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Kundeninformation SEPA-Firmen - Sparkasse Werl

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s <strong>Sparkasse</strong><br />

<strong>Werl</strong><br />

<strong>Kundeninformation</strong><br />

<strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift<br />

Grundlagen zum Einsatz<br />

der <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift<br />

Januar 2013<br />

<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong><br />

01 / 2013<br />

1


s <strong>Sparkasse</strong><br />

<strong>Werl</strong><br />

Inhalt<br />

Ablösung der nationalen Bezahlverfahren zum 01. Februar 2014 3<br />

1. Einzug von Forderungen mit der <strong>SEPA</strong>-Lastschrift 4<br />

2. <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift 4<br />

3. Das <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriftmandat 4<br />

4. Was geschieht mit bestehenden / „alten“ Abbuchungs-<br />

aufträgen? 5<br />

5. Information des Kunden vor dem Einzug einer Forderung<br />

mittels <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift 5<br />

6. Neue Merkmale beim <strong>SEPA</strong>-Mandat 6<br />

6.1 Gläubiger-Identifikationsnummer 6<br />

6.2 Mandatsreferenz 7<br />

7. Fristen für die Vorlage der <strong>SEPA</strong>-Lastschriften zum Einzug 8<br />

8. Datenformat für die Einreichung der Datensätze 8<br />

Anlagen:<br />

Ihre Checkliste für den Einzug von Forderungen mittels<br />

<strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift 9<br />

Muster <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>lastschriftmandat 10<br />

<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong><br />

01 / 2013<br />

2


s <strong>Sparkasse</strong><br />

<strong>Werl</strong><br />

Ablösung der nationalen Bezahlverfahren zum 01. Februar 2014<br />

Am 31. März 2012 hat das Europäische Parlament die sogenannte<br />

„<strong>SEPA</strong>-Migrationsverordnung“ in Kraft gesetzt. Diese schreibt die Ablösung der nationalen<br />

Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in Euro durch die entsprechenden<br />

<strong>SEPA</strong>-Bezahlverfahren verbindlich zum 01. Februar 2014 vor.<br />

Grundsätzlich haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt die Wahl, ob Sie Ihre Überweisungsaufträge<br />

weiterhin mit Kontonummer und Bankleitzahl oder schon mit IBAN und BIC<br />

erteilen.<br />

Bei den Lastschrifteinzügen besteht ebenfalls bis zum 01.02.2014 die Möglichkeit,<br />

das Einzugsermächtigungs- und das Abbuchungsauftragsverfahren weiter zu nutzen<br />

oder aber bereits vorher auf die neuen <strong>SEPA</strong>-Verfahren (<strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschrift und<br />

<strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift) umzustellen.<br />

Auch wenn Sie sich noch nicht sofort für den Einsatz der <strong>SEPA</strong>-Bezahlverfahren entscheiden,<br />

sollten Sie sich bereits jetzt mit der zwingend erforderlichen Umstellung<br />

Ihres Zahlungsverkehrs auseinandersetzen. Denn die vorgeschriebene Ablösung der<br />

bekannten Überweisungs- und Lastschriftverfahren stellt alle Beteiligten vor eine<br />

große Herausforderung.<br />

Für Verbraucher (Definition siehe Punkt 2.) ist die Notwendigkeit des Wechsels zu<br />

den <strong>SEPA</strong>-Bezahlverfahren nicht sofort erkennbar. Denn für sie gilt noch eine Übergangsfrist<br />

bis zum 01. Februar 2016, in der sie weiterhin Kontonummer und Bankleitzahl<br />

nutzen können.<br />

Unternehmen/<strong>Firmen</strong>, Selbständige und Vereine jedoch müssen sich intensiv mit<br />

der Veränderung beschäftigen und bis zum 01.02.2014 umgestellt haben. So müssen<br />

z. B. technische Umstellungen der Zahlungsanwendungen auf die neuen Verfahren<br />

und Abwicklungsprozesse vorgenommen, gegebenenfalls neue Vereinbarungen<br />

mit Kunden getroffen oder auch Vordrucke wie Briefbögen auf weitere Verwendbarkeit<br />

geprüft werden.<br />

Diese Information erläutert das <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriftverfahren und gibt Ihnen<br />

