DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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haben die übrigen Institute im Zuge der Einführung des Auskunftsrechts nicht eingeholt.<br />
Dies lässt vermuten, dass letztere gegenüber dem Informationskanal Interne<br />
Revision – Aufsichtsrat nicht so aufgeschlossen sind wie erstere.<br />
6.9 Untersuchungsergebnisse zur internen Regelung des direkten Aus-<br />
kunftsrechts nach Neufassung der MaRisk<br />
6.9.1 Regelungsort<br />
Im Rahmen der Implementierung mussten die Parteien das direkte Auskunftsrecht<br />
in ihrem Institut formal regeln. Dies erfolgte zu 84 % in der Geschäftsordnung oder<br />
in den Rahmenbedingungen der Internen Revision, alternativ oder kumulativ zu<br />
38 % im Revisionshandbuch oder in den Arbeitsanweisungen der Internen Revision.<br />
Lediglich 29 % der Institute regelten das Auskunftsrecht in der Geschäftsordnung<br />
des Aufsichtsorgans, 9 % in der des Prüfungsausschusses. Nur 2 % haben eine<br />
Regelung im Rahmen einer Informationsordnung des Aufsichtsorgans getroffen.<br />
Unter der Option „Sonstige“ gaben insbesondere einige Genossenschaftsbanken<br />
an, dass entsprechend der Verbandsempfehlung Vorstand und Aufsichtsrat einen<br />
separaten Beschluss gefasst haben. Zudem gab es vereinzelt eine gesonderte<br />
Erklärung von Aufsichtsorgan, Geschäftsleitung und teilweise vom Leiter der Internen<br />
Revision über das gemeinschaftliche Verständnis und die Auslegung des<br />
direkten Auskunftsrechts oder Protokollierungen im Rahmen der Sitzungen des<br />
Aufsichtsorgans oder Prüfungsausschusses. Insgesamt fehlt jedoch mehrheitlich<br />
eine schriftliche Formulierung im Regelwerk des Aufsichtsorgans und seines Ausschusses.<br />
Da es empfehlenswert ist, in die Geschäfts- oder Informationsordnung<br />
des Aufsichtsorgans bzw. Prüfungsausschusses eine Regelung aufzunehmen,<br />
besteht noch Handlungspotenzial.<br />
6.9.2 Informationsberechtigter und Informationsgeber<br />
Zuerst wird die Wahl des Informationsberechtigten untersucht. Als Träger des<br />
Auskunftsrechts sieht AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans<br />
oder alternativ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor.