DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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Insgesamt war das direkte Auskunftsrecht keine Seltenheit, von einer gängigen<br />
Praxis kann bei 20 % aber nicht die Rede sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass<br />
es vor der Neufassung der MaRisk eine strikte Trennung zwischen der Internen<br />
Revision und dem Überwachungsorgan gab. Bereits in 96 % der Institute waren<br />
Schnittstellen vorhanden. Die Berichtspflichten waren üblicher als das Auskunftsrecht,<br />
obwohl diese im Grunde für die Interne Revision einen tieferen Eingriff darstellen,<br />
da sie ihr die aktive Rolle zuweisen. Die Einführung des direkten Auskunftsrechts<br />
stellt somit in der Praxis keine neuartige Durchbrechung des dualistischen<br />
Trennungsprinzips dar.<br />
Die Anzahl der Berührungspunkte differiert allerdings unter den Instituten. Die<br />
Auswertung hat ergeben, dass diejenigen, welche ein direktes Auskunftsrecht hatten,<br />
auch ansonsten im Durchschnitt mehr Schnittstellen zwischen Überwachungsorgan<br />
und Interner Revision aufwiesen. Insbesondere hatten sie deutlich<br />
häufiger turnusmäßige Berichtspflichten implementiert (61 % im Vergleich zu 30 %<br />
bei Instituten ohne vorheriges Auskunftsrecht) und die informelle Kommunikation<br />
war stärker ausgeprägt (44 % zu 8 %).<br />
Im Zuge der zweiten MaRisk-Novelle modifizierten 14 der 18 Institute, in denen<br />
das direkte Auskunftsrecht vorhanden war, ihr Auskunftsrecht.<br />
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