Lieferanten-Rahmenvertrag - regionetz GmbH
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) der Lieferant seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit oder zur<br />
Leistung einer Vorauszahlung nach § 11 nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt<br />
oder<br />
c) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />
<strong>Lieferanten</strong> vorliegt und der Insolvenzverwalter trotz Aufforderung keine Fortführung i. S. d.<br />
§ 103 InsO erklärt und im Falle eines Antrages durch einen Dritten der Lieferant bzw. der Insolvenzverwalter<br />
nicht innerhalb von 5 Werktagen das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im<br />
Sinne von §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 InsO nachweist oder<br />
d) die Zuordnung sämtlicher Ausspeisepunkte des <strong>Lieferanten</strong> zu einem<br />
Bilanzkreis entgegen der nachfolgenden Ziffer 6 nicht mehr sichergestellt ist.<br />
Sofern eine EDI-Vereinbarung Bestandteil dieses <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages ist,<br />
besteht diese auch nach einer Kündigung des <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages so lange fort, bis der<br />
Abrechnungsprozess der Netzentgelte endgültig abgewickelt ist. Nach<br />
Begleichung sämtlicher Forderungen endet die EDI-Vereinbarung automatisch.<br />
6 Regelungen zum Bilanzkreis<br />
1. Bilanzkreisan- und Bilanzkreisabmeldung<br />
Der Lieferant kann Entnahmestellen nur bei bestehenden Bilanzkreisen in der Regelzone des<br />
Übertragungsnetzbetreibers anmelden. Jede Entnahmestelle muss jederzeit einem gültigen Bilanzkreis<br />
zugeordnet sein. Voraussetzung für das Bestehen eines Bilanzkreises ist der Abschluss<br />
und das Bestehen eines Bilanzkreisvertrages zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem<br />
Bilanzkreisverantwortlichen. Ist der Lieferant bei einem Bilanzkreis nicht zugleich Bilanzkreisverantwortlicher,<br />
ist Voraussetzung für die Anmeldung der Abschluss einer Zuordnungsvereinbarung<br />
zwischen Netzbetreiber und aufnehmenden Bilanzkreisverantwortlichen sowie die Vorlage einer<br />
entsprechenden Zuordnungsermächtigung.<br />
Für die Prozesse im Hinblick auf die Bilanzkreisan- und –abmeldung gilt die Ziff. 4.1 des <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages<br />
entsprechend.<br />
Die Anmeldung einer Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis kann jeweils nur zu Beginn eines Monats<br />
mit einer Frist von mindestens 1 Monat (Fristenmonat) erfolgen.<br />
Die Abmeldung einer Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis seitens des <strong>Lieferanten</strong> erfolgt jeweils<br />
spätestens bis zum 5. Werktag des Fristenmonats, zu dessen Ende die Abmeldung wirksam werden<br />
soll.<br />
Eine Entnahmestelle kann nur einem Bilanzkreis zugeordnet werden.<br />
2. Werktage<br />
Als Werktage gelten alle Tage die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind.<br />
Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als<br />
Feiertag. Der 24.12. und der 31.12. eines jeden Jahres gelten als Feiertage.<br />
<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 9 / 51