Umsetzungshinweise, damit Sie Ihre Forderungen auch nach dem 01.02.2014 weiterhin<br />

per Lastschrift einziehen können!<br />

Wir empfehlen Ihnen, sich bereits jetzt mit dem Einzugsverfahren vertraut zu machen<br />

und entsprechende Umstellungsvorbereitungen zu treffen.<br />

Für alle Fragen rund um <strong>SEPA</strong> steht Ihnen Ihre persönliche <strong>Sparkasse</strong>nberaterin bzw.<br />

Ihr persönlicher <strong>Sparkasse</strong>nberater gerne zur Verfügung.<br />

Ihre<br />

<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong><br />

<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong><br />

01 / 2013<br />

3


1. Einzug von Forderungen mit der <strong>SEPA</strong>-Lastschrift<br />

Mit einem Konto bei der <strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong> und dem Abschluss der „Vereinbarung<br />

über den Einzug von <strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschriften bzw. <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriften“<br />

ermöglicht die <strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong> den Einzug von Forderungen per Lastschrift in €<br />

von Konten innerhalb Deutschlands und aus dem gesamten europäischen Euro-<br />

Raum.<br />

Somit können Sie über Ihr bei uns geführtes Konto Forderungen zu Lasten von<br />

Konten aus 32 Ländern einziehen (Teilnehmerländer = die 30 Länder des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums sowie die Schweiz und Monaco)!<br />

In dieser Information wird das <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Laschriftverfahren erläutert. Ausführungen<br />

zur Basis-Lastschrift finden Sie in der Information „Grundlagen zum<br />

Einsatz der <strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschrift“.<br />

2. <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift<br />

Das <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriftverfahren („B2B-Lastschrift“) ist vergleichbar mit dem<br />

bewährten Abbuchungsauftragsverfahren. Der Einzug der Forderung erfolgt jedoch<br />

nicht mehr auf Basis der Kundenkennung „Kontonummer und Bankleitzahl“,<br />

sondern auf Basis von „IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Business<br />

Identifier Code)“.<br />

Zudem ist der Kreis der möglichen Zahlungspflichtigen auf „Nicht-Verbraucher“<br />

eingeschränkt.<br />

Hat der Zahlungspflichtige bei der <strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschrift bei einem berechtigten<br />

Einzug ein Rückgaberecht / Widerspruchsrecht von 8 Wochen ab Belastung, so erklärt<br />

er bei der <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift den Verzicht auf sein Rückgaberecht.<br />

Dieser Verzicht darf rechtlich jedoch nur mit einem Nicht-Verbraucher vereinbart<br />

werden. Mit der <strong>Firmen</strong>-Lastschrift dürfen folglich nur Forderungen zu Lasten von<br />

Konten von Nicht-Verbrauchern eingezogen werden – Verbraucher dürfen nicht<br />

mittels <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift belastet werden.<br />

Auf der Grundlage der Verbraucher-Definition nach § 13 BGB sind als „Nicht-<br />

Verbraucher“ Selbständige, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen<br />

beruflichen Tätigkeit handeln, <strong>Firmen</strong> und Unternehmen anzusehen.<br />

3. Das <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriftmandat<br />

Das <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriftmandat entspricht in seiner Funktion dem bekannten<br />

