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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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Inwieweit überdies direkte Berührungspunkte zwischen Interner Revision und Aufsichtsorgan<br />

bzw. Prüfungsausschuss existieren, wird im Folgenden betrachtet.<br />

6.7 Untersuchungsergebnisse zur institutsinternen Praxis vor Neufassung<br />

der MaRisk<br />

In diesem Abschnitt wird zunächst auf den Zeitraum vor der Veröffentlichung der<br />

zweiten MaRisk-Novelle abgestellt. Untersucht wird die Frage, ob die Einführung<br />

des direkten Auskunftsrechts in den MaRisk nur die ohnehin bestehende institutsinterne<br />

Praxis bestätigt oder ob sie für die Institute einen neuartigen Eingriff in die<br />

Informationsbeziehungen zwischen Überwachungsorgan, Geschäftsleitung und<br />

Interner Revision darstellt.<br />

Dafür wird ermittelt, ob bereits vor der zweiten MaRisk-Novelle parallel oder alternativ<br />

zum direkten Auskunftsrecht andere direkte Schnittstellen zwischen dem<br />

Aufsichtsorgan oder Prüfungsausschuss und der Internen Revision bestanden.<br />

Die Berichtspflicht der Internen Revision gegenüber dem Aufsichtsorgan im Rahmen<br />

schwerwiegender Feststellungen gegen die Geschäftsleitung nach BT 2.4 Tz.<br />

5 MaRisk wurde hierbei ausgeklammert (vgl. Frage 2.1).<br />

Nur bei 4 % der Institute gibt es keine Schnittstellen. Übliche Praxis in 71 % der<br />

Institute war bereits vor der Novellierung der Vortrag des Jahresberichts oder unterjähriger<br />

Berichte der Internen Revision. Ebenfalls bestanden häufig Berichtspflichten<br />

der Internen Revision gegenüber dem Überwachungsorgan: bei 41 %<br />

hatte die Interne Revision turnusmäßige Berichtspflichten, bei 32 % Ad-hoc-<br />

Berichtspflichten. Weitere Schnittstellen wie die Zusendung von Prüfungsberichten<br />

(gegebenenfalls ab bestimmter Fehlerkategorisierung) oder sonstige Schnittstellen<br />

sind mit 11 % bzw. 15 % von untergeordneter Bedeutung. Auch die informelle<br />

Kommunikation ist mit 15 % kaum ausgeprägt.<br />

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