DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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Die Interne Revision wurde in den Implementierungsprozess immer einbezogen,<br />
ebenso bis auf eine Ausnahme die Geschäftsleitung. Nicht so häufig nahmen das<br />
Aufsichtsorgan (68 %) und der Prüfungsausschuss (26 %) am Prozess teil.<br />
Betrachtet man die Fälle, in denen eines der beiden Überwachungsorgane, d.h.<br />
das Aufsichtsorgan oder alternativ der Prüfungsausschuss, beteiligt war, kommt<br />
man auf 77 %. Der Idealfall, dass alle unmittelbar betroffenen Parteien partizipieren,<br />
ist somit vorwiegend gegeben, auch wenn eine hundertprozentige Einbeziehung<br />
des Überwachungsorgans wünschenswert ist. Die BaFin bittet die Geschäftsleiter<br />
zumindest, ihre Aufsichtsorgane entsprechend zu informieren. 268 Der<br />
Abschlussprüfer als Bestandteil der Corporate Governance wurde mit 11 % offenbar<br />
überwiegend in diesem Kontext nicht als relevant eingestuft. Übergeordnete<br />
Unternehmen/Konzerne wurden bei 8 % der Institute einbezogen.<br />
Fraglich ist auch, ob die Institute die Einführung des direkten Auskunftsrechts zum<br />
Anlass genommen haben, den Informationskanal Interne Revision-Aufsichtsorgan<br />
um zusätzliche Schnittstellen zu erweitern.<br />
Mit 85 % verneinte dies die große Mehrheit. Am häufigsten wurden turnusmäßige<br />
Berichtspflichten eingerichtet. Die übrigen Optionen sind kaum relevant.<br />
Die Kreditinstitute, welche bereits vorab eine direkte Auskunftsmöglichkeit kannten,<br />
hatten auch einen Vorsprung bei sonstigen Schnittstellen. Diesen Vorsprung<br />
268 Vgl. BaFin, Anschreiben vom 14.08.2009, S. 2.<br />
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