Abbuchungsauftrag.<br />

Vor der Belastung eines Zahlungspflichtigen mit einer <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift<br />

holen Sie als Zahlungsempfänger vom Zahlungspflichtigen eine schriftliche Einverständniserklärung<br />

ein - das <strong>SEPA</strong>-Lastschriftmandat (siehe Anlage). Mit dem<br />

Mandat werden Sie ermächtigt, Ihre Forderung vom Konto des Zahlungspflichtigen<br />

einzuziehen. Gleichzeitig beauftragt der Zahlungspflichtige seine <strong>Sparkasse</strong>/Bank<br />

mit der Einlösung der von Ihnen eingereichten Lastschrift.<br />

Zudem ist das <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriftmandat vom Zahlungspflichtigen gegenüber<br />

seiner Bank (Zahlstelle) durch Bereitstellung einer Mandatsausfertigung zu<br />

bestätigen. Für die Zahlstelle besteht bei Vorlage der Mandatsbestätigung sogar<br />

die Verpflichtung zu prüfen, ob der Kunde auch tatsächlich als Nicht-Verbraucher<br />

handelt.<br />

<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong><br />

01 / 2013<br />

4


Lastschriften, für die der Zahlstelle keine Mandatsbestätigung vorliegt bzw. bei<br />

denen der Zahlungspflichtige ein Verbraucher (s. Punkt 2) ist, werden nicht eingelöst.<br />

Ein Mandat gilt für einmalige oder für wiederkehrende Einzüge. Dies ist auf dem<br />

Mandat entsprechend zu vermerken.<br />

Wird ein Mandat nicht innerhalb von 36 Monaten nach Erteilung durch den Zahlungsempfänger<br />

in Anspruch genommen, verfällt es – bei Bedarf ist dann zunächst<br />

ein neues Mandat einzuholen.<br />

Mandate sind vom Zahlungsempfänger in der für ihn gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Form aufzubewahren und müssen auf Verlangen dem Zahlungspflichtigen vorgelegt<br />

werden. Da es hinsichtlich der Formulierung „gesetzlich vorgeschriebene<br />

Form“ noch keinerlei rechtliche Erläuterung gibt, ist in der Praxis eine Aufbewahrung<br />

im Original erforderlich, um im Zweifelsfall auf der rechtlich sicheren Seite zu<br />

stehen.<br />

Mandate müssen dem Zahlungspflichtigen in der Sprache des Landes in dem er<br />

wohnt vorgelegt werden.<br />

Eine Liste von Mustertexten für alle <strong>SEPA</strong>-Länder findet sich auf der Internetseite<br />

des European Payments Council (EPC):<br />

http://www.europeanpaymentscouncil.eu/content.cfm?page=core_sdd_mandate_transalations<br />

4. Was geschieht mit bestehenden / „alten“ Abbuchungsaufträgen?<br />

Bestehende Abbuchungsaufträge können nicht als Mandat für das <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-<br />

Lastschriftverfahren genutzt werden.<br />

Eine gesetzliche oder vertragliche Überführung von Abbuchungsaufträgen in das<br />

<strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriftmandat scheitert daran, dass die <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift<br />

- anders als der Abbuchungsauftrag - nicht von Verbrauchern genutzt werden<br />

darf.<br />

Deswegen müssen für Forderungen, deren Einzug heute im Abbuchungsverfahren<br />

erfolgt und die zukünftig im <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriftverfahren eingezogen werden<br />

sollen, zwingend <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>lastschrift-Mandate zwischen dem Zahlungsempfänger<br />

und dem Zahlungspflichtigen, der als Nicht-Verbraucher handeln muss<br />

(s. Punkt 2), vereinbart werden.<br />

Bestehende Abbuchungsaufträge, bei denen der Zahlungspflichtige ein Verbraucher<br />

ist, müssen künftig im <strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschriftverfahren abgewickelt werden.<br />

Hierfür ist ein <strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschriftmandat durch den Zahlungspflichtigen zu erteilen.<br />

Zahlungsempfänger im Abbuchungsauftragsverfahren müssen deshalb zwingend<br />

ihren Kundenbestand prüfen, ob es sich bei den Zahlungspflichtigen um einen<br />

Verbraucher oder Nichtverbraucher handelt und entsprechende Mandate mit den<br />

Zahlungspflichtigen vereinbaren!<br />

5. Information des Kunden vor dem Einzug einer Forderung mittels <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-<br />

Lastschrift<br />

Der Zahlungsempfänger hat dem Zahlungspflichtigen spätestens 14 Kalendertage<br />

vor der Fälligkeit seiner Forderung den Einzug per <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift schrift-<br />

<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong><br />

01 / 2013<br />

5


lich anzukündigen. Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger können aber auch<br />

eine kürzere Frist vereinbaren.<br />

Zur Erfüllung dieser Informationspflicht ist jede Mitteilung des Zahlungsempfängers<br />

(z. B. Rechnung, Police, Vertrag, Vertragsänderung…) an den Zahlungspflichtigen<br />

geeignet, die den Zahlungseinzug ankündigt und das Belastungsdatum sowie<br />

den fälligen Betrag und die Bankverbindung des Zahlungspflichtigen enthält.<br />

Diese Vorankündigung dient der Liquiditätsplanung des Zahlungspflichtigen, damit<br />

er zum Fälligkeitszeitpunkt für eine ausreichende Deckung auf seinem Konto Sorge<br />

tragen kann. Unterbleibt die Ankündigung des Lastschrifteinzugs, handelt es sich,<br />

wenn ein gültiges Mandat vorliegt, jedoch immer noch um eine autorisierte Abbuchung.<br />

Der Zahlungsempfänger trägt aber die dem Zahlungspflichtigen möglicherweise<br />

aus der Unterlassung entstehenden Schäden.<br />

Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen bzw. feststehenden Lastschriftbeträgen<br />

genügen eine einmalige Unterrichtung des Zahlungspflichtigen vor dem ersten<br />

Lastschrifteinzug und die Angabe der entsprechenden Fälligkeitstermine und -<br />

beträge<br />

6. Neue Merkmale beim <strong>SEPA</strong>-Mandat<br />

Das <strong>SEPA</strong>-Mandat weist zwei Merkmale auf, die beim Einzugsermächtigungs- bzw.<br />

Abbuchungsauftragsverfahren nicht genutzt werden:<br />

• die Gläubiger-Identifikationsnummer<br />

• die Mandatsreferenz.<br />

6.1 Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID)<br />

In jedem Datensatz zum Einzug einer <strong>SEPA</strong>-Lastschrift ist die Gläubiger-ID mit zu<br />

senden. Die Gläubiger-ID dient der Identifizierung des Zahlungsempfängers und<br />

wird im gesamten <strong>SEPA</strong>-Raum nur jeweils einmal vergeben.<br />

Die Gläubiger-ID beantragen Sie als Zahlungsempfänger einmalig unter Angabe<br />

Ihrer persönlichen Daten bzw. der Daten Ihres Unternehmens bei der Deutschen<br />

Bundesbank:<br />

https://extranet.bundesbank.de/scp/<br />

Die Gläubiger-ID ist eine alphanumerische Zeichenfolge. Diese besteht in<br />

Deutschland aus 18 Zeichen und kann in den anderen Ländern bis zu 35 Zeichen<br />

lang sein.<br />

Beispiel Aufbau einer Gläubiger-ID:<br />

<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong><br />

01 / 2013<br />

DE 83 ZZZ 00001234567<br />

• Die ersten beiden Zeichen sind das Länderkennzeichen (DE für Deutschland),<br />

die 3. und 4. Stelle werden durch Prüfziffern belegt.<br />

• Die Stellen 5. bis 7. - mit ZZZ vorbelegt - können vom Zahlungsempfänger<br />

beliebig mit alphanumerischen Zeichen belegt werden. So kann z. B. eine<br />

Geschäftsbereichskennung zur Vereinfachung der internen Zahlungsverarbeitung<br />

eingefügt werden. Besteht ein solcher Bedarf nicht, können diese<br />

Stellen mit jedem beliebigen alphanumerischen Zeichen belegt werden –<br />

die Belegung „ZZZ“ kann somit auch beibehalten werden.<br />

6


<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong><br />

01 / 2013<br />

• Die weiteren Stellen werden dann vom nationalen Identifikationsmerkmal<br />

belegt.<br />

Die Gläubiger-ID wird im Kontoauszug des Zahlungspflichtigen dokumentiert.<br />

Praxis-Beispiel Geschäftsbereichskennung in der Gläubiger-ID:<br />

In einem Unternehmen gibt es die Abteilungen „Versand Hardware“ und „Versand<br />

