 101) verwiesen.<br />

Zu Pkt. 4 Hinsichtlich der Garage ist auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Luftschadstoffe<br />

in der Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 100) zu verweisen, wonach die Emissionen<br />

der Garage im UVP-Gutachten berücksichtigt wurden. Eine Filterung der Garagenabluft ist nicht<br />

erforderlich und entspricht nicht dem Stand der Technik.<br />

Hinsichtlich der Wassermengen welche über die Dachflächen anfallen wird auf die Stellungnahme<br />

der Sachverständigen (Verhandlungsschrift Seite 90) verwiesen.<br />

Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft, vertreten durch Mag. Hörmayer:<br />

Seitens der Wiener Umweltanwaltschaft wurden keine Einwendungen im Rechtssinne erhoben. In<br />

der Stellungnahme werden Anregungen und Vorschläge für optimierende Maßnahmen. und Projektsänderungen<br />

gemacht. Weiters wird um Aufklärung der Verkehrsberechnung der Parkgarage<br />

77


ersucht. Zuletzt wird auf das, aus der Sicht der Wiener Umweltanwaltschaft weiterhin fehlende<br />

Energiekonzept hingewiesen.<br />

Auch hier ist anzumerken, dass Gegenstand des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens das<br />

eingereichte Projekt ist, welches aus der Sicht des Umweltverträglichkeitsgutachtens als umweltverträglich<br />

zu bewerten ist. Allfällige Projektsänderungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens.<br />

Zu den Punkten Wasserbautechnik, Klima, Verkehr und Parkgarage und Energiekonzept wird auf<br />

die Aussagen der Sachverständigen in der Verhandlungsschrift verwiesen. (Verhandlungsschrift<br />

Seiten 88, 89, 98) Ebenso auf die Aussage der Projektwerberin (Verhandlungsschrift Seite 114).<br />

Stellungnahme der Bürgerinitiative Hauptbahnhof vertreten durch BR Roland Dippelreiter:<br />

Hinsichtlich der Verlängerung der Franz Grill Straße wird auf bereits oben getätigte Aussage verwiesen.<br />

Die Verlängerung der Franz Grill Straße ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-<br />

Infrastrukturprojektes und kann eine Verlängerung der Franz-Grill Straße der Projektwerberin nicht<br />

vorgeschrieben werden.<br />

Hinsichtlich der geforderten Erweiterung der Verkehrsmodelle um die bestehenden Ampelphasen,<br />

der geforderten Überprüfung der Werte 2005 und Neuermittlung der Hochrechnung 2025 und der<br />

geforderten Prognose 2013 wird auf die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen für Verkehr<br />

verwiesen (Verhandlungsschrift Seite 97).<br />

Das Projekt und somit auch der angesprochene Vorplatz Nord sind nach Aussagen der Sachverständigen<br />

umweltverträglich. In der öffentlichen Erörterung wurde die allfällige Gefährdung durch<br />

Wind durch das nicht dem gegenständlichen Projekt zuzurechnende Hochhaus erwähnt. Allfällige<br />

Gefährdungen durch Wind werden auch von dessen Fassadengestaltung abhängig sein.<br />

Das Verbindungsbauwerk U1-Hauptbahnhof entspricht nach der Aussage in den Gutachten (§ 31a<br />

EisbG, UVP) dem Stand der Technik und ist die projektsgemäße Anbindung umweltverträglich.<br />

Die Umbauphase Gürtel ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-Infrastrukturprojektes. Nach Aussage<br />

der Projektwerberin wurde der Baustellenlogistikplan auf die Umbauphase Gürtel abgestimmt und<br />

sieht den Großteil der Transporte vor Beginn dieser Umbauphase vor.<br />

Die zukünftige Nutzung des Stadtplanungsgebietes ist nicht Gegenstand des Eisenbahninfrastrukturverfahrens.<br />

Seitens der Projektwerberin wird angestrebt, in oder im unmittelbaren Nahbereich des Bahnhofs<br />

Einrichtungen der vorgeschlagenen Art (Polizei, Sozialdienste etc,) zu etablieren.<br />

78


Stellungnahme der Bürgerinitiative Verein Initiative Arsenal, vertreten durch Arno<br />

