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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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haben die übrigen Institute im Zuge der Einführung des Auskunftsrechts nicht eingeholt.<br />

Dies lässt vermuten, dass letztere gegenüber dem Informationskanal Interne<br />

Revision – Aufsichtsrat nicht so aufgeschlossen sind wie erstere.<br />

6.9 Untersuchungsergebnisse zur internen Regelung des direkten Aus-<br />

kunftsrechts nach Neufassung der MaRisk<br />

6.9.1 Regelungsort<br />

Im Rahmen der Implementierung mussten die Parteien das direkte Auskunftsrecht<br />

in ihrem Institut formal regeln. Dies erfolgte zu 84 % in der Geschäftsordnung oder<br />

in den Rahmenbedingungen der Internen Revision, alternativ oder kumulativ zu<br />

38 % im Revisionshandbuch oder in den Arbeitsanweisungen der Internen Revision.<br />

Lediglich 29 % der Institute regelten das Auskunftsrecht in der Geschäftsordnung<br />

des Aufsichtsorgans, 9 % in der des Prüfungsausschusses. Nur 2 % haben eine<br />

Regelung im Rahmen einer Informationsordnung des Aufsichtsorgans getroffen.<br />

Unter der Option „Sonstige“ gaben insbesondere einige Genossenschaftsbanken<br />

an, dass entsprechend der Verbandsempfehlung Vorstand und Aufsichtsrat einen<br />

separaten Beschluss gefasst haben. Zudem gab es vereinzelt eine gesonderte<br />

Erklärung von Aufsichtsorgan, Geschäftsleitung und teilweise vom Leiter der Internen<br />

Revision über das gemeinschaftliche Verständnis und die Auslegung des<br />

direkten Auskunftsrechts oder Protokollierungen im Rahmen der Sitzungen des<br />

Aufsichtsorgans oder Prüfungsausschusses. Insgesamt fehlt jedoch mehrheitlich<br />

eine schriftliche Formulierung im Regelwerk des Aufsichtsorgans und seines Ausschusses.<br />

Da es empfehlenswert ist, in die Geschäfts- oder Informationsordnung<br />

des Aufsichtsorgans bzw. Prüfungsausschusses eine Regelung aufzunehmen,<br />

besteht noch Handlungspotenzial.<br />

6.9.2 Informationsberechtigter und Informationsgeber<br />

Zuerst wird die Wahl des Informationsberechtigten untersucht. Als Träger des<br />

Auskunftsrechts sieht AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans<br />

oder alternativ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor.

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