Software“. Beide Abteilungen ziehen die Rechnungsgegenwerte für Ihre Auslieferungen<br />

mittels <strong>SEPA</strong>-Lastschrift ein.<br />

Zur Vereinfachung der internen Buchhaltung wird der Abteilung Versand Hardware<br />

die Gläubiger-ID „DE8311100001234567“ und der Abteilung Versand Software<br />

die Gläubiger-ID „DE8322200001234567“ zugewiesen.<br />

So kann bei Rückfragen anhand der Gläubiger-ID sogleich festgestellt werden,<br />

welcher Abteilung der Betrag zugeflossen ist.<br />

6.2. Mandatsreferenz<br />

Neben der Gläubiger-ID ist jeder Lastschriftdatensatz auch mit einer individuellen<br />

Mandatsreferenz zu kennzeichnen.<br />

Die maximal 35stellige Referenz kann vom Zahlungsempfänger frei vergeben<br />

werden. Es kann eine laufende Nummer, aber auch eine Rechnungs-, Kunden-, Policen-<br />

oder bei Vereinen auch eine Mitgliedsnummer als Referenz vergeben werden.<br />

Auch sie wird im Kontoauszug des Zahlungspflichtigen dokumentiert. Mandate<br />

ohne Mandatsreferenz sind nicht zulässig – <strong>SEPA</strong>-Lastschrifteinzüge ohne Mandatsreferenz<br />

im Datensatz können folglich auch nicht ausgeführt werden.<br />

Praxis-Beispiel Mandatsreferenz:<br />

In dem im Beispiel zur Gläubiger-ID genannten Unternehmen verwenden die Abteilungen<br />

die Kundennummer, über die jeder Kunde eindeutig ermittelbar ist, als<br />

Mandatsreferenz.<br />

Der Datensatz zum Einzug einer Forderung der Abteilung Versand Hardware für<br />

den Kunden Egon Meier (Kundennummer 987654) enthält somit folgende Angaben:<br />

• DE8311100001234567 Gläubiger-ID Abteilung Versand Hardware<br />

• 987654 Mandatsreferenz = Kundennummer Egon Meier<br />

Hinweis:<br />

Besonders gut eignet sich eine Kunden- oder Mitgliedsnummer als eindeutige<br />

Mandatsreferenz.<br />

Sollten Sie nicht mit solchen Nummern arbeiten, könnte die Mandatsreferenz<br />

auch aus dem Namen des Kunden / Mitglieds und seinem Geburtsdatum bestehen.<br />

Ein Mandat, dass lediglich aus einem Namen besteht, ist im Zweifelsfall nicht<br />

eindeutig genug (z. B. wenn es Kunden / Mitglieder mit dem gleichen Namen gibt).<br />

7


7. Fristen für die Vorlage der <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriften zum Einzug<br />

<strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriften sind nicht „bei Sicht fällig“. D. h. Sie können als Zahlungsempfänger<br />

eine Einzugsdatei nicht mehr wie im Abbuchungsauftragsverfahren<br />

per heute bei der <strong>Sparkasse</strong> vorlegen und per Folgetag eine Gutschrift erhalten.<br />

