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BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen))<br />
Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien<br />
Büroanschrift : Radetzkystraße 2, 1030 Wien<br />
E-Mail : sch2@bmvit.gv.at<br />
GZ. BMVIT-820.279/0037-IV/SCH2/2008 DVR:0000175<br />
Wien, am 23. September 2008<br />
ÖBB-Strecken Wien Südbahnhof-Staatsgrenze nach Spielfeld-Straß<br />
und Wien Hütteldorf-Wien Nord<br />
Errichtung des Bahnhofes Wien Hauptbahnhof;<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
gem. §§ 23b, 24 und 24h UVP-G 2000;<br />
Bescheid<br />
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet als Behörde gemäß § 24<br />
Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) idF BGBl. I Nr. 2/2008 über den<br />
Antrag der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft vom 14.11.2007 betreffend Durchführung der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung und Erteilung der Trassengenehmigung, der eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung und der Verbindung zur Inbetriebnahme mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />
für die angeführten Projektsteile und Provisorien unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen<br />
(Umweltverträglichkeitserklärung, Planunterlagen für den Trassenverlauf, Bauentwurf),<br />
des vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG, des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom<br />
01.05.2008 und der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Verhandlungsschrift<br />
vom 23. und 24.06.2008 unter Vorschreibung der in Spruchpunkt IV angeführten Nebenbestimmungen<br />
wie folgt:<br />
Spruch<br />
A. Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000<br />
I. Trassengenehmigung<br />
Der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft wird nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens der Trassenverlauf für die Errichtung<br />
des Bahnhofes Wien Hauptbahnhof genehmigt und der Trassenverlauf wie folgt bestimmt:
Der Trassenstreifen beginnt am östlichen Ende des Bahnhofes Wien Meidling im 12. Wiener Gemeindebezirk<br />
bei km 3.446 (Südbahn) und verläuft entlang der bestehenden Eisenbahntrassen<br />
nördlich und südlich des Bereichs Bahnhof Wien Matzleinsdorf bis zum westlichen Widerlager der<br />
Brücke über die Triester Straße, zieht sich entlang der Gürtels, über die heute bestehende Abstellgruppe<br />
700, über die Landgutgasse, über den heutigen Traktionsstandort Wien Süd und reicht<br />
bis inklusive zur Brücke über die Laxenburger Straße. Nach der Brücke über die Laxenburger Straße<br />
im Bereich des westlichen Weichenkopfs, bildet der Trassenstreifen den eigentlichen neuen<br />
Bahnhof „Wien Hauptbahnhof“ einschließlich der Brücken über die verlängerte Argentinierstraße<br />
und Mommsengasse. Nach der Brücke über die verlängerte Mommsengasse verläuft die Trasse<br />
nach dem östlichen Weichenkopf der Verkehrsstation und der Ghegastraße in westlicher Seitenlage<br />
zur Arsenalstraße in Richtung Süd-Osten. Das Ende der Anlage Ost ist nach der Gudrunstraße<br />
im Bereich der Querung der A23, Wiener Südosttangente bei Ostbahn-Bestand-km 2.190 erreicht.<br />
Der Geländestreifen für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet<br />
darstellt, ist in dem beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
(Abt. IV/SCH2) und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen für den<br />
Trassenverlauf, (Plannummern: 20-WH-GP000-01-F00 , Plannr:20-WH-GP000-02-F00 und 20-<br />
WH-AO000-01-F00) welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellen, ausgewiesen.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 9, 16, 19, 23b Abs 1, 24 Abs 1 und Abs 6-11, 24a, 24h des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes<br />
2000 - UVP-G 2000,BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008<br />
§2 ,§ 3, § 4, § 5 Abs 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr.<br />
154/2004<br />
§§ 44a, 44b und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr.<br />
51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008<br />
II. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung<br />
Der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft wird nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung<br />
für die Errichtung des Hochleistungsstreckenvorhabens Wien Hauptbahnhof erteilt.<br />
Das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte bleibt unberührt.<br />
Das gegenständliche Bauvorhaben ist innerhalb von 7 Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und<br />
der Betrieb zu eröffnen.<br />
Umfang<br />
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung bezieht sich auf die im Bauentwurf angeführten Einzelbaumaßnahmen.<br />
2
Insbesondere ist von der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung umfasst:<br />
• Errichtung bzw. Umbau der Gleise:<br />
− im Bereich Anlage Süd:<br />
1, 2, 3/4, 4 bis 10, 14, 16, 17, 22, 251, 252, 261, 262/272, 263/273, 264/274,<br />
281, 282, 350, 351, 451, 452, 491, 680, 681, 870 mit zugehörigem Unterbau<br />
− im Bereich Anlage Ost:<br />
1, 2, 4, 5 bis 11, 13 bis 18, 20, 46, 50 bis 63, 132, 134, 136 und Umbaubereich<br />
zur AB Arsenal mit zugehörigem Unterbau<br />
• Errichtung der Gleisverbindungen:<br />
− im Bereich Anlage Süd zwischen den Weichen:<br />
51-52, 54-56, 57-58, 59-60, 61-62, 63-64, 67-68/69-70, 71-72/73-74/75-76,<br />
77-79, 85-86, 88-89, 90-91, 92-93/94-95/96-97, 98-99, 108-109, 110-111,<br />
264-266, 267-270, 269-271, 273-275, 274-276, 277-278, 279-283, 282-307,<br />
306-312, 281-305, 304-309, 302-303, 331-332, 679-680 mit zugehörigem<br />
Unterbau<br />
− im Bereich Anlage Ost zwischen den Weichen:<br />
401-402, 403-404, 405-407, 408-409, 410-411, 412-415, 414-442, 416-<br />
448/447, 421-425, 427-428, 429-431, 434-439/438-440, 435-436, 445-446,<br />
449-450, 470-471, 472-475, 483-485/484-491, 500/499-501, 502-503, 506-<br />
507, 508-509, 510-511, 514-515, 516-517 samt Kreuzungen 437 und 473 mit<br />
zugehörigem Unterbau<br />
• Errichtung von Lärmschutzwände<br />
• Errichtung folgender Hochbauten:<br />
− Verkehrsstation Wien Hbf<br />
− Außenreinigungsanlage ARA 1 und ARA2<br />
− Wasseraufbereitungsanlage / Betriebsgebäude<br />
− Lounge im Bereich Parkplatz ARZ<br />
− Trafostationen<br />
− Schalthäuser TK+ST<br />
− Zugvorheizanlagen<br />
• Errichtung folgender Kunstbauten:<br />
Brücken im Bereich Anlage Süd:<br />
− OB041 bis OB044 / Eisenbahnbrücken über die Triesterstraße<br />
− OB101 bis OB107 / Überwerfung Südbahn<br />
− OB111 bis OB117 / Eisenbahnbrücken über die Landgutgasse<br />
− OB121 / Eisenbahnbrücke S80 über den Schnellbahntunnel<br />
− OB122 / S80-Rampenbrücke / Eisenbahnbrücke längs der Schnellbahnrampe<br />
− OB123 / Kabelsteg über die S-Bahn-Gleise (begehbar)<br />
− OB131 bis OB134 / Eisenbahnbrücken über die Laxenburger Straße und<br />
- OB141 bis OB144 / Eisenbahnbrücken über den Busbahnhof<br />
− OB 201(201/1 bis 201/6) / Eisenbahnbrücken westlich Verteilerhalle<br />
− OB 202 (202/1 bis 202/6) / Eisenbahnbrücken über Verteilhalle 1<br />
3
− OB 202 (203/1 bis 203/6) / Eisenbahnbrücken östlich<br />
− OB 204 (204/1 und 204/6) / Eisenbahnbrücken neben Erdkern<br />
− OB 205 (205/1 und 205/6) / Eisenbahnbrücken neben Erdkern<br />
Stützmauern im Bereich Anlage Süd:<br />
− OB 071 / Stützmauer Triester Straße<br />
− OB 072 / Stützmauer Rampe Matzleinsdorf: westliche Fortsetzung der Überwerfung Süd<br />
− OB 174 / Stützmauer Südbahn Bypass: Stützmauer zwischen Südbahn und S80<br />
− OB 175 / Stützmauer S-Bahn-Rampe: Stützmauer zwischen S80 und Verbindungsbahn (S-Bahn)<br />
mit integriertem Grauwasserspeicher<br />
− OB 176 / Stützmauer Steudeltunnel: Stützmauer zwischen S80 und Gelände (gürtelseitig)<br />
− OB 177 / Stützmauer Laxenburger Straße: Stützmauer zwischen Gl. 17 und Baufeld Laxenburger<br />
Straße 2<br />
Brücken im Bereich Anlage Ost:<br />
− OB206 / Bahnbrücke über Argentinierstraße<br />
− OB207 / Bahnbrücke über Verteilerhalle 2 und Mommsengasse<br />
− OB402 / Bahnbrücke über die verlängerte Ghegastraße<br />
− OB403 / S80-Brücke über die verlängerte Ghegastraße<br />
− OB404 / Unterwerfung Ost der Einfahrt aus Stadlau<br />
− OB405 / S-80 Unterwerfung Ost<br />
− OB406 / Unterführung Zufahrt ARZ<br />
− OB407 / Unterführung Gudrunstraße<br />
Stützmauern im Bereich Anlage Ost:<br />
− OB270 / Stützmauer zwischen Argentinierstraße und Mommsengasse außen<br />
− OB271 / Stützmauer zwischen Argentinierstraße und Mommsengasse innen<br />
− OB470 / Stützmauer zwischen Mommsengasse und Ghegastraße außen<br />
− OB471 / Stützmauer zwischen Mommsengasse und Ghegastraße innen<br />
− OB472 / Stützmauer zwischen der Ghegastraße und Unterwerfung Ost<br />
− OB473 / Stützmauer im Bereich AB Arsenal und Schaltgerüst<br />
• Errichtung der Sicherungsanlage<br />
• Errichtung der Oberleitungsanlage<br />
• Errichtung von Telekommunikationsanlagen<br />
• Errichtung von Sonstige Energie-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen<br />
• Straßenumbauarbeiten sowie Errichtung von bahneigenen Straßen und Wegen<br />
• Provisorien und Betriebszustände gemäß Spruchpunkt III<br />
Bauentwurf und Gutachten<br />
Vorgelegt wurde der Bauentwurf (dreifach) der ÖBB Infrastruktur Bau AG, mit folgenden Einlagen:<br />
1 Eisenbahnplanung<br />
1.1 Projektübersicht<br />
1.2 Eisenbahnanlage Süd<br />
1.3 Eisenbahnanlage Ost<br />
1.4 Kunstbauten Anlage Süd<br />
4
1.5 Kunstbauten Anlage Ost<br />
2 Eisenbahnplanung Bauprogramm<br />
2.1 Bau- und Betriebsphasenplanung<br />
2.2 Eisenbahnanlage Verkürzung Ostbahnhof<br />
2.3 Eisenbahnanlage Provisorium Auto im Reisezuganlage<br />
2.4 Eisenbahnanlage Nachrüstung provisorische Abstellanlage Ost<br />
2.5 Bauprovisorien Anlage Süd<br />
2.6 Bauprovisorien Anlage Ost<br />
2.7 Eisenbahnanlage Teilinbetriebnahme Verkehrsstation (Baumonat 36)<br />
3 Verkehrsanlage Straße<br />
4 Hochbau 1 - Betriebsanlagen<br />
5 Hochbau 2 – Verkehrsstation<br />
6 Signal-, Fernmelde- und Elektrotechnische Planung (inklusive Provisorien)<br />
7 Eisenbahnanlage Entwässerung<br />
8 Grundeinlöseunterlagen<br />
9 Arbeitssicherheit<br />
Die in diesen Einlagen enthaltenen Planstücke, Berichte und Beschreibungen sind in dem angeschlossenen,<br />
einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Inhaltsverzeichnis<br />
der gesamten Projektsunterlagen unter Angabe der jeweiligen Plannummer näher angeführt.<br />
Für den Bauentwurf gelten die im Verfahren bzw. in der angeschlossenen, einen integrierenden<br />
Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift über die am 23.06.2008 und<br />
24.06.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellungen, Korrekturen,<br />
Ergänzungen und Änderungen durch die Antragstellerin.<br />
Gutachten:<br />
Weiters wurde mit dem Antrag zum Beweis, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik und<br />
den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht, ein Gutachten gemäß § 31a EisbG vorgelegt.<br />
Das Gutachten vom 14.11.2007, wurde durch die Projektwerberin am 30.01.2008 sowie<br />
durch die Stellungnahmen der Gutachter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzt wie<br />
in der Verhandlungsschrift vom 23.06.2007 und 24.06.2007 festgehalten, Das Gutachten enthält<br />
somit die im durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aber in der öffentlichen mündlichen<br />
Verhandlung am 23. und 24.06.2008 festgehaltenen Klarstellungen, Korrekturen, Ergänzungen<br />
und Änderungen durch die Gutachter.<br />
Öffentliches Interesse<br />
Es wird festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil<br />
für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der Parteien und Gebietskörperschaften durch die<br />
Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.<br />
5
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 9, 16, 19, 23b Abs 1 und Abs 3 , 24 Abs 1 und Abs 6-11, 24a, 24c, 24h des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes<br />
2000 - UVP-G 2000,BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008<br />
§§ 2 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr. 154/2004<br />
§§ 31, 31a, 31b, 31d, 31f , 31g des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60 idF BGBl. I Nr.<br />
125/2006<br />
§§ 44a, 44b und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr.<br />
51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008<br />
§ 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr.<br />
147/2006<br />
III. Mitverbindung der Betriebsbewilligung<br />
Mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wird die Bewilligung zur Inbetriebnahme für folgende<br />
Eisenbahnanlagen mitverbunden:<br />
a. Provisorien:<br />
• Verkürzung Ostbahnhof<br />
• provisorische Auto im Reisezuganlage<br />
• Nachrüstung provisorische Abstellanlage Ost<br />
• 3 Bauprovisorien der Anlage Süd:<br />
- Weichenverbindung Gleis 153 – Gleis 2, provisorische Gleisverbindung Gleis<br />
47-43 und Ausziehgleis (BP 1)<br />
- Verschwenkung Sudbahn Gleis 1 und Gleis 5 (BP 2)<br />
- Verschwenkung S-Bahn Gleis 4 und Gleis 6 (BP 3)<br />
• 6 Bauprovisorien der Anlage Ost<br />
- 2-gleisige Umfahrung im Bereich der Verkehrsstation (BP 0)<br />
- Umschwenkung Gudrunstraße (BP 1)<br />
- Anbindung der Baustellenlogistik (BP 2)<br />
- Umschwenkung Gudrunstraße, Verbinden der Verkehrsstation mit der<br />
- Umschwenkung Gudrunstraße (BP 4)<br />
- Teilinbetriebnahme Verkehrsstation (BP 5)<br />
Die Betriebsbewilligung tritt jeweils in Wirksamkeit, sobald eine gemäß § 40 EisbG verzeichnete<br />
Person die der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechende Ausführung in einer Erklärung<br />
festgestellt hat. Diese Erklärung hat einer Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG zu entsprechen<br />
oder ist dieser Erklärung eine entsprechende Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG beizulegen.<br />
Die schriftliche Erklärung ist umgehend dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und unter gleichzeitiger Bekantgabe des Datums<br />
der Inbetriebnahme umgehend vorzulegen.<br />
6
. Eisenbahnsicherungsanlage<br />
• Softwaretausch Baumonat 1<br />
• Softwaretausch Baumonat 8<br />
• Softwaretausch Baumonat 24<br />
• Softwaretausch Baumonat 30<br />
• Softwaretausch Baumonat 38<br />
• Softwaretausch Baumonat 48<br />
• Softwaretausch Baumonat 58<br />
Die Betriebsbewilligung tritt jeweils in Wirksamkeit, sobald eine gemäß § 40 EisbG verzeichnete<br />
Person die der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechende Ausführung in einer Erklärung<br />
festgestellt hat. Diese Erklärung hat einer Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG zu entsprechen<br />
oder ist dieser Erklärung eine entsprechende Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG beizulegen.<br />
Dieser Erklärung sind auch die Unterlagen hinsichtlich der konkreten Bau- und Betriebszustände<br />
anzuschließen.<br />
Die schriftliche Erklärung ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter<br />
Anschluss der erforderlichen Unterlagen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Datums der<br />
Inbetriebnahme umgehend vorzulegen.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 9, 16, 19, 23b Abs 1 und Abs 3 , 24 Abs 1 und Abs 6-11, 24a, 24c, 24h des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes<br />
2000 - UVP-G 2000,BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008<br />
§§ 2 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr. 154/2004<br />
§§ 34 und 34a Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60 idF BGBl. I Nr.<br />
125/2006<br />
§§ 44a, 44b und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr.<br />
51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008<br />
§ 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr.<br />
147/2006<br />
IV. Nebenbestimmungen<br />
Mit der Genehmigung (Spruchpunkte A I. – A III.) wird im Rahmen der Zuständigkeit der ho. Behörde<br />
die Einhaltung bzw. Erfüllung nachstehend angeführter Nebenbestimmungen (Auflagen und<br />
Bedingungen) vorgeschrieben:<br />
a. Fachgebiet Elektrotechnik:<br />
1. Im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Anlagen und Ausrüstungen sind an ausgewählten<br />
Bereichen der allgemein zugänglichen Bereiche die auftretenden Referenzwertausschöpfungen<br />
für die Allgemeinbevölkerung zu erheben. Ausgewählte Bereiche sind nur jene<br />
Bereiche, die von den Berechnungen erfasst und bei denen wenige Reserven bei der<br />
Referenzwertausschöpfung festgestellt wurden.<br />
7
2. Im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Anlagen und Ausrüstungen sind an ausgewählten<br />
Bereichen der zugänglichen Bereiche der abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume<br />
die auftretende in den Außenstationen und Schaltstationen für berufliche Expositionen zu<br />
erheben. Ausgewählte Bereiche sind nur jene Bereiche, die von den Berechnungen erfasst und<br />
bei denen wenige Reserven bei der Referenzwertausschöpfung festgestellt wurden.<br />
3. Im Rahmen der Inbetriebsetzung der Beleuchtungsanlagen sind Beleuchtungsmessungen<br />
vorzunehmen, die einerseits die Einhaltung der gewählten Beleuchtungsstärke bestätigen und<br />
andererseits bei reproduzierbaren Wohnobjekten im Projektsbereich eine Blendwirkung bei<br />
den nächsten Anrainern ausschließen.<br />
b. Fachgebiet Hochbautechnik:<br />
In der Bauphase ist vor Einbau der Geschäftsportale gegenüber der Mall deren Eignung<br />
durch einen projektrelevanten Brandversuch bei einer akkreditierten Prüfanstalt nachzuweisen.<br />
Der Nachweis ist der Behörde umgehend nach dessen Vorliegen zu übermitteln.<br />
c. Fachgebiet Schalltechnik:<br />
1. Abhängig von der Höhe der derzeitigen Umgebungslärmsituation (energieäquivalenter Dauerschallpegel),<br />
wird für die Höhe der spezifischen Baulärmimmissionen (A-bewerteter energieäquivalenter<br />
Dauerschallpegel LA,eq bzw. A-bew. Schalldruckpegel für Dauergeräusche des<br />
„reinen“ Baulärms, für Nachtzeit jeweils unter Berücksichtigung eines Anpassungswertes von +<br />
5 dB) im Freien, vor den betroffenen Wohngebäuden der Nachbarschaft die Einhaltung folgender<br />
Grenzwerte gefordert:<br />
Schallpegelgrenzwerte für Baulärmimmissionen:<br />
Wohngebäude in derzeitiger Grenzwert für den<br />
Bestandslärmsituation LA,eq spezifischen Baulärm<br />
______________________________________________<br />
Tagzeit:<br />
≤ 55 dB 60 dB für LA,eq<br />
55 dB 65 dB für LA,eq<br />
Nachtzeit:<br />
generell 55 dB für LA,eq<br />
generell 50 dB für Dauergeräusche<br />
2. Sämtliche Unterwerfungsbauwerke der Eisenbahn des Projektes sind im Bereich der<br />
Tunnelportale auf einer Länge von mindestens 60 m vom Portal an den Seitenwänden und<br />
Decken mit Ausnahme der Bereiche der Oberleitungen sowie jener Bereiche, welche für die<br />
Bauwerksinspektion frei sichtbar bleiben müssen, hochschallabsorbierend auszustatten.<br />
8
3. Kontrollen der Emissionen in der Bauphase:<br />
Zusätzlich zu den in der UVE für die Bauphase vorgesehenen Maßnahmen zur Beweis-<br />
sicherung und Kontrolle (siehe Punkt 4.2.1.5.7 des vorliegendes Gutachtens) wird die Kontrolle<br />
der Schallemissionen der Einhausungen oder mit Teil-Einhausungen versehenen Anlagen wie<br />
folgt verlangt:<br />
Messtechnische Überprüfung der Schallemission als A-bew. Schallleistungspegel LW,A nach<br />
Ö-NORM EN ISO 3746 zur Kontrolle der ausreichenden Wirksamkeit der Einhausung:<br />
Betonrecyclinganlage in Einhausung LW,A
Die Messungen müssen jeweils bei günstigen Schallausbreitungsbedingungen zwischen der<br />
maßgeblichen Schienenstrecke und dem Immissionsmesspunkt (Windstille bis schwacher Mitwind)<br />
erfolgen. Die Immissionen sind mit den übrigen Kontroll-Messergebnissen und Einbindung<br />
in die Hochrechnung der Gesamt-Schienenlärm-Immissionen. zu vergleichen<br />
6. Kontrollen der Emissionen von Betriebsanlagen in der Betriebsphase:<br />
Zusätzlich zu den in der UVE für den Betrieb vorgesehenen Maßnahmen zur Beweissicherung<br />
und Kontrolle (siehe Punkt 4.2.1.5.7 des vorliegendes Gutachtens) wird die Kontrolle der<br />
Schallemissionen der Betriebsanlagenteile wie folgt verlangt:<br />
Messtechnische Überprüfung der Schallemission als A-bew. Schallleistungspegel LW,A<br />
nach Ö-NORM EN ISO 3746 zur Kontrolle der projektsgemäßen schalltechnischen Ausführung<br />
der Betriebsanlagen entsprechend den im Punkt 4.2.1.7.1 des vorliegenden UVP-Gutachtens<br />
enthaltenen Emissionsangaben, für:<br />
Haustechnikanlagen LW,A < Tabelle (b)<br />
Anlagen der Bahn LW,A < Tabelle (c).<br />
d. Fachgebiet Luftreinhaltung<br />
1. Baustellenzu- und Abfahrten sind mit einer staubfreien Oberfläche (Bitumen) zu befestigen.<br />
2. Dauernd befahrene Baustraßen im Baustellenbereich sind zu befestigen und mit einer<br />
Bitumenschicht zu versehen.<br />
3. Die befestigten Baustraßen sind regelmäßig zu reinigen, im Bereich Anlage Ost jedenfalls<br />
mittels Feuchtreinigung.<br />
4. Befahrene befestigte und sonstige Baustraßen sind feucht zu halten.<br />
5. Zwischenlagerflächen während der Bauphase sind mit einer Besprühungsanlage feucht zu<br />
halten.<br />
6. Während der Bauphase ist im Freien das offene Lagern staubender Güter zu vermeiden,<br />
bzw. sind diese mit Abdeckungen vor Abwehung zu schützen.<br />
7. Aushubmaterial und sonstiges Transportmaterial während der Bauphase ist jedenfalls<br />
erdfeucht zu halten, ausgenommen es handelt sich um nicht staubendes Material. Zur<br />
Befeuchtung ist eine entsprechende wirksame Sprinkleranlage vorzusehen.<br />
8. Zur Vermeidung der Verschmutzung des öffentlichen Straßennetzes sind an allen<br />
permanenten Bauausfahrten wirksame automatische für die eingesetzten LKW bzw. Sattelzüge<br />
hinreichend große Reifenwaschanlagen zu betreiben. Die Waschwässer sind regelmäßig<br />
wechseln und keinesfalls direkt in einen Kanal einzuleiten.<br />
10
9. Baumaschinen müssen mindestens die Stufe 2 MOT-V aufweisen und darüber<br />
hinaus dem Maßnahmenplan zum-IG-Luft entsprechen.<br />
10. LKW und sonstige schwere Nutzfahrzeuge haben mindestens dem Standard EURO 3 zu<br />
entsprechen.<br />
11.Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen im Nahbereich der Ausfahrtstellen sind<br />
umgehend zu reinigen<br />
12. Brecher- und Siebanlagen sind in geschlossener Ausführung zu betreiben.<br />
13. Zur Entsorgung gelangendes kontaminiertes Gut ist durch entsprechende Fachkräfte staubfrei<br />
zu manipulieren und mit geschlossenen Systemen zu transportieren (Sonderentsorgung).<br />
14. Bei Abbrucharbeiten sind hinreichend wirksame Sprühvorrichtungen zur Befeuchtung einzusetzen.<br />
15. Eine während der Bauzeit telephonisch und per Email erreichbare Kontaktstelle<br />
„Ombudsperson“ ist einzurichten. Von der Ombudsperson können mit dem Bauherren bzw.<br />
dessen Vertreter (z.B. Örtliche Bauaufsicht) Anordnungen betreffend Reinigungsarbeiten und<br />
sonstigen dringend erforderlichen Maßnahmen veranlasst werden, um die Staubentwicklung<br />
möglichst gering zu halten.<br />
16. Nach Betriebsaufnahme ist eine permanente Luftgütemessstelle im Bahnhofsbereich<br />
(Freibereich) zur Kontrolle der NOx (NO und NO2) und Partikel PM10/PM2,5 - Entwicklung des<br />
Schienenverkehrs; mit einem Datentransfersystem zum Messnetz der MA22 über einen<br />
Zeitraum von 2 Jahren zu betreiben.<br />
e. Fachgebiet Smoke Management:<br />
1. Während der Bauphase ist die Richtlinie TRVB A 149 - "Brandschutz auf Baustellen" in der<br />
Fassung zum Zeitpunkt des verfahrenseinleitenden Antrags einzuhalten.<br />
2. Sowohl während der Bau als auch der Betriebsphase sind die erforderlichen Kontrollbücher<br />
für die brandschutztechnischen Einrichtungen zu führen, aufzubewahren und auf Verlangen<br />
den Organen der Behörde vorzulegen.<br />
3. Brandmeldeanlage<br />
Die Brandmeldeanlage muss anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf<br />
ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S 123 von einer<br />
akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist vom<br />
Eisenbahnunternehmen in der Betriebsablage aufzubewahren und den Organen der Behörde<br />
auf Verlangen vorzulegen.<br />
11
Die Brandmeldeanlage muss durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen) mindestens<br />
einmal alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S<br />
123 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden.Der Befund ist<br />
vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsablage aufzubewahren und den Organen der<br />
Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
4. Brandfallsteuerungen<br />
Die Brandfallsteuerungen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung<br />
auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S 151 von einer<br />
akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist vom<br />
Eisenbahnunternehmen in der Betriebsablage aufzubewahren und den Organen der Behörde<br />
auf Verlangen vorzulegen.<br />
Die Brandfallsteuerungen müssen durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen) mindestens<br />
einmal alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S<br />
151 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist<br />
vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsablage aufzubewahren und den Organen der<br />
Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
6. Sprinkleranlage<br />
Die Sprinkleranlage muss anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf<br />
ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S 127 von einer<br />
akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist vom<br />
Eisenbahnunternehmen in der Betriebsablage aufzubewahren und den Organen der Behörde<br />
auf Verlangen vorzulegen.<br />
Die Sprinkleranlage muss durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen) mindestens einmal<br />
alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S 127 von<br />
einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist vom<br />
Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde<br />
auf Verlangen vorzulegen.<br />
7. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen<br />
Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine<br />
Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB<br />
S 125 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund<br />
ist vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der<br />
Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen)<br />
mindestens einmal alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand<br />
gemäß TRVB S 125 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft wer-<br />
12
den. Der Befund ist vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren und den<br />
Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
8. Brandrauchabsauganlagen<br />
Die Brandrauchabsauganlagen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine<br />
Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß ÖNORM H<br />
6029 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund<br />
ist vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der<br />
Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
Die Brandrauchabsauganlagen müssen durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen)<br />
mindestens einmal alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand<br />
gemäß Ö-NORM H 6029 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft<br />
werden. Der Befund ist in vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren<br />
und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
9. Druckbelüftungsanlagen<br />
Die Druckbelüftungsanlagen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine<br />
Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S<br />
112 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist<br />
vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der<br />
Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
Die Druckbelüftungsanlagen müssen durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen)<br />
mindestens einmal alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand<br />
gemäß TRVB S112 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft<br />
werden. Der Befund ist in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf<br />
Verlangen vorzulegen.<br />
10. Steigleitungen und Wandhydranten<br />
Die Steigleitungen und Wandhydranten müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine<br />
Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB F<br />
128 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft werden. Der Befund ist<br />
in der Eisenbahnanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzule<br />
gen.<br />
Die Steigleitungen und Wandhydranten müssen durch wiederkehrende Prüfungen (Revisionen)<br />
mindestens einmal alle 4 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand<br />
gemäß TRVB F 128 von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft<br />
werden. Der Befund ist vom Eisenbahnunternehmen in der Betriebsanlage aufzubewahren und<br />
den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
13
f. Fachgebiet Erschütterungsschutz<br />
Die Wirksamkeit der Maßnahmen für den Erschütterungsschutz in der Betriebsphase ist<br />
frühestens sechs und spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme durch<br />
Immissionsmessungen in den betroffenen Objekten zu überprüfen.<br />
g. Fachgebiet Licht, Beschattung<br />
1. Die geplanten hinterleuchteten Werbeflächen in den Unterführungen Argentinierstraße und<br />
Mommsengasse müssen, um Ablenkungen im Straßenverkehr gering zu halten, jedenfalls den<br />
Vorschriften der RVS 05.06.12 entsprechen.<br />
2. Vor Beginn der Bauarbeiten ist an angesuchten Messpunkten die vorhandene vertikale<br />
Beleuchtungsstärke durch Messungen zu dokumentieren. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist<br />
an diesen Punkten die vertikale Beleuchtungsstärke erneut zu messen. Kommt es durch das<br />
Projekt zu Grenzwertüberschreitungen oder, bei bereits erhöhten Bestandswerten, zu einer<br />
weiteren Erhöhung der Lichtimmissionen, so ist die Beleuchtungsstärke durch Justage oder<br />
Montage zusätzlicher Blenden so zu reduzieren, dass die Grenzwerte eingehalten bzw. die<br />
ursprünglichen Bestandswerte nicht überschritten werden.<br />
3. Während der Bauarbeiten hat jedenfalls ein Lichttechniker kurzfristig verfügbar zu sein,<br />
der im Beschwerdefall rasch eine Kontrolle und gegebenenfalls Justage der Baustellenbe-<br />
leuchtung veranlassen kann.<br />
h. Fachgebiet Humanmedizin<br />
1. Die auf Seite 47 der UVE genannte Ombudsperson hat ständigen Kontakt zu halten mit<br />
Personen, die mit Anweisungsbefugnis für die beauftragten Baufirmen ausgestattet sind, damit<br />
