Lieferanten-Rahmenvertrag - regionetz GmbH
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7 Netznutzung durch den <strong>Lieferanten</strong> bei Entnahmestellen mit registrierter<br />
Lastgangmessung<br />
1. Bereitstellung von Netzanschlusskapazität<br />
Der VNB stellt dem <strong>Lieferanten</strong> die Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer<br />
Energie durch den Letztverbraucher bis zu Höhe der zwischen dem VNB und dem Letztverbraucher<br />
im Anschlussnutzungsvertrag bzw. im Anschlussnutzungsverhältnis für die Entnahmestelle<br />
vereinbarten Netzanschlusskapazität zur Verfügung.<br />
Die an einer Entnahmestelle in Anspruch genommene Netznutzungsleistung in kW als ¼-h-<br />
Leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert der Netzanschlusskapazität gemäß Anschlussnutzungsvertrag<br />
bzw. Anschlussnutzungsverhältnis mit dem <strong>Lieferanten</strong> an dieser Entnahmestelle<br />
in kVA, multipliziert mit dem in der zugehörigen 1/-h-Messperiode sich ergebenden Verschiebungsfaktor<br />
(cos φ) sein.<br />
Der VNB ist nicht verpflichtet, mehr als die vereinbarte Netzanschlusskapazität zur Verfügung zu<br />
stellen. Bei einer Überschreitung der Netzanschlusskapazität ist der VNB berechtigt, die Netznutzung<br />
durch den <strong>Lieferanten</strong> zu unterbrechen, wenn der bestimmungsgemäße Betrieb des Netzes<br />
ansonsten gefährdet sein sollte. Soweit möglich, wird der VNB die Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />
durch den Letztverbraucher vorher ankündigen.<br />
Die Bereitstellung von, über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinausgehender, Netzanschlusskapazität<br />
bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem VNB und dem Letztverbraucher.<br />
Kommt eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu Stande,<br />
ist der VNB berechtigt, die über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinausgehende Anschlussnutzung<br />
zu begrenzen.<br />
2. Netzreserveleistung<br />
Ein Teil der vom VNB an einer Entnahmestelle bereitgestellten vereinbarten Netzanschlusskapazität<br />
kann nach vorheriger Bestellung als Netzreserveleistung genutzt werden. Die Netzreserveleistung<br />
kann jeweils mit einer Frist von einem Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsjahres für<br />
dieses Abrechnungsjahr vom Letztverbraucher neu bestellt werden. Erfolgt keine neue Bestellung,<br />
gilt der alte Wert weiter.<br />
Die Höhe der bestellten Netzreserveleistung ist begrenzt auf die Summe der Engpassleistungen<br />
der Erzeugungsanlagen des Letztverbrauchers die am Entnahmepunkt angeschlossen sind. Die<br />
Netzreserveleistung kann ausschliesslich bei einem störungsbedingten Ausfall der Erzeugungsanlagen<br />
des Letztverbrauchers in Anspruch genommen werden.<br />
Als Höhe der Engpassleistung gilt der Stand zu Beginn eines Abrechnungsjahres. Bei wesentlichen<br />
Stilllegungen oder Erweiterungen der Kapazität der Eigenerzeugungsanlagen kann die Höhe<br />
der Engpassleistung auch unterjährig mit einer Frist von einem Monat zu Beginn eines Monats<br />
nach Vorankündigung angepasst werden.<br />
<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 10 / 51