das Magazin des Sports in Baden-Württemberg - Badischer ...
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22<br />
BSB-REchTSTiPP<br />
Vere<strong>in</strong>ssatzung: Neue BMF-Vorgaben<br />
zur Steuermustersatzung!<br />
Viele geme<strong>in</strong>nützige Vere<strong>in</strong>e/Verbände<br />
und Stiftungen<br />
überprüfen derzeit<br />
ihre vorhandenen Satzungen, mit<br />
dem Abgleich, ob die Vorgaben<br />
nach der Steuermustersatzung berücksichtigt<br />
s<strong>in</strong>d. Der Grund s<strong>in</strong>d<br />
die gesetzgeberischen Vorgaben<br />
nach der Anlage 1 zu § 60 AO<br />
zur neuen Steuermustersatzung.<br />
Achtung: Das Hauptproblem besteht<br />
dabei häufig <strong>in</strong> der notwendigen,<br />
erkennbaren Aktualisierung<br />
der bisherigen Festlegungen<br />
zur Vermögensb<strong>in</strong>dung bei späterer<br />
Auflösung <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s/ <strong>des</strong><br />
Verban<strong>des</strong>.<br />
Der Auslöser für diese gesetzgeberische<br />
Neuvorgabe war <strong>das</strong> überraschende<br />
BFH-Urteil v. 23.7.2009, V<br />
R 20/08, mit der Feststellung, <strong>das</strong>s<br />
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auf jeden Fall von e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>nützigen<br />
Vere<strong>in</strong> verlangt werden<br />
muss, <strong>das</strong>s die Satzung konkrete<br />
Angaben dazu enthält, wie im Falle<br />
der Auflösung und bei Wegfall<br />
der steuerbegünstigten Zwecke <strong>das</strong><br />
noch vorhandene Vere<strong>in</strong>svermögen<br />
zu verwenden ist.<br />
Denn die bisherige Standard-Formulierungen<br />
am Ende der Satzung,<br />
<strong>das</strong>s noch ke<strong>in</strong> konkreter Empfänger<br />
im Falle der Auflösung benannt<br />
wird, <strong>das</strong> dann erst später<br />
mit Rücksprache mit dem F<strong>in</strong>anzamt<br />
geklärt werden soll, entsprechen<br />
nicht mehr den geltenden<br />
geme<strong>in</strong>nützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen.<br />
Diese Satzungsanpassung sollte<br />
zeitnah erfolgen, wenn auch der<br />
Gesetzgeber selbst ke<strong>in</strong>e exakten<br />
Vorgaben <strong>in</strong> zeitlicher H<strong>in</strong>sicht<br />
hierzu vorgegeben hat. Im Regelfall<br />
also über die nächste, anstehende<br />
ordentliche Hauptversammlung<br />
beim Vere<strong>in</strong>/ der Delegiertenversammlung<br />
beim Verband.<br />
Zudem müssen auf jeden Fall alle<br />
Vere<strong>in</strong>sneugründungen diesen<br />
Wortlaut der Steuermustersatzung<br />
<strong>in</strong> die Gründungssatzung h<strong>in</strong>e<strong>in</strong><br />
nehmen, als e<strong>in</strong>e der Grundvoraussetzungen<br />
für den angestrebten<br />
Geme<strong>in</strong>nützigkeitsstatus.<br />
Problem:<br />
Es entstand<br />
e<strong>in</strong>e gewisse<br />
Ve r u n s i c h e -<br />
rung <strong>in</strong> der Vere<strong>in</strong>spraxis<br />
bei<br />
der Umsetzung<br />
dieser Vorgaben<br />
darüber, ob<br />
man tatsächlichentsprechend<br />
den Formulierungen<br />
<strong>in</strong><br />
der Steuermustersatzung<br />
die<br />
vorgegebenen<br />
beiden Anlässe,<br />
also Auflösung<br />
und Aufhebung, strikt und<br />
wörtlich übernehmen muss.<br />
Ausgehend von der Tatsache und<br />
den zivilrechtlichen Regelungen,<br />
<strong>das</strong>s es für Vere<strong>in</strong>e/ Verbände ke<strong>in</strong>e<br />
Aufhebung geben kann, erfolgte<br />
nun nach Abstimmung mit<br />
den obersten F<strong>in</strong>anzbehörden der<br />
Länder e<strong>in</strong>e gebotene und so auch<br />
erwartete Klarstellung. Denn die<br />
Aufhebung kann allenfalls z.B. Stiftungen<br />
( § 87 BGB), nicht jedoch<br />
Vere<strong>in</strong>e, betreffen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>f<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium<br />
hat nun mit dem soeben veröffentlichten<br />
BMF-Schreiben<br />
vom 7.7.2010, (Az: IV C 4-S<br />
0180/07/0001:01), ausdrücklich<br />
bestätigt, <strong>das</strong>s die Vere<strong>in</strong>ssatzung<br />
für den Fall der Beendigung der<br />
Vere<strong>in</strong>saktivitäten und der notwendigengeme<strong>in</strong>nützigkeitsrechtlichen<br />
Vermögensb<strong>in</strong>dung für <strong>das</strong><br />
Restvermögen sprachlich lediglich<br />
den Fall der Auflösung und die<br />
steuerbegünstigten Zweckb<strong>in</strong>dung<br />
aufzählen muss.<br />
Damit muss nicht auch zusätzlich<br />
die „Aufhebung“ entsprechend<br />
dem Wortlaut der Steuermustersatzung<br />
mitberücksichtigt werden.<br />
Wobei es geme<strong>in</strong>nützigkeitsrechtlich<br />
unschädlich wäre, wenn bei<br />
bereits 2009/2010 erfolgten Satzungsänderungen<br />
auch dieser „unpassende“<br />
Begriff der Aufhebung<br />
<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong>ssatzungen bereits e<strong>in</strong>gebracht<br />
wurde.<br />
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de/vere<strong>in</strong>!<br />
Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle,<br />
Fachanwalt f. Steuerrecht, Freiburg<br />
SPORT <strong>in</strong> BW 10|2010