Grumbeck:<br />

Auch hier wird vorab auf die vorliegenden Gutachten (§ 31a EisbG, § 24c UVP-G 2000 ) verwiesen,<br />

wonach das vorliegende Projekt dem Stand der Technik und den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

entspricht und umweltverträglich ist.<br />

Zu Punkt 1. Zur Anbindung der U-Bahn Linie 1, der Straßenbahn- und Buslinien sowie zu den zusätzlichen<br />

Maßnahmen für Baustellenlogistik und Baubetrieb wird auf die angeführten Gutachten<br />

sowie auf die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen für Verkehr im Zuge der mündlichen<br />

Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 98) verwiesen. Angemerkt wird, dass die Linienführung<br />

von Straßenbahn- und Buslinien aber auch die Anordnung der Straßen und Häuser im Gebiet des<br />

Städtebauprojekts nicht Gegenstand des Eisenbahn-Infrastrukturprojektes ist.<br />

Zu den Punkten 2., 3., 4., und 5. Hinsichtlich des Güterdurchzugsverkehrs durch die Anlage des<br />

Hauptbahnhofes, die Schließung der Galerie entlang der Arsenalstraße, die Einhausung der Autoverladeanlage<br />

im Bereich der Arsenalstraße und den zusätzlichen Maßnahmen für Baustellenlogistik<br />

und Baubetrieb wird auf die Aussage des UVP-Sachverständigen für Lärmtechnik im Zuge<br />

der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwiesen (Verhandlungsschrift Seite 105-107).<br />

Hinsichtlich des Güterdurchzugsverkehrs durch den Hauptbahnhof Wien wird auf die Stellungnahme<br />

des betrieblichen Sachverständigen gem § 31a EisbG im Zuge der mündlichen Verhandlung<br />

verwiesen (Verhandlungsschrift Seite 85).<br />

Bezüglich der Schließung der Galerie entlang der Arsenalstraße wird darauf hingewiesen, dass<br />

eine entsprechende Projektänderung seitens der Projektwerberin geprüft wird.<br />

Zu Punkt 6. (Blindgänger) ist auf die Aussage der Projektwerberin zu verweisen, wonach eine<br />

Prospektion vorgesehen ist , Blindgängerfunde werden nach den gültigen gesetzlichen<br />

Vorschriften (Waffengesetz) dem BMI gemeldet. Inwieweit durch das gegenständliche Bauvorhaben<br />

Sturmschäden indiziert werden, ist seitens der Behörde nicht nachvollziehbar.<br />

Zu Punkt 7. Die Unterführung der Verlängerung der Franz Grill Straße ist nicht Bestandteil des<br />

gegenständlichen Vorhabens, welches von den Sachverständigen als umweltverträglich qualifiziert<br />

wurde.<br />

Erste ergänzende Stellungnahme der Bürgerinitiative Verein Initiative Arsenal zur Thematik<br />

Lärmentwicklung bei der Autoverladung im Bereich Arsenalstraße vertreten durch Arno<br />

Grumbeck:<br />

Im Zuge des UVP- und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ist das eingereichte Projekt zu<br />

beurteilen und ist dieses aus der Sicht des UVP-Gutachtens umweltverträglich. Die geforderte Absenkung<br />

der Autoverladeanlage stellt eine Projektänderung bzw. ein anderes Projekt dar, was<br />

nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.<br />

79


Inhaltlich wird auf die Stellungnahmen des UVP-Sachverständigen für Lärmschutz in der Verhandlung<br />

verwiesen (Verhandlungsschrift Seite 103-104) wonach anhand der Untersuchungsergebnisse<br />

die für die Autoverladestation geforderte zusätzliche Lärmschutzmaßnahme (Einhausung<br />

und/oder Absenkung) aus lärmtechnischer Sicht nicht zu begründen ist..<br />

Zweite ergänzende Stellungnahme der Bürgerinitiative Verein Initiative Arsenal vertreten<br />

durch Arno Grumbeck:<br />

Der Arsenalsteg ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-Infrastrukturprojektes. Auf die Aussage der<br />

Projektwerberin im Zuge der Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 117) wird hingewiesen.<br />

Dritte ergänzende Stellungnahme der Bürgerinitiative Verein Initiative Arsenal vertreten<br />

durch Herrn Arno Grumbeck zur Aussage des lärmtechnischen Sachverständigen:<br />