Für die <strong>SEPA</strong>-Lastschrift wurden Vorlagefristen definiert, der Zahlungspflichtige<br />

soll so bei der Disposition seines Kontos unterstützt werden.<br />

<strong>SEPA</strong>-Lastschriftdatensätze sind immer mit einem Fälligkeitsdatum, an dem Sie<br />

den Zahlungspflichtigen belasten wollen, zu versehen. Als Zahlungsempfänger<br />

müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Lastschriftdatei der <strong>Sparkasse</strong> rechtzeitig<br />

zum Einzug vorgelegt wird.<br />

<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong><br />

01 / 2013<br />

Lastschriftart<br />

<strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift<br />

Vorlagefrist bei<br />

Erst- /Einmaleinzug<br />

spätestens 2<br />

Geschäftstage<br />

8<br />

Vorlagefrist bei Folgeeinzug<br />

spätestens 2<br />

Geschäftstage<br />

Bei verspäteter Einreichung wird das Fälligkeitsdatum automatisch auf das<br />

nächstmögliche Datum geändert.<br />

Der früheste Einreichungstermin liegt 14 Kalendertage vor Fälligkeit.<br />

8. Datenformat für die Einreichung der Datensätze<br />

Die Einreichung von Datensätzen zum Einzug von Forderungen erfolgt heute im<br />

sogenannten DTAUS-Format. <strong>SEPA</strong>-Lastschriften müssen jedoch im neuen XML-<br />

Format eingereicht werden. Der Einzug kann auch nur noch beleglos beauftragt<br />

werden.<br />

Voraussetzung für den Einzug von Forderungen ist somit eine <strong>SEPA</strong>-fähige Zahlungsverkehrssoftware,<br />

die Ihre Datensätze im XML-Format erstellen kann oder<br />

die Erfassung der Datensätze im Online-Banking.<br />

Weitere Hinweise zur Umstellung Ihres Forderungseinzugs auf das <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-<br />

Lastschriftverfahren finden Sie in der Checkliste im Anhang.<br />

Nutzen Sie die Zeit bis zur Einstellung des Abbuchungsauftragsverfahrens und<br />

rüsten Sie Ihren Zahlungsverkehr für die Zukunft!<br />

Für alle Fragen rund um <strong>SEPA</strong> steht Ihnen Ihre persönliche <strong>Sparkasse</strong>nberaterin bzw.<br />

Ihr persönlicher <strong>Sparkasse</strong>nberater zur Verfügung.<br />

Ihre<br />

<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong>


s <strong>Sparkasse</strong><br />

<strong>Werl</strong><br />

Anlagen zur <strong>Kundeninformation</strong> <strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschrift<br />

Checkliste für den Einzug von Forderungen mittels<br />

<strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift<br />

• Grundsatzentscheidung:<br />

Herbeiführung der grundsätzlichen Entscheidung zur Teilnahme am <strong>SEPA</strong>-<br />

<strong>Firmen</strong>-Lastschriftverfahren.<br />

Sollen Forderungen im <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriftverfahren eingezogen werden,<br />

ist der Abschluss einer „Vereinbarung über den Einzug von Forderungen<br />

durch <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriften“ mit der <strong>Sparkasse</strong> erforderlich.<br />

Dies gilt auch, wenn Sie bereits jetzt Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren<br />

einziehen!<br />

• Beantragung einer Gläubiger-ID bei der Bundsbank:<br />

(https://extranet.bundesbank.de/scp/).<br />

Bei Bedarf Belegung der Stellen 5 bis 7 (ZZZ) der Gläubiger-ID – z. B. mit einer<br />

eigenen Geschäftsbereichskennung.<br />

Die Gläubiger-ID ist verpflichtender Bestandteil des Datensatzes zum Forderungseinzug.<br />

• Mandatsreferenz:<br />

Festlegung einer eindeutigen Mandatsreferenz für jedes einzelne Mandat (z. B.<br />

Kunden-, Mitglieds- oder Policennummer).<br />

Die Mandatsreferenz ist verpflichtender Bestandteil des Datensatzes zum Forderungseinzug.<br />

