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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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52<br />

Ein direktes Auskunftsrecht des Aufsichtsorgans oder Prüfungsausschusses gegenüber<br />

der Internen Revision existierte immerhin in 18 der 92 Kreditinstitute bereits<br />

vor der zweiten MaRisk-Novelle. Dies entspricht einer Quote von ca. 20 %.<br />

Davon hatte die Hälfte das Auskunftsrecht schriftlich geregelt, während ansonsten<br />

die Auskunftserteilung<br />

des Revisionsleiters<br />

an die Kontrollinstanz<br />

lediglich<br />

gelebte Praxis war.<br />

Bei zwei Instituten<br />

steht das Auskunftsrecht<br />

nur dem Prüfungsausschuss<br />

zu.<br />

Die besondere Rolle<br />

der Internen Revision<br />

in der Kontroll-<br />

und Überwachungsstruktur<br />

und die<br />

damit verbundene<br />

Eignung als Adressat für das Aufsichtsorgan oder den Prüfungsausschuss im<br />

Vergleich zu anderen Abteilungen von den Instituten häufig anerkannt. 267<br />

Am gebräuchlichsten ist das direkte Auskunftsrecht bei den privaten Universalbanken<br />

(43 %). Ein Institut kommentierte, das direkte Auskunftsrecht sei bei ihnen<br />

eine Selbstverständlichkeit.<br />

Allerdings ist die Anzahl von sieben Teilnehmern zu klein, um valide Rückschlüsse<br />

ziehen zu können. Auffällig ist, dass mit 32 % auch ein hoher Anteil der in der Umfrage<br />

stark repräsentierten Genossenschaftsbanken schon zuvor ein direktes Auskunftsrecht<br />

hatte. Eine Tendenz hinsichtlich der schriftlichen Regelung lässt sich<br />

jedoch nicht erkennen. Fünf der zwölf Genossenschaftsbanken hatten das Auskunftsrecht<br />

schriftlich fixiert, sieben nicht. In nur zwei Sparkassen existierte das<br />

Auskunftsrecht vor der MaRisk-Novelle, allerdings war dieses dann auch schriftlich<br />

fixiert. Hintergrund ist, dass u.a. die bayerische Sparkassenverordnung zur Überwachung<br />

des Vorstands ein umfassendes Weisungsrecht des Verwaltungsrats<br />

gegenüber der Internen Revision zur Durchführung von Sonderprüfungen kennt<br />

(siehe Abschnitt 3.2). Bei den übrigen Instituten war das direkte Auskunftsrecht<br />

unüblich, insgesamt trat nur ein Fall auf.<br />

Das Auskunftsrecht scheint somit mit der Art des Instituts zusammenzuhängen.<br />

Eine Korrelation zur Institutsgröße lässt sich hingegen nicht feststellen.<br />

Soweit ein Auskunftsrecht existierte, war dieses im Bezug auf die Empfehlung der<br />

MaRisk ganz überwiegend etwa gleich ausgestaltet.<br />

267 Zu 84 % besteht kein Auskunftsrecht gegenüber Leitern anderer Abteilungen.

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