Lieferanten-Rahmenvertrag - regionetz GmbH
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Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Inanspruchnahme von Netzreserveleistung ist dem<br />
VNB unverzüglich zu melden und auf Verlangen nachzuweisen.<br />
3. Netzzusatzleistung<br />
Der Letztverbraucher ist berechtigt, bis in Höhe der Engpassleistung der eigenen Eigenerzeugungsanlagen<br />
Netzzusatzleistung in Anspruch zu nehmen.<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung ist, dass zeitgleich (als ¼-h-<br />
Leistungsmittelwert) in gleicher Höhe Leistung der Eigenerzeugungsanlagen beim Letztverbraucher<br />
nicht genutzt wird. Die Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung kann ausschließlich über<br />
Fahrpläne erfolgen. Für die Abwicklung der Stromlieferungen nach diesen Fahrplänen gelten die in<br />
dem Bilanzkreisvertrag getroffenen Regelungen, im Rahmen dessen diese Stromlieferungen abgewickelt<br />
werden.<br />
Jeder Zeitraum, in dem eine Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung erfolgen soll, ist beim VNB<br />
bis spätestens 10:00 Uhr am vorhergehenden Werktag gesondert anzumelden. Der VNB ist berechtigt,<br />
der Netznutzung mittels Netzzusatzleistung nicht zuzustimmen bzw. bezüglich der Höhe<br />
der Leistungsinanspruchnahme oder Zeitperioden zu begrenzen, sofern ihm ein ordnungsgemäßer<br />
Betrieb des Netzes ohne gesondert, zusätzliche Maßnahmen nicht möglich sein sollte. Eine Nichtzustimmung<br />
wird der VNB dem <strong>Lieferanten</strong> bis spätestens 12:00 Uhr am vorhergehenden Werktag<br />
einer Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung mitteilen, spätestens jedoch 3 Wochen nach Anmeldung.<br />
4. Werktage<br />
Ziffer 7.2 gilt entsprechend.<br />
8 Messung<br />
Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gelten<br />
die nachfolgenden Absätze; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber.<br />
Voraussetzungen für eine registrierende Lastgangmessung bei einer jährlichen Entnahme von weniger<br />
als 100.000 kWh/a sind:<br />
a) Ein schriftliches Verlangen von Anschlussnutzer und Lieferant.<br />
b) Ein zur Übermittlung der Zählwerte erforderlicher dauerhafter Telekommunikationsanschluss.<br />
Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende Lastgangmessung<br />
im zuvor beschriebenen Fall trägt der Lieferant.<br />
Nach dem Umbau und der Inbetriebnahme der registrierenden Lastgangmessung werden - unabhängig<br />
von der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemengen - die Preise<br />
für registrierende Lastgangmessung gem. Preisblatt angewendet.<br />
<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 11 / 51