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Lieferanten-Rahmenvertrag - regionetz GmbH

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Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Inanspruchnahme von Netzreserveleistung ist dem<br />

VNB unverzüglich zu melden und auf Verlangen nachzuweisen.<br />

3. Netzzusatzleistung<br />

Der Letztverbraucher ist berechtigt, bis in Höhe der Engpassleistung der eigenen Eigenerzeugungsanlagen<br />

Netzzusatzleistung in Anspruch zu nehmen.<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung ist, dass zeitgleich (als ¼-h-<br />

Leistungsmittelwert) in gleicher Höhe Leistung der Eigenerzeugungsanlagen beim Letztverbraucher<br />

nicht genutzt wird. Die Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung kann ausschließlich über<br />

Fahrpläne erfolgen. Für die Abwicklung der Stromlieferungen nach diesen Fahrplänen gelten die in<br />

dem Bilanzkreisvertrag getroffenen Regelungen, im Rahmen dessen diese Stromlieferungen abgewickelt<br />

werden.<br />

Jeder Zeitraum, in dem eine Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung erfolgen soll, ist beim VNB<br />

bis spätestens 10:00 Uhr am vorhergehenden Werktag gesondert anzumelden. Der VNB ist berechtigt,<br />

der Netznutzung mittels Netzzusatzleistung nicht zuzustimmen bzw. bezüglich der Höhe<br />

der Leistungsinanspruchnahme oder Zeitperioden zu begrenzen, sofern ihm ein ordnungsgemäßer<br />

Betrieb des Netzes ohne gesondert, zusätzliche Maßnahmen nicht möglich sein sollte. Eine Nichtzustimmung<br />

wird der VNB dem <strong>Lieferanten</strong> bis spätestens 12:00 Uhr am vorhergehenden Werktag<br />

einer Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung mitteilen, spätestens jedoch 3 Wochen nach Anmeldung.<br />

4. Werktage<br />

Ziffer 7.2 gilt entsprechend.<br />

8 Messung<br />

Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gelten<br />

die nachfolgenden Absätze; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber.<br />

Voraussetzungen für eine registrierende Lastgangmessung bei einer jährlichen Entnahme von weniger<br />

als 100.000 kWh/a sind:<br />

a) Ein schriftliches Verlangen von Anschlussnutzer und Lieferant.<br />

b) Ein zur Übermittlung der Zählwerte erforderlicher dauerhafter Telekommunikationsanschluss.<br />

Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende Lastgangmessung<br />

im zuvor beschriebenen Fall trägt der Lieferant.<br />

Nach dem Umbau und der Inbetriebnahme der registrierenden Lastgangmessung werden - unabhängig<br />

von der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemengen - die Preise<br />

für registrierende Lastgangmessung gem. Preisblatt angewendet.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 11 / 51

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