Hinsichtlich der Lärmbelastung durch den Schienenverkehrslärm und die Autoverladung ist auf die<br />

entsprechenden Passagen im Gutachten und im Umweltverträglichkeitsgutachten zu verweisen,<br />

wonach die Immissionsbelastung durch den Schienenlärm der SchIV entsprechend begrenzt wird<br />

und sonstiger Lärm möglichst gering gehalten wird, zu keiner Gefährdung des Lebens oder der<br />

Gesundheit führt und auch keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne<br />

des § 77 Abs 2 der GewO darstellt.<br />

Es wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die bereits zitierte Aussage des lärmtechnischen<br />

Sachverständigen sowie auf die Aussage des humanmedizinischen Sachverständigen (Verhandlungsschrift<br />

Seite 86) hingewiesen.<br />

Das Vorbringen wird durch die Bürgerinitiative nicht weiter begründet, die im Projekt enthaltenen<br />

und von den Sachverständigen bestätigten Werte werden ohne Begründung angezweifelt. Im Übrigen<br />

wurde dem Gutachten bzw. den Stellungnahmen der Sachverständigen durch die Bürgerinitiative<br />

nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.<br />

Vierte ergänzende Stellungnahme der Bürgerinitiative Verein Initiative Arsenal, vertreten<br />

durch Frau Dr. Reingard Hofbauer:<br />

Die angeführten Vorbringen stellen keine Einwendungen im Rechtssinne dar.<br />

Zur Frage des Unterschieds der Lärmbelastung derzeit und nach Projektsrealisierung wird auf die<br />

Stellungnahme des UVP-Sachverständigen für Lärmschutz (Verhandlungsschrift Seite 104) verwiesen.<br />

Die Postversorgung ist nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach Auskunft der<br />

ÖBB-Infrastruktur Bau AG werden diesbezügliche Verhandlungen derzeit geführt.<br />

Eine Überlastung des Kanalsystems ist nach Angabe der Sachverständigen aus fachlicher Sicht<br />

auszuschließen (vgl. gemeinsame Stellungnahme der Sachverständigen, Verhandlungsschrift Seite<br />

90) .<br />

80


Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten Herr Ing. Markus<br />

Weber:<br />

Gemäß § 12 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993<br />

idF BGBl. I Nr. 159/2001 ist das zuständige Arbeitsinspektorat in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz<br />

berührten Partei.<br />

Der normative Gehalt der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 31f EisbG erschöpft<br />

sich im Ausspruch, dass bei Bau oder Abänderung einer Eisenbahnanlage diese der Sicherheit<br />

und Ordnung des Betriebs und des Verkehrs der Eisenbahn entsprechen muss und entgegenstehende<br />

öffentliche und private Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Errichtung<br />

der Eisenbahnanlage abzuwägen sind. Gemäß § 93 ASchG sind die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren mit zu behandeln.<br />

Zur Abwägung allenfalls vom Bund, den Ländern oder Gemeinden wahrzunehmender dem Bauvorhaben<br />

entgegenstehender Interessen bzw. hinsichtlich eingewendeter subjektiv-öffentlicher<br />

Interessen von Parteien sind die wesentlichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung<br />

im Bauentwurf darzustellen (§ 31 b Z3 EisbG). Gemäß § 6 Abs 3 Z 4 lit b Eisenbahn-<br />

Bauentwurfsverordnung, EBEV, BGBl. II Nr. 128/2008 sind die Maßnahmen zum Schutz der Umgebung<br />

während der Bau- und Betriebsphase darzustellen.<br />

Im gegenständlichen teilkonzentrierten UVP-Verfahren sind zusätzlich die Genehmigungskriterien<br />

des § 24h Abs 1 UVP-G einzuhalten. Diese sind sowohl während der Errichtungs- als auch in<br />

der Betriebsphase einzuhalten.<br />

Gegenstand der Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G iVm § 31ff EisbG ist somit die Genehmigung<br />

der (fertig gestellten) Eisenbahnanlage. Die Auswirkungen der Bauphase sind nur unter<br />

dem Aspekt der Interessensabwägung gem. § 31f Abs 2 und 3 EisbG bzw. hinsichtlich der Genehmigungskriterien<br />

des § 24h Abs 1 UVP-G beachtlich. Darüber hinaus ist die Bauphase nicht<br />

Gegenstand der Genehmigung.<br />

Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten stützt sich bei seinen Einwendungen auf § 10 Abs 1 ArbIG.<br />

