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Lieferanten-Rahmenvertrag - regionetz GmbH

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Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick<br />

auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe der Vertragspartner sowie<br />

der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner einschließlich ihrer Angestellten, Mitarbeiter<br />

und Organe.<br />

4 Anpassung des Vertragsverhältnisses<br />

Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere<br />

des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der VNB berechtigt, eine Anpassung<br />

des Vertrages zu verlangen.<br />

Außerdem ist der VNB ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen<br />

ein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen<br />

erlässt, die den vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen.<br />

Gleiches gilt für den Fall der Anpassung oder Änderung des MeteringCode 2006.<br />

Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.<br />

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

5 Vertragslaufzeit, Vertragskündigung und Netzübernahme<br />

Der <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende<br />

eines Kalendermonats gekündigt werden.<br />

Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Vertragspartner<br />

bleibt unberührt.<br />

Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

Dieser Vertrag endet in Bezug auf einzelne Entnahmestellen, sofern der Netzbetreiber aufgrund<br />

von Änderungen des Netzgebietes (z. B. Eigentumsübertragung oder anderweitige Netzüberlassung<br />

nach § 46 EnWG) den Netzzugang für diese Entnahmestellen nicht mehr gewähren kann.<br />

Der Netzbetreiber wird den <strong>Lieferanten</strong> hierüber und über den übernehmenden Netzbetreiber in<br />

Textform unterrichten.<br />

Übernimmt der Netzbetreiber ein zusätzliches Netzgebiet, erstreckt sich dieser Vertrag auch auf<br />

die Entnahmestellen des <strong>Lieferanten</strong> in dem übernommenen Netzgebiet. Der übernehmende<br />

Netzbetreiber informiert unter Angabe der betroffenen Gemeindegebiete den <strong>Lieferanten</strong> in Textform<br />

über die Netzübernahme.<br />

Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden:<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

a) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend<br />

verstoßen wird oder<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 8 / 51

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