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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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Sonstige Konkretisierungen sind kaum erfolgt. Eine Bausparkasse hat die Aushändigung<br />

und Einsichtnahme von Unterlagen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine<br />

Sparkasse weist auf die Erläuterung des Fachausschusses Kontrolle und Prüfung<br />

zur Intention der Aufsicht hin.<br />

Insgesamt sind nur wenige konkretisierende Regelungen erfolgt. Sparkassen und<br />

Genossenschaftsbanken orientieren sich überwiegend an den Empfehlungen ihres<br />

Verbandes, von dessen Erfahrung sie profitieren können. Tatsächlich individuelle,<br />

auf die speziellen Unternehmensbedürfnisse zugeschnittene Regelungen sind allenfalls<br />

im Bereich der Aktiengesellschaften mit mehr als 10 Milliarden Euro Bilanzsumme<br />

zu finden.<br />

6.10 Untersuchungsergebnisse zur praktischen Umsetzung des direkten<br />

Auskunftsrechts<br />

Gegenstand der Untersuchung ist neben der formalen Regelung insbesondere die<br />

Handhabung der Institute in der Praxis.<br />

Dabei stellt sich zunächst die Frage, wie oft das direkte Auskunftsrecht seit der<br />

Einführung eingesetzt wurde.<br />

Oft, d.h. mehr als viermal, genutzt wurde es seit der Einführung in der MaRisk-<br />

Novelle in vier Instituten (ca. 4 %), darunter drei Aktiengesellschaften und eine<br />

eingetragene Genossenschaft. In zwei Instituten (ca. 2 %) kam es selten zur Anwendung,<br />

in 10 Instituten (ca. 11 %) immerhin gelegentlich. Weit überwiegend (ca.<br />

83 %) wurde das Auskunftsrecht allerdings noch nicht gebraucht. Die neu eröffnete<br />

direkte Auskunftsoption wurde somit in der Regel allenfalls in Einzelfällen gewählt.<br />

Als Grund, weshalb das direkte Auskunftsrecht bislang nicht oder nur selten<br />

ausgeübt wurde, sehen die Betroffenen weit überwiegend (85 %) eine ausreichende<br />

laufende, standardisierte Informationsverschaffung des Aufsichtsorgans<br />

bzw. Prüfungsausschusses durch die Geschäftsleitung. Überdies nennen 65 %<br />

das Vertrauensverhältnis zwischen der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan<br />

bzw. Prüfungsausschuss als Grund.

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