Gemäß der zitierten Bestimmung ist, wenn das Arbeitsinspektorat der Ansicht ist, dass in einer<br />

Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit<br />

und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer/innen zu treffen sind im Rahmen der<br />

Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde die Vorschreibung der erforderlichen<br />

Maßnahmen zu beantragen. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Genehmigung der Baustelle von<br />

der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht umfasst und wird der Schutz der Arbeitnehmer<br />

in der Bauphase im Sinne des § 8 Abs 1 ArbIG damit nicht berührt.<br />

81


Auch wenn aus der Sicht der Behörde mangels Zuständigkeit die Vorschreibung von Vorkehrungen<br />

für die Bauphase im Sinne des § 10 ArbIG nicht möglich ist, wird zu den einzelnen Punkten<br />

auch Folgendes inhaltlich angemerkt.<br />

Zu 1 – Notarzt Laut Projektunterlagen und der Erklärung der Projektwerberin in der Verhandlung<br />

ist in der Bauphase ein Sanitätscontainer mit der Ausstattung gemäß § 31 Abs 7 BauV jedenfalls<br />

vorgesehen. Die vom Arbeitsinspektorat geforderte dauernde Anwesenheit eines Notarztes geht<br />

bei weitem über die Maximalmaßnahme des Gesetzes hinaus und wäre die Vorschreibung bei<br />

Zuständigkeit der Behörde, in Bezug auf die im Nahebereich der Baustelle gelegenen Spitäler und<br />

die schnelle Erreichbarkeit über Baustraßen, als überschießend anzusehen.<br />

Zu 2 – Abgrenzung der Gleisanlagen Im Hinblick auf die Sicherheit des Betriebes und Verkehrs<br />

(§ 19 EisbG) der Eisenbahn während der Bauarbeiten wird diesbezüglich die Zuständigkeit der<br />

Eisenbahnbehörde angenommen. Hier ist vorab auf die Stellungnahme des betrieblichen § 31a<br />

EisbG.-Sachverständigen zu verweisen, aus der sich ergibt, dass unter Einhaltung der entsprechenden<br />

rechtlichen Bestimmungen und Dienstanweisungen des Eisenbahnunternehmens eine<br />

geordnete und sichere Abwicklung der Baumaßnahmen im Bereich außerhalb der unter Betrieb<br />

befindlichen Gleisanlagen gewährleistet ist.<br />

Insbesondere wird auf die Bestimmungen des 4. Abschnittes der Eisenbahn-<br />

Arbeitnehmerschutzverordnung (EisbAV) BGBl. II Nr. 384/1999 idF BGBl. II Nr. 281/2007, welcher<br />

Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten festlegt, hingewiesen.<br />

Insbesondere legt § 26b EIsbAV fest, soferne bei Arbeiten im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge<br />

oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt werden, dass<br />

das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und<br />

26a EisbAV, also wie auch für die Arbeitnehmer des Eisenbahnunternehmens selbst vorzusehen<br />

hat.<br />

Es ist somit bei Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EisbAV und der<br />

BauV, eine geordnete und sichere Abwicklung der Bauarbeiten möglich und ist die Forderung des<br />

Arbeitsinspektorates als überschießend und in der Praxis nicht bzw. nur unter unverhältnismäßigen<br />

Aufwand durchführbar anzusehen.<br />

Zu 3 Dieselemissionen Auch diese Vorkehrung ist nach Aussage des UVP-Sachverständigen in<br />

dieser Form nicht durchführbar und könnte auch bei Zuständigkeit der Behörde im Sinne des § 10<br />

ArbIG nicht vorgeschrieben werden (Seite 100,101 der Verhandlungsschrift).<br />

Auf das eingereichte Projekt und die darin enthaltene Beurteilung der Schadstoffsituation sowie<br />

auf das Umweltverträglichkeitsgutachten wird verwiesen.<br />

ZU 4 Für Schutzmaßnahmen an Gebäuden, insbesondere Fassaden, Glasflächen auf Dächern<br />

sowie hochgelegene Anlagen- und Gebäudeteile, die laufend gewartet werden müssen, sind nach<br />