• Einholung der erforderlichen Lastschriftmandate:<br />

Nutzen Sie bereits das Abbuchungsauftragsverfahren und wollen den Forderungseinzug<br />

auf das <strong>Firmen</strong>lastschriftverfahren umstellen, beachten Sie bitte<br />

die Hinweise unter Punkt 3!<br />

• Informationspflicht:<br />

Vor Einzug von Forderungen mittels <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschrift: Information des<br />

Zahlungspflichtigen (s. TZ 3).<br />

• Belegloser Lastschrifteinzug:<br />

<strong>SEPA</strong>-Lastschriften können unter Berücksichtigung der Einreichungsfristen<br />

nur beleglos per Datenübertragung (kein Datenträgeraustausch!) zum Einzug<br />

eingereicht werden.<br />

Zur Erstellung der erforderlichen Datensätze benötigen Sie eine „<strong>SEPA</strong>-fähige“<br />

Software - wie z. B. S-FIRM mit dem Modul <strong>SEPA</strong>-Lastschrift. Alternativ können<br />

Sie auch ein Rechenzentrum mit der Erstellung der Datensätze beauftragen<br />

(z. B. Datev).<br />

Es ist zu prüfen, ob die genutzte Software <strong>SEPA</strong>-fähig ist. Gegebenenfalls<br />

ist ein Update oder die Anschaffung einer neuen Software erforderlich.<br />

<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong><br />

01 / 2013<br />

9


<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong><br />

01 / 2013<br />

Möglichkeiten zur Übertragung der Datensätze:<br />

• bei Erstellung der Datensätze in einem Rechenzentrum:<br />

Übertragung per DFÜ (Datenfernübertragung) und Freigabe durch den Zahlungsempfänger.<br />

• bei Erstellung der Datensätze mit Software S-FIRM:<br />

Übertragung der Datensätze aus der <strong>SEPA</strong>-fähigen Softwareversion S-FIRM<br />

(ab Version 2.5) mit Legitimation /Freigabe mit TAN im Onlinebanking.<br />

Ihr Vorteil: keine Erstellung von Datenträger und Begleitzettel; kein Transport<br />

Datenträger / Begleitzettel zur <strong>Sparkasse</strong>; individuelle Bestimmung<br />

des Buchungszeitpunktes durch den Einreicher (Vereinbarung Onlinebanking<br />

erforderlich).<br />

Ist die von Ihnen genutzte Programmversion noch nicht <strong>SEPA</strong>-fähig, kontaktieren<br />

Sie bitte unsere Electronic-banking-Berater unter 02921 /<br />

9694590.<br />

• bei Erstellung der Datensätze mit einer sonstigen Software :<br />

Erstellung der Datensätze mit der <strong>SEPA</strong>-fähigen Softwareversion und Übertragung<br />

der Datensätze an die <strong>Sparkasse</strong> im Onlinebanking.<br />

Ist die Version der von Ihnen genutzten Software noch nicht <strong>SEPA</strong>-fähig,<br />

wenden Sie sich an den Hersteller der Software oder lassen Sie sich von unseren<br />

Electronic-banking-Beratern unter 02921 / 9694590 über S-Firm informieren.<br />

• Erfassung der Datensätze im Online-Banking:<br />

Die Datensätze können ab Juli 2013 über den Menüpunkt „<strong>SEPA</strong>-Sammellastschrift“<br />

direkt im Online-Banking der <strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong> erfasst werden.<br />

Dies ist jedoch aufgrund des hohen Erfassungsaufwandes eine nur für<br />

Kunden mit sehr geringem Lastschriftaufkommen geeignete Lösung.<br />

Grundsätzlich empfiehlt sich eine Mandats- und Lastschriftverwaltung mit<br />

Hilfe einer Zahlungsverkehrssoftware, z. B. S-Firm.<br />

10


Muster <strong>SEPA</strong>-<strong>Firmen</strong>-Lastschriftmandat<br />

<strong>Sparkasse</strong> <strong>Werl</strong><br />

01 / 2013<br />

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