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Lieferanten-Rahmenvertrag - regionetz GmbH

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7 Netznutzung durch den <strong>Lieferanten</strong> bei Entnahmestellen mit registrierter<br />

Lastgangmessung<br />

1. Bereitstellung von Netzanschlusskapazität<br />

Der VNB stellt dem <strong>Lieferanten</strong> die Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer<br />

Energie durch den Letztverbraucher bis zu Höhe der zwischen dem VNB und dem Letztverbraucher<br />

im Anschlussnutzungsvertrag bzw. im Anschlussnutzungsverhältnis für die Entnahmestelle<br />

vereinbarten Netzanschlusskapazität zur Verfügung.<br />

Die an einer Entnahmestelle in Anspruch genommene Netznutzungsleistung in kW als ¼-h-<br />

Leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert der Netzanschlusskapazität gemäß Anschlussnutzungsvertrag<br />

bzw. Anschlussnutzungsverhältnis mit dem <strong>Lieferanten</strong> an dieser Entnahmestelle<br />

in kVA, multipliziert mit dem in der zugehörigen 1/-h-Messperiode sich ergebenden Verschiebungsfaktor<br />

(cos φ) sein.<br />

Der VNB ist nicht verpflichtet, mehr als die vereinbarte Netzanschlusskapazität zur Verfügung zu<br />

stellen. Bei einer Überschreitung der Netzanschlusskapazität ist der VNB berechtigt, die Netznutzung<br />

durch den <strong>Lieferanten</strong> zu unterbrechen, wenn der bestimmungsgemäße Betrieb des Netzes<br />

ansonsten gefährdet sein sollte. Soweit möglich, wird der VNB die Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />

durch den Letztverbraucher vorher ankündigen.<br />

Die Bereitstellung von, über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinausgehender, Netzanschlusskapazität<br />

bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem VNB und dem Letztverbraucher.<br />

Kommt eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu Stande,<br />

ist der VNB berechtigt, die über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinausgehende Anschlussnutzung<br />

zu begrenzen.<br />

2. Netzreserveleistung<br />

Ein Teil der vom VNB an einer Entnahmestelle bereitgestellten vereinbarten Netzanschlusskapazität<br />

kann nach vorheriger Bestellung als Netzreserveleistung genutzt werden. Die Netzreserveleistung<br />

kann jeweils mit einer Frist von einem Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsjahres für<br />

dieses Abrechnungsjahr vom Letztverbraucher neu bestellt werden. Erfolgt keine neue Bestellung,<br />

gilt der alte Wert weiter.<br />

Die Höhe der bestellten Netzreserveleistung ist begrenzt auf die Summe der Engpassleistungen<br />

der Erzeugungsanlagen des Letztverbrauchers die am Entnahmepunkt angeschlossen sind. Die<br />

Netzreserveleistung kann ausschliesslich bei einem störungsbedingten Ausfall der Erzeugungsanlagen<br />

des Letztverbrauchers in Anspruch genommen werden.<br />

Als Höhe der Engpassleistung gilt der Stand zu Beginn eines Abrechnungsjahres. Bei wesentlichen<br />

Stilllegungen oder Erweiterungen der Kapazität der Eigenerzeugungsanlagen kann die Höhe<br />

der Engpassleistung auch unterjährig mit einer Frist von einem Monat zu Beginn eines Monats<br />

nach Vorankündigung angepasst werden.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 10 / 51

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