Lieferanten-Rahmenvertrag - regionetz GmbH
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Letztverbrauchergruppe A:<br />
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.<br />
Letztverbrauchergruppe B:<br />
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich<br />
für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der LV-Gruppe B.<br />
Letztverbrauchergruppe C:<br />
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur<br />
zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes<br />
überstiegen haben, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der<br />
LV-Gruppe C. Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen.<br />
Offshore-Haftungsumlage<br />
Die Offshore-Haftungsumlage umfasst Mehrkosten nach § 17 f EnWG.<br />
Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C<br />
2013 0,250 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh<br />
Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<br />
Letztverbrauchergruppe A:<br />
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.<br />
Letztverbrauchergruppe B:<br />
<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 51 / 51<br />
Preisblatt 17<br />
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich<br />
für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der LV-Gruppe B.<br />
Letztverbrauchergruppe C:<br />
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur<br />
zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes<br />
überstiegen haben, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der<br />
LV-Gruppe C. Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen.<br />
Preisblatt 18<br />
Preise zuzüglich Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Aufschlag), Umlage nach § 19<br />
StromNEV, Offshore-Haftungsumlage und ggf. weiterer Umlagen sowie der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer<br />
und jeweiliger Konzessionsabgabe.<br />
Die Entgelte beruhen auf einer seit dem 1. Januar 2009 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die<br />
zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu<br />
einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind<br />
zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen<br />
Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume<br />
nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen.