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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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58<br />

Landesbank und nur 15 % der Genossenschaftsbanken. Überrepräsentiert sind<br />

dagegen Kreditinstitute mit den Rechtsformen AG/KGaA, die zu ca. 70 % einen<br />

Sonderweg gehen.<br />

Zu der Frage, ob es in ihrem Institut explizite interne Regelungen gibt, die den<br />

Wortlaut der MaRisk konkretisieren, machten die Befragten folgende Angaben:<br />

Eine über den Wortlaut der MaRisk hinaus konkretisierte Regelung zu den verschiedenen<br />

Kriterien ist in den Instituten selten.<br />

Den Umfang der zu erhaltenden Auskünfte grenzten nach eigener Angabe nur<br />

14 % der teilnehmenden Banken ein. Acht dieser 13 Institute sind Sparkassen, die<br />

sich an den Empfehlungen ihres Verbandes orientiert haben. Die Sparkassen-<br />

Mustergeschäftsanweisung für die Interne Revision des Fachausschusses Kontrolle<br />

und Prüfung sieht im Wortlaut keine Konkretisierung vor. Die zusätzliche<br />

Ausgestaltungsempfehlung ist allerdings sehr dezidiert und konkretisiert das Auskunftsrecht<br />

im Wesentlichen auf bestimmte Anlässe bzw. Sachverhalte. 269 Soweit<br />

die befragten öffentlich-rechtlichen Anstalten Angaben zur institutsinternen Konkretisierung<br />

machten, handelte es sich um diese Punkte. Einmal wurde klargestellt,<br />

dass Sonderprüfungsaufträge nicht umfasst sind. Ähnlich ist auch die Regelung<br />

der zwei Aktiengesellschaften, welche die Aspekte eigene Prüfungen der Internen<br />

Revision einerseits und externe Prüfungen über die Interne Revision andererseits<br />

anführen. Als Grenze des Auskunftsrechts definiert eine der beiden prinzipienorientiert<br />

die Erforderlichkeit zur sachgerechten Wahrnehmung der Überwachungsfunktion<br />

des Aufsichtsrats. Die Genossenschaften folgen den genossenschaftlichen<br />

Muster-Rahmenbedingungen zur Tätigkeit der Internen Revision, die von „im<br />

Rahmen der Revisionstätigkeit erlangten Kenntnisse(n)“ 270 sprechen.<br />

Die Bedeutung der Einbeziehung der Geschäftsleitung unter Governance-<br />

Gesichtspunkten wurde bereits betont. Eine konkrete Regelung zu diesem Thema<br />

ist daher besonders empfehlenswert. In der Umfrage war dies folgerichtig das am<br />

häufigsten bejahte Kriterium. Ca. 57 % bestätigten, hierzu eine explizite interne<br />

Regelung getroffen zu haben. Allerdings wurde überwiegend nicht erläutert, wie<br />

269 Siehe DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 291.<br />

270 Genossenschaftliche Muster-Rahmenbedingungen zur Tätigkeit der Internen Revision, S. 25.

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