erforderlichenfalls die sofortige Möglichkeit besteht, in das Baugeschehen einzugreifen bzw.<br />
Maßnahmen seitens der Bauleitung wie z.B. Einstellung besonders lärmintensiver Arbeiten<br />
während der Ruhezeiten, Reinigung von Straßen, Abdeckung von Transportwägen, etc.<br />
anzuordnen.<br />
2. Die Erreichbarkeit der Ombudsperson ist für die Anrainer (per Mobiltelefon und E-Mail) zu<br />
gewährleisten und ab Baubeginn bekannt zu geben. Ihre Einbindung in die Überwachung und<br />
Kontrolle der Umsetzung der Maßnahmen des Baustellenumweltlogistikkonzeptes und in die<br />
Koordination zwischen Baufirmen und Bauträger ist durch entsprechende Ausstattung dieser<br />
Stelle zu gewährleisten.<br />
3. Mit Ausnahme der Bahnverladung und des Transportes von Abbruch- und Aushubmaterial<br />
(Förderband, Radlader) sowie Brückenbaumaßnahmen, die unter Aufrechterhaltung des<br />
Bahnbetriebes durchgeführt werden müssen, sind folgende Bau-Betriebszeiten einzuhalten:<br />
Montag – Freitag, 6 – 22 Uhr, ausgenommen nächtliche Fertigstellung von Fundierung und<br />
Betonierung gemäß der schalltechnischen Ausführungen im UVP-Gutachten.<br />
14
Andere Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot (von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr), deren Notwendigkeit<br />
dzt. noch nicht vorhersehbar ist, sind mit der Ombudsperson rechtzeitig vorab bekannt zu geben<br />
und müssen den betroffenen Anrainern rechtzeitig vorangekündigt werden.<br />
Besonders lärmintensive Arbeiten (wie z.B. Rammarbeiten von Spundwänden,<br />
Lärmschutzwandfundamenten, etc.) dürfen keinesfalls in den Nachtstunden erfolgen.<br />
4. Interventionen der Ombudsperson wegen Lärm- und Staubbelästigung sind zu protokollieren,<br />
gemeinsam mit dem Ergebnis allenfalls erforderlichen Kontrollmessungen aufzubewahren und<br />
auf Verlangen der Behörde vorzulegen.<br />
5. Die Erreichbarkeit der Ombudsperson ist während des gesamten Baugeschehens und ihre<br />
Einbindung in die Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen vor Ort ist durch eine<br />
entsprechende Ausstattung sicherzustellen.<br />
i. Fachgebiet Geotechnik<br />
1. Maßnahme Bodenaustausch im Kontaminationsbereich der Tankstelle und der<br />
Emulsionsspaltanlage:<br />
a. die Baugrubensicherung des Bodenaustauschbereiches ist in einer Vorbemessung<br />
nachzuweisen (Wahl des Spundwandprofils und ihre Tiefe, Wahl der Verpressanker, ihrer<br />
Ankerlast je Anker und ihre Länge).<br />
b. der Rückbau bzw. die Auffüllung der Bodenaustauschgrube hat gemäß RVS 08.03.01<br />
(ehemals 8.24) zu erfolgen. Die Bodenaustauschlagen mit Einbaulagendicken von ca. 0,50 m<br />
haben sinngemäß dieser Straßenbaurichtlinie aus gut verzichtbarem sandig/kiesigem Material<br />
(od. gleichwertigem Recyclingmaterial) blockfrei und schluff/tonarm nach RVS zu bestehen und<br />
auf ca. 0,35 m Dicke verdichtet zu werden bevor die nächst höhere Lage eingebaut wird.<br />
c. die geplanten Anker sind auszuführen und zu prüfen nach ÖNORM EN 1537 bzw. Ö-NORM<br />
B4455; ob die Zugglieder der Anker rückgebaut werden bleibt der ÖBB freigestellt,<br />
d. die geplanten Spundwände sind nach ÖNORM EN 12063 herzustellen und zu<br />
dokumentieren; es ist der ÖBB freigestellt die Spundwände im Boden zu belassen;<br />
2. Maßnahme Herstellung der Schlitzwand und Bohrpfahlarbeiten: Es sind die ÖNORMEN EN<br />
1536 und 1538 vollinhaltlich einzuhalten.<br />
3. Maßnahme DSV-Arbeiten im Zuge der Erstellung neuer oder Ergänzung bestehender<br />
Tiefgründungselemente: die ÖNORM EN 12716 ist vollinhaltlich anzuwenden, einschließlich<br />
aller Monitoringkontrollen. Die im Einflussbereich befindlichen Baukörper und Einbauten sind mit<br />
Höhenmessmarken zu versehen und während der DSV-Arbeiten kontinuierlich zu beobachten.<br />
15
4. Bei Undichtwerden der Kühlflüssigkeitsrohre ist das ÖWAV-Regelblatt 207 zu beachten.<br />
5, Als Maßnahme zu den DSV-Arbeiten sind Höhenmesspunkten im Einflussbereich der<br />
Spezialtiefbaumaßnahmen zu errichten.<br />
6. Als Maßnahme für die Schlitzwandherstellung, Pfahlherstellung, Einbau der<br />
Wärmetauschrohre sind Kontrollmaßnahmen gemäß geltender ÖNORMEN bzw. RVS und<br />
„ÖWAW“ Richtlinien durchzuführen.<br />
j. Fachbereich Abfallwirtschaft<br />
1. Maßnahme zur abfallwirtschaftlichen Detailerhebung: Im Vorfeld sind im Zuge der<br />
Detailuntersuchungen im Bereich der ehemaligen Hornig-Werke sowie der ehemaligen<br />
Maschinenfabrik im Bereich der Gleisgruppe 600 verdichtete bau- und abfalltechnische<br />
Erkundungen durchzuführen.<br />
2. Die Dokumentation der kritischen Bauelemente und Betriebsmittel hat nur für den im Projekt<br />
vorgesehenen Abbruch von Gebäuden und Bauwerken entsprechend dem vorliegenden<br />
Maßnahmenkatalog zu erfolgen.<br />
3. Maßnahme für die Verfüllung von Baugruben und Kontaminationsbereichen:<br />
Eine Verfüllung der Baugrube oder von ausgehobenen Kontaminationsbereichen darf nur mit<br />
Material der Qualität „geeignet für Bodenaushubdeponie“ gemäß AWG oder den einschlägigen<br />
Bestimmungen des BAWPL 2006 erfolgen. Darüber sind entsprechende und nachvollziehbare<br />
Unterlagen zu erstellen und von der entsprechend dafür qualifizierten Allgemeinen Bauaufsicht<br />
oder einer Chemischen Bauaufsicht zu bestätigen. Diese Unterlagen sind aufzubewahren und<br />
der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Unterlagen sind der Behörde jedenfalls nach<br />
Baufertigstellung im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens gesammelt vorzulegen.<br />
4. Maßnahme für die Räumung des Kontaminationsherdes „ehemalige Emulsionsspaltanlage“.<br />
Ein Konzept zur Räumung ist aufbauend auf den Vorgaben der ÖNORM S2088-1 zu erarbeiten<br />
und der Behörde spätestens 1 Monat vor Baubeginn der Räumung vorzulegen.<br />
5. Maßnahme für die Räumung des Kontaminationsherdes „ehemalige Betriebstankstelle<br />
Ost“:<br />
6. Maßnahme für die Räumung der WASTL-Eintragung 10.27 Baurestmassen und<br />
Schlackeschüttungen:<br />
Ein Konzept zur Räumung ist aufbauend auf den Vorgaben der ÖNORM S2088-1 zu erarbeiten<br />
und der Behörde spätestens 1 Monat vor Baubeginn der Räumung vorzulegen.<br />
16
k. Fachgebiet Bodenchemie<br />
1. Die kontaminierten Bereiche insbesondere im Bereich der Betriebstankstelle und der<br />
ehemaligen Emulsionsspaltanlage sind sowohl lateral als auch in die Tiefe so weit zu entfernen,<br />
bis das festgelegte Sanierungsziel erreicht ist. Die Sanierungsbereiche sind sowohl vom Abfallmanagement<br />
als auch von(m) (der) verantwortlichen ChemikerIn (fachlich qualifiziertes örtliches<br />
Bauaufsichtsorgan) im Hinblick auf die Erreichung des Sanierungszieles freizugeben. Die<br />
Bestimmungen des AWG 2002 gelten sinngemäß. Nachweise hierüber sind zu sammeln und<br />
der Behörde auf Verlangen zu übermitteln.<br />
2. Das zu entfernende Material (Abfall) ist nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen<br />
(Massenbilanz, Behandlungsanlagen, getrennt nach Deponien und sonstigen Behandlungen).<br />
Hinweis: Für diese Aufzeichnungen sind die Einstufungen der zu entfernenden Materialien<br />
(Abfälle) gemäß AbfallverzeichnisVO zu berücksichtigen.<br />
3. Als Sanierungsziel von Kontaminationsherden unter HGW + 1m wird die Einhaltung folgender<br />
Grenzwerte festgelegt:<br />
Gesamtgehalt<br />
ÖNORM S 2088-1: PWb*)<br />
Ausnahme:<br />
Kohlenwasserstoff-Index 200 mg/kg<br />
Eluatgehalt<br />
ÖNORM S 2088-1: PWb<br />
*) Prüfwert b<br />
4. Der Nachweis dieser Qualität hat für das vor Ort verbleibende Material in einem<br />
Beprobungsraster für Untergrundaufschlüsse (Schürfe oder Bohrungen mind. 1m tief) von<br />
maximal 10 x 10 m bis 30 x 30 (Raster abhängig von der Homogenität des Schadensbildes) zu<br />
erfolgen. Es ist sowohl die Sohle als auch die Böschung (gewachsener Boden oder verbleiben<br />
der Ablagerungskörper) zu beproben.<br />
5. Für die Qualitätsanforderungen an Verfüllmaterialien (Verfüllungen und Hinterfüllungen) sind<br />
generell die einschlägigen Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006<br />
anzuwenden.<br />
Verfüllungen im Sanierungsbereich dürfen nur mit Materialien erfolgen, die in der ungesättigten<br />
Bodenzone bis 1,0 m über dem HGW der Qualität gemäß den einschlägigen Bestimmungen<br />
des BAWP 2006 entsprechen (z. B.: Material der Qualität A1, A2, A2-G gemäß BAWP 2006).<br />
Unter HGW + 1 m darf ausschließlich natürlich gewachsenes Bodenaushubmaterial, dessen<br />
Qualität gemäß den einschlägigen Bestimmungen des BAWP 2006 entspricht (z. B.: Material<br />
der Qualität A2, A2-G gemäß BAWP 2006), verfüllt werden. Die Eignung ist in chemischer Hinsicht<br />
durch entsprechende Untersuchungen vor Einbau der Materialien nachzuweisen.<br />
17
6. Sämtliche Arbeiten sind von der dafür entsprechend qualifizierten allgemeinen Bauaufsicht<br />
oder einschlägigen Ziviltechnikern oder technischen Büros begleitend zu überwachen. Von<br />
dieser ist nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ein Gutachten, dass die gesetzten<br />
Sanierungsziele erreicht worden sind, sowie eine Dokumentation (Ablauf der Arbeiten, vorhan-<br />
denen Schadstoffkonzentrationen, Ausmaß der Verunreinigung, Menge des entsorgten<br />
Schadstoffes, Entsorgungswege, usw.) erstellen zu lassen. Diese Gutachten sind von der<br />
Projektwerberin zu sammeln und zu archivieren und sind der Behörde auf Verlangen zu<br />
übermitteln. Erstrecken sich die Maßnahmen über einen längeren Zeitraum als 6 Monate, sind<br />
Zwischenberichte in diesem Zeitabstand zu erstellen, zu sammeln und auf Verlangen der<br />
Behörde vorzulegen.<br />
l. Fachbereich Wasserbautechnik<br />
1. Ist im Zuge der Baumaßnahmen in den Bereichen mit Kohlenwasserstoffkontaminationen die<br />
Abfuhr von Wässern aus den Baugruben erforderlich, ist dieses über eine geeignete Reini-<br />
gungsanlage der Reinigungsklasse 1 der ÖNORM EN 858-1 zu führen und in den öffentlichen<br />
Mischwasserkanal abzuleiten.<br />
2. Die flüssigkeitsdichte Ausführung des betriebsinternen Kanalsystems zur Ableitung von<br />
Abwässern der nachfolgend genannten Bereiche Flächen mit der Möglichkeit des Anfalls von<br />
mineralölhältigen Abwässern (Tankstellen, Busbahnhof, Garage, etc.), Sammelkanal für die<br />
Grauwässer, Abwasser aus den Außenreinigungsanlagen, Retentionsräume,<br />
ist nach dessen baulicher Herstellung durch eine befugte Fachperson oder Fachinstitution (z.B.<br />
öffentliche Prüfanstalt, Zivilingenieur, Fachfirma, etc.) gemäß der ÖNORM EN 1610 vom<br />
September 1997 (Punkt 13) in Verbindung mit ÖNORM B2503 vom 1.10.2003 (Punkt 6) auf<br />
ihren flüssigkeitsdichten Zustand prüfen zu lassen. Diese Prüfung hat von den Stellen des<br />
Abwasseranfalls beginnend, das gesamte Kanalnetz zu umfassen, einschließlich vorhandener<br />
Abwasserreinigungsanlagen (Schlammfänge, Mineralölabscheider, Neutralisationsbecken, etc.).<br />
Bei Einlaufrigolen und –schächten sowie Mineralölabscheidern, Schlammfängen, Sammel- und<br />
Neutralisationsbecken und beim Staukanal sind Standproben im Sinn der ÖNORM B2503 vom<br />
1.10.2003 durchzuführen.<br />
In der Folge sind im Abstand von max. 15 Jahren Überprüfungen in gleicher Weise<br />
durchzuführen, sie können dann aber – hinsichtlich der Rohrkanäle – auch auf visuellem<br />
Wege (z.B. mit Kamerabefahrung) erfolgen. Die Ergebnisse sind vom Unternehmen aufzubewahren<br />
und der Behörde auf Verlangen mitzuteilen.<br />
3. Sämtliche Mineralölabscheider sind gemäß Reinigungsklasse 1 der ÖNORM EN 858-1<br />
auszuführen und entsprechend dieser Norm zu warten.<br />
4. Zur quantitativen und qualitativen Beweissicherung des Grundwassers in der Bauphase ist<br />
folgendes Netz an Grundwasseraufschlüssen heranzuziehen:<br />
KB 1/08, KB 26/06, KB 30/06, KB 19/93, KB 18/93, KB 6/08. KB 17/93, KB 15/93, KB 13/93,<br />
KB 11/93, KB 9/93, KB 39a/06, KB 39b/06, KB 40a/06, KB 42/06, KB 43/06, KB 8/93, KB 7/93,<br />
18
KB 6c/93, KB 44/06, KB 45d/06, KB 6a/93, KB 6/93, KB 5/93, KB 3/93, KB 45c/06, KB 2/93,<br />
KB 1/93, KB 12/08, KB 13/08<br />
5. Zur Beweissicherung der Grundwasserquantität ist das gesamte unter o .a. Punkt 4.<br />
beschriebene Messnetz ab Bescheiderlassung bis zwei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher<br />
tiefbautechnischer Baumaßnahmen zumindest in ca. 3-monatigen Abständen zu beobachten.<br />
Daran anschließend ist ein ausgedünntes Messnetz, bestehend aus den Sonden KB 26/06, KB<br />
6/08, KB 7/93,KB 45d/06, KB 6a/93, KB 6/93, KB 45c/06, KB 1/93, KB 12/08, KB 13/08 noch<br />
weitere 3 Jahre in halbjährlichen Abständen zu beobachten. Es ist zumindest der pleistozäne<br />
Grundwasserleiter zu beobachten. Die Wasserstände sind in Form von absoluten Koten<br />
bezogen auf "Meter über Adria" umzurechnen und tabellarisch, sowie für typische Messzeitpunkte<br />
in Form von Isohypsenplänen darzustellen.<br />
7 . Zur Beweissicherung der Grundwasserqualität ist das unter o .a. Punkt 4.<br />
beschriebene Messnetz ab Bescheiderlassung bis zwei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher<br />
tiefbautechnischer Baumaßnahmen in ca. ca. 3-monatigen Abständen zu beproben und zu<br />
untersuchen. Daran anschließend ist ein ausgedünntes Messnetz, bestehend aus den Sonden<br />
KB 26/06, KB 6/08, KB 7/93, KB 45d/06, KB, 6a/93, KB 6/93, KB 45c/06, KB 1/93, KB<br />
12/08, KB 13/08 noch weitere 3 Jahre in halbjährlichen Abständen zu beobachten. Darüber<br />
hinaus sind die Beobachtungen der Grundwasseraufschlüsse im Bereich der beiden<br />
Sanierungsstellen "Emulsionsspaltanlage" und "Tankstelle Ost" (KB 44/06, KB 45d/06,<br />
KB 6a/93, KB 6/93, KB 5/93, KB 3/93, KB 45c/06, KB 2/93, KB 1/93, KB 12/08, KB 13/08)<br />
während der Phase der Räumung bis 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten zur<br />
Wiederverfüllung auf ein Intervall von 14-Tagen zu verdichten.<br />
8. Sollten aus Gründen der Projektsabwicklung Grundwasseraufschlüsse wegfallen, so sind<br />
Ersatzsonden im Einvernehmen mit den SV für Grundbau, Chemie und Wasserbau festzulegen,<br />
bzw. im Bedarfsfall neu zu errichten (mindestens 125 mm Ausbau in Bohrungen Durchmesser 2<br />
30 mm, bis zum Stauer des pleistozänen Grundwasserleiters).<br />
9. Es ist zumindest der pleistozäne Grundwasserleiter zu beobachten.<br />
10. Der analytisch-chemische Untersuchungsumfang ist – neben den projektsgemäßen<br />
Parametern - um folgende Parameter zu erweitern: Kohlenwasserstoffindex, BTEX, PAK. Bei<br />
den verdichteten14-tägigen Beprobungen während der Räumung der beiden Altstandorte<br />
"Emulsionsspaltanlage" und "Tankstelle Ost" kann der Parameterumfang auf die Parameter<br />
Kohlenwasserstoffindex und BTEX reduziert werden.<br />
11. Zusammenfassungen der Ergebnisse der quantitativen und qualitativen Beweissicherung<br />
des Grundwassers eines Jahres sind der Behörde unaufgefordert bis Mitte des Folgejahres zu<br />
übermitteln gleichermaßen ein Gesamtbericht nach Ende der gesamten Beweissicherungs-<br />
phase.<br />
19
m. Fachgebiet Kulturgüter<br />
Zur Abklärung der Frage, ob im Bereich der Gudrunstraße noch Reste einer dort vermuteten<br />
römischen Straße anzutreffen sind, ist wie folgt vorzugehen: Im Bereich der Gudrunstraße sind<br />
entlang der Grundstücksgrenze im Bereich des Baufeldes mittels eines Bagger Schnitte<br />
anzulegen, in denen die oberflächlichen Erdschichten bis zum Gewachsenen abgegraben<br />
werden. Die Schnitte müssen im Rechten Winkel zur Grundstücksgrenze im Abstand von etwa<br />
25 Metern zueinander angelegt werden und eine Länge von 50 m Länge und 2.5 m Breite<br />
aufweisen. Die Anlage dieser Schnitte ist unter Aufsicht einer fachlich geschulten und im Sinne<br />
des DMSG qualifizierten Person durchzuführen. Sollten Reste der Straßen festgestellt werden,<br />
sind diese fachgerecht zu untersuchen. Die beschriebenen Arbeiten sind zeitlich so vor dem<br />
Beginn der eigentlichen Errichtungsarbeiten der neu zu errichtenden Gebäuden anzusetzen,<br />
dass allfällig notwendige archäologische Untersuchungen nach fachlichen Gesichtspunkten<br />
begonnen, durchgeführt und abgeschlossen werden können. Beim Abbruch von Gebäuden, die<br />
sich im angesprochenen Bereich befinden, ist so vorzugehen, dass durch die dafür notwendigen<br />
Arbeiten nicht allfällig notwendige archäologische Untersuchungen verunmöglicht werden.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 24c Abs 5 und 24h Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000<br />
§ 2 des Hochleistungsstreckengesetzes<br />
§ 31 des Eisenbahngesetzes<br />
§ 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes<br />
V. Entscheidung über Einwendungen<br />
Die Einwendungen von BezR Roland Dippelreiter, Herbert Hofmann, Rene Bolz, Viktor Horak und<br />
Dr. Brigita Hana gegen das gegenständliche Projekt wird zurückgewiesen.<br />
Die übrigen Einwendungen werden abgewiesen.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 9, 16, 19, 23b Abs 1 und Abs 3 , 24 Abs 1 und Abs 6-11, 24a, 24d, 24e, 24h des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes<br />
2000<br />
§ 2 des Hochleistungsstreckengesetzes<br />
§§ 31, 31f und 31g des Eisenbahngesetzes<br />
§ 99 Abs. 2 Z 1 / § 118 Abs. 2 Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957<br />
§§ 44a, 44b und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr.<br />
51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008<br />
B. Kosten<br />
Vorschreibung von Kommissionsgebühren des Bundes:<br />
I. Für die am 02. und 03.06.2008 sowie am 23. und 24.06.2008 durchgeführte Amtshandlungen<br />
(öffentliche Erörterung, öffentliche mündliche Verhandlung) hat die ÖBB-Infrastruktur Bau AG<br />
für insgesamt 141 Halbstunden (eine Halbstunde zu € 13,80) sind für drei Vertreter des BMVIT<br />
20
€ 1.945,80<br />
an Kommissionsgebühren innerhalb von 14 Tagen ab Bescheidzustellung durch Einzahlung auf<br />
das Konto Nummer 5040003 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60 000, lautend auf<br />
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, zu entrichten. Als Verwendungszweck<br />
ist die Zahl dieses Bescheides anzuführen.<br />
II. Für die Teilnahme an den am 02. und 03.06.2008 sowie am 23. und 24.06.2008 durchgeführten<br />
Amtshandlungen (öffentliche Erörterung, öffentliche mündliche Verhandlung) hat die ÖBB-<br />
Infrastruktur Bau AG für insgesamt 31 Halbstunden (eine Halbstunde zu € 7,63) für einen Vertreter<br />
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk<br />
€ 236,53<br />
an Kommissionsgebühren innerhalb von 14 Tagen ab Bescheidzustellung durch Einzahlung auf<br />
das Konto Nummer 5080001 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60 000, lautend auf<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, zu entrichten. Als Verwendungszweck ist „02/20/2008<br />
und 02/280/2008 – Wien Hauptbahnhof“ anzuführen.<br />
III. Für die Teilnahme an den am 02. und 03.06.2008 sowie am 23. und 24.06.2008 durchgeführten<br />
Amtshandlungen (öffentliche Erörterung, öffentliche mündliche Verhandlung) hat die ÖBB-<br />
Infrastruktur Bau AG für insgesamt 32 Halbstunden (eine Halbstunde zu € 7,63) für einen Vertreter<br />
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorates für den 51. Aufsichtsbezirk<br />
€ 244,16<br />
an Kommissionsgebühren innerhalb von 14 Tagen ab Bescheidzustellung durch Einzahlung auf<br />
das Konto Nummer 5080001 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60 000, lautend auf<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, zu entrichten. Als Verwendungszweck ist „51/2/2008<br />
und 51/4/2008 – Wien Hauptbahnhof“ anzuführen.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, BGBl. II. Nr. 262/2007<br />
21
Begründung:<br />
A. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens<br />
Verfahrensablauf<br />
Antrag und Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens:<br />
Mit Schreiben vom 14.11.2007 hat die ÖBB-Infrastruktur Bau AG den Antrag auf Durchführung<br />
der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Erteilung der im Spruch angeführten Genehmigung im<br />
teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und<br />
Technologie für das Vorhaben "ÖBB-Strecken Wien Südbahnhof-Staatsgrenze nach Spielfeld-<br />
Straß und Wien Hütteldorf-Wien Nord; Errichtung des Bahnhofes Wien Hauptbahnhof;" gestellt.<br />
Mit dem Antrag wurden die Umweltverträglichkeitserklärung und die entsprechenden<br />
Projektsunterlagen (Planunterlagen für den Trassenverlauf, Bauentwurf, Gutachten gem § 31a<br />
EisbG) vorgelegt.<br />
Daraufhin wurde seitens der Behörde das Prüfungsverfahren im Sinne des § 24a Abs 2 UVP-G<br />
2000 eingeleitet und die Ergänzungsbedürftigkeit des Genehmigungsantrages bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung<br />
geprüft. Weiters wurden im Sinne des § 24a Abs 3 leg cit die Projektsunterlagen<br />
aus fachlicher und rechtlicher Sicht im Hinblick auf ihre Vollständigkeit einer Prüfung unterzogen.<br />
Zur fachlichen Prüfung des Antrages sowie zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
wurden seitens der Behörde Gutachter aus folgenden Fachbereichen bestellt bzw. herangezogen:<br />
• Eisenbahnwesen<br />
• Eisenbahnbautechnik<br />
• Eisenbahnbetrieb<br />
• Elektrotechnik (inkl. Elektromagnetische Felder aus elektrotechnischer Sicht, Lichttechnik)<br />
• Hochbau,<br />
• Hochbautechnik<br />
• Maschinen- und Lüftungstechnik<br />
• Klima<br />
• Lärmschutz<br />
• Luftschadstoffe<br />
• Smoke Management (Brandschutz)<br />
• Erschütterungen und Sekundärschallschutz<br />
• Licht, Beschattung<br />
• Humanmedizin (inkl. Elektromagnetische Felder aus medizinischer Sicht)<br />
• Geotechnik (Grundbau, Tiefbau, Geologie, einschl. Geohydrologie)<br />
• Abfallwirtschaft<br />
• Abfall- und Wasserchemie<br />
22
• Wasserbautechnik<br />
• Abwassertechnische Beurteilung (öffentliche und private Kanalisation)<br />
• Raum-, Stadtplanung inkl. Sachgüter<br />
• Stadtbild, Weltkulturerbe<br />
• Kulturgüter<br />
• Tiere, Pflanzen, Lebensräume<br />
Von der Behörde wurde auch ein UVP-Koordinator zur Unterstützung der Behörde sowie der Koordination<br />
der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Gesamtgutachten) beauftragt.<br />
Bei der Auswahl der Sachverständigen waren neben der fachlichen Qualifikation auch die durch<br />
das UVP-G 2000 gestellten Anforderungen (Teamfähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit<br />
mit dem Ergebnis der Erstellung eines Gesamtgutachtens) und die im Sinne einer Verfahrensökonomie<br />
bzw. Verfahrenskontinuität bzw. -koordination zu sehende Gutachtertätigkeit in dem nachfolgenden<br />
Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs 3 und § 24 Abs 4 UVP-G 2000 zu beachten.<br />
Im Sinne der Koordinationsverpflichtung des § 24h Abs 7 UVP-G 2000 erfolgten im Zuge des gesamten<br />
Verfahrensablaufes regelmäßige Kontaktaufnahmen und Besprechungen mit den Behörden<br />
gemäß § 24 Abs 3 und 24 Abs 4 (Landeshauptmann – MA 22 Wiener Umweltschutzabteilung).<br />
Des Weiteren wurden auch die in § 24a Abs 3 und 4 UVP-G 2000 vorgesehenen Behörden und<br />
Dienststellen zu einer Stellungnahme eingeladen. In diesem Sinne wurden der Antrag und die Unterlagen<br />
den mitwirkenden Behörden, der Stadt Wien als Standortgemeinde sowie der Wiener<br />
Umweltanwaltschaft und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.<br />
Seitens der Stadt Wien, der Wiener Umweltanwaltschaft und des Bundesministeriums für Land<br />
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgten daraufhin Stellungnahmen zum Vorhaben.<br />
Diese gemäß § 24a Abs 3 bzw. 4 UVP-G 2000 erstatteten Stellungnahmen wurden im Wege<br />
der Koordination den Sachverständigen zur Kenntnis gebracht.<br />
Unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 HlG hinsichtlich der beantragten Trassengenehmigung<br />
erfolgte auch die Befassung des Landes und der Gemeinde Wien sowie der gesetzlichen<br />
Interessenvertretungen im Sinne des Anhörungsverfahrens nach dem Hochleistungsstrecken-Gesetz.<br />
Hier erfolgten Stellungnahmen der Stadt bzw. des Landes Wien, der Arbeiterkammer Wien, der<br />
Wiener Wirtschaftskammer und der Wiener Landwirtschaftskammer.<br />
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und öffentliche Auflage:<br />
23
Nach Abschluss der im UVP-G 2000 vorgesehenen Verfahrensschritte für die Prüfung der<br />
Vollständigkeit der Einreichunterlagen bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung wurde<br />
das gegenständliche Vorhaben durch Edikt vom 04.02.2008 im redaktionellen Teil der Wien-<br />
Ausgabe der "Kronen Zeitung" und des "Kurier", im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" sowie im Internet<br />
unter http://www.bmvit.gv.at kundgemacht und der Antrag samt verbesserten Einreichprojekt<br />
und Umweltverträglichkeitserklärung im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
sowie bei der Gemeinde Wien als Standortgemeinde zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.<br />
Das Edikt wurde auch an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen.<br />
Da dem Bauentwurf jedenfalls die Beteiligung von mehr als 100 Personen an der gegenständlichen<br />
Verwaltungssache zu entnehmen war, ist die Kundmachung des das Verfahren einleitenden<br />
Antrages sowie die öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) gemäß den<br />
§§ 24 Abs 8 iVm § 9 UVP-G 2000 im Großverfahren nach den Bestimmungen des §§ 44a und 44b<br />
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) erfolgt.<br />
Dem Edikt war der Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens zu entnehmen.<br />
Es wurde festgelegt, dass bei der UVP-Behörde und der Standortgemeinde vom 11.02.2008<br />
bis einschließlich 28.03.2008 in die Unterlagen Einsicht genommen werden könne und dass bei<br />
der Behörde in diesem Zeitraum von jedermann schriftlich Einwendungen eingebracht werden<br />
können. Auf die Parteistellung von Bürgerinitiativen gemäß § 19 UVP-G 2000 wurde hingewiesen.<br />
Ebenso wurde auf den Verlust der Parteistellung gemäß § 44b AVG hingewiesen, wenn nicht innerhalb<br />
der Auflagefrist bei der Behörde schriftlich Einwendungen erfolgen. Abschließend wurde<br />
darauf hingewiesen, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt<br />
vorgenommen werden können.<br />
Während der Einwendungsfrist von 11.02.2008 bis einschließlich 28.03.2008 wurden bei der UVP-<br />
Behörde folgende schriftliche Stellungnahmen eingebracht:<br />
1. Elfriede SCHÖN, Graf Starhemberggasse 34/2/13, 1040 Wien v. 21.02.2008<br />
2. Karl KANDLER, Blechturmgasse 10/5, 1040 Wien vom 21.02.2008<br />
3. Andreas WILNER, Wiedner Gürtel 42/1/20, 1040 Wien vom 21.02.2008<br />
4. Maria PANZENBÖCK-STOCKNER, Karolinengasse 19/10, 1040 Wien vom 21.02.2008<br />
5. Mag. Martina KRAUS, Gudrunstraße 117/2/25, 1100 Wien vom 20.02.2008<br />
6. Claudia Jeanette PRICE, Mommsengasse 30/30, 1040 Wien vom 22.02.2008<br />
7. Dipl.-Ing Slaven VLAISAVLJEVIC, Südtiroler Platz 4, 1040 Wien vom 20.02.2008<br />
8. Elisabeth SMEJKAL, Reisingergasse 1-5/1/1410, 1100 Wien vom 22.02.2008<br />
9. Erich KALINA, Rieplstraße 4, 1100 Wien vom 21.02.2008<br />
10. Susanne KRAUS, Gudrunstraße 105/2/6.Stock/20, 1100 Wien vom 23.02.2008<br />
11. Dr. Reinhold MORITZ, Südtiroler Platz 9/17, 1040 Wien vom 22.02.2008<br />
12. Elisabeth KANDLER, Blechturmgasse 10/15, 1040 Wien vom 22.02.2008<br />
13. Ulrich CHMEL, Radeckgasse 2/7, 1040 Wien vom 23.02.2008<br />
14. Helga CHMEL , Radeckgasse 2, 1040 Wien vom 21.02.2008<br />
15. Dr. Karl Uffe KACETL , Schelleingasse 39/9, 1040 Wien vom 27.02.2008<br />
24
16. Ing. Mag. Martin ONDRA, Siccardsburggasse 4/1/16, 1100 Wien vom 06.03.2008<br />
17. Dr. Wolfgang MOR, Wiedner Gürtel 42, 1040 Wien vom 08.03.2008<br />
18. Waltraud KAINZBAUER, Schelleingasse 2/8, 1040 Wien vom 12.03.2008<br />
19. BzR Roland DIPPELREITER, Frankenberggasse 12/15, 1040 Wien vom 25.03.2008<br />
20. Herbert HOFMANN, Kardinal Pifflgasse 16, 1130 Wien vom 25.03.2008<br />
21. Rene BOLZ, Amalienstraße 5, Zi 706, 1130 Wien vom 27.03.2008<br />
22. Karl DWORAK, Erlaaerstraße 5-6, 1230 Wien vom 27.03.2008<br />
23. RICHET, Favoritenstraße 60/1/12, 1040 Wien vom 21.03.2008<br />
24. Alexander MALY, Gassergasse 2-8/III/4, 1050 Wien vom 25.03.2008<br />
25. Viktor HORAK, Schuppengase 10, 1230 Wien vom 27.03.2008<br />
26. Luise SCHOTT, Wiedner Gürtel 40/Stiege1/ 12, 1040 Wien vom 21.03.2008<br />
27. Dr. Brigitta HANNA, Schwendergasse 35, 1150 Wien vom 20.03.2008<br />
28. Mag. Wolfgang STOIBER, Schelleingasse 5, 1040 Wien vom 27.03.2008<br />
29. Mathias LENZ, Schelleingasse 43/22A, 1040 Wien vom 25.03.2008<br />
30. Renate MAYER, Schelleingasse 41/13, 1040 Wien vom 25.03.2008<br />
Weiters wurden während der Auflagefrist Stellungnahmen und Unterschriftenlisten von drei nachstehend<br />
angeführten Personengruppen vorgelegt und von diesen gemäß § 19 Abs 1 Z 6 UVP-G<br />
2000 Parteistellung als Bürgerinitiativen behauptet:<br />
1. "Bürgerinitiative Verein Initiative Arsenal", Arsenal Objekt 5/3/13, 1030 Wien vom 26.03.2008<br />
2. "Bürgerinitiative UVE Bahn-Infrastruktur - Bürgerinitiative Bahnhof Wien (BMVIT)",<br />
Wiedner Gürtel 4/7, 1040 Wien vom 28.03.2007<br />
3. "Bürgerinitiative Wiener Hauptbahnhof", Favoritenstraße 19, 1040 Wien vom 28.03.2008<br />
Weiters erfolgte während der Auflagenfrist die Stellungnahme der<br />
- Umweltorganisation GLOBAL 2000, Neustiftgasse 36 1070 Wien, vom 27.03.2008 und wurde<br />
auch von dieser Parteistellung gem. § 19 Abs 1 Z 7 UVP-G 2000 behauptet.<br />
Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
Bereits während der öffentlichen Auflage des Antrags und der Unterlagen wurde das erstellte Prüfbuch<br />
den Sachverständigen zur Beantwortung übermittelt.<br />
Nach entsprechenden Forderungen von Sachverständigen wurden seitens der Projektwerberin mit<br />
Schreiben vom 31.01.2008 die im Umweltverträglichkeitsgutachten unter Punkt 1.6.4.2 angeführten<br />
Ergänzungen zu den Einreichunterlagen und zur UVE vorgelegt:<br />
Die Unterlagen bzw. das Vorhaben wurden durch die beteiligten Sachverständigen im Hinblick auf<br />
die Auswirkungen des Vorhabens in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau geprüft.<br />
Aufgrund der von den Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen wurde das<br />
in vier Fragenbereiche gegliederte Umweltverträglichkeitsgutachten gemäß § 24c UVP-G 2000 mit<br />
25
Datum vom 01.05.2008 erstellt. Die im Rahmen der öffentlichen Auflage bzw. vorab abgegebenen<br />
Stellungnahmen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft, der Interessensvertretungen und der Standortgemeinde<br />
Wien, der oben angeführten Personen sowie der Bürgerinitiativen und der Umweltorganisation<br />
