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Jahrgang 2013 - Stadt Grünhain-Beierfeld

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20<br />

<strong>Jahrgang</strong> <strong>2013</strong> · Nummer 1<br />

Mittwoch, 16. Januar <strong>2013</strong><br />

3. Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag<br />

vertreten ist oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Gemeinderat/<strong>Stadt</strong>rat<br />

vertreten ist, bedarf jedoch keiner Unterstützungsunterschriften;<br />

dies gilt entsprechend für den<br />

Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der<br />

Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem<br />

Gemeinderat/<strong>Stadt</strong>rat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören,<br />

unterschrieben ist.<br />

Lauter-Bernsbach, 16.01.<strong>2013</strong><br />

T. Kunzmann<br />

Amtsverweser<br />

Satzung<br />

über die Form der öffentlichen Bekanntmachung<br />

und der ortsüblichen Bekanntgabe<br />

der <strong>Stadt</strong> Lauter-Bernsbach<br />

(Bekanntmachungssatzung – BekS)<br />

Präambel<br />

Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März<br />

2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. 159), zuletzt geändert durch Art. 2 des<br />

Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563), und der<br />

§§ 2, 6, 8 und 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums<br />

des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen<br />

(Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom<br />

19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 19) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong><br />

Lauter-Bernsbach am 10.01.<strong>2013</strong> folgende Satzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der <strong>Stadt</strong> Lauter-Bernsbach<br />

erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen<br />

bestehen, durch Einrücken in das Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> Lauter-<br />

Bernsbach, dem „Mitteilungsblatt der <strong>Stadt</strong> Lauter-Bernsbach“. Als<br />

Tag der Veröffentlichung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.<br />

(2) Ortsübliche Bekanntmachungen nach bundes- und landesrechtlichen<br />

Vorschriften erfolgen in der für öffentliche Bekanntmachungen<br />

vorgeschriebenen Form.<br />

§ 2<br />

Ersatzbekanntmachung<br />

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten,<br />

Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können<br />

sie dadurch bekannt gemacht werden, dass<br />

a) ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung<br />

umschrieben wird,<br />

b) sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle zur kostenlosen<br />

Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens<br />

aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens<br />

zwei Wochen niedergelegt werden und<br />

c) hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder<br />

Satzung hingewiesen wird.<br />

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.<br />

Spiegelwaldbote<br />

§ 3<br />

Ortsübliche Bekanntgabe<br />

(1) Die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene ortsübliche Bekanntgabe<br />

erfolgt, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes<br />

bestimmt ist, durch Anschlag an den Verkündigungstafeln<br />

vor dem Verwaltungsgebäude I (Rathausstraße 11) und vor dem<br />

Verwaltungsgebäude II (Straße der Einheit 5). Der Anschlag erfolgt<br />

in vollem Wortlaut während der Dauer von mindestens 5 vollen<br />

Tagen.<br />

(2) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen<br />

Bekanntgabe urkundlich zu vermerken.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Form der öffentlichen<br />

Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe der <strong>Stadt</strong><br />

Lauter/Sa. vom 23.03.1999 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der<br />

<strong>Stadt</strong> Lauter vom 01.04.1999), zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung<br />

vom 17.12.2003 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt<br />

der <strong>Stadt</strong> Lauter vom 02.04.2004), und die Satzung über die Form<br />

der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Bernsbach vom<br />

03.08.1998 (veröffentlicht im Amtsblatt „Der Spiegelwaldbote“<br />

vom 12.08.1998), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung<br />

zur Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der<br />

Gemeinde Bernsbach vom 25.05.2000 (veröffentlicht im Amtsblatt<br />

„Der Spiegelwaldbote“ vom 16.08.2000), außer Kraft.<br />

ausgefertigt:<br />

Lauter-Bernsbach, den 11.01.<strong>2013</strong><br />

Kunzmann<br />

Amtsverweser<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO<br />

zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als<br />

von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />

sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-<br />

GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO benannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften<br />

gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes,<br />

der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />

geltend gemacht worden ist.

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