82


Aussage der Projektwerberin technische Schutzmaßnahmen vorgesehen. Für exponierte Gebäudeteile,<br />

welche nur in mehrjährigen Abständen für Inspektions- und Wartungsarbeiten von hierfür<br />

ausgebildeten Arbeitnehmern begangen werden, ist eine Seilsicherung vorgesehen und ausreichend.<br />

Es wird diesbezüglich auf das vorliegende Gutachten gemäß § 31a EisbG verwiesen, wonach das<br />

Bauvorhaben den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.<br />

Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu Bau- und Betriebszuständen der Eisenbahnsicherungsanlagen<br />

im Zuge der Bauausführung:<br />

Seitens der Projektwerberin soll der Eisenbahnbehörde jeweils rechtzeitig vor Inbetriebnahme der<br />

einzelnen Bau- und Betriebszustände der Eisenbahn-Sicherungsanlagen die in der Stellungnahme<br />

angeführten Unterlagen, welche im Zuge der konkreten Detailplanung erstellt werden, zur Prüfung<br />

vorgelegt werden.<br />

Grundsätzlich ist anzumerken, dass dem Antrag ein entsprechendes Gutachten gemäß § 31a<br />

EisbG beigelegt wurde, aus dem sich ergibt, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter<br />

Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von<br />

Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der<br />

Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Als projektrelevantes Fachgebiet wird auch<br />

das Fachgebiet Sicherheitstechnik im Gutachten angeführt.<br />

Hiezu ist seitens der Behörde anzumerken, dass gemäß dem Erlass des Bundesministers für Verkehr,<br />

Innovation und Technologie vom 30.07.2007 GZ BMVIT-220.031/0001/IV/SCH2/2007 eine<br />

fachliche Prüfung nicht mehr erfolgt und nur der Prüfbericht analog § 34b EisbG zur Kenntnis genommen<br />

werden kann.<br />

Eine nochmalige Prüfung des Prüfberichtes durch einen Sachverständigen ist im Sinne des angeführten<br />

Erlasses durch die Behörde nicht vorgesehen.<br />

Kosten (Spruchteil B)<br />

Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, welche durch die Teilnahme der einzelnen dem<br />

Verfahren hinzugezogenen Amtsorganen an der Ortsverhandlung angefallen sind, stützt sich auf<br />

die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Hinweis:<br />

Auf Grund der abgabenrechtlichen Begünstigung des § 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I 825/1992<br />

idgF, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weder Bundesverwaltungsabgaben noch Gebühren<br />

nach dem Gebührengesetz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben aus der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben.<br />

83


Zusammenfassung<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit:<br />

Vorab ist anzumerken, dass durch die Projektwerberin bereits vor Baubeginn das Projekt in einem<br />

abgeschlossenen Kreis in den Bezirken vorgestellt und diskutiert wurde („Bezirksforen“). Weiters<br />

wurden sowohl vor als auch während des laufenden UVP- und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren<br />

Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit (Ausstellungen) in den einzelnen betroffenen<br />

Bezirken) durch die Projektwerberin durchgeführt.<br />

Seitens der Behörde wurde der Öffentlichkeit in den im Folgenden angeführten Verfahrensschritten<br />

die Möglichkeit zur Information (Einsichtnahme) und Stellungnahme gegeben:<br />

• 11.02.2008 – 28.03.2008, öffentliche Auflage und Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme<br />

des Antrags und der Projektunterlagen (UVE, Trassengenehmigungspläne, Bauentwurf<br />

und Gutachten gem. §31a EisbG) gem. § 24 Abs 8 UVP-G 2000 iVm § 9 leg. cit.<br />

und §§ 44a und 44b AVG<br />

• 09.05.2008 – 20.06.2008, öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

(Sämtliche Projektunterlagen wurden ebenfalls in aktueller Form mit aufgelegt).gem. § 24e<br />

Abs 2 UVP-G 2000<br />

• 02.06.2008 und 03.06.2008 öffentliche Erörterung gem § 44 c AVG<br />

• 23.06.2008 und 24.06.2009 öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs 7 iVm §<br />