GLOBAL 2000 wurden im Umweltverträglichkeitsgutachten behandelt.<br />
Mit Edikt vom 02.05.2008 im redaktionellen Teil der Wien-Ausgabe der "Kronen-Zeitung" und des<br />
"Kurier", im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" sowie im Internet unter http://www.bmvit.gv.at wurde<br />
das Umweltverträglichkeitsgutachten gemäß § 24e Abs 2 UVP-G 2000 verlautbart. Unter einem<br />
wurde die Anberaumung der am 02. und 03.06.2008 durchgeführten öffentlichen Erörterung gemäß<br />
§ 44c AVG und die Anberaumung der am 23. und 24.06.2008 durchgeführten öffentlichen<br />
mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 7 iVm 16 UVP-G 2000 und § 44e AVG nach den Bestimmungen<br />
des § 44d AVG kundgemacht.<br />
Mit Schreiben der Projektwerberin vom 14.04.2008 wurden seitens der Projektwerberin die im<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten unter 1.6.4.2 angeführten Unterlagen des Städtebau-UVP-<br />
Verfahrens auch als Projektsbestandteil des gegenständlichen Eisenbahn-Hochleistungsstreckenprojektes<br />
vorgelegt.<br />
öffentliche Erörterung<br />
Im Sinne der im UVP-Gesetz vorgesehenen mehrmaligen Einbindung der Öffentlichkeit, insbesondere<br />
durch die öffentliche Auflage der UVE und des Umweltverträglichkeitsgutachtens, die u. a.<br />
auch die Bildung der drei bereits erwähnten Bürgerinitiativen zur Folge hatte, fand am 02. und<br />
03.06.2008 im Haus der Begegnung, 1100 Wien, Ada Christengasse 2B auch eine öffentliche Erörterung<br />
gemäß § 44c AVG statt.<br />
Zu Wort gemeldet haben sich der Vertreter der Wiener Umweltanwaltschaft und vier Proponenten<br />
der drei Bürgerinitiativen, wobei zwei dieser Personen auch in ihrer Funktion als Mitglieder der<br />
Bezirksvertretung des 4. Wiener Gemeindebezirkes anwesend waren.<br />
Die Fragen bezogen sich hauptsächlich auf die Fachgebiete Verkehr, Luftschadstoffe, Lärmschutz,<br />
Klima (Wind), Wasser wobei sich ein Teil der Fragen auf die nicht gegenständlichen anderen UVP-<br />
Verfahren (Städtebau, Straße) bezog. Auch diese Fragen wurden von der Behörde und den Sachverständigen,<br />
so weit möglich, unter Hinweis, dass diese nicht Gegenstand des gegenständlichen<br />
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-Vorhabens (Infrastrukturprojekts) in groben Zügen aus fachlicher<br />
Sicht beantwortet.<br />
Zwischen der Bekanntmachung der öffentlichen Erörterung und mündlichen Verhandlung wurde<br />
mit Schreiben vom 05.06.2008 der Gemeinde Hennersdorf, Achauerstraße 2, 2332 Hennersdorf<br />
die Parteistellung gemäß § 19 Abs 3 UVP-G 2000 als unmittelbar angrenzende Gemeinde behauptet<br />
und Einwendungen vorgebracht.<br />
26
mündliche Verhandlung<br />
Am 23.06.2008 und 24.06.2008 wurde die mündliche Verhandlung im Haus der Begegnung, 1100<br />
Wien, Ada Christengasse 2B durchgeführt.<br />
Das Ergebnis der Verhandlung ist der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden<br />
Verhandlungsschrift, GZ. BMVIT-820.279/0035-IV/SCH2/2008 zu entnehmen.<br />
Mit Edikt vom 27.06.2008, GZ. BMVIT-820.279/0035-IV/SCH2/2008 wurde die öffentliche Einsicht<br />
der Verhandlungsschrift gem § 44e Abs 3 AVG vom 01.07.2008 bis 22.07.2008 im redaktionellen<br />
Teil der Wien-Ausgabe der "Kronen-Zeitung" und des "Kurier", im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung"<br />
sowie im Internet unter http://www.bmvit.gv.at bei der UVP-Behörde und der Stadt Wien als<br />
Standortgemeinde kundgemacht.<br />
Durch das Ergebnis der erfolgten Verfahrensschritte und insbesondere der mündlichen Verhandlung<br />
war der Sachverhalt ausreichend geklärt, um ihn der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu<br />
legen.<br />
Vorhaben<br />
Durch das Vorhaben werden die Gleisanlagen der Südbahn und der Ostbahn miteinander verbunden<br />
und in der Verbindungsspange der Hauptbahnhof Wien als Durchgangsbahnhof anstelle des<br />
aus zwei Kopfbahnhöfen bestehenden Bahnhofes Wien Südbahnhof errichtet.<br />
Der Trassenverlauf ist der Trassengenehmigung., Spruchpunkt A I. zu entnehmen bzw. in den<br />
Unterlagen zur Trassengenehmigung und im Bauentwurf ausreichend konkretisiert.<br />
Durch das Vorhaben erfolgt die Herstellung der Bahn-Infrastrukturanlage, konkret die Errichtung<br />
und der Umbau von Gleisanlagen samt zugehörigen Objekten wie Brückenbauten, Stützmauern,<br />
Feuerwehr- und sonstigen Zufahrten, weiters von Hochbauten (wie insbesondere die Verkehrsstation<br />
selbst), von Bahnhofsvorplätzen, einer Tiefgaragenabfahrt, eines Busbahnhofes, einer Auto im<br />
Reisezuganlage und deren Anbindung an das öffentliche Straßennetz bzw. an den sonstigen öffentlichen<br />
Personenverkehr.<br />
Weiters wurden bereits entsprechende Teilinbetriebnahmen (Verbindung der Inbetriebnahme von<br />
Eisenbahnanlagen bzw. eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen mit der eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung gem § 34a Z1 EisbG) beantragt.<br />
Das Projekt sieht auch entsprechende Maßnahmen hinsichtlich Provisorien während der Bauzeit<br />
vor.<br />
Der Umfang des Vorhabens ergibt sich insbesondere aus den, dem gegenständlichen Hochleistungsstreckenvorhaben<br />
zugrunde liegenden und einen integrierenden Teil dieses Bescheides darstellenden<br />
Projektsunterlagen bestehend aus der Umweltverträglichkeitserklärung, den technischen<br />
Grundlagen zur UVE (4 „grüne Kisten“) sowie dem Technischen Einreichoperat ( 6 „graue<br />
27
Kisten“) bestehend aus dem den Bauentwurf, den Planunterlagen für das Trassengenehmigungsverfahren,<br />
dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie den angeführten ergänzend vorgelegten<br />
Unterlagen.<br />
Gegenstand des Verfahrens ist somit gemäß § 24 Abs 1 UVP-G die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
sowie die Erteilung der Trassengenehmigung, der eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung sowie die Bewilligung zur Inbetriebnahme im beantragten Umfang.<br />
Hinsichtlich der Geschäftsflächen im Aufnahmegebäude sowie der wasserrechtlichen Belange der<br />
Geothermieanlage ist beim Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Verfahren gemäß § 24 Abs 3<br />
UVP-G 2000 unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung und des<br />
Wasserrechtsgesetzes anhängig. Weiters ist beim Landeshauptmann auch ein naturschutzrechtliches<br />
Verfahren im Sinne des § 24 Abs 4 UVP-G 2000 anhängig.<br />
Neben dem gegenständlichen Infrastrukturprojekt ist auch die Verbauung größerer, durch das gegenständliche<br />
Infrastrukturprojekt freiwerdender Flächen vorgesehen. Es soll ein neuer Stadtteil<br />
mit multifunktionaler Nutzung entstehen. Geplant sind Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen<br />
inkl. Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Grünflächen etc.). Diese Nutzungsabsichten werden<br />
zwar durch das gegenständliche Infrastrukturprojekt ermöglicht, sind aber nicht dadurch bedingt.<br />
Das so genannte „Städtebauprojekt“ ist daher nicht Gegenstand der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-UVP<br />
(„Infrastrukturprojekt“) sondern Gegenstand eines in die Zuständigkeit der Wiener<br />
Landesregierung anhängigen eigenen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach § 3 Abs 1<br />
UVP-G 2000 iVm Z 18 lit b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.<br />
Zur Erschließung des neuen Stadtteils ist auch die Errichtung von Erschließungsstraßen vorgesehen.<br />
Auch bei der Errichtung von Erschließungsstraßen handelt es sich um ein eigenständiges<br />
Vorhaben. Auch dieses „Straßenbauvorhaben“ ist Gegenstand eines gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens<br />
nach § 3 Abs 1 UVP-G 2000 iVm Z 9 des Anhanges 1 zum UVP-G<br />
2000 bei der Wiener Landesregierung. Auch das Straßenbauvorhaben ist somit nicht Gegenstand<br />
des gegenständlichen UVP-Verfahrens für Hochleistungsstrecken.<br />
Weiters erfolgen in der Umgebung des Vorhabensbereiches derzeit die Errichtung neuer bzw. der<br />
Umbau bestehender Eisenbahnanlagen (Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe, Umbau<br />
S-Bahn Hst. Südtiroler Platz, Umbau Frachtenbahnhof Matzleinsdorferplatz, Errichtung Stellwerk<br />
Wien Südbahnhof). Es handelt sich dabei um bei Antragstellung des gegenständlichen Eisenbahn-<br />
Hochleistungsstreckenvorhabens nach dem Eisenbahngesetz rechtskräftig genehmigte Bauvorhaben.<br />
Diese eisenbahnrechtlich rechtskräftig genehmigten „benachbarten Bauvorhaben“ werden<br />
unabhängig von der Realisierung des Projektes Wien Hauptbahnhof errichtet, d.h. diese würden<br />
auch ausgeführt, wenn das Projekt „Wien Hauptbahnhof“ nicht realisiert würde. Ein sachlicher Zusammenhang<br />
mit dem Projekt Wien Hauptbahnhof im weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2<br />
UVP-G 2000 ist nicht gegeben, es gibt nur einen räumlichen Zusammenhang.<br />
28
Ergebnis des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Basis der UVE einschließlich der im<br />
Gutachten angeführten Unterlagen erstellt.<br />
Die Gutachter kommen zu folgendem Ergebnis:<br />
• betreffend Fragenbereich 1 (Alternativen, Trassenvarianten, Nullvariante)<br />
Die von der Projektwerberin vorgelegte Darlegung zu Alternativen bzw.<br />
Varianten einschließlich Nullvariante entspricht den Erfordernissen der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVP-G 2000.<br />
Die Ergebnisse der UVE werden von den Sachverständigen bestätigt.<br />
• betreffend Fragenbereich 2 (Auswirkungen, Maßnahmen, Kontrolle)<br />
Bei Einhaltung der in der UVE angeführten und der von den<br />
Sachverständigen zusätzlich für zwingend erforderlich erachteten<br />
Maßnahmen und Kontrollen ist die Umweltverträglichkeit des geplanten<br />
Vorhabens gegeben.<br />
• betreffend Fragenbereich 3 (Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes)<br />
Unter Berücksichtigung der in der UVE angeführten und der von den<br />
Sachverständigen zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten<br />
Maßnahmen sind keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen des<br />
geplanten Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes zu erwarten.<br />
• betreffend Fragenbereich 4 (fachliche Auseinandersetzung mit den<br />
Stellungnahmen)<br />
Die Sachverständigen stellen aufgrund der durchgeführten fachlichen<br />
Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen fest, dass bei<br />
Berücksichtigung der im Fragenbereich 2 geforderten zwingenden Maßnahmen<br />
und Kontrollen das in der UVE dargelegte Projekt umweltverträglich ist.<br />
Die Sachverständigen wurden mit den im Zuge der öffentlichen Auflage<br />
erfolgten Stellungnahmen befasst Das Ergebnis ihrer fachlichen Äußerung<br />
ist im Kapitel 6 „FRAGENBEREICH 4 Fachliche Auseinandersetzung<br />
mit Stellungnahme“ (S 382- 478) dargelegt.<br />
Unter der Voraussetzung, dass die in der UVE bereits enthaltenen und die von den Sachverständigen<br />
zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten<br />
Maßnahmen bei der Detailplanung und den Genehmigungsverfahrens berücksichtigt<br />
werden, kommen die Sachverständigen im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau<br />
zu dem Ergebnis, dass die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projekts<br />
gegeben ist.<br />
29
Sachverhalt<br />
Die Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung samt technischen Grundlagen, Bauentwurf,<br />
Planunterlagen für das Trassengenehmigungsverfahren, Gutachten gemäß § 31a EisbG)<br />
stellen die Beurteilungsgrundlage für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens dar und<br />
werden die sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergehenden Beschreibungen des Projektes<br />
und der Umwelt als maßgebender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt der rechtlichen<br />
Beurteilung zugrunde gelegt. Somit kann als entscheidungsrelevanter Sachverhalt hinsichtlich der<br />
Umweltverträglichkeit des Vorhabens auf die Beschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
insbesondere in den Kapiteln 2 „DAS VORHABEN“, S 38-55 und 8 „ZUSAMMENFASSUNG“<br />
S 506-523 verwiesen werden.<br />
B. Beweiswürdigung und Rechtliche Beurteilung<br />
Die Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf das<br />
Einreichprojekt (UVE samt technischen Beilagen, Planunterlagen für den Trassenverlauf, Bauentwurf)<br />
das Gutachten gemäß § 31a EisbG, auf das im UVP-Verfahren erstellte Umweltverträglichkeitsgutachten,<br />
auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 23. und 24.06.2008 sowie<br />
auf die Stellungnahmen und Erklärungen der Parteien, Beteiligten und sonst beizuziehenden Stellen.<br />
Das von der Projektwerberin vorgelegte Gutachten gem § 31a EisbG vom 14,11,2008 sowie das<br />
im Zuge des Verfahrens eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten vom 01.05.2008 sind vollständig,<br />
schlüssig und nachvollziehbar.<br />
Rechtliche Grundlagen:<br />
Gemäß § 23b Abs 1 Z1 UVP-G 2000 ist bei Vorhaben für Hochleistungsstrecken u. a. für den<br />
Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen<br />
auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />
dem dritten Abschnitt des UVP-G durchzuführen.<br />
Gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen<br />
Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen<br />
anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in<br />
zu vollziehen sind. Gemäß § 24 Abs 3 hat der Landeshauptmann ein teilkonzentriertes<br />
Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften,<br />
auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen<br />
sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden.<br />
Gemäß § 24 Abs 4 UVP-G 2000 bleibt die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften<br />
von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen unberührt. Gemäß §<br />
24h Abs 7 hat die nach § 24 Abs.1 UVP-G 2000 zuständige Behörde die Genehmigungsverfahren<br />
mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die<br />
30
Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt<br />
werden und ist auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.<br />
Gemäß §23b Abs 3 UVP-G 2000 ist, wenn für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt durchzuführen ist und dieses Vorhaben<br />
auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen<br />
und sachlichen Zusammenhang steht, die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben<br />
(Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes<br />
des UVP-G 2000 durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist<br />
keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />
Gemäß § 24h Abs 1 UVP-G 2000 dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf<br />
eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende<br />
Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,<br />
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichstgering zu halten, wobei<br />
jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die<br />
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum<br />
oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen<br />
gefährden oder<br />
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige<br />
Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet<br />
sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand<br />
oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder<br />
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen<br />
im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und<br />
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu<br />
verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar<br />
ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
Gemäß § 2 Hochleistungsstreckengesetz (HlG) idgF iVm § 13 Abs. 1 EisbG erteilt der Bundesminister<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie als gemäß § 12 Abs. 3 EisbG für Hauptbahnen zuständige<br />
Behörde die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen. Gemäß<br />
§ 3 Abs 1 HlG bedarf es für die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer Hochleistungsstrecke,<br />
die nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen,<br />
Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf<br />
Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet<br />
werden kann, es einer Trassengenehmigung, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen<br />
und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen<br />
Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4 HlG) mit Bescheid zu erteilen hat.<br />
31
Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen<br />
ist, bedarf die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer solchen Hochleistungsstrecke<br />
gemäß § 3 Abs 2 HlG ebenfalls einer Trassengenehmigung, die durch Bescheid des Bundesministers<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen ist.<br />
Gemäß § 2 Abs 3 HlG ist im Trassengenehmigungsbescheid der Trassenverlauf insoweit sicher zu<br />
stellen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite<br />
dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf das<br />
Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen,<br />
die für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke erforderlich<br />
sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m<br />
nicht überschreiten darf.<br />
Gemäß § 24 Abs 10 UVP-G 2000 hat die grundsätzliche Genehmigung im Verfahren nach § 24<br />
Abs 1 UVP-G 2000 jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Hochleistungsstreckengesetz<br />
vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen.<br />
Gemäß § 31 EisbG ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten<br />
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen um die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung<br />
anzusuchen. Dem Antrag ist gemäß § 31a EisbG ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und<br />
bei Hauptbahnen ein, projektrelevante Fachgebiete umfassendes Gutachten beizulegen. Dieses<br />
dient dem Beweis, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit<br />
und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf<br />
der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
entspricht. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine<br />
Hauptbahn hinausgehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben,<br />
das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat. Werden für die Erstattung dieses<br />
Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein<br />
verständliche Zusammenfassung zu enthalten. Für das Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung<br />
der inhaltlichen Richtigkeit.<br />
Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen,<br />
die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und<br />
Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn<br />
und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz<br />
gewährleistet sind.<br />
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31f EisbG zu erteilen, wenn:<br />
1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden<br />
Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />
der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />
auf der Eisenbahn entspricht, wobei vom Stand der Technik beantragte Abweichungen in Aus-<br />
32
nahmefällen zulässig sind, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der<br />
Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der<br />
Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.<br />
2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das<br />
Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen<br />
der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die<br />
Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit<br />
durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und<br />
3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer<br />
Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung<br />
und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit<br />
größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />
entsteht.<br />
Für die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen ist die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung<br />
gemäß § 34 EisbG erforderlich. Mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung kann gemäß § 34a<br />
Z. 1 EisbG die Bewilligung zur Inbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen<br />
Einrichtungen verbunden werden, wenn dagegen vom Standpunkt der<br />
Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf<br />
der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn keine Bedenken bestehen.<br />
Bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957 sind<br />
nach § 94 Abs. 1 Z. 4 ASchG die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange<br />
des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen, sofern nicht § 93 anzuwenden ist. Gemäß<br />
§ 93 Abs. 2 ASchG sind u. a. im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des<br />
Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92<br />
Abs. 3 ASchG genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt<br />
werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass<br />
überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen<br />
und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die<br />
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />
Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, idgF ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten,<br />
die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.<br />
Gemäß Abs. 2 der zitierten Norm ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat insbesondere zu einer mündlichen<br />
Verhandlung zu laden.<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
Prüfung der UVP-Pflicht und Zuständigkeit<br />
Die Eisenbahnstrecke Wien Südbahnhof - Staatsgrenze bei Spielfeld/Straß im Abschnitt<br />
Raum Wien – Baden - Gloggnitz und die Eisenbahnstrecke Wien-Staatsgrenze bei Nickelsdorf<br />
wurden mit Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989, BGBl. Nr. 675/1989, (2.<br />
33
Hochleistungsstrecken-Verordnung) gemäß § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl.<br />
Nr. 135/1989 idgF zur Hochleistungsstrecke erklärt. Die ebenfalls betroffene ÖBB – Strecke<br />
Wien Hütteldorf – Wien Nord ÖBB-Strecke 105 01) ist im Abschnitt Wien Meidling – Wien Floridsdorf<br />
als HL – Strecke anzusehen („Raum Wien“ der 2. Hochleistungsstreckenverordnung).<br />
Es handelt sich somit bei den gegenständlichen Eisenbahnstrecken um Hochleistungsstrecken.<br />
Vorhaben an Hochleistungsstrecken fallen bei Vorliegen der UVP-Pflicht gemäß § 23b UVP-G<br />
2000 in den 3 Abschnitt des UVP-G 2000.<br />
Weiters erfolgt der künftige Eisenbahnverkehr zum und vom Wiener Hauptbahnhof über die Eisenbahnstrecken<br />
Wien Südbahnhof-Laa an der Thaya, Wien Matzleinsdorf-(Wien Meidling) Wiener<br />
Neustadt und nach Inbetriebnahme des Lainzer Tunnels auch der HL1 Strecke Wien-Salzburg.<br />
Der Standort des Vorhabens liegt im Kreuzungsbereich der TEN-Hauptachsen PP17 (Paris-<br />
Straßburg-Stuttgart-Wien-Bratislava), PP 22 (Athen-Sofia-Budapest-Wien-Praha-Nürnberg-<br />
Dresden) und PP 23 Gdansk-Warszawa-Brno-Bratislava-Wien.<br />
Die genannten Eisenbahnstrecken stellen somit unzweifelhaft Fernverkehrsstrecken dar.<br />
Durch das Vorhaben werden die Gleisanlagen der Südbahn und der Ostbahn miteinander verbunden<br />
und damit eine neue, derzeit in dieser Form nicht verkehrswirksam vorhandene Verbindung<br />
geschaffen. Es ist somit von einem Neubau im rechtlichen Sinn auszugehen.<br />
Somit war für das gegenständliche Vorhaben gemäß § 23b Abs 1 Z. 1 UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 idgF durchzuführen. Zuständige<br />
Behörde ist gemäß § 47 Abs 2 UVP-G 2000 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.<br />
Teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
Für Vorhaben nach dem 3. Abschnitt ist kein vollständig konzentriertes Verfahren wie<br />
nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie hat aber nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ein teilkonzentriertes<br />
Genehmigungsverfahren mit UVP durchzuführen, in dem nicht nur die zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />
des UVP-G 2000 (§ 24 h Abs. 1 bis 5), sondern darüber hinaus alle nach dem<br />
Hochleistungsstreckengesetz und nach den sonstigen für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen<br />
bundesrechtlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, die ansonsten vom/von<br />
der BundesministerIn oder einem/einer anderen BundesministerIn zu vollziehen sind.<br />
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat weiters alle jene in bundesrechtlichen<br />
Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die –<br />
ansonsten, d.h. ohne UVP-Pflicht – von ihm selbst oder einem/einer anderen Bundesminister als<br />
erstinstanzliche Behörde zu vollziehen sind.<br />
34
In diesem Genehmigungsverfahren sind sowohl die materiellrechtlichen als auch die<br />
verfahrensrechtlichen Vorschriften der Materiengesetze anzuwenden.<br />
Es handelt sich um keine „echte“ Konzentration, d.h. die sonst erforderlichen Genehmigungen<br />
werden nicht ersetzt (wie etwa im 2. Abschnitt UVP-G 2000, § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 39 und 40 UVP-G<br />
2000), sondern nur von einer Behörde, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,<br />
gemeinsam erteilt (es fehlt eine Anordnung, dass gesonderte Genehmigungen „ersetzt“ würden;<br />
die Vollzugsklausel in § 47 Abs. 2 UVP-G 2000 bestimmt die jeweils mit der Vollziehung der<br />
anwendbaren Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister als zur Vollziehung zuständig).<br />
Der im Gegenstand erlassene Bescheid ist daher nach Spruchpunkten gemäß der anzuwendenden<br />
Verwaltungsvorschriften, jeweils in Verbindung mit den zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />
nach § 24h Abs. 1 bis 5, gegliedert.<br />
Verfahrensbestimmungen des UVP-G 2000, die im 3. Abschnitt enthalten sind oder auf<br />
die dieser verweist, gehen jedoch als lex specialis jenen Verfahrensbestimmungen anzuwendender<br />
Materiengesetze vor, die den gleichen Regelungszweck haben.<br />
zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 24h Abs 1 UVP-G<br />
§ 24 h Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 legt die in UVP-Verfahren anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />
für alle Genehmigungen fest. Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die<br />
teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und Abs 3 UVP-G 2000 als auch für<br />
alle übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren gemäß<br />
§ 24 Abs 4 leg. cit.<br />
Die Sachverständigen kommen im Umweltverträglichkeitsgutachten zum Schluss, dass unter der<br />
Voraussetzung, dass die in der UVE bereits enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen<br />
zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen<br />
bei der Detailplanung und den der UVP nachfolgenden Bewilligungsverfahren gemäß<br />
§ 24 Abs 3 und § 24 Abs 4 UVP-G 2000 berücksichtigt werden, im Sinne einer umfassenden und<br />
integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projekts gegeben ist.<br />
Im Einzelnen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten die Erfüllung bzw. Einhaltung der zusätzlichen<br />
Genehmigungskriterien des § 24h Abs 1-5 zu bestätigt.<br />
Nach Aussage der Sachverständigen (Punkt 4.2.9) werden die Emissionen von Luftschadstoffen,<br />
soweit diese im gegenständlichen Verfahren beeinflusst werden können, dem Stand der Technik<br />
entsprechend begrenzt. Eine Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen im Zusammenhang<br />
mit einem Brandereignis ist unmittelbar nicht möglich. Die mittelbare Begrenzung in Form<br />
einer Brandabschnittsbildung, Brandfrüherkennung, Sprinklerung sowie Rauch- und Wärmeabfuhr<br />
entspricht weitestgehend dem Stand der Technik bzw. ist durch Ersatzmaßnahmen gegeben.<br />
Gemäß § 24h Abs 1 Z1 werden bei Realisierung und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens<br />
Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt.<br />
35
Dem Gutachten (Punkt 4.2.11) ist weiters zu entnehmen, dass die Immissionsbelastung zu schützender<br />
Güter u. a. unter Einsatz von umfangreichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering<br />
gehalten wird. Durch die Baumassenlogistik, durch Auflagen des Einsatzes emissionsarmer LKW<br />
und Arbeitsmaschinen sowie durch Auflagen hinsichtlich der Staubbekämpfung auf Baustellen wird<br />
die Immissionsbelastung von Luftschadstoffen möglichst gering gehalten. Auch können durch gezielte<br />
Maßnahmen zum Erschütterungsschutz in der Bauphase die Immissionsbelastungen der zu<br />
schützenden Güter gering gehalten werden sowie die Belastung durch Lichtimmissionen so gering<br />
wie bei einem Vorhaben dieser Größe möglich gehalten werden.<br />
Seitens des Sachverständigen für Humanmedizin wird festgehalten, dass für Leben oder Gesundheit<br />
von Menschen gefährliche Immissionen vermieden werden. Auch Behandlungsanlagen/ Deponien<br />
des Projektes stellen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit dar (Punkt 4.2.12 des Gutachtens).<br />
Hinsichtlich der Frage, ob im gegenständlichen Vorhaben Immissionen vermieden werden, die<br />
erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen wird seitens des<br />
Sachverständigen für Luftschadstoffe ausgeführt, dass die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben<br />
für NO2 (max. HMW und JMW) und Partikel PM10 (max. TMW und JMW) irrelevant gering<br />
sind, für Benzol und CO ebenfalls irrelevant gering und für die Staubdeposition geringfügig (< 10%<br />
des Grenzwerts) sind, Es ist nach dem Stand der Beurteilungstechnik hinsichtlich der Auswirkungen<br />
auf die Luft die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gegeben. Eine bleibende Schädigung<br />
der Luft ist nicht anzunehmen, da im EU Raum erhebliche Anstrengungen zur Senkung der NOx-<br />
und der Feinstaubemissionen unternommen werden. Dies betrifft zum einen die Reduktion der<br />
Abgasemissionen von NOx und PM10 von Kfz; zum anderen soll die Verbesserung des Anteils an<br />
öffentlichem Verkehr gerade durch das gegenständliche Projekt bewirkt werden. (Punkt 4.2.13 des<br />
Gutachtens).<br />
Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass aus lärmschutztechnischer Sicht beim vorliegenden<br />
Projekt Immissionen durch Lärm, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige<br />
Einwirkungen verursachen oder solche, die geeignet sind, den Tierbestand bleibend zu schädigen,<br />
