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Lieferanten-Rahmenvertrag - regionetz GmbH

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) der Lieferant seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit oder zur<br />

Leistung einer Vorauszahlung nach § 11 nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt<br />

oder<br />

c) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />

<strong>Lieferanten</strong> vorliegt und der Insolvenzverwalter trotz Aufforderung keine Fortführung i. S. d.<br />

§ 103 InsO erklärt und im Falle eines Antrages durch einen Dritten der Lieferant bzw. der Insolvenzverwalter<br />

nicht innerhalb von 5 Werktagen das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im<br />

Sinne von §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 InsO nachweist oder<br />

d) die Zuordnung sämtlicher Ausspeisepunkte des <strong>Lieferanten</strong> zu einem<br />

Bilanzkreis entgegen der nachfolgenden Ziffer 6 nicht mehr sichergestellt ist.<br />

Sofern eine EDI-Vereinbarung Bestandteil dieses <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages ist,<br />

besteht diese auch nach einer Kündigung des <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages so lange fort, bis der<br />

Abrechnungsprozess der Netzentgelte endgültig abgewickelt ist. Nach<br />

Begleichung sämtlicher Forderungen endet die EDI-Vereinbarung automatisch.<br />

6 Regelungen zum Bilanzkreis<br />

1. Bilanzkreisan- und Bilanzkreisabmeldung<br />

Der Lieferant kann Entnahmestellen nur bei bestehenden Bilanzkreisen in der Regelzone des<br />

Übertragungsnetzbetreibers anmelden. Jede Entnahmestelle muss jederzeit einem gültigen Bilanzkreis<br />

zugeordnet sein. Voraussetzung für das Bestehen eines Bilanzkreises ist der Abschluss<br />

und das Bestehen eines Bilanzkreisvertrages zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem<br />

Bilanzkreisverantwortlichen. Ist der Lieferant bei einem Bilanzkreis nicht zugleich Bilanzkreisverantwortlicher,<br />

ist Voraussetzung für die Anmeldung der Abschluss einer Zuordnungsvereinbarung<br />

zwischen Netzbetreiber und aufnehmenden Bilanzkreisverantwortlichen sowie die Vorlage einer<br />

entsprechenden Zuordnungsermächtigung.<br />

Für die Prozesse im Hinblick auf die Bilanzkreisan- und –abmeldung gilt die Ziff. 4.1 des <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages<br />

entsprechend.<br />

Die Anmeldung einer Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis kann jeweils nur zu Beginn eines Monats<br />

mit einer Frist von mindestens 1 Monat (Fristenmonat) erfolgen.<br />

Die Abmeldung einer Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis seitens des <strong>Lieferanten</strong> erfolgt jeweils<br />

spätestens bis zum 5. Werktag des Fristenmonats, zu dessen Ende die Abmeldung wirksam werden<br />

soll.<br />

Eine Entnahmestelle kann nur einem Bilanzkreis zugeordnet werden.<br />

2. Werktage<br />

Als Werktage gelten alle Tage die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind.<br />

Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als<br />

Feiertag. Der 24.12. und der 31.12. eines jeden Jahres gelten als Feiertage.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 9 / 51

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