16 Abs 1 UVPG 2000, §§ 44d, 44e AVG<br />

Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen mit denen erhebliche nachhaltige Auswirkungen<br />

vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden:<br />

Die Beschreibung der zahlreichen und umfangreichen Maßnahmen ist der UVE und dem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

zu entnehmen. Im Rahmen der Zusammenfassung kann nur auf die aus<br />

Sicht der Behörde wichtigsten Maßnahmen eingegangen werden.<br />

Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens sind insbesondere die Lärm-, Staub- und Luftschadstoffbelastung<br />

während der Bauzeit.<br />

Hinsichtlich Lärm während der Bauphase sind hier als wichtigste Maßnahmen die speziellen<br />

Lärmschutzmaßnahmen während der Bauzeit anzuführen („Lärmarmer Baubetrieb“).<br />

• Errichtung einer Schallschutzwand in einer Höhe von 12,5 m und einer Länge von 55 m<br />

entlang der südlichen Bahngrundgrenze im Bereich des Hauses Riepelstraße 2,<br />

• Schalldämmende Einhausung der Betonrecyclinganlage zur Reduzierung des Schallleistungspegels<br />

auf weniger als 105,7 dB<br />

• Schalldämmende Einhausung der Gleisschotter-Aufbereitungsanlage zur Reduzierung des<br />

Schallleistungspegels auf weniger als 102,8 dB<br />

84


• Genereller Einsatz von modernen und leisen Baumaschinen und Geräten nach den Bestimmungen<br />

der EU-Richtlinie 2000/14/EG und Berücksichtigung eines lärmarmen Baubetriebes<br />

• Einschränkung des Baubetriebes auf nur an Werktagen bei Tagzeit, ausgenommen sind<br />

die Bahnverladung von Abbruch- und Aushubmaterial sowie nicht unterbrechbare<br />

Tätigkeiten zur Fertigstellung von Fundierungen und Betonierarbeiten über die notwendige<br />

Dauer.<br />

• Entsprechende Kontrollmaßnahmen durch messtechnische Überprüfung<br />

Hinsichtlich Staub- und Luftschadstoffen während der Bauphase werden folgende wichtige<br />

Maßnahmen gesetzt:<br />

• Baustellenzu- und Abfahrten werden mit einer staubfreien Oberfläche (Bitumen) befestigt.<br />

• Dauernd befahrene Baustraßen im Baustellenbereich werden befestigt und mit einer Bitumenschicht<br />

versehen.<br />

• Die befestigten Baustraßen werden regelmäßig gereinigt, im Bereich Anlage Ost jedenfalls<br />

mittels Feuchtreinigung.<br />

• Befahrene befestigte und sonstige Baustraßen werden feucht gehalten<br />

• Zwischenlagerflächen werden mit einer Besprühungsanlage feucht gehalten.<br />

• Im Freien wird das offene Lagern staubende Güter vermieden, bzw. werden diese mit Abdeckungen<br />

vor Abwehung geschützt<br />

• Aushubmaterial und sonstiges Transportmaterial wird erdfeucht gehalten, ausgenommen<br />

es handelt sich um nicht staubendes Material. Zur Befeuchtung wird eine entsprechende<br />

wirksame Sprinkleranlage vorgesehen.<br />

• Zur Vermeidung der Verschmutzung des öffentlichen Straßennetzes wird an allen permanenten<br />

Bauausfahrten wirksame automatische für die eingesetzten LKW bzw. Sattelzüge<br />

hinreichend große Reifenwaschanlagen betrieben. Die Waschwässer werden regelmäßig<br />

gewechselt und keinesfalls direkt in einen Kanal eingeleitet<br />

• Baumaschinen müssen mindestens der Stufe 2 MOT-V entsprechen und ab 18 kW Leistung<br />

mit Partikelfiltern ausgerüstet sein, bzw. PM10 Emissionen aufweisen, die Maschinen<br />

mit Partikelfiltern gleichwertig sind.<br />

• LKW und sonstige schwere Nutzfahrzeuge werden mindestens dem Standard EURO 3 zu<br />

entsprechen haben<br />

• Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen im Nahbereich der Ausfahrtstellen werden umgehend<br />

gereinigt<br />

• Brecher- und Siebanlagen werden in geschlossener Ausführung betrieben.<br />

• Zur Entsorgung gelangendes kontaminiertes Gut wird durch entsprechende Fachkräfte<br />

staubfrei zu manipulieren sein und mit geschlossenen Systemen transportiert werden (Sonderentsorgung).<br />