jedenfalls vermieden werden. Soweit anwendbar, werden einschlägige Immissionsgrenzwerte bei<br />
Luftschadstoffen eingehalten (CO, Benzol, Staubdeposition), bzw. sind die Zusatzbelastungen<br />
durch das Vorhaben irrelevant gering (NO2, PM10). Seitens des ökologischen Sachverständigen<br />
wird festgehalten, dass auf Grund der Angaben aus dem Fachgebiet „Luftreinhaltung“, jedenfalls<br />
die Irrelevanzkriterien für die Anrainer eingehalten werden. Damit kann vom SV für das Fachgebiet<br />
Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume davon ausgegangen werden, dass keine Schädigungen<br />
durch Luftschadstoffe oder Staub an Pflanzen und Tieren erfolgen. Im Umfeld des in Rede stehenden<br />
Projektes gibt es keine Ökosysteme, die auf Luftschadstoffe sensibel reagieren, wie zum<br />
Beispiel Trockenrasenflächen. Eine Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe, vor allem NOx, ist<br />
daher auszuschließen (Punkt 4.4.4 des Gutachtens).<br />
36
Hinsichtlich flüssiger Immissionen wird seitens des geologisch-geotechnischen Sachverständigen<br />
festgehalten, dass aus den Bentonitsuspensionen der Schlitzwände oder Pfähle keine nachhaltig<br />
schädliche Einwirkung auf den Boden und das Grundwasser zu erwarten ist. Seitens der Sachverständigen<br />
für Bodenchemie wird festgehalten, dass die anfallenden Aushubmaterialien und Abbruchmassen<br />
in den Zwischenlagerungsflächen gemäß den Baumassenlogistikkonzept gelagert<br />
und je nach Verunreinigungsgrad aufbereitet, rückgebaut oder einer externen Behandlung zugeführt<br />
werden. Bei Einhaltung der beschriebenen Vorgangsweisen und Maßnahmen zur Lagerung<br />
und Entsorgung der anfallenden Abfälle, Altstoffe und Rückstände ist davon auszugehen, dass es<br />
zu keinen Auswirkungen auf den Untergrund kommt. Insgesamt kann durch den umfangreichen<br />
Bodenmaterialaustausch eine Bodenverbesserung erreicht werden und die Geländeveränderungen<br />
bedingen eine Erhöhung der Untergrundstabilität. In der Betriebsphase sind bauliche Einrichtungen<br />
und entsprechende Maßnahmen vorgesehen, so dass flüssige Emissionen in den Untergrund<br />
hintangehalten und Immissionen (insb. durch flüssige Emissionen) vermieden werden, die<br />
erhebliche Belastungen für den Boden darstellen würden. Bituminöse Tragschichten in sensiblen<br />
Bereichen verhindern den Eintrag von Betriebsmitteln der Bahn gänzlich. Ein Entwässerungskonzept<br />
für jeden einzelnen Teilabschnitt zur geordneten Erfassung und Einleitung der anfallenden<br />
Abwässer gewährleistet, dass Immissionen (insb. durch flüssige Emissionen) vermieden werden,<br />
die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls<br />
solche, die geeignet sind den Boden (die geologischen Verhältnisse, Bodenbeschaffenheit, Bodenstruktur<br />
etc.) bleibend zu schädigen.<br />
Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden sind ausreichend dargestellt. Ergänzungen der<br />
fachlichen Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens sind nicht erforderlich.<br />
In der Bodenstruktur und im anstehenden Untergrund ist mit Immissionen durch Abfälle weder<br />
während der Bauphase noch in der Betriebsphase zu rechnen. Auch illegale Abfallentsorgungen<br />
werden durch das Vorhaben mehr als bisher unterbunden. Seitens des wasserbautechnischen<br />
Sachverständigen wird ausgeführt, dass projektsgemäß Schutzvorkehrungen zur Verhinderung<br />
von Immissionen (insb. durch flüssige Emissionen), die erhebliche Belastungen der Umwelt durch<br />
nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind den Boden bleibend zu<br />
schädigen, vorgesehen sind. Zu nennen ist dabei die Errichtung von Mineralölabscheidern, die<br />
flüssigkeitsdichte und produktbeständige Ausbildung von Flächen, auf denen Wassergefährdende<br />
Stoffe verwendet werden oder betriebsbedingt austreten können und letztlich die dem Stand der<br />
Technik entsprechende flächige Entwässerung der Gleisanlagen auf gering bis nicht wasserdurchlässigem<br />
Unterbau. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfung von Kanalanlagen und Reinigungsanlagen<br />
sind näherer) Festlegungen erforderlich, die in Form von Vorschlägen für Auflagen bzw. Bedingungen<br />
formuliert sind (Punkt 4.5.4 des Gutachtens).<br />
Seitens der Sachverständigen für Bodenchemie wird weiters ausgeführt, dass zur Sicherung und<br />
Sanierung von Kontaminationsbereichen die Maßnahmenschwellwerte gem. ÖNORM S 2088-1 als<br />
qualitatives Bewertungsinstrument für die Beseitigung zugrunde gelegt werden .<br />
Die Grenzwerte der Grundwasserschwellenwert- und Trinkwasserverordnung sind zur Beurteilung<br />
der beprobten Wässer bestimmend. Die Beseitigung der punktuellen Kontaminationsherde, die<br />
insgesamt geplanten Sanierungsmaßnahmen für Bodenaushubmaterialien, Baurestmassen, Gleisschotter<br />
und technischem Schüttmaterial und die geänderte Entwässerungstechnik stellen wesent-<br />
37
liche Vorteile zur Verbesserung der Umweltsituation dar und tragen zum Schutz des Grundwassers<br />
bei. Für die Betriebsphase ergibt sich insgesamt eine positive Auswirkung auf die Grundwasserqualität.<br />
Aus der Sicht des Sachverständigen für Wasserbautechnik erfolgt die Einleitung dieser<br />
Abwässer im Rahmen des Konsenses der Hauptkläranlage Wien. Die zentrale Abwasserreinigungsanlage<br />
der Stadt Wien ist für deren Behandlung ausgelegt und sie werden daher dort problemlos<br />
gereinigt werden können. Stellenweise stattfindende Versickerungen der Niederschlagswässer<br />
aus Gleisbereichen sowie Straßen und Parkplätzen werden weder quantitativ noch qualitativ<br />
nachteilige Auswirkungen auf Gewässer haben. Die erhebliche Belastungen der Umwelt durch<br />
nachhaltige Einwirkungen, jedenfalls solche, die geeignet sind den Zustand der Gewässer bleibend<br />
zu schädigen, werden daher aus Sicht des SV für Wasserbautechnik nicht verursacht (Punkt<br />
4.6.4 des Gutachtens).<br />
Hinsichtlich einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs 2<br />
der Gewerbeordnung 1994 wird seitens des lärmtechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass<br />
die Erfüllung der Kriterien der Irrelevanz nach der ÖAL-Richtline Nr. 3, Blatt 1 für die Betriebsgeräusche<br />
des Projekts praktisch nicht wahrnehmbare Immissionen in der Nachbarschaft ergibt.<br />
Unzumutbare Belästigungen von NachbarInnen können dadurch mit Sicherheit ausgeschlossen<br />
werden. Seitens des brandschutztechnischen Sachverständigen wird hiezu ausgeführt, dass durch<br />
Kombination von Baulogistik, Auflagen und Kontrolle von Maßnahmen Immissionen vermieden<br />
werden, die zu unzumutbaren Belästigungen der NachbarInnen führen. Betreffend die Bauphase<br />
wird seitens des erschütterungstechnischen Sachverständigen angemerkt, dass gemäß humanmedizinischer<br />
Beurteilung eine unzumutbare Belästigung der NachbarInnen ausgeschlossen werden<br />
kann wenn die in Absatz 4.2.3.7.1 beschriebenen Maßnahmen zur bestmöglichen Reduktion<br />
der Erschütterungseinwirkungen auf die Menschen umgesetzt werden. Sollten in einzelnen Bauphasen<br />
wahrnehmbare Erschütterungen auftreten, sind diese als zumutbar einzustufen, da es sich<br />
um zeitlich begrenzte Ereignisse handelt. Betreffend die Betriebsphase wird angemerkt, dass<br />
aus humanmedizinischer Sicht eine unzumutbare Belästigung der NachbarInnen bei Einhaltung<br />
der im Absatz 4.2.3.7.2 angeführten Maßnahmen auszuschließen ist. Seitens des humanmedizinischen<br />
Sachverständigen wird ausgeführt, dass Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige<br />
Einwirkungen (im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO) bei Erfüllung der Auflagen auf ein<br />
zumutbares Maß beschränkt bleiben werden (Punkt 4.2.14 des Gutachtens)<br />
Nach Aussage des Sachverständigen für Lärmschutz werden die Immissionsgrenzwerte für<br />
Schienenlärm nach den Bestimmungen des § 4 der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung<br />
(SchIV) in der Nachbarschaft bei Nachtzeit vor allem im Bereich der oberen Geschosse<br />
zum Teil deutlich überschritten. Zur Kompensation werden im Projekt nach den Bestimmungen<br />
des § 5 der SchIV ausreichende Schallschutzmaßnahmen (Objektschutzmaßnahmen und<br />
schallabsorbierende Ausstattungen), ergänzt durch zusätzliche Maßnahmenvorschreibungen, vorgesehen.<br />
Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Auswirkungen werden im Sinne des<br />
§ 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 der GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt. (Punkte 4.2.15 und 4.2.17<br />
des Gutachtens).<br />
38
Somit ist dem Gutachten, insbesondere den oben zitierten Passagen zu entnehmen, dass gemäß<br />
§ 24h Abs 1 Z 2 lit a) - c) UVP-G 2000 die Immissionsbelastung zu schützender Güter durch das<br />
gegenständliche Vorhaben möglichst gering gehalten wurde und Immissionen vermieden werden,<br />
die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche<br />
Rechte der Nachbarn gefährden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen<br />
verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen-<br />
oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, bzw. die zu einer unzumutbaren<br />
Belästigung der Nachbarn führen.<br />
Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden<br />
oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden<br />
(Punkt 4.5.3.4) und ist daher die Genehmigungsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 erfüllt.<br />
Die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 24h Abs 1 UVP-G sind somit erfüllt.<br />
Trassengenehmigung (Spruchpunkt A I.)<br />
Mit dem Antrag sind von der Bewilligungswerberin zum Zwecke der Anhörung im Sinne des § 4<br />
HlG beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausreichende Planunterlagen<br />
über den Trassenverlauf übermittelt worden (Mappe 10 bestehend aus dem „Trassenverlaufsbericht“<br />
Plannr: 20-WH-GP000-00-001-F00 und den 3 Trassenverlaufsplänen „Anlage Süd -Teil 1“<br />
Plannr:20-WH-GP000-01-F00 , „Anlage Süd-Teil 2“ Plannr:20-WH-GP000-02-F00und „Anlage Ost“<br />
Plannr:20-WH-AO000-01-F00 jeweils im Maßstab 1:1.000). In diesen Unterlagen wurde auf die<br />
Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht genommen indem der Trassenverlaufsbericht<br />
eine entsprechende Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung enthält. Es werden<br />
somit durch Vorkehrungen, durch die aus dem Bau und Betrieb von und dem Betrieb auf der geplanten<br />
Hochleistungsstrecke zu erwartenden und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten<br />
Geländes wesentlichen zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten.<br />
Insbesondere werden die Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle sowie<br />
Maßnahmen, mit denen wesentlich nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden,<br />
eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen, beschrieben.<br />
Im gegenständlichen Teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren erfolgte die Befassung von Stadt<br />
bzw. des Landes Wien, der Arbeiterkammer Wien, der Wiener Wirtschaftskammer und der Wiener<br />
Landwirtschaftskammer im Sinne des § 4 HlG.<br />
Die Stellungnahmen samt fachlicher Beantwortung durch die Sachverständigen sind dem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
(Punkte 6.1.1, 6.1.2, 6.1.3 und 6.1.4,) zu entnehmen.<br />
Da im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs 1 auch die formellrechtlichen<br />
Vorschriften der Materiegesetze anzuwenden sind, wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens<br />
das Anhörungsverfahren gemäß § 4 HlG im Zuge des gegenständlichen teilkonzentrierten<br />
Genehmigungsverfahrens durchgeführt. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Verfahren<br />
gemäß § 4 HlG um ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht handelt, welches jedoch keine Partei-<br />
39
stellung verleiht. Somit kommt den Interessensvertretungen keine Parteistellung zu. Der Gemeinde<br />
Wien kommt im gegenständlichen teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren Parteistellung als<br />
Standortgemeinde gemäß § 19 Abs 3 UVP-G zu.<br />
Seitens der Landwirtschaftskammer Wien wurden in der Stellungnahme vom 12.12.2007 keine<br />
Einwendungen erhoben.<br />
Seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien wurden, mit Ausnahme der Situierung<br />
des Autoreiszugterminals, keine dem vorgesehen Trassenverlauf entgegenstehenden Äußerungen<br />
getätigt. Diesbezüglich ist auf die Darlegungen im Gutachten zu verweisen, wonach der Autoreisezugterminal<br />
in seiner Anlage modernen Anforderungen entspricht.<br />
Seitens der Wirtschaftskammer Wien wurde in der Stellungnahme vom 27.12.2007 das Vorhaben<br />
umfassend positiv bewertet und keine Einwendungen erhoben.<br />
Seitens der Stadt Wien erfolgte eine Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung<br />
64 vom 27.12.2007 mit dem Inhalt, dass grundsätzlich gegen den von den ÖBB beantragten<br />
Trassenverlauf unter der Voraussetzung kein Einwand besteht, dass im davon betroffenen<br />
Geländestreifen bauliche Anlagen in derzeit gewidmetem Bauland in ihrem Bestand auf Bestandsdauer<br />
erhalten werden.<br />
Seitens des UVP-Sachverständigen für Raumplanung wurde hiezu ausgeführt, dass die baulichen<br />
Anlagen bzw. Gebäude im angrenzenden Baulandstreifen auf Bestandsdauer erhalten bleiben,<br />
Gefährdungen durch Erschütterungen können aufgrund der Ausführungen im Fachbereich Erschütterungen<br />
ausgeschlossen werden (siehe Frage KS2).Da es sich um den Umbau eines Bahnhofs<br />
handelt, werden bahnhofsbezogene Gebäude (Altbestand) abgerissen und Einrichtungen der<br />
technischen Infrastruktur unterbrochen und erneuert. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch vertraglich<br />
abgesichert bzw. betreffen diese Einrichtungen der Projektwerberin.<br />
Die gegenständliche Einwendung bezieht sich nicht auf Fragen des Trassenverlaufes. Des weiteren<br />
ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung gemäß Spruchpunkt A. I (eisenbahnrechtliche<br />
Baugenehmigung) unter der Bedingung des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke<br />
und Rechte durch die Projektwerberin erteilt wurde.<br />
Weites wurde seitens der Stadt Wien moniert, dass im Bereich der Arsenalstraße der Geländestreifen<br />
so festzulegen ist, dass die öffentliche Verkehrsfläche nicht berührt ist. Die Aufrechterhaltung<br />
der Funktionstüchtigkeit der Arsenalstraße als wichtige radiale Verbindung der Bezirke 3., 4.,<br />
10. und 11. mit dem Zentrum ist jedenfalls sicherzustellen und können daher Einschränkungen<br />
dieser Verkehrsverbindung nicht gebilligt werden. Gleiches gilt für Teilbereiche des Gürtels bzw.<br />
der Sonnwendgasse.<br />
Seitens des Sachverständigen für Verkehr wurde hiezu im Umweltverträglichkeitsgutachten ausgeführt,<br />
dass In der Bauablaufplanung keine Sperre der Arsenalstraße vorgesehen ist. Bei den Bau-<br />
40
arbeiten zu den geplanten Straßenanschlüssen verlängerte Schweizergartenstraße und verlängerte<br />
Ghegastraße kann es zu kurzzeitigen Behinderungen kommen.<br />
Hinsichtlich der Rechtswirkungen der Trassengenehmigung ist auf § 5 Abs 1 HlG zu verweisen,<br />
wonach nach Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides auf den vom künftigen Trassenverlauf<br />
betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten<br />
nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden, keine Gewinnung<br />
mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien eingerichtet oder erweitert<br />
werden dürfen. Ausnahmen hievon hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und<br />
Technologie gemäß § 5 Abs 4 HlG nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen.<br />
Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
gemäß § 5 Abs 8 HlG auf Antrag des Eisenbahnunternehmens oder von Amts wegen die<br />
Rechtswirkungen eines Trassengenehmigungsbescheides für unwirksam zu erklären hat, wenn<br />
oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig sind.<br />
Dies wird regelmäßig bei Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens anzunehmen sein und<br />
im Zuge der Inbetriebnahme auch die Rechtswirkungen des Trassengenehmigungsbescheides<br />
von Amts wegen für unwirksam zu erklären sein.<br />
Seitens des Sachverständigen für Eisenbahnwesen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten ausgeführt,<br />
dass die in § 3 Abs 3 HlG erhobenen Forderungen zur Darstellung des Geländestreifens<br />
des Trassenverlaufes unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erfüllt sind . Die maximale<br />
Breite ist in den Planunterlagen enthalten und überschreitet die vom HlG geforderten Randbedingungen<br />
nicht. Der Sachverständige für Eisenbahbautechnik führt hiezu aus, dass die gesetzliche<br />
Vorgabe der Darstellung eines entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegten erforderlichen<br />
Geländestreifens des Trassenverlaufs durch die Vorlage von Trassenverlaufsplänen erfüllt<br />
wurde. Die Breite des Geländestreifens für den Bahnkörper ist geringer als 150 m und erfüllt auch<br />
diesbezüglich die gesetzlichen Vorgaben. Auch seitens des Sachverständigen für Eisenbahnbetrieb<br />
werden die Vorgaben des § 3 Abs. 3 HIG erfüllt. Die Breite des Geländestreifens liegt unter<br />
150m und entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben (Punkt 4.1.4 des Gutachtens).<br />
Das Vorhaben entspricht nach Aussage des Sachverständigen für Eisenbahnwesen den Erfordernissen<br />
einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn. Es wird auf die Interessen der Eisenbahnkunden<br />
Bedacht genommen (Punkt 4.1.6 des Gutachtens).<br />
Auch sind de zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 24h Abs 1 UVP-G erfüllt (siehe<br />
oben).<br />
Die Trasse entspricht somit den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn.<br />
Auch die Ergebnisse der Anhörung standen der Erteilung der Trassengenehmigung nicht<br />
entgegen.<br />
41
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (Spruchpunkt A II.)<br />
Gemäß § 31f EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn die darin angeführten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Stand der Technik - Gutachten gemäß § 31a EisbG:<br />
Seitens der Antragstellerin wurde ein Gemeinschaftsgutachten gemäß § 31a EisbG vom<br />
14.11.2007 vorgelegt. Da das betreffende Vorhaben eine Hauptbahn betrifft, enthält das Gutachten<br />
auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung.<br />
Das Gemeinschaftsgutachten gemäß § 31a EisbG wurde von Sachverständigen aus den in § 31a<br />
Abs. 2 EisbG angeführten Personenkreis verfasst und beinhaltet die im Folgenden angeführten<br />
projektrelevanten Fachgebiete:<br />
• Konstruktiver Ingenieurbau (Anlage Sud, Anlage Ost)<br />
• Konstruktiver Ingenieurbau (Verkehrsstation, Hochbau I)<br />
• Hochbau<br />
• Technische Gebäudeausrüstung<br />
• Rauch und Warmeabzug (Brandschutz)<br />
• Eisenbahnbautechnik<br />
• Eisenbahnbetrieb<br />
• Lärm<br />
• Elektrotechnik - Teilfachgebiet Traktionsstromanlagen (Oberleitung)<br />
• Signal-, Fernmelde- und Elektrobetriebstechnik<br />
• Geotechnik und Erschütterungen<br />
• Wasserbau<br />
• Verkehr<br />
• Maschinenbau<br />
• Abfallwirtschaft<br />
Die aufgezählten Fachgebiete umfassen nach Aussage der Gutachter alle projektrelevanten Aspekte.<br />
Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass der gegenständliche Bauentwurf dem<br />
Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn,<br />
des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn<br />
einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz entspricht.<br />
Im Hinblick auf die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes wird im Gutachten gemäß § 31a<br />
EisbG angemerkt, dass insbesondere die Aspekte des Arbeitnehmerschutzes entsprechend der<br />
AVO Verkehr begutachtet und deren Einhaltung festgestellt wurde. Die Prüfung erfolgte unter Berücksichtigung<br />
der relevanten Punkte der Richtlinie R 10 des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,<br />
(Schwerpunktkonzept aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes) herausgegeben von der Versicherungsanstalt<br />
für Eisenbahnen und Bergbau.<br />
42
Seitens der Gutachter gemäß § 31a EisbG besteht gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung gemäß § 31 ff. EisbG kein Einwand.<br />
Insbesondere wird im Gutachten gemäß § 31a EisbG ausgeführt, dass das Bahnhofsgebäude und<br />
die Auto-im-Reisezug Anlage barrierefrei im Sinne der ONORM B1600 gestaltet wird und somit<br />
von einer barrierefreien Nutzung des gegenständlichen Hochbaus gemäß § 4 Abs. 5 Eisenbahnverordnung<br />
2003 (EisbVO) auszugehen ist.<br />
Angemerkt wird, dass im Gutachten gemäß § 31a EisbG auch auf die vorliegende erforderliche<br />
Zustimmung des Betriebsleiters gemäß § 6 Abs. 4 EisbVO 2003 hingewiesen wurde.<br />
Die vorgesehene bauliche Ausgestaltung von Maschinenräumen und Aufzugsschachten für die<br />
Aufzuge und Fahrtreppen in der Verkehrsstation und in der Auto-im-Reisezug Anlage wurde von<br />
einem Aufzugsprüfer im Rahmen einer Vorprüfung gemäß § 17 Aufzüge-Sicherheitsverordnung<br />
1996 positiv beurteilt.<br />
Im Gutachten wurde auch auf die keiner eisenbahnrechtlichen Genehmigung unterliegenden Anlagenteile<br />
eingegangen. Die nicht dem Eisenbahnanlagenbegriff unterliegenden maschinentechnischen<br />
und elektrotechnischen Anlagen, die jedoch ein notwendiges Zugehör zu der gegenständlichen<br />
Eisenbahnanlage darstellen, wurden im Gutachten ebenfalls entsprechend beschrieben.<br />
Für das Gutachten gemäß § 31 a EisbG gilt die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit, da die<br />
materiellen und formellen Bestimmungen der Materiegesetze, hier konkret des § 31a EisbG, im<br />
teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 anzuwenden<br />
sind.<br />
Seitens der Behörde erscheint das § 31a EisbG Gutachten schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.<br />
Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die inhaltliche Richtigkeit des<br />
Gutachtens in Zweifel gezogen hätten. Es ist somit von der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens<br />
auszugehen.<br />
Abschließend ist zu den Sachverständigen bzw. zu dem von ihnen erstatteten Gutachten festzustellen,<br />
dass sich daraus für das gegenständliche Bauvorhaben ergibt, dass es jedenfalls unter<br />
Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von<br />
Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn unter Einhaltung der<br />
Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik entspricht.<br />
2. Berührte Interessen von Gebietskörperschaften<br />
Das Anhörungsrecht des § 31d EisbG verleiht keine Parteistellung. Nach der ständigen Judikatur<br />
des Verwaltungsgerichtshofes zu der korrespondierenden Bestimmung des § 34 EisbG in der Fassung<br />
vor der Novelle 2006 begründet das bloße Recht zum Bauentwurf gehört zu werden und<br />
dazu Stellung zu nehmen keine Parteistellung in der Sache selbst.<br />
43
Auf die Stellungnahmen der Gebietskörperschaften wird unter dem Punkt „Stellungnahmen und<br />
Einwendungen“ weiter unten im Einzelnen näher eingegangen. Auf die Stellungnahme der Stadt<br />
Wien im Zuge des Anhörungsverfahrens gem § 4 HlG wurde bereits oben eingegangen.<br />
Eine Verletzung von berührten Interessen der Gebietskörperschaften liegt nicht vor.<br />
3. Eingewendete subjektiv öffentliche Rechte<br />
Stellungnahmen und Einwendungen von Parteien erfolgten im Zuge des gesamten UVP-<br />
Verfahrens. Auf diese wird unten unter dem Punkt „Stellungnahmen und Einwendungen“ im Einzelnen<br />
näher eingegangen.<br />
Wie dem Spruchpunkt IV zu entnehmen ist , waren sämtliche Einwendungen, soweit es sich überhaupt<br />
um Einwendungen im Rechtssinne handelt, ab- bzw. zurückzuweisen.<br />
4. Einhaltung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes<br />
Eisenbahnrechtliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften<br />
der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass Gefährdungen für die Sicherheit<br />
und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />
Gemäß § 2 der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) BGBl. II Nr. 422/2006<br />
idgF, ist im Rahmen von Gutachten gemäß § 31a Abs. 1 EisbG jeweils auch die Einhaltung der<br />
Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen und haben die Gutachten<br />
hiezu insbesondere die in Abs. 2 der zitierten Bestimmung angeführten Prüfungen zu enthalten.<br />
Diese wurden durch die Gutachter überprüft. Insbesondere wurde seitens der Sachverständigen<br />
festgehalten, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen gemäß der AVO-Verkehr unter Berücksichtigung<br />
der relevanten Punkte der Richtlinie R10 des Verkehrs-Arbeitsinspektorates (Schwerpunktkonzept<br />
aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes) herausgegeben von der Versicherungsanstalt für<br />
Eisenbahnen und Bergbau eingehalten wurden.<br />
Mit Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 21.12 2007, GZ BMVIT-454.427/0009-<br />
IV/V1/2007 wurde auf die Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die von der Genehmigungsbehörde<br />
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind, insbesondere<br />
auf §§ 31ff. und 34b EisbG, AVO Verkehr und ASchG hingewiesen.<br />
Weiters wurde mitgeteilt, dass an der im Gegenstand am 23. und 24. Juni 2008 anberaumten<br />
mündlichen Verhandlung kein Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates teilnehmen kann.<br />
Im Übrigen wurde keine Beurteilung des Vorhabens durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durchgeführt<br />
und um Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ersucht. Um gesonderte<br />
Übermittlung der Verhandlungsschrift (Aktenübersendung) gemäß § 15 Abs. 2 VAIG wurde<br />
jedoch nicht ersucht.<br />
44
Somit ist seitens der Behörde aufgrund der Aussage der Gutachter gemäß § 31a EisbG von der<br />
Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes auszugehen.<br />
Auch de zusätzlichen Genehmigungsvorausstzungen des § 24h Abs 1 UVP-G sind erfüllt (siehe<br />
oben).<br />
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung war somit im Rahmen der Genehmigung gem § 24 Abs<br />
1 UVP-G 2000 spruchgemäß zu erteilen.<br />
Bauausführungsfrist:<br />
Gemäß § 31g EisbG ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung eine angemessene Frist<br />
vorzuschreiben, innerhalb der der Bau abzuschließen und der Betrieb zu eröffnen ist.<br />
Im Hinblick auf Art, Größe und Umfang des gegenständlichen Vorhabens wurde die Bauausführungsfrist<br />
mit sieben Jahren bemessen.<br />
Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche<br />
Baugenehmigung für erloschen zu erklären.<br />
Hingewiesen wird darauf, dass diese Frist auf rechtzeitig gestellten Antrag verlängert werden kann.<br />
Öffentliches Interesse:<br />
Den Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass mit der Errichtung des neuen Hauptbahnhofs Wien<br />
zu einer der bedeutendsten Verkehrsdrehscheiben Europas wird. Aus der historisch gewachsenen<br />
Situation mit zwei Endbahnhöfen – dem heutigen Süd- und Ostbahnhof – wird ein zentraler Durchgangsbahnhof,<br />
an dem erstmals Züge aus allen Himmelsrichtungen an einem Bahnhof verknüpft<br />
werden. Den neuen Hauptbahnhof werden in Zukunft 145.000 Menschen pro Tag frequentieren.<br />
Seitens der Projektwerberin wird dargelegt, dass der neue Hauptbahnhof Wien für die Stadt, ihre<br />
Menschen und den Wirtschaftsstandort von entscheidender Bedeutung, für die Wiener Bevölkerung<br />
und für die Reisenden bringt das Projekt viele Vorteile.<br />
Projektsbestandteil sind auch umfassende Maßnahmen zum Schutz der Anrainer (insbesondere<br />
Lärm- und Erschütterungsschutz).<br />
Das eingereichte Projekt ist notwendiger Bestandteil des Ausbaues des HL-Streckennetzes bzw.<br />
dient der Verknüpfung der HL-Strecken Wien-Gloggnitz, Wien - Eisenstadt - Oberwart - Graz -<br />
Klagenfurt - Villach - Staatsgrenze Österreich/Italien, Raum Wien – St. Pölten, Wien - Staatsgrenze<br />
bei Bernhardsthal, Wien-Staatsgrenze bei Nickelsdorf und Wien Matzleinsdorf-Wiener Neustadt<br />
(Pottendorfer Linie) und dient auch dem Regionalverkehr (S-Bahn, Nebenbahnen). Das Projekt ist<br />
Teil des Ausbaues des transeuropäischen Netzes (TEN - Hauptachsen Paris –Stuttgart - München<br />
– Wien – Bratislava, Athen – Sofia – Budapest – Wien – Praha – Nürnberg – Dresden und<br />
Gdansk – Warszawa – Brno - Bratislava/Wien), womit das öffentliche Interesse am gegenständlichen<br />
Vorhaben ausgewiesen ist.<br />
45
Bei der Interessensabwägung nach § 31 f Z 2 EisbG ist davon auszugehen, dass der durch die<br />
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der<br />
Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwächst (Siehe dazu auch das<br />
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2006, Zl.2004/03/0053 zu § 35 Abs 3 EisbG<br />
aF).<br />
Interoperabilität<br />
Die gegenständliche Eisenbahnstrecke Wien Südbahnhof-Staatsgrenze nach Spielfeld-Straß ist<br />
Teil des europäischen Hochgeschwindikeitsbahnsystems, die ebenfalls gegenständliche ÖBB-<br />
Strecke Wien Meidling – Wien Floridsdorf ist auch eine Strecke des konventionellen<br />
transeuropäischen Eisenbahnsystems (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates in der Fassung der Entscheidung Nr. 884/2004/ EG).<br />
Dies bedeutet, dass der 8. Teil des EisbG (§§ 86 ff) anzuwenden ist.<br />
Im § 31a EisbG Gutachten wird hier insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der europäischen<br />
Hochgeschwindigkeits-Interoperabilitatsrichtlinie 96/48/EG geändert durch RL 2004/50/EG sowie<br />
der technischen Spezifikationen für Interoperabilitat (TSI) festgehalten, dass für das gegenständliche<br />
Projekt anwendbare TSI existieren. Die entsprechende EG-Prüfung für die „Entwurfs- und<br />
Entwicklungsphase“ erfolgt durch eine Arbeitsgemeinschaft der beiden Benannten Stellen BCTen<br />
(Notified Body-Nr. 1602) und Luxcontrol (Notified Body-Nr. 1010) für die Teilsysteme Infrastruktur,Energie<br />
und Zugsteuerung, Zugsicherung & Signalgebung (für den Fall des Einbaues des europäischen<br />
Zugsicherungssystems ETCS).<br />
Präzisierend wird von den Gutachtern gem § 31a EisbG festgehalten, dass hinsichtlich Anwendung<br />
der Technischen Spezifikation für die Interoperabilitat (TSI) für die Gleise der Schnellbahn<br />
keine auf den Projektgegenstand anwendbaren TSI existieren, da diese Gleise zum konventionellen<br />
TEN zählen.<br />
