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07/09 - Evangelische Kirchen in Erfurt

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EVANGELISCHES MINISTERIUM 4<br />

Das <strong>Erfurt</strong>er Gremium<br />

besteht fast 500 Jahre<br />

Prof. Dr. Karl He<strong>in</strong>emeyer<br />

Der KKR stellte <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung vom<br />

26.5.08 den Antrag an die Föderationssynode<br />

der EKM und an die Teilkirchensynode<br />

der KPS, dass der Status des <strong>Evangelische</strong>n<br />

M<strong>in</strong>isteriums zu <strong>Erfurt</strong> <strong>in</strong> der<br />

neuen Verfassung unberührt bleibt. Zu<br />

diesem Beschluss schreibt Universitätsprofessor<br />

Dr. Karl He<strong>in</strong>emeyer folgende<br />

Stellungnahme.<br />

Das <strong>Evangelische</strong> M<strong>in</strong>isterium zu <strong>Erfurt</strong><br />

entstand <strong>in</strong> den ersten Jahren der Reformation.<br />

Bereits 1523 oder 1524 traten <strong>in</strong><br />

der kurma<strong>in</strong>zischen Stadt die der Lehre<br />

Mart<strong>in</strong> Luthers folgenden Pfarrer erstmals<br />

zu e<strong>in</strong>em Collegium m<strong>in</strong>istrorum zusammen.<br />

Die m<strong>in</strong>istri verbi div<strong>in</strong>i schufen mit<br />

diesem Konvent e<strong>in</strong> Gremium zur Leitung<br />

der evangelischen Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der<br />

Stadt. Schon 1524 veröffentlichte das<br />

Collegium mit dem <strong>Erfurt</strong>er Enchiridion<br />

das erste evangelische Gesangbuch;<br />

1525 errichtete es die erste deutschsprachige<br />

<strong>Erfurt</strong>er Gottesdienstordnung für die<br />

evangelischen Geme<strong>in</strong>den und teilte es<br />

die Stadt <strong>in</strong> neue, größere Pfarrsprengel,<br />

die erheblich von der ehemals sehr kle<strong>in</strong>teiligen<br />

Pfarre<strong>in</strong>teilung der vorreformatorischen<br />

Zeit abwichen.<br />

Seit dem Augsburger Religionsfrieden<br />

(1555) nannte sich das Gremium regelmäßig<br />

„<strong>Evangelische</strong>s M<strong>in</strong>isterium Augsburgischer<br />

Konfession“. Mit der Leitung<br />

und Aufsicht über die evangelischen Geme<strong>in</strong>den<br />

der Stadt, zu denen bald auch<br />

die des <strong>Erfurt</strong>er Landgebietes e<strong>in</strong>schließlich<br />

der Stadt Sömmerda kamen, besaß<br />

das <strong>Erfurt</strong>er M<strong>in</strong>isterium dieselben Rechte<br />

und Pflichten, die <strong>in</strong> den evangelischen<br />

Territorialstaaten der jeweilige Landesherr<br />

als bischöflicher Leiter se<strong>in</strong>er Landeskirche<br />

wahrnahm.<br />

Das M<strong>in</strong>isterium handelte im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem <strong>Erfurt</strong>er Stadtrat, der die<br />

zwar dem Kurfürsten von Ma<strong>in</strong>z als Landes-<br />

bzw. Stadtherrn untergeordnete, tatsächlich<br />

aber weitgehend unabhängige<br />

Stadt als e<strong>in</strong>e Art Stadtstaat selbständig<br />

regierte. Der Sprecher des M<strong>in</strong>isteriums,<br />

bald als Senior bezeichnet, wurde aus der<br />

Mitte der ihm angehörenden Pfarrer gewählt<br />

und vom Stadtrat e<strong>in</strong>gesetzt. Die<br />

acht städtischen Pfarreien blieben rechtlich<br />

selbständig und konnten ihre Angelegenheiten<br />

alle<strong>in</strong> regeln.<br />

Insbesondere konnten sie und bald auch<br />

die Geme<strong>in</strong>den des <strong>Erfurt</strong>er Landgebietes<br />

ihren Pfarrer aus e<strong>in</strong>em Dreiervorschlag,<br />

den M<strong>in</strong>isterium und Stadtrat geme<strong>in</strong>sam<br />

ihnen vorlegten, selbst auswählen;<br />

bei diesem Pfarrerwahlrecht handelte<br />

es sich um e<strong>in</strong> Recht, das seit dem 12.<br />

Jahrhundert zahlreiche mittelalterliche<br />

Städte als e<strong>in</strong>es der wichtigsten und vornehmsten<br />

Selbstverwaltungsrechte erworben<br />

und bewahrt hatten. Als der Erzbischof<br />

von Ma<strong>in</strong>z 1664 Stadt und Landgebiet<br />

<strong>Erfurt</strong> wieder ganz unter se<strong>in</strong>e<br />

Herrschaft als Landesherr zwang und hier<br />

e<strong>in</strong>e kurfürstliche Regierung unter e<strong>in</strong>em<br />

Statthalter e<strong>in</strong>richtete, blieben nicht nur<br />

die kirchlichen Verhältnisse <strong>in</strong> der Stadt,<br />

sondern auch das <strong>Evangelische</strong>n M<strong>in</strong>isterium<br />

unberührt.<br />

Nach dem endgültigen Übergang <strong>Erfurt</strong>s<br />

an das Königreich Preußen 1814/15 entstand<br />

im Rahmen der preußischen <strong>Kirchen</strong>verfassung<br />

der <strong>Kirchen</strong>kreis <strong>Erfurt</strong>.<br />

Gleichwohl blieb auch die ursprünglich<br />

stadtrepublikanische E<strong>in</strong>richtung des<br />

<strong>Evangelische</strong>n M<strong>in</strong>isteriums weiterh<strong>in</strong><br />

bestehen, trotz mehrfacher Versuche des<br />

Konsistoriums der Prov<strong>in</strong>z Sachsen <strong>in</strong>

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