• Bei Abbrucharbeiten werden hinreichend wirksame Sprühvorrichtungen zur Befeuchtung<br />

eingesetzt.<br />

85


Hinsichtlich der kontaminierten Bereiche und Verdachtsflächen werden ebenfalls umfangreiche<br />

Maßnahmen vorgesehen. Hier ist auf die UVE, das Umweltverträglichkeitsgutachten und die<br />

Aussagen bzw. Maßnahmen des Fachgebietes Geotechnik, Abfallwirtschaft, Bodenchemie<br />

und Wasserbautechnik zu verweisen. Insbesondere wird auf die entsprechenden Aufzeichnungs-,<br />

Prüf- Kontrollmaßnahmen aus diesen Fachgebieten verwiesen.<br />

Wesentliche Auswirkungen des Vorhabens in der Betriebsphase sind Emissionen (Lärm,<br />

elektromagnetische Felder, Luftschadstoffe) durch den Betrieb der Eisenbahn bzw aus dem<br />

aus dem Vorhaben induzierten sonstigen Verkehrsaufkommen.<br />

Hinsichtlich Lärmschutz werden folgende wichtige Maßnahmen anzuführen:<br />

a. Maßnahmen zur Reduzierung von Schallreflexionen<br />

• Maßnahmen zur Vermeidung von Schallpegelerhöhungen im Nahbereich von Lärmquellen<br />

durch Reduzierung von Schallreflexionen sind wie folgt vorgesehen:<br />

− Hochabsorbierende Ausstattung der gesamten Untersicht der Bahnsteigdächer der<br />

Verkehrsstation<br />

− Hochabsorbierende Ausstattung aller bahnseitigen Flächen sämtlicher<br />

Lärmschutzwände, darüber hinaus werden folgende Lärmschutzwände beidseitig<br />

hochabsorbierend ausgestattet:<br />

o Nr. 11 (südliches S80-Gleis),<br />

o Nr. 3 und Nr. 12 (Überwerfungsbauwerk)<br />

o Nr. 22 (LSW entlang des Werkstättenweges)<br />

− Hochabsorbierende Ausstattung von sonstigen Flächen, wie<br />

o Die durchgehenden Außenwände des Überwerfungsbauwerkes im Bereich La<br />

xenburg bis auf eine Höhe von 5 m<br />

o Die neue Stützwand zwischen den Gleisen 214 und 194 vom Portal des Schnell<br />

Bahntunnels weg auf eine Länge von 200 m bis auf eine Höhe von 5 m<br />

o Die Galerie der S 80-Strecke im Unterwerfungsbauwerk vom südlichen Ende der<br />

seitlichen Öffnung auf eine Länge von 250 m vollflächig an den<br />

Seitenwänden und mit Ausnahme des Bereiches der Oberleitung die<br />

Deckenfläche<br />

o Sämtliche Trogbrücken des Projektes an den Innenseiten.<br />

o Portale der Unterwerfungen<br />

b. Maßnahmen zur Reduzierung der Schallausbreitung<br />

• Errichtung von Lärmschutzwänden ( UVE und Umweltverträglichkeitsgutachten)<br />

• Objektseitige Lärmschutzmaßnahmen (Einbau von Lärmschutzfenstern und Schalldämmlüftern<br />

in Wohnräume)<br />

• Einbau von lärmarmen Straßenbelägen (siehe UVE und Umweltverträglichkeitsgutachten)<br />

c. Kontrollmaßnahmen<br />

• Entsprechende Kontrollmaßnahmen durch messtechnische Überprüfung<br />

86


Hinsichtlich elektromagnetischer Felder werden entsprechende Kontrollmaßnahmen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

vorgesehen.<br />

Hinsichtlich der durch den Bahnverkehr emittierten Luftschadstoffe wird auf die Maßnahme des<br />

reduzierten Diesekllokeinsatzes (in der UVE angeführte Diesellokstunden) verwiesen.<br />