Der angeführte EG-Prüfbericht für das Teilsystem Infrastruktur für die „Entwurfs- und Entwicklungsphase“<br />
liegt den Projektsunterlagen bei (Interoperabilität gem. RL 96/48/EG-Zwischenbericht,<br />
TS INS, Modul SG, (E), 30.01.2008). Auch hinsichtlich des Teilsystems Energie wurde von der<br />
Projektwerberin die Beauftragung einer Benannten Stelle bekannt gegeben.<br />
Zur Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Schnellbahnstrecke<br />
Wien Meidling – Wien Floridsdorf) ist ergänzend anzumerken, dass für diesen Vorhabensteil<br />
die §§ 103 ff EisbG anzuwenden sind.<br />
Zweck der oben angeführten Bestimmungen ist die Sicherstellung der Interoperabilität des konventionellen<br />
österreichischen Eisenbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen konventionellen<br />
Eisenbahnsystem.<br />
46
Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen richtet sich nach § 118 EisbG.<br />
Gemäß § 118 EisbG müssen die Teilsysteme nach § 117 leg. cit. den grundlegenden Anforderungen<br />
entsprechen. Sofern eine einschlägige anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität<br />
(TSI) im Sinne des § 106 leg. cit. vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im<br />
Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen.<br />
Zur konventionellen Interoperabilität liegen derzeit sieben Technische Spezifikationen (TSI) vor.<br />
Davon sind zwei TSIs (TSI Lärm, TSI Güterwagen) fahrzeugrelevant und daher im gegenständlichen<br />
Fall nicht anzuwenden. Die TSI „Eingeschränkt mobile Personen“ und „Sicherheit in Eisenbahntunneln“<br />
kommen im Bereich der Schnellbahn nicht zur Anwendung. Die anderen drei<br />
TSI (TSI Telematikanwendungen für Güterverkehr, TSI Betrieb, TSI Zugsteuerung, Zugsicherung<br />
und Signalgebung) sind infrastrukturrelevant, jedoch sind für diese TSI nationale Umsetzungsstrategien<br />
bzw. –pläne auszuarbeiten und danach der Europäischen Kommission zu notifizieren. Erst<br />
danach bzw. gemäß den Festlegungen der Umsetzungsstrategie sind diese TSI inhaltlich anzuwenden.<br />
§ 118 EisbG verweist – soweit keine anwendbaren TSI vorliegen – auf die gebräuchlichen technischen<br />
Normen. Das gegenständliche Projekt wurde unter Zugrundelegung der gebräuchlichen<br />
technischen Vorschriften erstellt. Dazu ist auf das Gutachten der Sachverständigen gem § 31a<br />
EisbG zu verweisen. Der Projektsbereich, der das konventionelle TEN betrifft, wurde - mangels<br />
anwendbarer TSI - entsprechend den gebräuchlichen technischen Vorschriften gemäß § 118<br />
EisbG geprüft und ist somit davon auszugehen, dass dieses den grundlegenden Anforderungen<br />
gemäß § 110 EisbG entspricht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass nunmehr die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der<br />
Gemeinschaft (Zusammenführung der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG) am 18. Juli 2008 im<br />
Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und ist somit in Kraft getreten ist. Da die Mitgliedstaaten<br />
diese bis spätestens 19. Juli 2010 in nationales Recht umsetzen müssen und diese außerdem die<br />
Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG mit Wirkung zum 19. Juli 2010 aufhebt, wird auf allfällige<br />
Auswirkungen auf allfällige künftige Änderungsverfahren bzw. das Betriebsbewilligungsverfahren<br />
für das gegenständliche Vorhaben hingewiesen. Durch die Zusammenfassung der beiden Richtlinien<br />
soll eine weitere Harmonisierung erreicht werden.<br />
Mitverbindung mit der Betriebsbewilligung (Spruchpunkt A III.)<br />
a. Hinsichtlich der Provisorien<br />
• Verkürzung Ostbahnhof<br />
• provisorische Auto im Reisezuganlage<br />
• Nachrüstung provisorische Abstellanlage Ost<br />
• 3 Bauprovisorien der Anlage Süd<br />
- Weichenverbindung Gleis 153 – Gleis 2, provisorische Gleisverbindung Gleis 47-43 und<br />
Ausziehgleis<br />
47
- Verschwenkung Sudbahn Gleis 1 und Gleis 5<br />
- Verschwenkung S-Bahn Gleis 4 und Gleis 6<br />
• 6 Bauprovisorien der Anlage Ost<br />
- 2-gleisige Umfahrung im Bereich der Verkehrsstation (BP 0)<br />
- Umschwenkung der Gudrunstraße (BP 1)<br />
- Anbindung der Baustellenlogistik (BP 2)<br />
- Umschwenkung der Gudrunstraße, Verbinden der Verkehrsstation mit der<br />
Umschwenkung der Gudrunstraße (BP 4)<br />
- Teilinbetriebnahme Verkehrsstation (BP 5)<br />
wurde um Verbindung der Bewilligung zur Inbetriebnahme mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />
angesucht.<br />
Dem Gutachten gemäß § 31a EisbG ist zu den gegenständlichen Provisorien hinsichtlich der Mitverbindung<br />
der Bewilligung zur Inbetriebnahme mit der Baugenehmigung zu entnehmen, dass vom<br />
Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen<br />
auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn keine Bedenken bestehen.<br />
Auf das Wirksamwerden erst nach Ausstellung einer entsprechenden § 40-EisbG-Erklärung wird<br />
hingewiesen.<br />
b. Hinsichtlich der Eisenbahnsicherungsanlage wurde für die Maßnahmen<br />
• Softwaretausch Baumonat 1<br />
• Softwaretausch Baumonat 8<br />
• Softwaretausch Baumonat 24<br />
• Softwaretausch Baumonat 30<br />
• Softwaretausch Baumonat 38<br />
• Softwaretausch Baumonat 48<br />
• Softwaretausch Baumonat 58<br />
um Verbindung der Bewilligung zur Inbetriebnahme mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />
angesucht.<br />
Auch hinsichtlich dieser Maßnahmen ist dem Gutachten gemäß § 31a EisbG ist zu den gegenständlichen<br />
Provisorien hinsichtlich der Mitverbindung der Bewilligung zur Inbetriebnahme mit der<br />
Baugenehmigung zu entnehmen, dass vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />
der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf<br />
der Eisenbahn keine Bedenken bestehen.<br />
Dem Gutachten gemäß § 31a ist weiters zu entnehmen, dass sämtliche Ausbaumaßnahmen unter<br />
der Leitung einer § 40 EisbG oder einer dieser gem Abs 5 leg. cit gleichzuhaltenden Person erfolgt.<br />
48
Hinsichtlich der Baudurchführung ist dem Gutachten gemäß § 31a zu entnehmen, dass die Erfüllung<br />
der Anforderungen für Umbauten der Eisenbahnsicherungsanlagen SpDrS Wien Zvbf Zstw.1,<br />
die nicht gemäß CENELEC entwickelt werden,durch Sicherheitsnachweise dokumentiert werden.<br />
Alle Stellwerke sind grundsätzlich dafür geeignet, dass die vorgesehenen Änderungen umgesetzt<br />
werden können. Die Bedingungen für Erst- und Wiederholungsprüfungen aller Einrichtungen der<br />
Signal- , Fernmelde-, und Elektrobetriebstechnik werden in Prüf- und Wartungsbüchern erfasst.<br />
Weiters ist dem Gutachten gem. § 31a EisbG zu entnehmen, dass im Zuge der Baumaßnahmen<br />
der Behörde die konkreten Bau- und Betriebszustände gemeinsam mit einem positiven Prüfbericht<br />
eines gemäß § 31a befugten Sachverständigen rechtzeitig vor der beabsichtigten Inbetriebnahme<br />
des entsprechenden Provisoriums bzw. der entsprechenden Software übermittelt werden.<br />
Auf die Erfüllung der zusätzlichen Genehmigungsvorausstzungen im Sinne § 24h Abs 1 UVP-G<br />
wird hingewiesen. (siehe oben).<br />
Für die beantragten Provisorien und Softwaretäusche konnte somit im Rahmen der Genehmigung<br />
gem § 24 Abs 1 UVP-G 2000 die Verbindung der Bewilligung zur Inbetriebnahme der Eisenbahnanlagen,<br />
nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen bzw. der veränderten<br />
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />
spruchgemäß erteilt werden.<br />
Betriebsbewilligung<br />
Hinsichtlich der Betriebsbewilligung für das Gesamtvorhaben ist darauf hinzuweisen, dass wegen<br />
des Umfanges und der Komplexität des gesamten Vorhabens die Betriebsbewilligung nicht im<br />
Sinne des § 34a EisbG mit der Baugenehmigung mitverbunden werden könnte.<br />
Änderungen der erteilten Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 noch vor Errichtung und Inbetriebnahme<br />
des Vorhabens sind im Sinne des § 24g UVP-G 2000n noch durch die teilkonzentriert<br />
zuständige Behörde zu behandeln.<br />
§ 24 Abs 1 UVP-G 2000 bestimmt, dass diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn ein Vorhaben<br />
einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Nach der Inbetriebnahme des Vorhabens<br />
sind daher allenfalls erforderliche Genehmigungen für Änderungen und Umbauten, soferne diese<br />
nicht für sich genommen einer (neuerlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden<br />
müssen, dann wieder durch die nach den Materiengesetzen zuständige Behörde durchzuführen.<br />
Gemäß § 34 b EisbG iVm § 24 Abs 1 UVP-G 2000 wird es daher Aufgabe der Projektwerberin<br />
sein, für die Gesamtinbetriebnahme der gegenständlichen Eisenbahnanlagen unter Vorlage einer<br />
entsprechenden Prüfbescheinigung bzw. einer dieser entsprechenden Erklärung einer gemäß § 40<br />
EisbG verzeichneten Person um Betriebsbewilligung anzusuchen. Mit Erteilung der Betriebsbewilligung<br />
wird das Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs 1 abgeschlossen und endet die Zu-<br />
49
ständigkeit des BMVIT als Genehmigungsbehörde gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 iVm § 47 Abs 2<br />
UVP-G 2000 leg. cit.<br />
Nebenbestimmungen (Spruchteil A IV.)<br />
Allgemeines<br />
Soweit von den Parteien und Beteiligten und insbesondere den Sachverständigen die Aufnahme<br />
von Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen) in den Genehmigungsbescheid<br />
gefordert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass durch den Antrag der ÖBB-Infrastruktur<br />
Bau AG auch der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens klar und eindeutig vorgegeben wird.<br />
Nebenbestimmungen können von der Behörde nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie sich<br />
auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben beziehen.<br />
Überdies müssen Nebenbestimmung hinreichend bestimmt sein. Vorschreibungen haben darüber<br />
hinaus eine rechtliche Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck zu bringen<br />
Soweit zu den im Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. in der Verhandlungsschrift enthaltenen<br />
Vorschreibungen der Sachverständigen auch Erläuterungen enthalten sind, warum die Vorschreibung<br />
als erforderlich erachtet wird oder worauf bei der Umsetzung der Vorschreibung ganz besonders<br />
zu achten ist (obwohl sich dies bereits klar aus den festgelegten Pflichten ergäbe), wurde von<br />
der Übernahme des gesamten Textes in den Spruch weitgehend abgesehen, weil im Spruch gemäß<br />
§ 59 Abs. 1 AVG „in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung“ die in Verhandlung stehende<br />
Angelegenheit zu erledigen ist.<br />
Dies bedeutet aber nicht, dass die Projektwerberin von der Beachtung dieser Erläuterungen<br />
zu der Vorschreibung entbunden wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass derartige<br />
Erläuterungen für die allfällig erforderliche Auslegung der in den Spruch aufgenommen Nebenbestimmungen<br />
heranzuziehen sind, wobei festzuhalten ist, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
und die Verhandlungsschrift integrative Bestandteile des gegenständlichen Bescheides sind. Die<br />
Erläuterungen und Begründungen in Umweltverträglichkeitsgutachten und Verhandlungsschrift<br />
sind somit insbesondere bei der Auslegung des Spruches heranzuziehen.<br />
Gutachten gemäß § 31a<br />
Hinsichtlich des Aspekts der Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung des Betriebes<br />
der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />
auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne<br />
des § 31a EisbG ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich, da aufgrund<br />
des vorliegenden Gutachtens gem. § 31a EisbG, welchem im Zuge des Verfahrens nicht<br />
entgegengetreten wurde und an dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit<br />
seitens der Behörde keine Bedenken bestehen, jedenfalls von der Einhaltung der angeführten<br />
Kriterien auszugehen ist.<br />
50
Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist grundsätzlich auf die bereits oben getätigte<br />
Aussage, dass diesem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist , dass das Bauvorhaben bei Einhaltung<br />
der zwingenden Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach<br />
dem UVP-G 2000 entspricht, hinzuweisen.<br />
Zwingende Maßnahmen werden aus Sicht der Sachverständigen als Voraussetzung für die<br />
Bestätigung der Umweltverträglichkeit gefordert. Diese werden von den UVP-Sachverständigen im<br />
Sinne des § 24c Abs 5 Z1 UVP-G 2000 vorgeschlagen („die zur Beurteilung der Auswirkungen des<br />
Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von<br />
der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen sind nach dem Stand der Technik und dem<br />
Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen<br />
Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h UVP-G 2000 aus<br />
fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“).<br />
Empfohlene Maßnahmen sind jene, deren Umsetzung aus der Sicht der Sachverständigen sinnvoll<br />
wären und zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenssituation über das unbedingt<br />
erforderliche Ausmaß hinaus – führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist § 24c<br />
Abs 5 Z 3, wonach die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten Vorschläge für Maßnahmen<br />
gemäß § 1 Abs 1 Z2 UVP-G zu machen haben (Die Sachverständigen haben „Maßnahmen<br />
zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens<br />
auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert<br />
werden“),<br />
Maßnahmenvorschläge der Sachverständigen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle<br />
wurden, soferne von der Behörde als erforderlich erachtet, ebenfalls in den Spruch des Bescheides<br />
übernommen.<br />
In den Spruch wurden nur aus der Sicht der Behörde zwingende (=unbedingt erforderliche) Maßnahmen<br />
bzw. Auflagenvorschläge der Sachverständigen übernommen. Hinsichtlich der empfohlenen<br />
Maßnahmen wird auf das Umweltverträglichkeitsgutachten und auf die Verhandlungsschrift<br />
vom 23. und 24.6.2008 sowie auf entsprechende Ausführungen in der Begründung dieses Bescheides<br />
verwiesen.<br />
In Spruchteil A IV. sind ausschließlich jene Maßnahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens als<br />
Nebenbestimmungen festgelegt, deren Umsetzung in die Zuständigkeit der ho. Behörde fällt.<br />
Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar<br />
verpflichtet, es keiner Bescheidauflage bedarf (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 26.<br />
März 1980, Zl. 1571/77, VwSlg. 10078 A/1980, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0055). Die bloße<br />
Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind,<br />
kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden.<br />
51
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Bescheidvoraussetzungen durch die<br />
Projektwerberin einzuhalten sind. Diese stellen neben den in den Spruch des Bescheides übernommenen<br />
Vorschreibungen der Sachverständigen vor allem auch sämtliche in der UVE dem<br />
Bauentwurf, dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie der<br />
Verhandlungsschrift und sonstigen Unterlagen enthaltenen Bedingungen hinsichtlich Bau und<br />
Betrieb des gegenständlichen Vorhabens dar.<br />
Die Aufnahme von Auflagenvorschlägen, die bereits im Projekt enthalten und somit Projektsbestandteil<br />
sind ist daher ebenfalls entbehrlich.<br />
Aus der Sicht der Fachgebiete Verkehr, Eisenbahnwesen, Maschinen- und Lüftungstechnik, Klima,<br />
Raum-, Stadtplanung inkl. Sachgüter, Stadtbild und Weltkulturerbe, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume<br />
sind zwingende Maßnahmen als Ergänzung zum Projekt nicht erforderlich.<br />
Zu den in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Auflagen und<br />
Bedingungen) wäre im Detail festzuhalten:<br />
a. Elektrotechnik:<br />
Die Vorschläge für Maßnahmen zur Beweissicherung und Kontrolle Nr 30. und 31. (Untersuchungsgebiet<br />
Elektromagnetische Felder) und 41. (Untersuchungsgebiet Licht-Blendung) des<br />
Umweltverträglichkeitsgutachtens wurden in modifizierter Form als Nebenbestimmung in den<br />
Spruch übernommen.<br />
Die Auflagenvorschläge Nr, 39 und 40 wurden im Wesentlichen dem Änderungsvorschlag der<br />
ÖBB-Infrastruktur Bau AG entsprechend abgeändert. Es konnte jedoch nicht nachvollzogen werden,<br />
warum die Erhebung der die auftretenden Referenzwertausschöpfungen durch eine gemäß<br />
§ 31a Eisenbahngesetz für das Fachgebiet Elektrotechnik befugte Person erfolgen muss. Jedenfalls<br />
werden die erhobenen Referenzwerte im Zuge der Betriebsbewilligung im dann vorzulegenden<br />
Prüfgutachten gemäß § 34b EisbG mit dem vorliegenden Bestand bzw. den getroffenen Annahmen<br />
vergleichend zu bewerten und allenfalls organisatorische Maßnahmen zur Betriebsführung<br />
festzusetzen sein.<br />
Nach Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sind die zulässigen Referenzwerte für magnetische<br />
und elektrische Felder in der Vornorm E 8850 angeführt, die tatsächlich auftretenden magnetischen<br />
Flussdichten können gemessen werden, daraus ist dann die entsprechende Referenzwertausschöpfung<br />
zu ermitteln).<br />
Zum Auflagenvorschlag Nr 41 wurde seitens der Projektwerberin keine Stellungnahme abgegeben.<br />
b. Hochbautechnik:<br />
(Auflagenvorschlag 2. des UVP-GA) Die Notwendigkeit des Brandversuches wurde vom Sachverständigen<br />
mit dem seiner Ansicht nach aufgrund der Projektsunterlagen nicht nachgewiesenen<br />
Stand der Technik im Sinne des § 9b EisbG begründet, da seitens des Sachverständigen davon<br />
52
ausgegangen wird, dass die Funktionstüchtigkeit der projektgemäß vorgesehen Ausführung nicht<br />
entsprechend erwiesen und erprobt ist. Der Nachweis der Einhaltung des Standes der Technik<br />
kann somit nur über eine entsprechende Erprobung im Sinne des angeführten Brandschutzversuches<br />
erfolgen.<br />
Bereits im Zuge der im Verfahren durchgeführten 3. Sachverständigen-Sitzung am 20.02.2008<br />
wurde seitens des Sachverständigen bemängelt, dass der Brandversuch noch nicht durchgeführt<br />
wurde und dessen Ergebnisse somit noch nicht vorliegen.<br />
Seitens des Vertreters der ÖBB-Infrastruktur Bau AG wurde damals erklärt, dass der Brandversuch<br />
seitens der Projektwerberin durchgeführt wird. Er kann jedoch erst dann durchgeführt werden,<br />
wenn klar ist, was eingebaut wird.<br />
Im Zuge der Verhandlung wurde der Auflagenvorschlag seitens der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ohne<br />
weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />
Seitens der Behörde wurde bereits im Zuge der Sachverständigen-Sitzung darauf hingewiesen,<br />
dass dieser Umstand mittels einer Bedingung im Bescheid berücksichtigt werden kann.<br />
Der Vorschlag des Sachverständigen wird von der Behörde als Maßnahme zur begleitenden Kontrolle<br />
im Hinblick auf die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne des § 24c Abs 6 UVP-G als<br />
Nebenbestimmung in den Spruch übernommen.<br />
c. Schalltechnik:<br />
1. (Auflagenvorschlag 3. des UVP-GA) Seitens des Sachverständigen wird zu dieser Maßnahme<br />
ausgeführt, dass die in der UVE vorliegenden schalltechnischen Untersuchungsergebnisse die<br />
Einhaltung der obigen Grenzwerte grundsätzlich erwarten lassen. Die Ergebnisse beruhen allerdings<br />
auf theoretischen Annahmen über die Abwicklung des Baubetriebes, von denen erfahrungsgemäß<br />
der reale Baubetrieb abweichen kann.<br />
Zur Absicherung der Vermeidung von erhöhten Lärmbeeinträchtigungen während der Bauzeit ist<br />
die Vorgabe der Einhaltung von entsprechenden Immissionsgrenzwerten für den Baulärm mit der<br />
Konsequenz der Ausführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen im Überschreitungsfalle erforderlich.<br />
Die Form der messtechnischen Kontrollen wird im vorliegenden UVP-Gutachten LA im<br />
Abschnitt „Beweissicherung und Kontrollmaßnahmen“ festgelegt.<br />
Im Bauentwurf und im Gutachten gemäß § 31a EisbG sind keine Angaben hinsichtlich des Baulärms<br />
vorhanden bzw. wird auf die entsprechenden Passagen in der UVE verwiesen.<br />
In der UVE sind die vom Sachverständigen angeführten Grenzwerte für Baulärm, konkret bei<br />
Überschreitung der ortsüblichen Immission durch die spezifische Baulärmimmission,<br />
53
zwar enthalten (Seite 173, Punkt 4.2.1.4.5 der UVE) durch die Aufnahme dieser Nebenbestimmung<br />
in den Spruch wird die ausdrückliche Einhaltung der in der UVE angeführten Grenzwerte für<br />
Baulärm als Bestandteil in den Spruch aufgenommen. Der Zusatz „wobei zur Nachtzeit unter Berücksichtigung<br />
eines Anpassungswertes von +5 dB m Überschreitungsfall unter Einbeziehung der<br />
Bau-Ombudsperson einvernehmlich zusätzliche Schallschutzmaßnahmen auszuführen oder sonstige<br />
Zielführende Konsequenzen zu treffen sind.“ konnte, da zu unbestimmt - wie auch in der Stellungnahme<br />
der Projektwerberin ausgeführt – nicht in den Spruch übernommen werden. Die Berücksichtigung<br />
des Anpassungswertes von +5 dB ergibt sich auch ohne dem Zusatz aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten.<br />
Die in der UVE enthaltenen bzw. nunmehr in den Spruch des Bescheides übernommenen Grenzwerte<br />
sind jedenfalls einzuhalten. Die Einhaltung der angeführten Grenzwerte wurde von der Projektwerberin<br />
im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Auf die entsprechenden<br />
Aussagen der Sachverständigen zur sofortige Abstellung von Überschreitungen unter<br />
Einbeziehung der Ombudsperson wie im Umweltverträglichkeitsgutachten und in der Stellungnahme<br />
des Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wird verwiesen.<br />
2. (Auflagenvorschlag 15 des UVP-GA) Seitens des Sachverständigen wird das Erfordernis dieser<br />
Maßnahme damit begründet, dass einige Tunnelportale nicht absorbierend vorgesehen sind und<br />
somit Schallemissionen aus solchen Tunnelportalen dadurch deutlich höher und wegen der Frequenzverschiebung<br />
als höhlenartige Geräusche besonders auffällig sind. Die zusätzliche Vorschreibung<br />
dient zur Vermeidung der Auffälligkeit.<br />
Das Projekt ist in der eingereichten Form umweltverträglich. Auch aus Sicht der Behörde war die<br />
Auflage bezogen auf die Straßenunterführungen aus rechtlicher Sicht nicht notwendig. Die Anwendung<br />
der Nebenbestimmung wurde daher auf sämtliche „Eisenbahntunnel“ bzw. Unterwerfungsbauwerke<br />
der Eisenbahn eingeschränkt.<br />
Hinsichtlich der Maßnahmenvorschläge Nr 42. und 43. für die Bauphase ist anzumerken, dass<br />
diese Vorschläge seitens der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen<br />
wurden.<br />
Die Grenzwerte sind jedenfalls einzuhalten. Von genehmigungs- und daher rechtswidrigen Überschreitungen<br />
des Grenzwertes für Baulärmimmissionen kann nicht ausgegangen werden. Sollten<br />
Überschreitungen auftreten ist dieser rechtswidrige Zustand unverzüglich abzustellen und zur<br />
Vermeidung weiterer Überschreitungen für maßgebliche Baulärmquellen, gegebenenfalls mit Kontrolle<br />
der Schallemissionen, gemeinsam mit der Bau-Ombudsperson geeignete Lärmminderungsmaßnahmen<br />
festzulegen.<br />
Auch die Maßnahmenvorschläge 56 und 57 für die Betriebsphase wurden seitens der Projektwerberin<br />
ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Wie bereits oben ausgeführt, sind<br />
ausschließlich jene Maßnahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens als Nebenbestimmungen<br />
festgelegt, deren Umsetzung in die Zuständigkeit der ho. Behörde fällt. Die vom Sachverständigen<br />
54
genannten Anlagen stellen zwar keine Eisenbahnanlagen per se dar, sind jedoch als notwendiges<br />
Zugehör zu den gegenständlichen Eisenbahnanlagen zu werten. Daneben können diese Anlagen<br />
auch Teil der im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zu genehmigenden Gewerbeanlagen<br />
darstellen. Die Umsetzung der Maßnahme c6 (Maßnahmenvorschlag 56 des UVP-GA) kann daher<br />
über den Zuständigkeitsbereich der ho. Behörde, hinaus auch Belange des Gewerberechtes<br />
betreffen. Diese Maßnahmen könnten daher allenfalls als Ergebnisse der UVP im Sinne des § 24h<br />
Abs. 3 UVP-G 2000 gemäß § 24h Abs. 3 iVm Abs. 6 von der gemäß § 24 Abs 3 zuständigen Behörde<br />
zu berücksichtigen sein. Bei den im Sinne des § 24h Abs 7 stattgefundenen Abstimmungen<br />
und Gesprächen mit den Vertretern der Behörde gem § 24 Abs 3 UVP-G 2000 sind keine Widersprüche<br />
hervorgekommen und ist dies durch die weitgehende Sachverständigenidentität auch<br />
nicht zu erwarten.<br />
d. Luftreinhaltung<br />
Die Auflagen- und Maßnahmenvorschläge des Sachverständigen für Luftreinhaltung wurden im<br />
Wesentlichen unverändert in den Spruch des Bescheides übernommen.<br />
Der Auflagenvorschlag 115 des Umweltverträglichkeitsgutachtens wurde nach einem Hinweis des<br />
Sachverständigen für Luftreinhaltung per E-Mail in der nunmehr im Vorschreibungspunkt 9. angeführten<br />
Form formuliert. Nach Auskunft des Sachverständigen wäre die Vorschreibung "Baumaschinen<br />
müssen mindestens der Stufe 2 MOT-V entsprechen und ab 18 kW Leistung mit Partikelfiltern<br />
ausgerüstet sein" ohne der Einschränkung: "bzw. PM10 Emissionen aufweisen, die Maschinen<br />
mit Partikelfiltern gleichwertig sind" allein irreführend, da ab Stufe 3 (inklusive) keine Partikelfilter<br />
erforderlich sind, da diese Geräte bereits die strengen Emissionsnormen aufweisen.<br />
e. Smoke Management:<br />
1. (Auflagenvorschlag 3. des UVP-GA) Der Auflagenvorschlag wurde unter Zusatz des Hinweises,<br />
dass die angeführte technische Richtlinie im Sinne des § 31f EisbG in der Fassung zum Zeitpunkt<br />
der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages anzuwenden ist, in den Bescheid übernommen.<br />
Die Auflage ist somit entsprechend bestimmt. Seitens der Projektwerberin wurde diese Auflage<br />
ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />
Die Auflagenvorschläge 44 bis 51 für die Bauphase und Inbetriebnahme bzw. die damit korrespondierenden<br />
Auflagenvorschläge 58 bis 65 für die Betriebsphase wurden im Wesentlichen unverändert<br />
als Nebenbestimmungen in den Spruchteil des Bescheides übernommen. Im Zuge der<br />
Betriebsbewilligung wird die Einhaltung dieser Vorschreibungen vom Eisenbahnunternehmen entsprechend<br />
zu dokumentieren sowie in der vorzulegenden Prüfbescheinigung gem § 34b entsprechend<br />
abzuhandeln und zu prüfen sein.<br />
Auch die Brandschutzanlagen können über Ihrer Eigenschaft als notwendiges Zugehör zur Eisenbahnanlage<br />
auch einen Teil der durch die Behörde gem § 24 Abs 3 zu genehmigenden Gewerbeanlagen<br />
dar. Die Umsetzung der Maßnahmen kann daher auch hier über den Zuständigkeitsbereich<br />
der ho. Behörde, hinaus auch Belange des Gewerberechtes betreffen. Auch hier sind bei<br />
den im Sinne des § 24h Abs 7 stattgefundenen Behördenabstimmungen und Gesprächen mit den<br />
55
Vertretern der Behörde gem § 24 Abs 3 UVP-G 2000 keine Widersprüche hervorgekommen und<br />
ist dies durch die weitgehende Beurteilungs- und Sachverständigenidentität auch nicht zu erwarten.<br />
f. Erschütterungsschutz<br />
Im Umweltverträglichkeitsgutachten wird seitens des Sachverständigen ausgeführt, dass sämtliche<br />
erforderlichen Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen bereits Projektbestandteil sind. Besonders<br />
hingewiesen wird auf die Beweissicherung von Anrainergebäuden in Bezug auf Schäden vor<br />
Baubeginn. Weiters wird seitens des Sachverständigen insbesondere auf die Bedeutung des<br />
Messprogramms zur Verifizierung/ Optimierung der Maßnahmen für die Betriebsphase verwiesen.<br />
Auch dieser Maßnahmenvorschlag wurden seitens der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme<br />
zur Kenntnis genommen.<br />
g. Licht Beschattung<br />
Der Auflagenvorschlag 16 des Umweltverträglichkeitsgutachtens wurde in der in der Verhandlung<br />
durch den Sachverständigen modifizierten Form, welche der Verhandlungsschrift entnommen werden<br />
kann, als Nebenbestimmung in den Spruch übernommen. Eine Abstimmung mit der MA 46 –<br />
Verkehrsicherheit und Umweltverbund - im Zuge der Detailplanung wird seitens der Projektwerberin<br />
erfolgen müssen, konnte jedoch wegen der inhaltlichen Unbestimmtheit nicht in den Spruch<br />
übernommen werden. Auch wird auf die Überprüfung im Zuge der Betriebsbewilligung hingewiesen.<br />
Dir Maßnahmenvorschläge zur Kontrolle und Beweissicherung Nr. 53. und 54. des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
wurden im Wesentlichen unverändert als Nebenbestimmungen in den Spruchteil<br />
des Bescheides übernommen. Der Maßnahmenvorschlag Nr 54 (Auflagenpunkt 3. des Fachgebietes<br />
„Licht, Beschattung“ wurde als entsprechendes „Sollen“ formuliert. Seitens der Projektwerberin<br />
wurde dieser Vorschlag ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />
Auf die Stellungnahme des Sachverständigen zu den empfohlenen Maßnahmen 23 bzw.28 und<br />
deren Zusammenfassung und neue Formulierung in der Verhandlungsschrift (Seite 84) wird hingewiesen.<br />
h. Humanmedizin<br />
Allgemein ist dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen, dass aus humanmedizinischer<br />
Sicht zwingende Maßnahmen als Ergänzung zum vorliegenden Projekt aufgrund der vorliegenden<br />
Stellungnahmen nicht erforderlich sind . Zusätzliche Maßnahmen werden aus fachlicher Sicht<br />
empfohlen.<br />
Es liegen somit trotz der „zwingenden“ Formulierung lediglich Empfehlungen des Sachverständigen<br />
für Humanmedizin vor.<br />
Zum Auflagenvorschlag 5 (Dieselaggregate sind durch Elektroaggregate zu ersetzen) ist auch auf<br />
das Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. auf die entsprechenden Aussagen des Sachverständi-<br />
56
gen für Luftreinhaltung zu verweisen, wonach das Vorhaben auch ohne diese Maßnahme als umweltverträglich<br />
einzustufen ist.<br />
Seitens des Sachverständigen wurde der Maßnahmenvorschlag in der Verhandlung insoweit präzisiert,<br />
dass Dieselmotoren für Stromerzeugung auf der Baustelle nicht verwendet werden sollen<br />
(empfohlene Maßnahme).<br />
Zum Auflagenvorschlag 6 (Punkt des UVP-GA, dass Dieselmotoren von Baumaschinen ab 18 kW<br />
mit geeigneten (z.B. VERT geprüften Partikelfiltern ausgestattet sein müssen) ist auf die im Wesentlichen<br />
gleichlautende Auflage aus dem Fachgebiet Luftreinhaltung (d. 9.)zu verweisen. Nach<br />
Auskunft des Sachverständigen für Luftreinhaltung wäre die Vorschreibung "Baumaschinen<br />
müssen mindestens der Stufe 2 MOT-V entsprechen und ab 18 kW Leistung mit Partikelfiltern<br />
ausgerüstet sein" ohne der Einschränkung: "bzw. PM10 Emissionen aufweisen, die Maschinen mit<br />
