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Lieferanten-Rahmenvertrag - regionetz GmbH

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Letztverbrauchergruppe A:<br />

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.<br />

Letztverbrauchergruppe B:<br />

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich<br />

für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der LV-Gruppe B.<br />

Letztverbrauchergruppe C:<br />

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur<br />

zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes<br />

überstiegen haben, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der<br />

LV-Gruppe C. Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen.<br />

Offshore-Haftungsumlage<br />

Die Offshore-Haftungsumlage umfasst Mehrkosten nach § 17 f EnWG.<br />

Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C<br />

2013 0,250 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh<br />

Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<br />

Letztverbrauchergruppe A:<br />

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.<br />

Letztverbrauchergruppe B:<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 51 / 51<br />

Preisblatt 17<br />

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich<br />

für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der LV-Gruppe B.<br />

Letztverbrauchergruppe C:<br />

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur<br />

zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes<br />

überstiegen haben, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der<br />

LV-Gruppe C. Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen.<br />

Preisblatt 18<br />

Preise zuzüglich Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Aufschlag), Umlage nach § 19<br />

StromNEV, Offshore-Haftungsumlage und ggf. weiterer Umlagen sowie der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer<br />

und jeweiliger Konzessionsabgabe.<br />

Die Entgelte beruhen auf einer seit dem 1. Januar 2009 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die<br />

zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu<br />

einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind<br />

zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen<br />

Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume<br />

nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen.

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