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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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diese ausgestaltet ist, so dass nicht festgestellt werden kann, wieweit sie den<br />

Wortlaut der MaRisk konkretisiert. Soweit Angaben gemacht wurden, beziehen<br />

sich diese im Wesentlichen auf den Informanten der Geschäftsleitung, den Empfänger<br />

im Kreis der Geschäftsleitung und auf den Zeitpunkt der Information. Im<br />

Genossenschaftsbereich wird die Vorab-Information durch den Auskunftsersuchenden<br />

empfohlen, 271 im Sparkassenbereich die ergänzende Information durch<br />

den Leiter der Internen Revision. 272 Über alle Institute betrachtet ergibt sich keine<br />

einheitliche Präferenz: Als Informationsgeber werden sowohl der Vorsitzende des<br />

Aufsichtsorgans als auch des Prüfungsausschusses bestimmt. Einmal ist die gesamte<br />

Geschäftsleitung zu informieren, einmal nur der Vorsitzende und gegebenenfalls<br />

der Bereichsleiter. Beim Zeitpunkt der Einbeziehung ist die Vorab- oder<br />

Parallelinformation am üblichsten. Überdies ist in einer Bank die gleichzeitige Anwesenheit<br />

der Geschäftsleitung beim Gespräch vorgesehen, was sehr weitgehend<br />

ist. Bemerkenswert ist auch die Regelung einer Sparkasse, nach der die Entscheidung<br />

über die Weiterleitung des Berichts an den Verwaltungsrats-<br />

Vorsitzenden beim Vorstand liegt. Umgekehrt ist es in zwei Instituten ausnahmsweise<br />

möglich, dass der Revisionsleiter unter expliziter Bestätigung durch den<br />

Aufsichtsratsvorsitzenden dem Aufsichtsrat ohne Information der betroffenen Geschäftsleiter<br />

über die Ergebnisse direkt berichtet, falls der Vorsitzende oder einzelne<br />

Mitglieder der Geschäftsleitung selbst Gegenstand der Anfrage sind.<br />

Neben diesen formalen Regelungen im Zusammenhang mit der Einbeziehung der<br />

Geschäftsleitung wurde auch gefragt, ob der formale Ablauf des Informationsprozesses<br />

in sonstiger Weise näher definiert wurde. Die Empfehlung im Genossenschaftsbereich<br />

enthält hierzu keine Ausführungen. Für den Sparkassensektor wird<br />

empfohlen, anlassbezogen über mündliche oder schriftliche Form zu entscheiden.<br />

Jedoch wird die Erfordernis steter Dokumentation mündlicher Auskünfte durch den<br />

Leiter der Internen Revision hervorgehoben. Außerdem wird auf die Aufbewahrungsfrist<br />

der Unterlagen hingewiesen. 273 Sofern Sparkassen ihre Regelung erläuterten,<br />

verwiesen sie auf die Verbandsempfehlung. In den übrigen Instituten wurde<br />

meist die Schriftform normiert, insbesondere für die Antwort auf das Auskunftsersuchen.<br />

Rund 14 % der Befragten gaben an, anlassbezogene Regelungen zu haben. Lediglich<br />

vier machten weitergehende Angaben. In drei Instituten steht dem Aufsichtsorgan<br />

oder Prüfungsausschuss jederzeit eine Ad-hoc-Auskunft zu, einmal<br />

beschränkt auf den Fall wesentlicher oder schwerwiegender Verstöße. Demgegenüber<br />

ist in einem anderen Institut die Auskunft grundsätzlich nur im Rahmen<br />

der Sitzungen des Prüfungsausschusses zu erteilen. In dringenden Ausnahmefällen<br />

kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch außerhalb der Sitzungen<br />

ein schriftliches Auskunftsersuchen an den Revisionsleiter richten.<br />

271<br />

Vgl. den Entwurf der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat von Volksbanken und Raiffeisenbanken,<br />

§ 7 Tz. 1.<br />

272<br />

So DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 292.<br />

273<br />

Siehe Fachausschuss Kontrolle und Prüfung, Ausgestaltungsempfehlung, S. 3.<br />

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