Partikelfiltern gleichwertig sind" allein irreführend, da ab Stufe 3 MOT-V (inklusive) keine Partikelfilter<br />
erforderlich sind, da diese Geräte bereits die strengen Emissionsnormen aufweisen. Der Auflagenvorschlag<br />
war, da bereits als Nebenbestimmung im Spruchteil enthalten, nicht in den Spruch<br />
des Bescheides zu übernehmen.<br />
Der Auflagenvorschlag 7 (Außerhalb der Reichweite der Sprinkleranlage offen gelagerte, feinkörnige<br />
Schüttgüter sind vor Windverfrachtung durch Abdeckungen zu schützen.) ist auf die im Wesentlichen<br />
gleichlautende Auflage aus der Sicht des Fachgebietes Luftreinhaltung zu verweisen<br />
und wurde dieser Punkt nicht nochmals in den Spruch aufgenommen<br />
(Auflagenvorschläge 8 und 9 des UVP-GA) Die Auflagenvorschläge wurden, da sie entsprechend<br />
bestimmt sind als Nebenbestimmungen in den Spruch des Bescheides übernommen. Sie wurden<br />
seitens der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />
(Auflagenvorschlag 10 des UVP-GA) Wie von der Projektwerberin ausgeführt, kommt der Ombudsperson<br />
keine Anweisungsbefugnis zu und wäre die Auflage in der im Gutachten angeführten<br />
Form rechtswidrig. Die Auflage wurde in der von der Projektwerberin vorgeschlagenen Form umformuliert.<br />
Die Aufnahme der Auflagenvorschläge 11 und 12 war entbehrlich da das Gutachten und die im<br />
Wesentlichen gleichlautenden Auflagenvorschläge (z. B. Maßnahmen 3 und 43 )des Sachverständigen<br />
für Schallschutz jedenfalls einzuhalten sind.<br />
(Auflagenvorschlag 13 des UVP-GA) Der Auflagenvorschlag wurde dahingehend präzisiert, dass<br />
die Protokolle der Interventionen der Ombudsperson sowie Ergebnisse der Kontrollmessungen<br />
aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind. Der Auflagenvorschlag wurde in<br />
seiner ursprünglichen Form seitens der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis<br />
genommen.<br />
57
Wie von der Projektwerberin ausgeführt, hat die Ombudsperson die Funktion einer Kontaktperson,<br />
hat aber keine Anweisungsbefugnis. Diese kann nur durch den Bauherrn oder dessen Vertretung<br />
(z.B. örtliche Bauaufsicht etc) erfolgen. Der Maßnahmenvorschlag wurde daher entsprechend modifiziert<br />
in den Spruch des Bescheides übernommen.<br />
Auflagenvorschlag 14 (Altlastensanierung gem Auflagenvorschlag UVP-GA ist einzuhalten) entspricht<br />
jenen des Kapitels Abfallwirtschaft und wurde bereits, soweit erforderlich, als Nebenbestimmungen<br />
in den Spruch übernommen. Eine doppelte Aufnahme bzw. ein Verweis auf in den<br />
Spruch aufgenommenen Auflagenvorschläge durch eine eigene Nebenbestimmung war entbehrlich.<br />
Zu Auflagenvorschlag 17 ist anzumerken, dass die Diesellokstunden im Projekt angegeben und<br />
daher Projektbestandteil sind. Daher war die Maßnahme nicht als Nebenbestimmung in den<br />
Spruch aufzuheben.<br />
Der Auflagenvorschlag 18 stellt eine empfohlene und keine zwingende Maßnahme dar (arg. „ist<br />
anzustreben“). Das Vorhaben ist mit den im Projekt angegebenen Diesellokstunden, bzw. dem<br />
Äquivalent der angegebenen Emissionen durch den Dieselbetrieb jedenfalls als umweltverträglich<br />
anzusehen. Eine Aufnahme als Nebenbestimmung in den Bescheid wäre daher überschießend.<br />
Darüber hinaus ist den Argumenten der Projektwerberin, wonach eine vollständige Elektrifizierung<br />
des Verschubs eisenbahnbetrieblich und eisenbahntechnisch nicht möglich ist zuzustimmen. Insbesondere<br />
der freien Traktionswahl wegen ist der Projektwerberin kein diesbezüglicher direkter<br />
Einfluss auf Dritte (Eisenbahnverkehrsunternehmen) möglich. Die vorgeschlagene Maßnahmen<br />
widerspricht auch der Liberalisierung des Schienenverkehrs in der EU. Letztlich ist die Auflage<br />
quantitativ und zeitlich völlig unbestimmt, sodass sie in der vorliegenden Form auch einer Umsetzung<br />
als Nebenbestimmung im gegenständlichen Genehmigungsbescheid nicht zugänglich ist.<br />
Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit sind der Behörde auf Verlangen entsprechende Nachweise<br />
durch das Eisenbahnunternehmen vorzulegen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das<br />
Vorhaben nach Aussage des Umweltverträglichkeitsgutachten insgesamt aber insbesondere nach<br />
den Aussagen des Sachverständigen für Luftreinhaltung in der eingereichten Form jedenfalls umweltverträglich<br />
ist. Auch seitens des Sachverständigen für Luftreinhaltung wird die Senkung der<br />
Anzahl der Diesellokstunden empfohlen.<br />
Maßnahmenvorschlag 19. wonach sämtliche Tunnel bis zu einer Länge von 60 m vom Portal<br />
schallabsorbierend auszukleiden sind, wurde bereits unter Punkt 2. der schalltechnischen Maßnahmen<br />
entsprechend modifiziert in den Spruch des Bescheides aufgenommen.<br />
Auch aus humanmedizinischer Sicht wurde der Begriff „Tunnel“ auf „Eisenbahntunnel“ eingeschränkt.<br />
Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Grenzwerten hinsichtlich Schienenlärm ist darauf<br />
hinzuweisen, dass bei Nichteinhaltung der Grenzwerte die Erteilung der Betriebsbewilligung nicht<br />
möglich sein wird. Nach der Betriebsbewilligung ist das Eisenbahnunternehmen von sich aus verpflichtet,<br />
die Eisenbahnanlage u. a. gemäß den erteilten Genehmigungen und Bewilligungen zu<br />
58
etreiben und hat dieses entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass keine Schäden an öffentlichen<br />
und privaten Gut entstehen.<br />
Hinsichtlich der Maßnahme Nr 20, mit dem Inhalt dass die im Zuge der Beweissicherung gemessenen<br />
Schallimmissionen der Behörde unverzüglich vorzulegen sind - im Falle über den Prognosen<br />
liegenden Immission mit einer Ursachenanalyse und im Falle einer projektbedingten Grenzwertverletzung<br />
mit einem Sanierungsplan, ist zu bemerken, dass die projektgemäß und durch das<br />
Umweltverträglickeitsgutachten angeführten Grenzwerte Projektsbestandteil und daher einzuhalten<br />
sind. Überdies hätte die Auflage, da zu unbestimmt – in dieser Form nicht in den Spruch übernommen<br />
werden können .<br />
Der Maßnahmevorschlag 21 ist ohnedies gesetzlich angeordnet und war daher eine Übernahme<br />
als Nebenbestimmung in den Spruch des gegenständlichen Genehmigungsbescheides entbehrlich.<br />
Zu Maßnahmenvorschlag 22 ist der Stellungnahme der Projektwerberin beizupflichten, wonach<br />
die Anführung dieser Maßnahmen nicht erforderlich ist, da es entsprechende gesetzliche Regelungen<br />
für diesen Fall gibt.<br />
Der normative Gehalt des § 31a Eisenbahngesetz zielt auf die Gewährleistung einer mit den Anforderungen<br />
von Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Einhaltung des Arbeitnehmerinnenschutzes<br />
konformen Bau, Planung und Ausführung. Störfälle sind damit nur indirekt Regelungsgegenstand<br />
des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens und nicht primärer<br />
Beurteilungsgegenstand.<br />
Der Maßnahmenvorschlag 55 konnte nicht in den Spruch übernommen werden, da die Ombudsperson<br />
eine Kontaktperson ist und mit keinerlei Anweisungsbefugnis ausgestaltet werden<br />
kann. Die Aufgaben der Ombudsperson hinsichtlich der Einleitung effizienter Maßnahmen und<br />
seiner Erreichbarkeit wurden hinreichend in den Auflagepunkte h8 und h9 festgelegt.<br />
Die Maßnahmenvorschläge 66 und 67 waren nicht in Spruch des Bescheides zu übernehmen, da<br />
hier der Stellungnahme der Projektwerberin in der Verhandlung zu folgen war. Die Bezughabenden<br />
Maßnahmenvorschläge sind rechtlich nicht möglich, zu unbestimmt und gesetzlich ohnedies<br />
geregelt.<br />
Das Erfordernis der im Umweltverträglichkeitsgutachten vorgesehenen Vorschläge für die in den<br />
Bescheid übernommenen Vorschreibungen aus humanmedizinischer Sicht wurden im Wesentlichen<br />
von der Projektwerberin nicht bestritten; es bestand auch aus der Sicht der Behörde keine<br />
Bedenken gegen die Übernahme, dieser Vorschreibungen allenfalls in modifizierter und präzisierter<br />
Form und wurden diese daher in den Spruch des Bescheides übernommen.<br />
59
i Geotechnik und j Abfallwirtschaft<br />
Wie im Punkt i4 (Maßnahmenvorschlag 81 des Gutachtens) angeführt, ist für die Geothermieanlage<br />
als Eisenbahnanlage sowohl eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung als auch kumulativ<br />
eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Die im Gutachten angeführten Vorschreibungen<br />
der MA 45 dürften sich somit auf das teilkonzentrierte Verfahren beim Landeshauptmann gemäß §<br />
24 Abs 3 UVP-G beziehen und werden dort zu präzisieren sein. Bei den im Sinne des § 24h Abs 7<br />
stattgefundenen Abstimmungen und Gesprächen mit den Vertretern der Behörde gem § 24 Abs 3<br />
UVP-G 2000 sind keine Widersprüche hervorgekommen und ist dies durch die weitgehende Sachverständigenidentität<br />
auch nicht zu erwarten.<br />
Die Maßnahme 85 des UVP-GA hinsichtlich der Erstellung eines Baustellenkonzeptes wurde als<br />
empfohlene Maßnahme im Gutachten angeführt. Das es sich hiebei trotz der zwingenden Formulierung<br />
um eine empfohlene Maßnahme handelt, wurde vom Sachverständigen telefonisch am<br />
17.09.2008 der Behörde bestätigt. Die rechtzeitige Fertigstellung des Baustellenkonzeptes und<br />
Aufbewahrung zur Einsicht wird somit nur empfohlen.<br />
Auf das Erfordernis der entsprechend chemisch-abfallwirtschaftlichen Kompetenz und Befugnis<br />
der allgemeinen Bauaufsicht wird hingewiesen. Sollte eine ausreichend qualifizierte allgemeine<br />
Bauaufsicht seitens der Projektwerberin nicht bestellt werden, wäre eine gesonderte chemischabfallwirtschaftliche<br />
Bauaufsicht zu bestellen.<br />
Die übrigen Auflagen- und Maßnahmenvorschläge wurden weitgehend unverändert bzw. in Form<br />
der in der Verhandlungsschrift präzisierten Sachverständigenstellungnahmen in den Bescheid<br />
übernommen. Die Auflagenvorschläge, insbesondere auch die Nummern 93 -95 wurden seitens<br />
der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />
k Bodenchemie<br />
Die Auflagenvorschläge wurden insofern abgeändert, dass eine unverzügliche Übermittlung von<br />
Nachweisen und Gutachten an die Behörde nicht erforderlich erscheint. Die Nachweise und Gutachten<br />
sind vom Eisenbahnunternehmen zu sammeln und aufzubewahren und nur auf Verlangen<br />
der Behörde vorzulegen. Jedenfalls werden diese Nachweise und Gutachten im Rahmen der Betriebsbewilligung<br />
in der Prüfbescheinigung gem § 34b EisbG zu berücksichtigen sein.<br />
Vorschreibung von Sonder-Bauaufsichten (Maßnahme 92) sind auch aus der Sicht der Behörde<br />
überschießend . Seitens der Bauwerberin wird hier eine ausreichend qualifizierte allgemeine Bauaufsicht<br />
zu bestellen sein. Auf die oben schon angeführte Empfehlung des Sachverständigen für<br />
Abfallwirtschaft gemeinsam mit der Sachverständigen für Bodenchemie und dem Sachverständigen<br />
für Wasserbautechnik wird verwiesen.<br />
Hingewiesen wird auf die Stellungnahme der Sachverständigen für Bodenchemie und Wasserbautechnik,<br />
dass gegenüber dem Einreichprojekt, welches bei jeder Untersuchung auch den Parameter<br />
„Pestizide“ umfasst, der Parameterumfang der qualitativen Grundwasserbeweissicherung da-<br />
60
hingehend geändert werden kann, dass dieser Parameter nur einmal jährlich untersucht werden<br />
muss. Die zu analysierenden Einzelsubstanzen haben sich an der Trinkwasserverordnung und der<br />
Grundwasserschwellenwertverordnung zu orientieren.<br />
l Wasserbautechnik<br />
Die Auflagen- und Maßnahmenvorschläge für das Fachgebiet Wasserbautechnik wurden in der<br />
nach der Stellungnahme der Projektwerberin in der der Verhandlungsschrift zu entnehmenden,<br />
durch den Sachverständigen modifizierten Form in den Spruchteil des gegenständlichen Genehmigungsbescheides<br />
übernommen.<br />
Die Vorlage und Prüfung der Ergebnisse der quantitativen und qualitativen Beweissicherung des<br />
Grundwassers bei der Behörde ist nach Aussage des Sachverständigen jedenfalls erforderlich.<br />
m Kulturgüter<br />
Der Auflagenvorschlag wurde unverändert als Nebenbestimmung in den Bescheid übernommen.<br />
Dieser wurde seitens der Projektwerberin ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen.<br />
Zu den weiteren, nicht in den Spruchteil des Bescheides übernommenen und im Zusammenhang<br />
mit anderen Vorschreibungspunkten noch nicht erwähnten, nach Ansicht der Sachverständigen<br />
zwingenden Auflagen- und Maßnahmenvorschlägen ist auszuführen:<br />
Die Aufnahme des Vorschreibungspunktes 106 des Sachverständigen für Klima in den gegenständlichen<br />
Genehmigungsbescheid war wegen des selben Inhaltes wie die Vorschreibungen des<br />
Fachgebiet Humanmedizin und Luftreinhaltung, insbesondere der Punkte 7 und 111 des Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
entbehrlich. Zu den Auflagen- bzw. Maßnahmenvorschläge 129 und 130<br />
der Sachverständigen für Hochbau und Stadtbild konnten von der Behörde nicht in den Bescheid<br />
übernommen werden. An „Einzelgenehmigungsmaßnahmen“ welche in die Zuständigkeit des<br />
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, und noch im Rahmen der gegenständlichen<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung abzuführen sein können sind allfällige Änderungsverfahren<br />
gemäß § 24g UVP-G bzw. das Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 24 Abs 1 UVP-G<br />
iVm § 34 ff EisbG. Die Einbindung der erforderlichen Sachverständigen wird dann im Anlassfall<br />
der UVP-Behörde obliegen.<br />
Hinsichtlich der Begründung zur Maßnahme ist hinsichtlich der Barrierefreiheit des Aufnahmegebäudes<br />
anzumerken, dass das Thema Barrierefreiheit primär mit den Prüfern gem § 34b im Zuge<br />
der Betriebsbewilligung abzuhandeln sein wird.<br />
Hinsichtlich der Einbindung der Stadt Wien in die konkrete Farb- und Materialauswahl ist dem<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen, dass das Projekt umweltverträglich ist. Eine Verträglichkeit<br />
der Farben- und Materialien der Detailgestaltung mit dem Stadtbild wird im Zuge der<br />
Betriebsbewilligung erfolgen, wobei in Bezug auf das Stadtbild auch von der Beiziehung des entsprechenden<br />
Sachverständigen für Stadtbild im Anlassfall der Behörde obliegen wird.<br />
61
Hinsichtlich der Empfehlung des Sachverständigen für Hochbau, dass wegen der Lage des Vorhabens<br />
im Gefährdungsbereich mehrerer U- und Straßenbahnlinien auch eine entsprechende zivilrechtliche<br />
Vereinbarung im Sinne des § 43 EisbG zu schließen sein wird, wird darauf hingewiesen,<br />
dass die gegenständlichen Genehmigungen unter der Bedingung der für das Projekt benötigten<br />
Grundstücke und Rechte erteilt wurden.<br />
Eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beiden Eisenbahnunternehmen wird jedenfalls<br />
erforderlich sein.<br />
Auseinandersetzung mit Einwendungen und Stellungnahmen<br />
Parteien im UVP-Verfahren<br />
Im gegenständlichen Verfahren haben gemäß § 19 Abs 1 UVP-G neben der Projektwerberin<br />
Nachbarn, die nach den geltenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien soferne ihnen<br />
nicht schon als Nachbarn Parteistellung zukommt, die Umweltanwaltschaft, das wasserwirtschaftliche<br />
Planungsorgan, die Standortgemeinde sowie die an diese angrenzenden Gemeinden soferne<br />
diese von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt berührt sein können, Bürgerinitiativen<br />
und Umweltorganisationen Parteistellung.<br />
Im gegenständlichen Großverfahren verlieren Parteien gemäß § 44b ihre Parteistellung, soweit sie<br />
nicht innerhalb der Auflagefrist bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben.<br />
Bürgerinitiativen erlangen erst nach entsprechender Konstituierung gemäß § 19 Abs 4 UVP-G<br />
2000 während der öffentlichen Auflage Parteistellung als Formalpartei.<br />
Eine mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 erlangt im UVP-Verfahren<br />
Parteistellung, soweit sie während der Auflagefrist schriftliche Einwendungen erhebt.<br />
Als geltende Verwaltungsvorschriften waren das HlG und das EisbG anzuwenden.<br />
Beim Verfahren gemäß § 4 HlG handelt es sich um ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht, welches<br />
jedoch nur der Antragstellerin Parteistellung verleiht. Gemäß § 31e EisbG sind im eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigungsverfahren neben der Antragstellerin, die Eigentümer der betroffenen<br />
Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten,<br />
und die Eigentümer der in den Bauverbotsbereich kommenden Liegenschaften Parteien.<br />
Im eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 34 ff EisbG ist das Eisenbahnunternehmen<br />
Partei. Weiters ist auf die Parteistellung von weiteren Formalparteien, z.B. dem<br />
Verkehrs-Arbeitsinspektorat hinzuweisen.<br />
62
Dem Bauentwurf für das gegenständliche Vorhaben sind jeweils gemäß § 31b Abs 1 Z 4 EisbG<br />
Unterlagen hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften<br />
zu entnehmen.<br />
Allgemeines<br />
Im allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass durch die Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages<br />
Einwendungen gemäß § 59 Abs 1 AVG als miterledigt gelten. Diese Bestimmung trägt dem<br />
Umstand Rechnung, dass sich aus der Erteilung einer Bewilligung mittelbar die Abweisung der<br />
gegen diese Bewilligungserteilung gerichteten Einwendungen ergibt. Es ist daher rechtlich bedeutungslos,<br />
wenn im Spruch des Bewilligungsbescheides nicht förmlich über alle Einwendungen abgesprochen<br />
wird. Die im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Einwendungen sind somit im Rahmen<br />
der gegenständlichen Genehmigung abschließend zu behandeln.<br />
Dem Begriff Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes<br />
Recht immanent. Eine Einwendung ist sohin, allgemein formuliert, ihrer begrifflichen Bestimmung<br />
nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben<br />
des Bauwerbers entspricht entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen<br />
der Rechtsordnung (VwGH v. 09.12.1986; Zl. 86/05/0126).<br />
Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes<br />
nur dann vor, wenn das Vorbringen der Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes<br />
durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung<br />
aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor (vgl.<br />
Heuer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4, 1990, S 277 f).<br />
Grundeinlöse<br />
Generell ist zur Grundeinlösung folgendes festzuhalten:<br />
Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung durch die Behörde erfolgt unter der Voraussetzung<br />
des Erwerbes der erforderlichen Grundstücke und Rechte.<br />
Im Baugenehmigungsbescheid liegt aber auch die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an<br />
der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden<br />
Interessen überwiegt. Darin eingeschlossen ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der für<br />
die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Grundstücke im überwiegenden öffentlichen<br />
Interesse liegt.<br />
Enteignung<br />
Fragen der Grundeinlösung, der Einräumung von Servituten, etc. sind grundsätzlich nicht<br />
Gegenstand des im Rahmen des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren abzuhandelnden eisenbahnrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahrens. Sofern keine einvernehmliche Lösung erzielt werden<br />
kann, hat die Konsenswerberin als Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit, die Enteignung<br />
auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetzes zu beantragen.<br />
63
Anzumerken ist noch, dass für die Verwirklichung des Bauvorhabens neben der erforderlichen<br />
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung auch noch die Erlangung der Verfügungsberechtigung<br />
über die vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffenen Grundstücke erforderlich ist. Dies kommt<br />
im Spruch des Bescheides auch entsprechend zum Ausdruck. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass<br />
zum Teil Fremdgrund beansprucht wird. Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG erwarten für den Erwerb<br />
der benötigten Grundflächen eine vertragliche Einigung.<br />
Enteignungen wurden von den ÖBB nicht beantragt. Die ÖBB hat als Eisenbahnunternehmen jedoch<br />
das Recht, im Bedarfsfall auch die Enteignung von für das Vorhaben erforderlichen<br />
Grundstücken zu beantragen. Enteignungen sind im Sinne der Bestimmungen des Eisenbahn-<br />
Enteignungsentschädigungsgesetzes und des HlG zu behandeln.<br />
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass im Hinblick auf allfällige spätere Enteignungsanträge<br />
der Eigentümer sein sämtliches Vorbringen zu den Projekten im gegenständlichen teilkonzentrierten<br />
Genehmigungsverfahren anzubringen hat. Eine diesbezügliche Rechtsbelehrung durch den<br />
Verhandlungsleiter erfolgte ausdrücklich im Zuge der mündlichen Verhandlung.<br />
Immissionen<br />
Emissionen von Schadstoffen sind gemäß § 24 h Abs 1 Z 1. nach dem Stand der Technik zu begrenzen.<br />
Dies bedeutet, dass dort, wo die Projektwerberin keinen Einfluss auf den Fuhrpark der<br />
BenutzerInnen des jeweiligen Vorhabens hat, dass die baulichen Anlagen so gestaltet sein müssen,<br />
dass Emissionen aus der Anlage selbst und in der Bauphase (Staub, Abgase) nach dem<br />
Stand der Technik zu beschränken sind.<br />
Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten (§24 Abs 1 Z 2 UVP-<br />
G 2000). Bei Eisenbahnvorhaben ist die Zumutbarkeit einer Belästigung nach den bestehenden ,<br />
besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen. Für die Begrenzung der Schallimmissionen<br />
auf Grund des Schienenverkehrs ist für den Neubau und den wesentlichen Umbau von Strecken(teilen)<br />
die Schieneverkehrs-Immissionschutzverordnung (SchiV) anzuwenden. Diese Verordnung<br />
enthält einen aus Sicht des Nachbarschutzes tragfähigen Kompromiss zwischen dem Schutz<br />
der Nachbarn vor Belästigungen durch Bahnlärm und den Interessen der Öffentlichkeit an der<br />
Verwirklichung des Bahnvorhabens. Diese Verordnung wurde vom (damaligen) Bundesminister für<br />
öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf Grund eingehender medizinischer und lärmtechnischer Studien<br />
erlassen. Deren Anwendung ist daher für den Bereich des Lärmschutzes an Eisenbahnstrecken<br />
auch im Verfahren gemäß UVP-G 2000 gerechtfertigt.<br />
Zu den einzelnen Stellungnahmen und Einwendungen wird ausgeführt:<br />
Zu den Stellungnahmen im Zuge der Einleitung des Verfahrens ( § 24a Abs 3 und 4 UVP-G<br />
2000, § 4 HlG)<br />
Diesbezüglich wird auf die entsprechenden fachlichen Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
verwiesen (Seiten 382 – 411)<br />
64
Zu den im Zuge der öffentlichen Auflage erfolgten Einwendungen und Stellungnahmen<br />
(§ 24 Abs 8 UVP-G)<br />
zu den im Wesentlichen gleich lautenden Einwendungen von Elfriede Schön, Karl Kandler,<br />
Andreas Wilner, Martina Panzenböck-Stockner, Mag. Martina Kraus Claudia Jeanette Price,<br />
Dr. Slaven Vlasavljevic, Elisabeth Smejkal, Erich Kalina, Susanne Kraus, Dr. Reinhold Moritz,<br />
Elisabeth Kandler, Ulrich Chmel, Helga Chmel, Richet, Luise Schot, Mag. Wolfgang<br />
Stoiber, Mathias Lenz, Renate Mayer und Dr. Karl-Uffe Kacetl ist auf die entsprechenden fachlichen<br />
Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten zu verweisen. Unzumutbare Staub- und<br />
Lärmbelastung während der Bauzeit werden durch entsprechende Maßnahmen im Projekt bzw.<br />
ergänzend im gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen ausgeschlossen. Die<br />
zusätzliche Feinstaub- und Luftbelastung mit Schadstoffen wird im Gutachten als sehr gering (irrelevant)<br />
angegeben. Die Problematik Lärmschutzfenster und Raumlüftung wird durch den Einbau<br />
entsprechender Lärmschutzlüfter erfolgen. Die im Projekt vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />
entsprechen nach Aussagen der Gutachter jedenfalls den erforderlichen Anforderungen und entspricht<br />
das Projekt auch den Anforderungen und Vorgaben der Schienenverkehrslärm-<br />
Immissionschutzverordnung. Die Einwendungen waren daher abzuweisen.<br />
Stellungnahme von Ing. Mag. Martin Ondra<br />
Diese Stellungnahme stellt keine Einwendung im Rechtssinne dar. Auf die fachlichen Ausführungen<br />
im Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 2006) wird verwiesen<br />
Stellungnahme von Dr. Wolfgang Mor<br />
Im Wesentlichen entspricht diese Stellungnahme den oben genannten Stellungnahmen. Auf die<br />
entsprechenden fachlichen Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten wird verwiesen (Seite<br />
418 – 420). Die zusätzliche Feinstaub- und Luftbelastung mit Schadstoffen wird im Gutachten als<br />
sehr gering (irrelevant) angegeben. Eine Gefährdung von Gesundheit und Leben durch das Projekt<br />
ist nach Aussage der Sachverständigen ausgeschlossen. Die Lärmschutzwände sind jedenfalls<br />
ausreichend dimensioniert.<br />
Die Forderung nach einer Lärmschutzwand im Bereich bzw. für das Gymnasium an der Bezirksgrenze<br />
Wieden-Margareten stellt keine zulässige Einwendung dar, da dadurch keine Parteienrechte<br />
(subjektiv-öffentliches Recht der Partei) berührt werden.<br />
Stellungnahme von BezR Roland Dippelreiter<br />
Gemäß § 19 Abs 1 Z1 UVP-G sind Nachbarn Parteien. Als Nachbarn gelten Personen, die durch<br />
die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt bzw. deren<br />
dingliche Rechte im In- und Ausland gefährdet werden können. Seitens des Einschreitens wurde<br />
eine dementsprechende Gefährdung oder Belästigung auch nicht behauptet. Es ist auf die Aussage<br />
der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. und 24.06.2008 zu verweisen,<br />
wonach sich der Wohnort des Einschreiters aufgrund der örtlichen Lage zum Projekt mit Sicherheit<br />
außerhalb der hinsichtlich Gefährdungen und Belästigungen relevanten Bereiche befindet. In den<br />
Stellungnahmen werden auch keine dinglichen Rechte im In- oder Ausland geltend gemacht bzw.<br />
65
handelt es sich bei dem Einschreiter offensichtlich auch nicht um einen Inhaber von Einrichtungen,<br />
in denen sich regelmäßig Personen aufhalten.<br />
Auch hat gemäß § 19 Abs 3 UVP-G 2000 nur die Standortgemeinde bzw. unter den gesetzlich<br />
determinierten Voraussetzungen die an diiese unmittelbar angrenzenden Gemeinden Parteistellung.<br />
Die Gemeinde ist gem Art. 116 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF eine Gebietskörperschaft<br />
mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Gemäß Art 108 B-VG ist<br />
Wien zugleich Gemeinde, Stadt mit eigenem Statut und Bundesland.<br />
Gemäß § 2 Wr. Stadtverfassung idgF umfasst die Gemeinde Wien das Gebiet, das durch § 2 des<br />
Gebietsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, umgrenzt wird. Gemäß<br />
§ 3 Wr. Stadtverfassung ist dieses Gebiet zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke eingeteilt.<br />
Der Bezirk bzw. die Bezirksvertretung nach der Wiener Stadtverfassung stellt somit keine Gemeinde<br />
im Sinne des § 18 Abs 3 UVP-G dar und kommt dem Bezirk im UVP-Verfahren somit keine<br />
Parteistellung zu.<br />
Die vorliegende Umweltverträglichkeitserklärung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 6<br />
UVP-G 2000. Im Umweltverträglichkeitsgutachten werden die Ausführungen in der UVE als plausibel<br />
und nachvollziehbar sowie dem Stand der Technik entsprechend beurteilt.<br />
Hinsichtlich des geforderten öffentlichen Projektcontrollings wird auf das in der UVE enthaltene<br />
Beweissicherungsprogramm verwiesen, welches in Teilbereichen durch entsprechende Maßnahmenvorschläge<br />
der Sachverständigen, welche als Nebenbestimmungen in den gegenständlichen<br />
Genehmigungsbescheid übernommen wurden, ergänzt bzw. modifiziert wurde.<br />
Zu den Unterlagen (Antrag, UVE, Bauentwurf, Trassengenehmigungsunterlagen) ist auszuführen,<br />
dass nur die gestempelten Papierausdrucke (Pläne und Berichte) gem. § 6 Abs 1 UVP-G öffentlich<br />
aufgelegt wurden. Die Gültigkeit der Papierunterlagen war jedenfalls dem angebrachten Anlagestempel<br />
der Behörde zu entnehmen. Die Bereitstellung der Unterlagen auch in elektronischer<br />
Form, ohne Gewähr der Richtigkeit, ist nur als zusätzliche Serviceleistung der Projektwerberin<br />
erfolgt.<br />
Hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Personenfrequenzen wird auf das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
verwiesen, wonach die Personenverkehrsfrequenzen und die induzierten<br />
Kfz-Verkehrsbelastungen überprüft wurden und die vorliegenden Zahlen als übersichtlich dokumentiert,<br />
nachvollziehbar aufbereitet und plausibel angegeben werden.<br />
Die angeführte Arsenal- bzw. Südbahnhofbrücke und der damit zusammenhängende Ausbau der<br />
Franz-Grill Straße ist nicht Gegenstand der Genehmigung (Entscheidungsgegenstand) dieses<br />
UVP-Verfahrens. Diese ist jedoch, wie auch die weiteren Vorhaben (Städtebauprojekt, Straßenbauprojekt,<br />
Eurogate, Projekt Arsenal) Beurteilungsgegenstand. Seitens der Behörde wird von der<br />
66
Errichtung der genannte Brücke ausgegangen, da diese in der Flächenwidmung bereits vorgesehen<br />
ist und das Projekt damit bereits als hinreichend konkret absehbar ist.<br />
Hinsichtlich der angeführten Wertminderung für Dachgeschosswohnungen ist auszuführen, dass<br />
eventuelle Wertminderungen nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens sind und diese<br />
allenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen wären.<br />
Im Übrigen wird auf die fachlichen Antworten der Sachverständigen verwiesen (Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
Seite 421 -429)<br />
Stellungnahme von Herbert Hofmann<br />
Es ist auf die Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. und<br />
24.06.2008 zu verweisen, wonach sich der Wohnort des Einschreiters aufgrund der örtlichen Lage<br />
zum Projekt mit Sicherheit außerhalb der hinsichtlich Gefährdungen und Belästigungen relevanten<br />
Bereiche befindet. In den Stellungnahmen werden auch keine dinglichen Rechte im In- oder Ausland<br />
geltend gemacht bzw. handelt es sich bei dem Einschreiter offensichtlich auch nicht um einen<br />
Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen aufhalten. Der Einschreiter ist somit<br />
nicht Partei im gegenständlichen Verfahren.<br />
Inhaltlich ist zu dieser schriftlichen Stellungnahme auszuführen, dass die Kundmachung und Auflage<br />
der Projektunterlagen jedenfalls rechtskonform gemäß § 6 UVP-G erfolgt ist. Darüber hinausgehende<br />
elektronische Auflagen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Auf die durch die Projektwerberin<br />
erfolgten Informationsveranstaltungen wird hingewiesen.<br />