Die Auswirkungen des durch das Projekt induzierten Straßenverkehrs werden als gering, hinsichtlich<br />

der Zunahme der Luftschadstoffe als irrelevant beschrieben.<br />

Hinsichtlich der weiteren Maßnahmen in der Betriebsphase wird auf die UVE und das Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

verwiesen. Diese umfassen so unterschiedliche Maßnahmen wie z.B. zur<br />

Reduzierung von Licht/Blendung, Dichte der Kanäle, Betrieb einer permanenten Luftgütekontrollstelle<br />

bis 2 Jahre nach Bauende etc.<br />

Zusammenfassung der Entscheidungsgründe<br />

Abschließend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass im Ergebnis dem gegenständlichen<br />

Projekt unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen (UVE samt unterlagen, Trassenverordnungspläne,<br />

Bauentwurf), des vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG, dem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

sowie den seitens der Parteien und Beteiligten erstatteten Vorbringen im<br />

Verfahren, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Spruch angeführten<br />

Genehmigungen erteilt werden konnten. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Zuge des<br />

Verfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltverträglichkeit des Vorhabens<br />

ergeben hat und unter Einhaltung der zusätzlichen, in den Spruch als Nebenbestimmungen aufgenommenen<br />

Vorschreibungen und Maßnahmen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen<br />

des § 24 h Abs 1 erfüllt werden. Die vorgelegte Trasse entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen<br />

und wirtschaftlichen Eisenbahn gemäß § 3 HlG und standen die Ergebnisse der Anhörung<br />

der Erteilung der Trassengenehmigung nicht entgegen. Hinsichtlich der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung ergibt sich aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG, dass die Projektserstellung<br />

dem Stand der Technik zum Antragszeitpunkt unter Berücksichtigung der Sicherheit und<br />

Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenbahnen auf Eisenbahnen und<br />

des Verkehrs auf Eisenbahnen unter Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

entspricht. Gegen der Verbindung der Baugenehmigung mit der Bewilligung zur Inbetriebnahme<br />

gemäß § 34b EisbG für die beantragten Provisorien und Zustände der Sicherungsanlage wurde<br />

seitens der Sachverständigen kein Einwand erhoben. Hiebei wurde auf die im Spruch zitierten gesetzlichen<br />

Bestimmungen abgestellt und sind die solcher Art beschriebenen gesetzlichen Anforderungen<br />

bei der Erlassung des Bescheides erfüllt worden. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem im<br />

Rahmen dieses Bescheides festzustellenden Sachverhaltes samt den zugrunde liegenden Projektunterlagen,<br />

insbesondere dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a<br />

EisbG sowie den sonstigen Vorbringen im Zuge des Verfahrens.<br />

87


Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Umwelverträglichkeitsgutachtens ist<br />

im Verfahren nicht widerlegt worden. Ebenso ist die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit<br />

des Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt worden.<br />

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden<br />

Gutachten sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte das Vorliegen der Umweltverträglichkeit<br />

und der Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

festgestellt werden und das gegenständliche Vorhaben in dem im Spruch zitierten<br />

Umfang genehmigt werden.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.<br />

H i n w e i s<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an<br />

den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie<br />

muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, sofern sie nicht von einem in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz<br />

1985 oder in § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz<br />

1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbringung einer<br />

solchen Beschwerde ist eine Gebühr von € 180,-- zu entrichten.<br />

Dieser Bescheid wird auch durch Edikt zugestellt. Ein solcher Bescheid gilt mit Ablauf von zwei<br />

Wochen nach der Verlautbarung gemäß § 44f Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

1991 (insbesondere Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter<br />

Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“) als zugestellt.<br />

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt (zB telegrafisch, fernschriftlich, mit<br />

Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, durch Edikt), so ist gemäß § 6 des<br />

Zustellgesetzes die erste Zustellung maßgebend.<br />

Beilagen:<br />

Inhaltsverzeichnis der Projektsunterlagen<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten vom 01.05.2008<br />

Verhandlungsschrift vom 23. und 24.06.2008<br />

Für den Bundesminister:<br />

Dr. Gerald Wurmitzer<br />

elektronisch gefertigt<br />

Ihr(e) Sachbearbeiter(in):<br />

Mag. Michael Andresek<br />

Tel.Nr.: +43 (1) 71162 65 2219<br />

E-Mail: michael.andresek@bmvit.gv.at<br />

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