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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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Formulierung im Entwurf den gewünschten Erfolg erzielt: Die verpflichtende Einbeziehung<br />

der Geschäftsleitung und die Kanalisierung der Informationswege wirken<br />

wohl auch nach Ansicht der befragten Revisoren dem Versickern von Informationen<br />

entgegen und schaffen Transparenz und Vertrauen.<br />

Als mit Abstand größte Gefahr und als einzige mit mehrheitlich zustimmender<br />

Tendenz (ca. 55 %) beurteilten die Befragten das Risiko einer zusätzlichen Arbeitsbelastung<br />

für die Interne Revision. Davon gaben 2 % an, das Risiko der<br />

Mehrbelastung treffe voll und ganz zu, 17 % sagten, es treffe zu, und 36 % fanden<br />

es immerhin eher zutreffend. Diesem Risiko kann von den genannten am einfachsten<br />

begegnet werden und dürfte kein triftiges Argument gegen das Konstrukt<br />

des direkten Auskunftsrechts sein.<br />

Neben den Chancen und Risiken wurde im nächsten Schritt ermittelt, ob sich das<br />

Verhältnis des Leiters der Internen Revision zu den beiden betroffenen Unternehmensorganen<br />

seit der Einführung des direkten Auskunftsrechts durch den Implementierungsprozess<br />

oder die Anwendung des Auskunftsrechts verändert hat. Es<br />

hat sich ergeben, dass sich in nahezu allen Instituten (97 %) das Verhältnis des<br />

Revisionsleiters zur Geschäftsleitung nicht verändert hat. Im Verhältnis zum Aufsichtsorgan<br />

ist das Verhältnis zu 82 % ebenfalls gleich geblieben. In 14% der Fälle<br />

hat sich die Beziehung zwischen Revisor und Aufsichtsorgan eher verbessert, in<br />

1 % verbessert. Damit hat sich das Beziehungsgefüge zwischen Interner Revision<br />

und Geschäftsleitung trotz gewisser, allerdings von den Befragten größtenteils als<br />

tendenziell unzutreffend bewerteter Risiken, nicht negativ verändert. Das Verhältnis<br />

des Leiters der Internen Revision zum Aufsichtsorgan hat sich überwiegend<br />

ebenfalls nicht verändert, die Veränderung wurde aber mit einer Ausnahme immer<br />

„eher als positiv“ bewertet. Dies deutet darauf hin, dass das direkte Auskunftsrecht<br />

nach den Anpassungen der BaFin das Beziehungsgefüge im Ergebnis eher stärkt.<br />

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