Die Auflagezeiten entsprechen den Amtszeiten der Behörden. Eine telefonische Anmeldung war<br />
aus organisatorischen Gründen erforderlich. Eine anonyme Einsicht der Unterlagen wird im UVP-G<br />
nicht verlangt, wäre aber nach Anruf trotzdem möglich gewesen, da im Zusammenhang mit der<br />
öffentlichen Auflage keine Personendaten verlangt wurden. Die beiden unterschiedlichen Standorte<br />
bei der öffentlichen Auflage in der Gemeinde ergaben sich durch die während der Auflage erfolgte<br />
Übersiedlung der MA 22.<br />
Im Übrigen wird auf die fachlichen Antworten der Sachverständigen verwiesen (Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
Seite 429 -431)<br />
Stellungnahme von Rene Bolz<br />
Es ist auf die Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. und<br />
24.06.2008 zu verweisen, wonach sich der Wohnort des Einschreiters aufgrund der örtlichen Lage<br />
zum Projekt mit Sicherheit außerhalb der hinsichtlich Gefährdungen und Belästigungen relevanten<br />
Bereiche befindet. In den Stellungnahmen werden auch keine dinglichen Rechte im In- oder Ausland<br />
geltend gemacht bzw. handelt es sich bei dem Einschreiter offensichtlich auch nicht um einen<br />
Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen aufhalten. Der Einschreiter ist somit<br />
nicht Partei im gegenständlichen Verfahren.<br />
67
Inhaltlich wird auf die fachlichen Antworten der Sachverständigen verwiesen (Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
Seite 429 -433).<br />
Stellungnahme der Stadt Wien – Magistratsdirektion – Klimaschutzkoordination<br />
Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergibt sich, dass das Vorhaben in der eingereichten<br />
Form, unter Beachtung der von den Sachverständigen für notwendig erachteten Auflagen und<br />
Maßnahmen umweltverträglich ist. Inhaltlich wird auf die fachlichen Antworten der Sachverständigen<br />
verwiesen (Umweltverträglichkeitsgutachten Seite 429 -437).<br />
Stellungnahme von Karl Dworak<br />
Es ist auf die Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. und<br />
24.06.2008 zu verweisen, wonach sich der Wohnort des Einschreiters aufgrund der örtlichen Lage<br />
zum Projekt mit Sicherheit außerhalb der hinsichtlich Gefährdungen und Belästigungen relevanten<br />
Bereiche befindet. In den Stellungnahmen werden auch keine dinglichen Rechte im In- oder Ausland<br />
geltend gemacht bzw. handelt es sich bei dem Einschreiter offensichtlich auch nicht um einen<br />
Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen aufhalten. Der Einschreiter ist somit<br />
nicht Partei im gegenständlichen Verfahren.<br />
Inhaltlich wird auf die fachlichen Antworten der Sachverständigen verwiesen (Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
Seite 438 -433).<br />
Stellungnahme der Bürgerinitiative „Verein Initiative Arsenal-unabhängiges Bürgerforum<br />
der Bewohner und Freunde des Wiener Arsenals“<br />
Die „Stellungnahmen und Einwendungen“ der Bürgerinitiative „Verein Initiative Arsenal“ sowie<br />
eine Unterschriftenliste wurden mit schriftlicher Stellungnahme vom 26.03.2008, bei der Behörde<br />
eingelangt am 27.03.2008 vorgelegt und im Gegenstand die Parteistellung gemäß § 24h Abs 5<br />
iVm § 19UVP-G behauptet.<br />
Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste erfolgte während des Zeitraums der<br />
öffentlichen Auflage (11.02.2008 – 28.03.2008) gemäß § 9 Abs 1 UVP-G 2000 und somit innerhalb<br />
offener Frist.<br />
Sowohl aus der Stellungnahme als auch in der Unterschriftenliste ergibt sich Techn. Rat Dipl. –Ing.<br />
Werner Grieshofer, 1030 Wien, Arsenal 5/3/13 als Vertreter und Zustellbevollmächtigter der Bürgerinitiative<br />
„Verein Initiative Arsenal“.<br />
Im Zuge einer Prüfung durch die Standortgemeinde – Wahlbehörde (MA 62) konnte ermittelt werden,<br />
dass zumindest 224 Personen in den vorgelegten Unterschriftenlisten für den Gemeinderat<br />
der Stadt Wien wahlberechtigt sind.<br />
Seitens der Behörde wird daher von der Konstituierung einer Bürgerinitiative ausgegangen und<br />
hat diese im gegenständlichen Verfahren Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften<br />
als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.<br />
68
Hinsichtlich der eingewendeten Punkte ist Folgendes auszuführen:<br />
Eine Anbindung der U-Bahn-Linie 2 an den Hauptbahnhof ist nicht Gegenstand des Projektes.<br />
Hinsichtlich der Führung von Güterzügen werden jedenfalls die Grenzwerte der SchIV eingehalten<br />
(auch hinsichtlich der geforderten Einkapselung der Bahnunterwerfung). Hinsichtlich der geforderten<br />
Einhausung der Autoverladeanlage ist auf die entsprechenden Passagen des Schalltechnischen<br />
Sachverständigen im Gutachten zu verweisen.<br />
Der Ausbau von Ghega- und Arsenalstraße ist nicht Gegenstand der Eisenbahn-Infrastruktur-UVP.<br />
Ebenso die Führung der Lilienthalgasse-Faradaygasse.<br />
Sonst wird inhaltlich auf das Umweltverträglichkeitsgutachten, wonach das Projekt in der vorgelegten<br />
Form umweltverträglich ist, insbesondere jedoch auf die fachlichen Ausführungen zu den Stellungnahmen<br />
und Einwendungen (Seite 439-447) hingewiesen.<br />
Stellungnahme von Dr. Brigita Hana<br />
Es ist auf die Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. und<br />
24.06.2008 zu verweisen, wonach sich der Wohnort der Einschreiterin aufgrund der örtlichen Lage<br />
zum Projekt mit Sicherheit außerhalb der hinsichtlich Gefährdungen und Belästigungen relevanten<br />
Bereiche befindet. In den Stellungnahmen werden auch keine dinglichen Rechte im In- oder Ausland<br />
geltend gemacht bzw. handelt es sich bei der Einschreiterin offensichtlich auch nicht um eine<br />
Inhaberin von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen aufhalten. Die Einschreiterin ist<br />
somit nicht Partei im gegenständlichen Verfahren.<br />
Inhaltlich wird auf die fachlichen Antworten der Sachverständigen verwiesen (Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
Seite 448).<br />
Stellungnahme der „UVE Bahn-Infrastruktur Bürgerinitiative Bahnhof Wien“<br />
Die Unterschriftenliste und Stellungnahme der Bürgerinitiative „UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative<br />
Bahnhof Wien (BMVIT)“ wurden mit schriftlicher Stellungnahme vom 28.03.2008, bei der<br />
Behörde vorgelegt und im Gegenstand die Parteistellung gemäß § 24h Abs 5 iVm § 19UVP-G<br />
behauptet.<br />
Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste erfolgte während des Zeitraums der<br />
öffentlichen Auflage (11.02.2008 – 28.03.2008) gemäß § 9 Abs 1 UVP-G 2000 und somit innerhalb<br />
offener Frist.<br />
Sowohl aus der Stellungnahme als auch in der Unterschriftenliste ergibt sich Walter Papst, Wiedner<br />
Gürtel 4/7, 1040 Wien als Vertreter und Zustellbevollmächtigter der Bürgerinitiative „Verein<br />
Initiative Arsenal“.<br />
69
Im Zuge einer Prüfung durch die Standortgemeinde – Wahlbehörde (MA 62) konnte ermittelt werden,<br />
dass zumindest 228 Personen in den vorgelegten Unterschriftenlisten für den Gemeinderat<br />
der Stadt Wien wahlberechtigt sind.<br />
Seitens der Behörde wird daher von der Konstituierung einer Bürgerinitiative ausgegangen und<br />
hat diese im gegenständlichen Verfahren Parteistellung. mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften<br />
als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.<br />
Inhaltlich wird auf das Umweltverträglichkeitsgutachten, wonach das Projekt in der vorgelegten<br />
Form umweltverträglich ist, insbesondere jedoch auf die fachlichen Ausführungen zu den Stellungnahmen<br />
und Einwendungen (Seite 450-459) hingewiesen.<br />
Stellungnahme der Bürgerinitiative Wiener Hauptbahnhof<br />
Die Unterschriftenliste und Stellungnahme der Bürgerinitiative „UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative<br />
Bahnhof Wien (BMVIT)“ wurden mit schriftlicher Stellungnahme vom 28.03.2008, bei der<br />
Behörde vorgelegt und im Gegenstand die Parteistellung gemäß § 24h Abs 5 iVm § 19 UVP-G<br />
behauptet.<br />
Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste erfolgte während des Zeitraums der<br />
öffentlichen Auflage (11.02.2008 – 28.03.2008) gemäß § 9 Abs 1 UVP-G 2000 und somit innerhalb<br />
offener Frist.<br />
Da der Stellungnahme bzw. dem vorgelegten Konvolut von Unterschriftenlisten weder eine als<br />
Vertreterin bezeichnete Person zu entnehmen war noch mangels Nummerierung der einzelnen<br />
Blätter eine an erster Stelle gereihte Person auszunehmen war, wurde mit Verbesserungsauftrag<br />
vom 21.04.2008 die Bürgerinitiative zur Bekanntgabe des Vertreters/der Vertreterin der Bürgerinitiative<br />
aufgefordert.<br />
Mit Schreiben vom 02.05.2008, ho eingelangt am 06.05.2008 wurde von Frau Bezirksvorsteherin<br />
Susanne Reichard mitgeteilt, dass sie die Funktion der Vertreterin der Bürgerinitiative Wien Hauptbahnhof<br />
wahrnehme. Als Zustelladresse wurde nach Rückfrage im „Bürgerzentrum Wieden“ die<br />
Adresse der Bezirksvertretung, Favoritenstraße 19, 1040 Wien genannt.<br />
Im Zuge einer Prüfung durch die Standortgemeinde – Wahlbehörde (MA 62) konnte ermittelt werden,<br />
dass zumindest 250 Personen in den vorgelegten Unterschriftenlisten für den Gemeinderat<br />
der Stadt Wien wahlberechtigt sind.<br />
Seitens der Behörde wird daher von der Konstituierung einer Bürgerinitiative ausgegangen und<br />
hat diese im gegenständlichen Verfahren Parteistellung. mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften<br />
als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.<br />
Inhaltlich wird auf das Umweltverträglichkeitsgutachten, wonach das Projekt in der vorgelegten<br />
Form umweltverträglich ist, insbesondere jedoch auf die fachlichen Ausführungen zu den Stellung-<br />
70
nahmen und Einwendungen (Seite 460 -470) hingewiesen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass<br />
die angesprochenen Punkte „Anbindung an eine 2. U-Bahn“ , „Umbau der U-Bahn-Station Südtiroler<br />
Platz“ und „Ausverhandlung eines neuen Verkehrsdienstevertrages“ nicht Gegenstand des<br />
Genehmigungsverfahrens sind.<br />
Stellungnahme von Global 2000<br />
Im Zuge der öffentlichen Auflage der Unterlagen im gegenständlichen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren<br />
vom 11.02.2008 bis zum 28.03.2008, somit innerhalb offener Frist, hat die Umweltorganisation<br />
GLOBAL 2000 eine Stellungnahme vom 27.03.2008 abgegeben.<br />
Mit dem der Behörde in Kopie vorliegenden Bescheid vom 17.05.2005, GZ BMLFUWUW.<br />
1.4.2/0035-V/1/2005 wurde der Umweltschutzorganisation GLOBAL 2000, Flurschützstraße<br />
13, 1120 Wien die Anerkennung als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 österreichweit erteilt.<br />
Es ist daher davon auszugehen, dass die Umweltschutzorganisation GLOBAL 2000 im gegenständlichen<br />
Verfahren Parteistellung zukommt.<br />
Inhaltlich wird auf das Umweltverträglichkeitsgutachtens, wonach das Projekt in der vorgelegten<br />
Form umweltverträglich ist, insbesondere jedoch auf die fachlichen Ausführungen zu den Stellungnahmen<br />
und Einwendungen (Seite 470-476) hingewiesen.<br />
Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft<br />
Hinsichtlich der Bahnhofsgarage wird von den Sachverständigen ausgeführt, dass diese 640 Stellplätze<br />
auf 2 Ebenen aufweist und die Benützung der Garage öffentlich ist. Sowohl Bahnkunden als<br />
auch Kunden der Geschäftsflächen und andere Besucher werden die Garage nutzen.<br />
Hinsichtlich der angezweifelten Barrierefreiheit ist auszuführen, dass die barrierefreie Ausführung<br />
des Bahnhofgebäudes, dessen Bestandteil auch die Bahnhofsgarage ist, von den Gutachtern gemäß<br />
§ 31a EisbG bestätigt wird. Die entsprechende Barrierefreiheit des Bahnhofsgebäudes einschließlich<br />
der Garage nach der Detailplanung und Bauausführung der Garage wird jedenfalls im<br />
Zuge der Betriebsbewilligung nachzuweisen sein.<br />
Sonst wird inhaltlich auf das Umweltverträglichkeitsgutachten, wonach das Projekt in der vorgelegten<br />
Form umweltverträglich ist, insbesondere jedoch auf die fachlichen Ausführungen zu den Stellungnahmen<br />
und Einwendungen (Seite 476-478) hingewiesen.<br />
Zu den Einwendungen und Stellungnahmen im Zuge der mündlichen Verhandlung (§ 24<br />
Abs 7 ivm § 16 UVP-G 2000)<br />
schriftliche Stellungnahme Gemeinde Hennersdorf vom 27.05.2008<br />
Gemäß § 19 Abs 3 UVP-G haben die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden<br />
Gemeinden Parteistellung, sofern sie von wesentlichen negativen Auswirkungen<br />
71
des Vorhabens betroffen sein können. Da die befürchtete Hauptauswirkung des Vorhabens in der<br />
Verkehrserregung liegen könnte und die Heranziehung der Pottendorfer Linie für Umleitungsverkehre<br />
als eine vom Hauptbahnhof aus gehende Eisenbahnlinie für allfällige Umleitungsverkehre<br />
von vornherein nicht denkunmöglich scheint, ist von der Parteistellung der Gemeinde Hennersdorf<br />
im gegenständlichen Verfahren auszugehen.<br />
Im Zuge der Verhandlung wurden entsprechende Stellungnahmen des UVP- Sachverständigen für<br />
Eisenbahnbetrieb eingeholt.<br />
Seitens des Sachverständigen wird ausgeführt, dass derzeit auf der Pottendorfer Linie eine Betriebsruhe<br />
von ca. 23:00 Uhr – ca. 05:00 Uhr besteht . Die Pottendorfer Linie wird unter anderem<br />
benützt wenn es auf der Süd- und Ostbahn zu Störungen und Engpässen kommt. Eine Erhöhung<br />
der Zugzahlen auf der Pottendorfer Linie aus dem Titel „Errichtung Wien Hauptbahnhof“ ist ursächlich<br />
nicht erkennbar.<br />
Auch seitens der Projektwerberin wurde erklärt, dass infolge der Realisierung des Vorhabens<br />
„Wien Hauptbahnhof“ kein verstärkter „Ausweichverkehr“ auf der Pottendorfer Linie geplant ist.<br />
Angemerkt wird, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gem § 18 EisbG das Recht hat,<br />
seine Eisenbahnstrecken jederzeit gesetz- und konsensgemäß zu betreiben.<br />
Schriftliche Stellungnahme der Bürgerinitiative UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative<br />
Bahnhof Wien (BMVIT) vertreten durch Hrn. Kurt Trescher:<br />
In der Stellungnahme werden keine bzw. nicht ausreichend konkretisierte Forderungen vorgebracht<br />
und liegen somit keine Einwendungen im Rechtssinne vor. Darüber hinaus betreffen die<br />
Fragen teilweise allgemeine Verkehrspolitische Aspekte, die nicht Gegenstand des UVP-<br />
Genehmigungsverfahrens sind. Auf die fachliche Auskunft des betrieblichen UVP-Sachverständigen<br />
in der Verhandlungsschrift wird verwiesen.<br />
Schriftliche Stellungnahme der Bürgerinitiative UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative<br />
Bahnhof Wien (BMVIT) vertreten durch den Sprecher Herrn Walter Papst<br />
Ad 1.A) Die in der UVE angegebenen Verkehrszahlen unterscheiden sich von jenen des Städtebau-<br />
und Straßenprojektes, da nach erfolgter Einreichung durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen<br />
der MA 46 – dieser ist mit der Begutachtung des Städtebau- und Straßenprojektes<br />
befasst – die Prognosen leicht modifiziert wurden (kleinräumig veränderte Verkehrsbeziehungen).<br />
Der Begutachtung durch die UVP-Sachverständigen wurden, wie dem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
zu entnehmen ist, bereits die geänderten Verkehrszahlen zugrunde gelegt, sodass<br />
der behördlichen Beurteilung in allen Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.<br />
Anzumerken ist hier auch, dass bei der öffentlichen Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
sämtliche Projektunterlagen in der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Version bei der Behörde und der<br />
Gemeinde aufgelegen sind. Somit waren die geringfügig modifizierten bzw. aktualisierten Verkehrszahlen<br />
der Öffentlichkeit bereits vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt.<br />
72
Seitens des Sachverständigen für Verkehr wurde zu den Verkehrszahlen angemerkt, dass diese in<br />
den eingereichten Unterlagen zum Infrastrukturprojekt enthaltenen Zahlen auf Plausibilität<br />
geprüft wurden . Das Ergebnis der Verkehrsdaten samt der Erstellung der Prognose entspricht<br />
dem Stand der Technik.<br />
Zu 1. B) Die Frage der Stellplätze für das Städtebauprojekt ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-<br />
Infrastrukturgenehmigungsverfahrens.<br />
Zu 1.C) Die Genehmigungsfähigkeit des Projektes ist nach dem vorliegenden Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
erwiesen, weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.<br />
Zu 1 D) Das eingereichte Projekt wird von den Sachverständigen bei projektsgemäßer Ausführung<br />
unter Einhaltung der zwingenden Maßnahmen als umweltverträglich beschrieben.<br />
Zu 1 E) Der Radweg Schelleingasse ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-Infrastrukturverfahrens.<br />
Auf die Aussage des Sachverständigen für Verkehrstechnik in der Verhandlungsschrift wird verwiesen.<br />
Zu 2 A) Die Dimensionierung der Verkehrsstation entspricht nach dem Gutachten gemäß § 31a<br />
EisbG dem Stand der Technik und den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes. Weiters wird<br />
das Projekt von den Sachverständigen bei projektsgemäßer Ausführung unter Einhaltung der<br />
zwingenden Maßnahmen als umweltverträglich beschrieben. Seitens des verkehrstechnischen<br />
Sachverständigen wurde in der Verhandlung hiezu bemerkt, dass die Verkehrsstation auf die<br />
prognostizierten Zugsbewegungen und Zugskunden dimensioniert ist.<br />
Zu 2 B) Ein Anschluss des verkürzten Ostbahnhofes an das innerstädtische Verkehrsnetz ist jedenfalls<br />
vorgesehen und wird dies im Umweltverträglichkeitsgutachtens als ausreichend und umweltverträglich<br />
angesehen. Auf die vom Sachverständigen für Verkehr angeführten laufenden Verhandlungen<br />
mit den Wiener Linien für eine optimierte Anbindung des innerstädtischen öffentlichen<br />
Verkehrs im Zuge der Detailplanung wird hingewiesen.<br />
Zu 2 C) Die Verlagerung des Frachtaufkommens des derzeitigen Frachtenbahnhofes Wien Südbahnhof<br />
auf andere Standorte liegt nicht in der Ingerenz des antragstellenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens.<br />
Die Disposition über allfällige erforderliche Ersatzstandorte liegt bei den die Verkehre<br />
durchführenden Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. den Nutzern (Mietern) des Frachtenbahnhofes.<br />
Somit ist auch in der UVE keine Befassung mit den nicht bekannten allfälligen Auswirkungen<br />
möglich. Für eine Verlagerung auf bestehende Standorte sind die Vorgaben der für diese<br />
Anlagen bestehenden Genehmigungen einzuhalten. Für eine allfällige Begründung neuer Standorte<br />
werden durch das Eisenbahnunternehmen und die Nutzer die erforderlichen Genehmigungen<br />
(EisbG, GewO) einzuholen sein. Diese allenfalls erforderlichen Genehmigungen sind dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />
derzeit nicht bekannt und stehen mit dem gegenständlichen Vorha-<br />
73
en jedenfalls in keinen räumlichen Zusammenhang. Sie sind somit nicht Bestandteil des gegenständlichen<br />
Vorhabens gemäß § 2 Abs 2 UVP-G 2000.<br />
Zu 2D) Die Zufahrt zur provisorischen Auto-im-Reisezug Anlage entspricht nach dem vorliegenden<br />
Gutachten gemäß § 31a EisbG dem Stand der Technik.<br />
Zu 2 E und F) Seitens der Bürgerinitiative wird nicht begründet, warum „die Herausnahme“ der<br />
Projekte „Umbau Frachtenbahnhof Matzleinsdorferplatz“ und „Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe“<br />
aus dem gegenständlichen Vorhaben nicht sachlich gerechtfertigt sein sollte.<br />
Wie bereits oben ausgeführt, besteht zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und den angeführten<br />
Maßnahmen (Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe, Umbau S-Bahn Hst. Südtiroler<br />
Platz, Umbau Frachtenbahnhof Matzleinsdorferplatz, Errichtung Stellwerk Wien Südbahnhof) kein<br />
zwingender sachlicher Zusammenhang. Diese Projekte werden unabhängig von der Realisierung<br />
des Vorhabens Wien-Hauptbahnhof errichtet und sind jeweils für sich verkehrswirksam. Für diese<br />
Bauvorhaben wurden bereits vor Einlangen des Antrages für das gegenständliche Projekt die eisenbahnrechtliche<br />
Baugenehmigung erteilt. Das Projekt „Errichtung Busbahnhof Waldmanngründe“<br />
ist bereits fertig gestellt und in Betrieb genommen. Die Übersiedlung des Busbahnhofes Südtiroler<br />
Platz auf die „Waldmanngründe“ war eine unabdingbare Voraussetzung für den Umbau der<br />
Schnellbahnhaltestelle Südtiroler Platz. Das Projekt „ Errichtung Stellwerk Wien Südbahnhof“ ist<br />
nach Auskunft der Projektwerberin fertig gestellt und soll in Kürze die Betriebsbewilligung beantragt<br />
werden. Der Umbau des Frachtenbahnhofes Matzleinsdorferplatz soll Ende 2009, also noch<br />
vor dem eigentlichen Baubeginn für den Wiener Hauptbahnhof erfolgen. Das Projekt „Umbau der<br />
Hst. Südtiroler Platz“ erfolgt in Umsetzung bzw. konsequenter Fortsetzung des S-Bahn-Konzeptes<br />
der bereits realisierten Bahnsteigverlängerungen (Wien Mitte, Wien Nord etc.). Die Fertigstellung<br />
des Umbaus der S-Bahn Hst. Südtiroler Platz ist für das Jahr 2010 vorgesehen.<br />
Auf die diesbezügliche ständige Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird<br />
verwiesen ( VfGH v. 28.06.2001, VfSlg 16.242/2001, VwGH v. 20.03.2002, GZ. 2000/03/0004)<br />
zu 2 G) Hinsichtlich der nach Ansicht der Bürgerinitiative nicht gegebenen optimalen Anbindung an<br />
innerstädtische Verkehrsmittel ist auf das Gutachten gemäß § 31a EisbG und das Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
sowie die Aussage des UVP-Sachverständigen für Verkehr zu verweisen, wonach<br />
die eingereichte Version der Verknüpfung des sekundären öffentlichen Verkehrs bezüglich<br />
der Beurteilung des Projektes ausreichend ist. Auf die im Zuge der Detailplanung für weitere Verbesserungen<br />
im öffentlichen Verkehr laufenden Gespräche zwischen ÖBB und Wiener Linien wird<br />
ebenfalls hingewiesen.<br />
zu 2 H) Die Kapazität des Bahnhofes Meidling ist sowohl nach dem § 31a EisbG Gutachten als<br />
auch nach dem Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 397) ausreichend. Die eisenbahnrechtliche<br />
Behandlung des Umbaus des Bahnhofes Meidling, in dessen Rahmen auch die Dimensionierung<br />
erfolgte, ist in einem eigenen eisenbahnrechtlichen Verfahren erfolgt.<br />
74
zu 2 I) Die Erschließungsstrasse B ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-Infrastrukturvorhabens.<br />
zu 2H) Die Ausgestaltung der verlängerten Ghegastraße ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-<br />
Infrastrukturvorhabens.<br />
zu 2K) Zusätzliche Abgänge sind im Projekt nicht vorgesehen. Deren Errichtung würde ein anderes<br />
Projekt darstellen. Im gegenständlichen Verfahren ist alleine das vorgelegte Projekt zu beurteilen<br />
und entspricht dies sowohl nach dem Gutachten gemäß § 31a dem Stand der Technik und den<br />
Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz also ist das Vorhaben auch nach dem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
als Umweltverträglich anzusehen.<br />
Klarzustellen ist, dass nach Aussage des Sachverständigen für Verkehr in der mündlichen Verhandlung<br />
die Verkehrsstromanalyse des ÖIR zur Beurteilung eines worst-case-Falles dient (maximale<br />
Zugsanzahl und maximale Zugsauslastung) und ist dies nicht der Regelfall.<br />
Zu 3 A) Die gewerbliche Nutzung der Geschäftsflächen ist nicht Gegenstand des teilkonzentrierten<br />
Verfahrens beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gem § 24 Abs 1 UVP-G<br />
2000.<br />
Zu 3B) Fragen der Parkraumbewirtschaftung sind nicht Gegenstand des Eisenbahn-<br />
Infrastrukturvorhabens. Das vorliegende Projekt ist jedenfalls umweltverträglich.<br />
zu 4) Die Abluft der Garage ist im Projekt, im Gutachten gemäß § 31a EisbG und im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
(Seite 175) entsprechend behandelt. Weiters wird auf die entsprechende<br />
Aussage des Sachverständigen für Luftschadstoffe in der Verhandlungsschrift verwiesen (Seite<br />
99).<br />
zu 5A und B) Die Grenzwerte der SchiV werden im gegenständlichen Projekt eingehalten und ist<br />
das vorliegende Projekt gemäß dem Umweltverträglichkeitsgutachten umweltverträglich. Auf die<br />
der Verhandlungsschrift zu entnehmenden Aussagen des UVP-Sachverständigen für Lärmschutz<br />
(Seite 102) und Elektrotechnik (Seite 87) sowie die gemeinsame Aussage des § 31a EisbG und<br />
UVP-Sachverständigen für Eisenbahntechnik (Seite 85) wird verwiesen.<br />
zu 5 C) Zur Plausibilität der Angaben der Zugbewegungen wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen<br />
für Eisenbahnbetrieb gemäß § 31a EisbG in der Verhandlung (Verhandlungsschrift<br />
Seite 84) verwiesen.<br />
zu 5 D ) Die Grenzwerte der SchiV werden im gegenständlichen Projekt eingehalten und ist das<br />
vorliegende Projekt gemäß dem Umweltverträglichkeitsgutachten umweltverträglich. Auf die der<br />
Verhandlungsschrift erfolgte Stellungnahme auf Prüfung der seitlichen Schließung der Galerie im<br />
Zuge der Detailplanung (Verhandlungsschrift Seite 111) wird hingewiesen.<br />
75
zu 5 E) Zur geforderte Einhausung der Autoverladeanlage ist auszuführen, dass diese projektgemäß<br />
nicht vorgesehen ist. Das Vorhaben wurde in der vorliegenden Form von den Sachverständigen<br />
als umweltverträglich bewertet. Auf die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen für Lärmtechik<br />
im Zuge der Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 103), wonach eine Einhauung der Autoverladeanlage<br />
aus lärmtechnischer Sicht nicht zu begründen ist, wird verwiesen.<br />
zu 6A und B) Die projektsgemäß vorgesehenen Lösungen hinsichtlich Abwässer wurden von den<br />
Sachverständigen als umweltverträglich beurteilt. Auf die in der Verhandlung erfolgten gemeinsame<br />
Stellungnahmen der Sachverständigen (Verhandlungsschrift Seite 89) wird verwiesen.<br />
zu 7) Die Genehmigungskriterien des § 20 Abs 3 Z 1 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I<br />
Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 34/2006 werden eingehalten, d. h. die Emissionen der Anlage leisten<br />
keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung. Es wird auf die Stellungnahme des UVP-<br />
Sachverständigen für Luftschadstoffe im Zuge der Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 90)<br />
verwiesen.<br />
zu 8) Es wird auf die Aussage der Projektwerberin verwiesen, wonach sich diese Unterlage auf der<br />
Seite 157 von 1112 der UVE Einlage 0001 in der Tabelle 4 befindet.<br />
zu 9) Dieser Einwand (Beschattung) betrifft nicht das gegenständliche Eisenbahn-<br />
Infrastrukturprojekt sondern die Städtebau-UVP.<br />
zu 10) Nach Aussage des UVP-Sachverständigen für Raumplanung wurden die Bezirksleitlinien<br />
Wieden im Jahre 1997 beschlossen und auf Grund der geringen Aktualität nicht explizit als Grundlage<br />
angeführt. Die Aussagen zum Vorhaben wurden geprüft, das Projekt<br />
entspricht den Zielfestlegungen der Bezirksleitlinien (Verhandlungsschrift Seite 101).<br />
zu 11) A-D und F-O Diese Forderungen betreffen Empfehlungen der Sachverständigen. Das eingereichte<br />
Projekt ist nach Aussage des Umweltverträglichkeitsgutachtens jedenfalls auch ohne die<br />
angeführten Empfehlungen umweltverträglich.<br />
zu 11E) Hiezu wird auf die Aussage des UVP-Sachverständigen für Abfallwirtschaft verwiesen,<br />
wonach die RUMBA-Richtlinien in das Logistikkonzept eingearbeitet wurden (Verhandlungsschrift<br />
Seite 94).<br />
Erste ergänzende Stellungnahme der BI UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative Bahnhof<br />
Wien (BMVIT) vertreten durch GR Rüdiger Maresch<br />
Hinsichtlich der Forderung für den Abtransport der Massen nur LKW der Euroklasse 4 zu verwenden<br />
wird auf die Aussage des Sachverständigen für Luftschadstoffe verwiesen, wonach bei Mindeststandart<br />
EURO 3 die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtprojektes nachgewiesen wurde<br />
(Verhandlungsschrift Seite 99). Das Vorhaben ist somit bei Einhaltung der angeführten Nebenbestimmungen<br />
jedenfalls umweltverträglich.<br />
76
Zweite der BI UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative Bahnhof Wien (BMVIT) vertreten<br />
durch Dr. Wolfgang Mor<br />
Die Stellungnahme ist weitgehend ident mit der bereits von Walter Papst abgegeben und im Zuge<br />
der Verhandlung auch mündlich vorgetragenen Stellungnahme der Bürgerinitiative. Somit wird auf<br />
die bereits oben angeführten Punkte verwiesen. Gesondert ist hier nur auf den Punkt 5F (Lärmschutz<br />
– Überwerfung Süd) einzugehen.<br />
Hiezu ist anzumerken, das die Überwerfung Gegenstand des vorgelegten Antrags bzw. Projektes<br />
ist. Eine Unterwerfung statt der Überwerfung würde eine Projektänderung darstellen, die jedoch<br />
nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Zu beurteilen ist nur das vorgelegte Vorhaben. Dieses<br />
entspricht nach dem Gutachten gem. § 31a EisbG dem Stand der Technik und den Anforderungen<br />
an den Arbeitnehmerschutz und ist nach dem Umweltverträglichkeitsgutachten umweltverträglich.<br />
Es wird auf die Aussage der Projektwerberin verwiesen, wonach eine Unterwerfung aus technischen<br />
Gründen wegen des Längsgefälles im Zusammenhang mit bestehenden Straßen nicht möglich<br />
ist.<br />
Dritte ergänzende Stellungnahme der BI UVE Bahn-Infrastruktur – Bürgerinitiative Bahnhof<br />
Wien (BMVIT) vertreten durch Mag. Barbara Neuroth<br />
Hinsichtlich der nicht in den Unterlagen aufscheinenden Verlagerung des Frachtaufkommens wird<br />
auf die Aussage weiter oben (Punkt 2C zur schriftlichen Stellungnahme der BI Bahnhof Wien) verwiesen.<br />
Die Umweltauswirkungen allfälliger neuer Standorte stehen mit dem gegenständlichen<br />
Projekt in keinem räumlichen Zusammenhang und zählen daher nicht zum Vorhaben.<br />
Beurteilungsgrundlage, auch hinsichtlich der angeführten Radserviceanlage, ist das vorgelegte<br />
Projekt. Dieses entspricht dem Stand der Technik und den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
im Sinne des § 31 EisbG und ist umweltverträglich.<br />
Hinsichtlich der Baumpflanzungen wird auf die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen für Luft<br />
und Klima (Verhandlungsschrift Seite 101) verwiesen.<br />
Zu Pkt. 4 Hinsichtlich der Garage ist auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Luftschadstoffe<br />
in der Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 100) zu verweisen, wonach die Emissionen<br />
der Garage im UVP-Gutachten berücksichtigt wurden. Eine Filterung der Garagenabluft ist nicht<br />
erforderlich und entspricht nicht dem Stand der Technik.<br />
Hinsichtlich der Wassermengen welche über die Dachflächen anfallen wird auf die Stellungnahme<br />
der Sachverständigen (Verhandlungsschrift Seite 90) verwiesen.<br />
Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft, vertreten durch Mag. Hörmayer:<br />
Seitens der Wiener Umweltanwaltschaft wurden keine Einwendungen im Rechtssinne erhoben. In<br />
der Stellungnahme werden Anregungen und Vorschläge für optimierende Maßnahmen. und Projektsänderungen<br />
gemacht. Weiters wird um Aufklärung der Verkehrsberechnung der Parkgarage<br />
77
ersucht. Zuletzt wird auf das, aus der Sicht der Wiener Umweltanwaltschaft weiterhin fehlende<br />
Energiekonzept hingewiesen.<br />
Auch hier ist anzumerken, dass Gegenstand des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens das<br />
eingereichte Projekt ist, welches aus der Sicht des Umweltverträglichkeitsgutachtens als umweltverträglich<br />
zu bewerten ist. Allfällige Projektsänderungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens.<br />
Zu den Punkten Wasserbautechnik, Klima, Verkehr und Parkgarage und Energiekonzept wird auf<br />
die Aussagen der Sachverständigen in der Verhandlungsschrift verwiesen. (Verhandlungsschrift<br />
Seiten 88, 89, 98) Ebenso auf die Aussage der Projektwerberin (Verhandlungsschrift Seite 114).<br />
Stellungnahme der Bürgerinitiative Hauptbahnhof vertreten durch BR Roland Dippelreiter:<br />
Hinsichtlich der Verlängerung der Franz Grill Straße wird auf bereits oben getätigte Aussage verwiesen.<br />
Die Verlängerung der Franz Grill Straße ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-<br />
Infrastrukturprojektes und kann eine Verlängerung der Franz-Grill Straße der Projektwerberin nicht<br />
vorgeschrieben werden.<br />
Hinsichtlich der geforderten Erweiterung der Verkehrsmodelle um die bestehenden Ampelphasen,<br />
der geforderten Überprüfung der Werte 2005 und Neuermittlung der Hochrechnung 2025 und der<br />
geforderten Prognose 2013 wird auf die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen für Verkehr<br />
verwiesen (Verhandlungsschrift Seite 97).<br />
Das Projekt und somit auch der angesprochene Vorplatz Nord sind nach Aussagen der Sachverständigen<br />
umweltverträglich. In der öffentlichen Erörterung wurde die allfällige Gefährdung durch<br />
Wind durch das nicht dem gegenständlichen Projekt zuzurechnende Hochhaus erwähnt. Allfällige<br />
Gefährdungen durch Wind werden auch von dessen Fassadengestaltung abhängig sein.<br />
Das Verbindungsbauwerk U1-Hauptbahnhof entspricht nach der Aussage in den Gutachten (§ 31a<br />
EisbG, UVP) dem Stand der Technik und ist die projektsgemäße Anbindung umweltverträglich.<br />
Die Umbauphase Gürtel ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-Infrastrukturprojektes. Nach Aussage<br />
der Projektwerberin wurde der Baustellenlogistikplan auf die Umbauphase Gürtel abgestimmt und<br />
sieht den Großteil der Transporte vor Beginn dieser Umbauphase vor.<br />
Die zukünftige Nutzung des Stadtplanungsgebietes ist nicht Gegenstand des Eisenbahninfrastrukturverfahrens.<br />
Seitens der Projektwerberin wird angestrebt, in oder im unmittelbaren Nahbereich des Bahnhofs<br />
Einrichtungen der vorgeschlagenen Art (Polizei, Sozialdienste etc,) zu etablieren.<br />
78
Stellungnahme der Bürgerinitiative Verein Initiative Arsenal, vertreten durch Arno<br />
Grumbeck:<br />
Auch hier wird vorab auf die vorliegenden Gutachten (§ 31a EisbG, § 24c UVP-G 2000 ) verwiesen,<br />
wonach das vorliegende Projekt dem Stand der Technik und den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
entspricht und umweltverträglich ist.<br />
Zu Punkt 1. Zur Anbindung der U-Bahn Linie 1, der Straßenbahn- und Buslinien sowie zu den zusätzlichen<br />
Maßnahmen für Baustellenlogistik und Baubetrieb wird auf die angeführten Gutachten<br />
sowie auf die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen für Verkehr im Zuge der mündlichen<br />
Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 98) verwiesen. Angemerkt wird, dass die Linienführung<br />
von Straßenbahn- und Buslinien aber auch die Anordnung der Straßen und Häuser im Gebiet des<br />
Städtebauprojekts nicht Gegenstand des Eisenbahn-Infrastrukturprojektes ist.<br />
Zu den Punkten 2., 3., 4., und 5. Hinsichtlich des Güterdurchzugsverkehrs durch die Anlage des<br />
Hauptbahnhofes, die Schließung der Galerie entlang der Arsenalstraße, die Einhausung der Autoverladeanlage<br />
im Bereich der Arsenalstraße und den zusätzlichen Maßnahmen für Baustellenlogistik<br />
und Baubetrieb wird auf die Aussage des UVP-Sachverständigen für Lärmtechnik im Zuge<br />
der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwiesen (Verhandlungsschrift Seite 105-107).<br />
Hinsichtlich des Güterdurchzugsverkehrs durch den Hauptbahnhof Wien wird auf die Stellungnahme<br />
des betrieblichen Sachverständigen gem § 31a EisbG im Zuge der mündlichen Verhandlung<br />
verwiesen (Verhandlungsschrift Seite 85).<br />
Bezüglich der Schließung der Galerie entlang der Arsenalstraße wird darauf hingewiesen, dass<br />
eine entsprechende Projektänderung seitens der Projektwerberin geprüft wird.<br />
Zu Punkt 6. (Blindgänger) ist auf die Aussage der Projektwerberin zu verweisen, wonach eine<br />
Prospektion vorgesehen ist , Blindgängerfunde werden nach den gültigen gesetzlichen<br />
Vorschriften (Waffengesetz) dem BMI gemeldet. Inwieweit durch das gegenständliche Bauvorhaben<br />
Sturmschäden indiziert werden, ist seitens der Behörde nicht nachvollziehbar.<br />
Zu Punkt 7. Die Unterführung der Verlängerung der Franz Grill Straße ist nicht Bestandteil des<br />
gegenständlichen Vorhabens, welches von den Sachverständigen als umweltverträglich qualifiziert<br />
wurde.<br />
Erste ergänzende Stellungnahme der Bürgerinitiative Verein Initiative Arsenal zur Thematik<br />
Lärmentwicklung bei der Autoverladung im Bereich Arsenalstraße vertreten durch Arno<br />
Grumbeck:<br />
Im Zuge des UVP- und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ist das eingereichte Projekt zu<br />
beurteilen und ist dieses aus der Sicht des UVP-Gutachtens umweltverträglich. Die geforderte Absenkung<br />
der Autoverladeanlage stellt eine Projektänderung bzw. ein anderes Projekt dar, was<br />
nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.<br />
79
Inhaltlich wird auf die Stellungnahmen des UVP-Sachverständigen für Lärmschutz in der Verhandlung<br />
verwiesen (Verhandlungsschrift Seite 103-104) wonach anhand der Untersuchungsergebnisse<br />
die für die Autoverladestation geforderte zusätzliche Lärmschutzmaßnahme (Einhausung<br />
und/oder Absenkung) aus lärmtechnischer Sicht nicht zu begründen ist..<br />
Zweite ergänzende Stellungnahme der Bürgerinitiative Verein Initiative Arsenal vertreten<br />
durch Arno Grumbeck:<br />
Der Arsenalsteg ist nicht Gegenstand des Eisenbahn-Infrastrukturprojektes. Auf die Aussage der<br />
Projektwerberin im Zuge der Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 117) wird hingewiesen.<br />
Dritte ergänzende Stellungnahme der Bürgerinitiative Verein Initiative Arsenal vertreten<br />
durch Herrn Arno Grumbeck zur Aussage des lärmtechnischen Sachverständigen:<br />
Hinsichtlich der Lärmbelastung durch den Schienenverkehrslärm und die Autoverladung ist auf die<br />
entsprechenden Passagen im Gutachten und im Umweltverträglichkeitsgutachten zu verweisen,<br />
wonach die Immissionsbelastung durch den Schienenlärm der SchIV entsprechend begrenzt wird<br />
und sonstiger Lärm möglichst gering gehalten wird, zu keiner Gefährdung des Lebens oder der<br />
Gesundheit führt und auch keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne<br />
des § 77 Abs 2 der GewO darstellt.<br />
Es wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die bereits zitierte Aussage des lärmtechnischen<br />
Sachverständigen sowie auf die Aussage des humanmedizinischen Sachverständigen (Verhandlungsschrift<br />
Seite 86) hingewiesen.<br />
Das Vorbringen wird durch die Bürgerinitiative nicht weiter begründet, die im Projekt enthaltenen<br />
und von den Sachverständigen bestätigten Werte werden ohne Begründung angezweifelt. Im Übrigen<br />
wurde dem Gutachten bzw. den Stellungnahmen der Sachverständigen durch die Bürgerinitiative<br />
nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.<br />
Vierte ergänzende Stellungnahme der Bürgerinitiative Verein Initiative Arsenal, vertreten<br />
durch Frau Dr. Reingard Hofbauer:<br />
Die angeführten Vorbringen stellen keine Einwendungen im Rechtssinne dar.<br />
Zur Frage des Unterschieds der Lärmbelastung derzeit und nach Projektsrealisierung wird auf die<br />
Stellungnahme des UVP-Sachverständigen für Lärmschutz (Verhandlungsschrift Seite 104) verwiesen.<br />
Die Postversorgung ist nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach Auskunft der<br />
ÖBB-Infrastruktur Bau AG werden diesbezügliche Verhandlungen derzeit geführt.<br />
Eine Überlastung des Kanalsystems ist nach Angabe der Sachverständigen aus fachlicher Sicht<br />
auszuschließen (vgl. gemeinsame Stellungnahme der Sachverständigen, Verhandlungsschrift Seite<br />
90) .<br />
80
Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten Herr Ing. Markus<br />
Weber:<br />
Gemäß § 12 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993<br />
idF BGBl. I Nr. 159/2001 ist das zuständige Arbeitsinspektorat in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz<br />
berührten Partei.<br />
Der normative Gehalt der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 31f EisbG erschöpft<br />
sich im Ausspruch, dass bei Bau oder Abänderung einer Eisenbahnanlage diese der Sicherheit<br />
und Ordnung des Betriebs und des Verkehrs der Eisenbahn entsprechen muss und entgegenstehende<br />
öffentliche und private Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Errichtung<br />
der Eisenbahnanlage abzuwägen sind. Gemäß § 93 ASchG sind die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren mit zu behandeln.<br />
Zur Abwägung allenfalls vom Bund, den Ländern oder Gemeinden wahrzunehmender dem Bauvorhaben<br />
entgegenstehender Interessen bzw. hinsichtlich eingewendeter subjektiv-öffentlicher<br />
Interessen von Parteien sind die wesentlichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung<br />
im Bauentwurf darzustellen (§ 31 b Z3 EisbG). Gemäß § 6 Abs 3 Z 4 lit b Eisenbahn-<br />
Bauentwurfsverordnung, EBEV, BGBl. II Nr. 128/2008 sind die Maßnahmen zum Schutz der Umgebung<br />
während der Bau- und Betriebsphase darzustellen.<br />
Im gegenständlichen teilkonzentrierten UVP-Verfahren sind zusätzlich die Genehmigungskriterien<br />
des § 24h Abs 1 UVP-G einzuhalten. Diese sind sowohl während der Errichtungs- als auch in<br />
der Betriebsphase einzuhalten.<br />
Gegenstand der Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G iVm § 31ff EisbG ist somit die Genehmigung<br />
der (fertig gestellten) Eisenbahnanlage. Die Auswirkungen der Bauphase sind nur unter<br />
dem Aspekt der Interessensabwägung gem. § 31f Abs 2 und 3 EisbG bzw. hinsichtlich der Genehmigungskriterien<br />
des § 24h Abs 1 UVP-G beachtlich. Darüber hinaus ist die Bauphase nicht<br />
Gegenstand der Genehmigung.<br />
Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten stützt sich bei seinen Einwendungen auf § 10 Abs 1 ArbIG.<br />
Gemäß der zitierten Bestimmung ist, wenn das Arbeitsinspektorat der Ansicht ist, dass in einer<br />
Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit<br />
und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer/innen zu treffen sind im Rahmen der<br />
Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde die Vorschreibung der erforderlichen<br />
Maßnahmen zu beantragen. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Genehmigung der Baustelle von<br />
der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht umfasst und wird der Schutz der Arbeitnehmer<br />
in der Bauphase im Sinne des § 8 Abs 1 ArbIG damit nicht berührt.<br />
81
Auch wenn aus der Sicht der Behörde mangels Zuständigkeit die Vorschreibung von Vorkehrungen<br />
für die Bauphase im Sinne des § 10 ArbIG nicht möglich ist, wird zu den einzelnen Punkten<br />
auch Folgendes inhaltlich angemerkt.<br />
Zu 1 – Notarzt Laut Projektunterlagen und der Erklärung der Projektwerberin in der Verhandlung<br />
ist in der Bauphase ein Sanitätscontainer mit der Ausstattung gemäß § 31 Abs 7 BauV jedenfalls<br />
vorgesehen. Die vom Arbeitsinspektorat geforderte dauernde Anwesenheit eines Notarztes geht<br />
bei weitem über die Maximalmaßnahme des Gesetzes hinaus und wäre die Vorschreibung bei<br />
Zuständigkeit der Behörde, in Bezug auf die im Nahebereich der Baustelle gelegenen Spitäler und<br />
die schnelle Erreichbarkeit über Baustraßen, als überschießend anzusehen.<br />
Zu 2 – Abgrenzung der Gleisanlagen Im Hinblick auf die Sicherheit des Betriebes und Verkehrs<br />
(§ 19 EisbG) der Eisenbahn während der Bauarbeiten wird diesbezüglich die Zuständigkeit der<br />
Eisenbahnbehörde angenommen. Hier ist vorab auf die Stellungnahme des betrieblichen § 31a<br />
EisbG.-Sachverständigen zu verweisen, aus der sich ergibt, dass unter Einhaltung der entsprechenden<br />
rechtlichen Bestimmungen und Dienstanweisungen des Eisenbahnunternehmens eine<br />
geordnete und sichere Abwicklung der Baumaßnahmen im Bereich außerhalb der unter Betrieb<br />
befindlichen Gleisanlagen gewährleistet ist.<br />
Insbesondere wird auf die Bestimmungen des 4. Abschnittes der Eisenbahn-<br />
Arbeitnehmerschutzverordnung (EisbAV) BGBl. II Nr. 384/1999 idF BGBl. II Nr. 281/2007, welcher<br />
Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten festlegt, hingewiesen.<br />
Insbesondere legt § 26b EIsbAV fest, soferne bei Arbeiten im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge<br />
oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt werden, dass<br />
das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und<br />
26a EisbAV, also wie auch für die Arbeitnehmer des Eisenbahnunternehmens selbst vorzusehen<br />
hat.<br />
Es ist somit bei Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EisbAV und der<br />
BauV, eine geordnete und sichere Abwicklung der Bauarbeiten möglich und ist die Forderung des<br />
Arbeitsinspektorates als überschießend und in der Praxis nicht bzw. nur unter unverhältnismäßigen<br />
Aufwand durchführbar anzusehen.<br />
Zu 3 Dieselemissionen Auch diese Vorkehrung ist nach Aussage des UVP-Sachverständigen in<br />
dieser Form nicht durchführbar und könnte auch bei Zuständigkeit der Behörde im Sinne des § 10<br />
ArbIG nicht vorgeschrieben werden (Seite 100,101 der Verhandlungsschrift).<br />
Auf das eingereichte Projekt und die darin enthaltene Beurteilung der Schadstoffsituation sowie<br />
auf das Umweltverträglichkeitsgutachten wird verwiesen.<br />
ZU 4 Für Schutzmaßnahmen an Gebäuden, insbesondere Fassaden, Glasflächen auf Dächern<br />
sowie hochgelegene Anlagen- und Gebäudeteile, die laufend gewartet werden müssen, sind nach<br />
82
Aussage der Projektwerberin technische Schutzmaßnahmen vorgesehen. Für exponierte Gebäudeteile,<br />
welche nur in mehrjährigen Abständen für Inspektions- und Wartungsarbeiten von hierfür<br />
ausgebildeten Arbeitnehmern begangen werden, ist eine Seilsicherung vorgesehen und ausreichend.<br />
Es wird diesbezüglich auf das vorliegende Gutachten gemäß § 31a EisbG verwiesen, wonach das<br />
Bauvorhaben den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.<br />
Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu Bau- und Betriebszuständen der Eisenbahnsicherungsanlagen<br />
im Zuge der Bauausführung:<br />
Seitens der Projektwerberin soll der Eisenbahnbehörde jeweils rechtzeitig vor Inbetriebnahme der<br />
einzelnen Bau- und Betriebszustände der Eisenbahn-Sicherungsanlagen die in der Stellungnahme<br />
angeführten Unterlagen, welche im Zuge der konkreten Detailplanung erstellt werden, zur Prüfung<br />
vorgelegt werden.<br />
Grundsätzlich ist anzumerken, dass dem Antrag ein entsprechendes Gutachten gemäß § 31a<br />
EisbG beigelegt wurde, aus dem sich ergibt, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter<br />
Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von<br />
Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der<br />
Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Als projektrelevantes Fachgebiet wird auch<br />
das Fachgebiet Sicherheitstechnik im Gutachten angeführt.<br />
Hiezu ist seitens der Behörde anzumerken, dass gemäß dem Erlass des Bundesministers für Verkehr,<br />
Innovation und Technologie vom 30.07.2007 GZ BMVIT-220.031/0001/IV/SCH2/2007 eine<br />
fachliche Prüfung nicht mehr erfolgt und nur der Prüfbericht analog § 34b EisbG zur Kenntnis genommen<br />
werden kann.<br />
Eine nochmalige Prüfung des Prüfberichtes durch einen Sachverständigen ist im Sinne des angeführten<br />
Erlasses durch die Behörde nicht vorgesehen.<br />
Kosten (Spruchteil B)<br />
Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, welche durch die Teilnahme der einzelnen dem<br />
Verfahren hinzugezogenen Amtsorganen an der Ortsverhandlung angefallen sind, stützt sich auf<br />
die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Hinweis:<br />
Auf Grund der abgabenrechtlichen Begünstigung des § 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I 825/1992<br />
idgF, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weder Bundesverwaltungsabgaben noch Gebühren<br />
nach dem Gebührengesetz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben aus der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben.<br />
83
Zusammenfassung<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit:<br />
Vorab ist anzumerken, dass durch die Projektwerberin bereits vor Baubeginn das Projekt in einem<br />
abgeschlossenen Kreis in den Bezirken vorgestellt und diskutiert wurde („Bezirksforen“). Weiters<br />
wurden sowohl vor als auch während des laufenden UVP- und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren<br />
Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit (Ausstellungen) in den einzelnen betroffenen<br />
Bezirken) durch die Projektwerberin durchgeführt.<br />
Seitens der Behörde wurde der Öffentlichkeit in den im Folgenden angeführten Verfahrensschritten<br />
die Möglichkeit zur Information (Einsichtnahme) und Stellungnahme gegeben:<br />
• 11.02.2008 – 28.03.2008, öffentliche Auflage und Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme<br />
des Antrags und der Projektunterlagen (UVE, Trassengenehmigungspläne, Bauentwurf<br />
und Gutachten gem. §31a EisbG) gem. § 24 Abs 8 UVP-G 2000 iVm § 9 leg. cit.<br />
und §§ 44a und 44b AVG<br />
• 09.05.2008 – 20.06.2008, öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
(Sämtliche Projektunterlagen wurden ebenfalls in aktueller Form mit aufgelegt).gem. § 24e<br />
Abs 2 UVP-G 2000<br />
• 02.06.2008 und 03.06.2008 öffentliche Erörterung gem § 44 c AVG<br />
• 23.06.2008 und 24.06.2009 öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs 7 iVm §<br />
16 Abs 1 UVPG 2000, §§ 44d, 44e AVG<br />
Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen mit denen erhebliche nachhaltige Auswirkungen<br />
vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden:<br />
Die Beschreibung der zahlreichen und umfangreichen Maßnahmen ist der UVE und dem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
zu entnehmen. Im Rahmen der Zusammenfassung kann nur auf die aus<br />
Sicht der Behörde wichtigsten Maßnahmen eingegangen werden.<br />
Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens sind insbesondere die Lärm-, Staub- und Luftschadstoffbelastung<br />
während der Bauzeit.<br />
Hinsichtlich Lärm während der Bauphase sind hier als wichtigste Maßnahmen die speziellen<br />
Lärmschutzmaßnahmen während der Bauzeit anzuführen („Lärmarmer Baubetrieb“).<br />
• Errichtung einer Schallschutzwand in einer Höhe von 12,5 m und einer Länge von 55 m<br />
entlang der südlichen Bahngrundgrenze im Bereich des Hauses Riepelstraße 2,<br />
• Schalldämmende Einhausung der Betonrecyclinganlage zur Reduzierung des Schallleistungspegels<br />
auf weniger als 105,7 dB<br />
• Schalldämmende Einhausung der Gleisschotter-Aufbereitungsanlage zur Reduzierung des<br />
Schallleistungspegels auf weniger als 102,8 dB<br />
84
• Genereller Einsatz von modernen und leisen Baumaschinen und Geräten nach den Bestimmungen<br />
der EU-Richtlinie 2000/14/EG und Berücksichtigung eines lärmarmen Baubetriebes<br />
• Einschränkung des Baubetriebes auf nur an Werktagen bei Tagzeit, ausgenommen sind<br />
die Bahnverladung von Abbruch- und Aushubmaterial sowie nicht unterbrechbare<br />
Tätigkeiten zur Fertigstellung von Fundierungen und Betonierarbeiten über die notwendige<br />
Dauer.<br />
• Entsprechende Kontrollmaßnahmen durch messtechnische Überprüfung<br />
Hinsichtlich Staub- und Luftschadstoffen während der Bauphase werden folgende wichtige<br />
Maßnahmen gesetzt:<br />
• Baustellenzu- und Abfahrten werden mit einer staubfreien Oberfläche (Bitumen) befestigt.<br />
• Dauernd befahrene Baustraßen im Baustellenbereich werden befestigt und mit einer Bitumenschicht<br />
versehen.<br />
• Die befestigten Baustraßen werden regelmäßig gereinigt, im Bereich Anlage Ost jedenfalls<br />
mittels Feuchtreinigung.<br />
• Befahrene befestigte und sonstige Baustraßen werden feucht gehalten<br />
• Zwischenlagerflächen werden mit einer Besprühungsanlage feucht gehalten.<br />
• Im Freien wird das offene Lagern staubende Güter vermieden, bzw. werden diese mit Abdeckungen<br />
vor Abwehung geschützt<br />
• Aushubmaterial und sonstiges Transportmaterial wird erdfeucht gehalten, ausgenommen<br />
es handelt sich um nicht staubendes Material. Zur Befeuchtung wird eine entsprechende<br />
wirksame Sprinkleranlage vorgesehen.<br />
• Zur Vermeidung der Verschmutzung des öffentlichen Straßennetzes wird an allen permanenten<br />
Bauausfahrten wirksame automatische für die eingesetzten LKW bzw. Sattelzüge<br />
hinreichend große Reifenwaschanlagen betrieben. Die Waschwässer werden regelmäßig<br />
gewechselt und keinesfalls direkt in einen Kanal eingeleitet<br />
• Baumaschinen müssen mindestens der Stufe 2 MOT-V entsprechen und ab 18 kW Leistung<br />
mit Partikelfiltern ausgerüstet sein, bzw. PM10 Emissionen aufweisen, die Maschinen<br />
mit Partikelfiltern gleichwertig sind.<br />
• LKW und sonstige schwere Nutzfahrzeuge werden mindestens dem Standard EURO 3 zu<br />
entsprechen haben<br />
• Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen im Nahbereich der Ausfahrtstellen werden umgehend<br />
gereinigt<br />
• Brecher- und Siebanlagen werden in geschlossener Ausführung betrieben.<br />
• Zur Entsorgung gelangendes kontaminiertes Gut wird durch entsprechende Fachkräfte<br />
staubfrei zu manipulieren sein und mit geschlossenen Systemen transportiert werden (Sonderentsorgung).<br />
• Bei Abbrucharbeiten werden hinreichend wirksame Sprühvorrichtungen zur Befeuchtung<br />
eingesetzt.<br />
85
Hinsichtlich der kontaminierten Bereiche und Verdachtsflächen werden ebenfalls umfangreiche<br />
Maßnahmen vorgesehen. Hier ist auf die UVE, das Umweltverträglichkeitsgutachten und die<br />
Aussagen bzw. Maßnahmen des Fachgebietes Geotechnik, Abfallwirtschaft, Bodenchemie<br />
und Wasserbautechnik zu verweisen. Insbesondere wird auf die entsprechenden Aufzeichnungs-,<br />
Prüf- Kontrollmaßnahmen aus diesen Fachgebieten verwiesen.<br />
Wesentliche Auswirkungen des Vorhabens in der Betriebsphase sind Emissionen (Lärm,<br />
elektromagnetische Felder, Luftschadstoffe) durch den Betrieb der Eisenbahn bzw aus dem<br />
aus dem Vorhaben induzierten sonstigen Verkehrsaufkommen.<br />
Hinsichtlich Lärmschutz werden folgende wichtige Maßnahmen anzuführen:<br />
a. Maßnahmen zur Reduzierung von Schallreflexionen<br />
• Maßnahmen zur Vermeidung von Schallpegelerhöhungen im Nahbereich von Lärmquellen<br />
durch Reduzierung von Schallreflexionen sind wie folgt vorgesehen:<br />
− Hochabsorbierende Ausstattung der gesamten Untersicht der Bahnsteigdächer der<br />
Verkehrsstation<br />
− Hochabsorbierende Ausstattung aller bahnseitigen Flächen sämtlicher<br />
Lärmschutzwände, darüber hinaus werden folgende Lärmschutzwände beidseitig<br />
hochabsorbierend ausgestattet:<br />
o Nr. 11 (südliches S80-Gleis),<br />
o Nr. 3 und Nr. 12 (Überwerfungsbauwerk)<br />
o Nr. 22 (LSW entlang des Werkstättenweges)<br />
− Hochabsorbierende Ausstattung von sonstigen Flächen, wie<br />
o Die durchgehenden Außenwände des Überwerfungsbauwerkes im Bereich La<br />
xenburg bis auf eine Höhe von 5 m<br />
o Die neue Stützwand zwischen den Gleisen 214 und 194 vom Portal des Schnell<br />
Bahntunnels weg auf eine Länge von 200 m bis auf eine Höhe von 5 m<br />
o Die Galerie der S 80-Strecke im Unterwerfungsbauwerk vom südlichen Ende der<br />
seitlichen Öffnung auf eine Länge von 250 m vollflächig an den<br />
Seitenwänden und mit Ausnahme des Bereiches der Oberleitung die<br />
Deckenfläche<br />
o Sämtliche Trogbrücken des Projektes an den Innenseiten.<br />
o Portale der Unterwerfungen<br />
b. Maßnahmen zur Reduzierung der Schallausbreitung<br />
• Errichtung von Lärmschutzwänden ( UVE und Umweltverträglichkeitsgutachten)<br />
• Objektseitige Lärmschutzmaßnahmen (Einbau von Lärmschutzfenstern und Schalldämmlüftern<br />
in Wohnräume)<br />
• Einbau von lärmarmen Straßenbelägen (siehe UVE und Umweltverträglichkeitsgutachten)<br />
c. Kontrollmaßnahmen<br />
• Entsprechende Kontrollmaßnahmen durch messtechnische Überprüfung<br />
86
Hinsichtlich elektromagnetischer Felder werden entsprechende Kontrollmaßnahmen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
vorgesehen.<br />
Hinsichtlich der durch den Bahnverkehr emittierten Luftschadstoffe wird auf die Maßnahme des<br />
reduzierten Diesekllokeinsatzes (in der UVE angeführte Diesellokstunden) verwiesen.<br />
Die Auswirkungen des durch das Projekt induzierten Straßenverkehrs werden als gering, hinsichtlich<br />
der Zunahme der Luftschadstoffe als irrelevant beschrieben.<br />
Hinsichtlich der weiteren Maßnahmen in der Betriebsphase wird auf die UVE und das Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
verwiesen. Diese umfassen so unterschiedliche Maßnahmen wie z.B. zur<br />
Reduzierung von Licht/Blendung, Dichte der Kanäle, Betrieb einer permanenten Luftgütekontrollstelle<br />
bis 2 Jahre nach Bauende etc.<br />
Zusammenfassung der Entscheidungsgründe<br />
Abschließend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass im Ergebnis dem gegenständlichen<br />
Projekt unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen (UVE samt unterlagen, Trassenverordnungspläne,<br />
Bauentwurf), des vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG, dem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
sowie den seitens der Parteien und Beteiligten erstatteten Vorbringen im<br />
Verfahren, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Spruch angeführten<br />
Genehmigungen erteilt werden konnten. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Zuge des<br />
Verfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltverträglichkeit des Vorhabens<br />
ergeben hat und unter Einhaltung der zusätzlichen, in den Spruch als Nebenbestimmungen aufgenommenen<br />
Vorschreibungen und Maßnahmen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen<br />
des § 24 h Abs 1 erfüllt werden. Die vorgelegte Trasse entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen<br />
und wirtschaftlichen Eisenbahn gemäß § 3 HlG und standen die Ergebnisse der Anhörung<br />
der Erteilung der Trassengenehmigung nicht entgegen. Hinsichtlich der eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung ergibt sich aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG, dass die Projektserstellung<br />
dem Stand der Technik zum Antragszeitpunkt unter Berücksichtigung der Sicherheit und<br />
Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenbahnen auf Eisenbahnen und<br />
des Verkehrs auf Eisenbahnen unter Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
entspricht. Gegen der Verbindung der Baugenehmigung mit der Bewilligung zur Inbetriebnahme<br />
gemäß § 34b EisbG für die beantragten Provisorien und Zustände der Sicherungsanlage wurde<br />
seitens der Sachverständigen kein Einwand erhoben. Hiebei wurde auf die im Spruch zitierten gesetzlichen<br />
Bestimmungen abgestellt und sind die solcher Art beschriebenen gesetzlichen Anforderungen<br />
bei der Erlassung des Bescheides erfüllt worden. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem im<br />
Rahmen dieses Bescheides festzustellenden Sachverhaltes samt den zugrunde liegenden Projektunterlagen,<br />
insbesondere dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a<br />
EisbG sowie den sonstigen Vorbringen im Zuge des Verfahrens.<br />
87
Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Umwelverträglichkeitsgutachtens ist<br />
im Verfahren nicht widerlegt worden. Ebenso ist die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit<br />
des Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt worden.<br />
Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden<br />
Gutachten sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte das Vorliegen der Umweltverträglichkeit<br />
und der Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
festgestellt werden und das gegenständliche Vorhaben in dem im Spruch zitierten<br />
Umfang genehmigt werden.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.<br />
H i n w e i s<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an<br />
den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie<br />
muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, sofern sie nicht von einem in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz<br />
1985 oder in § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz<br />
1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbringung einer<br />
solchen Beschwerde ist eine Gebühr von € 180,-- zu entrichten.<br />
Dieser Bescheid wird auch durch Edikt zugestellt. Ein solcher Bescheid gilt mit Ablauf von zwei<br />
Wochen nach der Verlautbarung gemäß § 44f Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
1991 (insbesondere Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter<br />
Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“) als zugestellt.<br />
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt (zB telegrafisch, fernschriftlich, mit<br />
Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, durch Edikt), so ist gemäß § 6 des<br />
Zustellgesetzes die erste Zustellung maßgebend.<br />
Beilagen:<br />
Inhaltsverzeichnis der Projektsunterlagen<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten vom 01.05.2008<br />
Verhandlungsschrift vom 23. und 24.06.2008<br />
Für den Bundesminister:<br />
Dr. Gerald Wurmitzer<br />
elektronisch gefertigt<br />
Ihr(e) Sachbearbeiter(in):<br />
Mag. Michael Andresek<br />
Tel.Nr.: +43 (1) 71162 65 2219<br />
E-Mail: michael.andresek@bmvit.gv.at<br />
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