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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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Zur Stärkung der Transparenz für die Geschäftsleitung und damit zur Prävention<br />

von Spannungen empfiehlt sich die Schriftform, insbesondere bei der Beantwortung<br />

des Auskunftsersuchens, oder zumindest die Dokumentation mündlicher<br />

Antworten. Zumeist gibt es keine formale Regelung, welche die Schriftform vorschreibt.<br />

Überwiegend kommt es auf den Anlass an, ob ein Auskunftsersuchen oder die<br />

Antwort darauf mündlich oder schriftlich erfolgt, gefolgt von einer steten Schriftform.<br />

Diese ist meist formlos. Eine Formvorgabe gibt es in den wenigsten Fällen.<br />

Im Vergleich zum Auskunftsersuchen erfolgt die Antwort allerdings deutlich öfter<br />

schriftlich. V.a. bei den größten Instituten mit einer Bilanzsumme über 10 Milliarden<br />

Euro ist eine Tendenz zur regelmäßigen Schriftform erkennbar (ca. 42 % bei<br />

der Anfrage, 50 % bei der Antwort). Mit 10 % bzw. 5 % ist eine immer mündliche<br />

Kommunikation selten. Ungefähr 72 % aller Institute gaben an, mündliche Antworten<br />

auf das Auskunftsersuchen zu dokumentieren, 16 % machten keine Angabe,<br />

12 % dokumentieren nicht. Letztere sollten ihre Praxis insbesondere bei wesentlichen<br />

Auskünften überdenken.<br />

Neben dem formalen Aspekt wurden materielle Gesichtspunkte des Auskunftsersuchens<br />

und der Beantwortung desselben untersucht.<br />

Die Inanspruchnahme der Internen Revision auch bei unwesentlichen Belangen<br />

wäre kontraproduktiv. Nur 11 Banken (ca. 12 %), darunter auch vier, in denen das<br />

Auskunftsrecht ausgeübt wurde, gaben an, dass (eher) nicht nur wesentliche Auskünfte<br />

verlangt werden. In der Praxis wird es daher voraussichtlich nicht zu einer<br />

Überbelastung der Internen Revision aufgrund „unwesentlicher“ Anfragen kommen.

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