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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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Zur Förderung des Vertrauens wurde in dieser Arbeit die Empfehlung ausgesprochen,<br />

dass neben dem Auskunftsersuchenden als Initiator auch die Interne<br />

Revision die Geschäftsleitung über die Anfrage unterrichtet. Unter den befragten<br />

Instituten lässt sich kein Trend feststellen. Beide Parteien informieren die Geschäftsleitung<br />

etwa zu gleichen Teilen. Darunter sind 34 Institute (ca. 37 %), in<br />

denen beide die Geschäftsleitung verständigen.<br />

Bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens ist die Verteilung anders gelagert.<br />

Die Interne Revision ist mit ca. 92 % diejenige, welche die Geschäftsleitung informiert.<br />

Dies überrascht nicht, da die Interne Revision hier den aktiven Part innehat.<br />

Bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Geschäftsleitung regelmäßig über das<br />

Auskunftsersuchen und die entsprechende Antwort in Kenntnis gesetzt wird, zeigt<br />

sich ein homogenes Bild: Sowohl bei der Anfrage als auch bei der Antwort wird<br />

die Geschäftsleitung mehrheitlich bereits vorab informiert. Danach folgen abgestuft<br />

eine gleichzeitige Information und – mit 11 % bzw. 10 % selten – eine nachträgliche<br />

Information. Ein Institut gibt an, die Geschäftsleitung nicht über die Antwort<br />

zu informieren. Davon abgesehen ist die institutsinterne Praxis durchaus positiv<br />

zu bewerten. Die Vorab-Information der Geschäftsleitung ist ideal, auch die<br />

gleichzeitige Information ist sachgerecht.<br />

Auf die Frage, ob die Geschäftsleitung im Rahmen des Auskunftsprozesses (auch<br />

inhaltlich) umfassend informiert wird, verneinte dies niemand auch nur tendenziell.<br />

Vielmehr bestätigte eine komfortable absolute Mehrheit dies voll und ganz. Nach<br />

dieser Aussage wird die Praxis dem Anspruch der Bankenaufsicht gerecht.<br />

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