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Lieferanten-Rahmenvertrag - regionetz GmbH

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(2) Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen nach<br />

Abs. 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders<br />

regeln, sind unwirksam.<br />

(3) Abwicklung des Netzzugangs für Einspeisestellen<br />

Die Abwicklung des Netzzugangs von Einspeisestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur<br />

(BNetzA) getroffenen Festlegung einheitlicher Marktprozesse für Einspeisestellen einschließlich<br />

der Übermittlung von Meldungsdaten und einheitlicher Datenformate vom 29.10.2012 (BK6-<br />

12-153) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der BNetzA.<br />

Anlagen, die in dem beigefügten Vertragsdatenblatt aufgeführt sind, sowie das Vertragsdatenblatt<br />

selbst sind Inhalt und Bestandteil dieses Vertrages.<br />

§ 5 Vertragsbeginn und Laufzeit<br />

Dieser <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag tritt mit Unterzeichnung/zum (Datum) in Kraft und läuft auf<br />

unbestimmte Zeit.<br />

Mit Vertragsbeginn wird der bisherige <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag einschließlich aller Nebenabreden<br />

einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet.<br />

§ 6 Rechtsnachfolge<br />

Die Übertragung dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner.<br />

Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.<br />

Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vom VNB an ein mit der RWE AG i. S.<br />

von § 15 AktG verbundenes Unternehmen ist auch ohne Zustimmung des <strong>Lieferanten</strong> zulässig.<br />

Sofern der Rechtsnachfolger eine Änderung (insbesondere Stammdatenänderung, Bilanzkreiszuordnung<br />

an den von der Rechtsnachfolge betroffenen Entnahmestellen vollzogen haben möchte, ist die<br />

Einhaltung der in der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse<br />

und Datenformate vom 11.07.2006 - Az. BK6-06-009 - (GPKE) geregelten Prozesse und Fristen<br />

erforderlich.<br />

§ 7 Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, so bleiben die Vereinbarungen und die Anlagen im Übrigen davon unberührt.<br />

§ 8 Gerichtsstand<br />

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt der Sitz des VNB als Gerichtsstand.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 3 / 51

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