Lieferanten-Rahmenvertrag - regionetz GmbH
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(2) Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen nach<br />
Abs. 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders<br />
regeln, sind unwirksam.<br />
(3) Abwicklung des Netzzugangs für Einspeisestellen<br />
Die Abwicklung des Netzzugangs von Einspeisestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur<br />
(BNetzA) getroffenen Festlegung einheitlicher Marktprozesse für Einspeisestellen einschließlich<br />
der Übermittlung von Meldungsdaten und einheitlicher Datenformate vom 29.10.2012 (BK6-<br />
12-153) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der BNetzA.<br />
Anlagen, die in dem beigefügten Vertragsdatenblatt aufgeführt sind, sowie das Vertragsdatenblatt<br />
selbst sind Inhalt und Bestandteil dieses Vertrages.<br />
§ 5 Vertragsbeginn und Laufzeit<br />
Dieser <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag tritt mit Unterzeichnung/zum (Datum) in Kraft und läuft auf<br />
unbestimmte Zeit.<br />
Mit Vertragsbeginn wird der bisherige <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag einschließlich aller Nebenabreden<br />
einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet.<br />
§ 6 Rechtsnachfolge<br />
Die Übertragung dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner.<br />
Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.<br />
Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vom VNB an ein mit der RWE AG i. S.<br />
von § 15 AktG verbundenes Unternehmen ist auch ohne Zustimmung des <strong>Lieferanten</strong> zulässig.<br />
Sofern der Rechtsnachfolger eine Änderung (insbesondere Stammdatenänderung, Bilanzkreiszuordnung<br />
an den von der Rechtsnachfolge betroffenen Entnahmestellen vollzogen haben möchte, ist die<br />
Einhaltung der in der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse<br />
und Datenformate vom 11.07.2006 - Az. BK6-06-009 - (GPKE) geregelten Prozesse und Fristen<br />
erforderlich.<br />
§ 7 Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, so bleiben die Vereinbarungen und die Anlagen im Übrigen davon unberührt.<br />
§ 8 Gerichtsstand<br />
Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt der Sitz des VNB als Gerichtsstand.<br />
<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 3 / 51