DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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diese ausgestaltet ist, so dass nicht festgestellt werden kann, wieweit sie den<br />
Wortlaut der MaRisk konkretisiert. Soweit Angaben gemacht wurden, beziehen<br />
sich diese im Wesentlichen auf den Informanten der Geschäftsleitung, den Empfänger<br />
im Kreis der Geschäftsleitung und auf den Zeitpunkt der Information. Im<br />
Genossenschaftsbereich wird die Vorab-Information durch den Auskunftsersuchenden<br />
empfohlen, 271 im Sparkassenbereich die ergänzende Information durch<br />
den Leiter der Internen Revision. 272 Über alle Institute betrachtet ergibt sich keine<br />
einheitliche Präferenz: Als Informationsgeber werden sowohl der Vorsitzende des<br />
Aufsichtsorgans als auch des Prüfungsausschusses bestimmt. Einmal ist die gesamte<br />
Geschäftsleitung zu informieren, einmal nur der Vorsitzende und gegebenenfalls<br />
der Bereichsleiter. Beim Zeitpunkt der Einbeziehung ist die Vorab- oder<br />
Parallelinformation am üblichsten. Überdies ist in einer Bank die gleichzeitige Anwesenheit<br />
der Geschäftsleitung beim Gespräch vorgesehen, was sehr weitgehend<br />
ist. Bemerkenswert ist auch die Regelung einer Sparkasse, nach der die Entscheidung<br />
über die Weiterleitung des Berichts an den Verwaltungsrats-<br />
Vorsitzenden beim Vorstand liegt. Umgekehrt ist es in zwei Instituten ausnahmsweise<br />
möglich, dass der Revisionsleiter unter expliziter Bestätigung durch den<br />
Aufsichtsratsvorsitzenden dem Aufsichtsrat ohne Information der betroffenen Geschäftsleiter<br />
über die Ergebnisse direkt berichtet, falls der Vorsitzende oder einzelne<br />
Mitglieder der Geschäftsleitung selbst Gegenstand der Anfrage sind.<br />
Neben diesen formalen Regelungen im Zusammenhang mit der Einbeziehung der<br />
Geschäftsleitung wurde auch gefragt, ob der formale Ablauf des Informationsprozesses<br />
in sonstiger Weise näher definiert wurde. Die Empfehlung im Genossenschaftsbereich<br />
enthält hierzu keine Ausführungen. Für den Sparkassensektor wird<br />
empfohlen, anlassbezogen über mündliche oder schriftliche Form zu entscheiden.<br />
Jedoch wird die Erfordernis steter Dokumentation mündlicher Auskünfte durch den<br />
Leiter der Internen Revision hervorgehoben. Außerdem wird auf die Aufbewahrungsfrist<br />
der Unterlagen hingewiesen. 273 Sofern Sparkassen ihre Regelung erläuterten,<br />
verwiesen sie auf die Verbandsempfehlung. In den übrigen Instituten wurde<br />
meist die Schriftform normiert, insbesondere für die Antwort auf das Auskunftsersuchen.<br />
Rund 14 % der Befragten gaben an, anlassbezogene Regelungen zu haben. Lediglich<br />
vier machten weitergehende Angaben. In drei Instituten steht dem Aufsichtsorgan<br />
oder Prüfungsausschuss jederzeit eine Ad-hoc-Auskunft zu, einmal<br />
beschränkt auf den Fall wesentlicher oder schwerwiegender Verstöße. Demgegenüber<br />
ist in einem anderen Institut die Auskunft grundsätzlich nur im Rahmen<br />
der Sitzungen des Prüfungsausschusses zu erteilen. In dringenden Ausnahmefällen<br />
kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch außerhalb der Sitzungen<br />
ein schriftliches Auskunftsersuchen an den Revisionsleiter richten.<br />
271<br />
Vgl. den Entwurf der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat von Volksbanken und Raiffeisenbanken,<br />
§ 7 Tz. 1.<br />
272<br />
So DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 292.<br />
273<br />
Siehe Fachausschuss Kontrolle und Prüfung, Ausgestaltungsempfehlung, S. 3.<br />
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